| 1862 - 494 Seiten
...zugelassener Orden eine neue Niederlassung gründen will. Die Staatsregierung ist jedoch keinenfalls befugt , ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden...oder ihm verwandte Orden und Congregationen im Lande zuzulassen2). Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Art. 16 Die Gelübde der Ordensmitglieder... | |
| Paul Hinschius - 1871 - 106 Seiten
...würtembergische Gesetz aa O. eine ähnliche Anordnung: „Die Staatsregierung ist jedoch keineswegs befugt, ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den JesuitenOrden oder ihm verwandte Orden und Kongregationen im Lande zuzulassen," enthält. Die letzte der in diesem Zusammenhang gehörigen Positionen... | |
| 1872 - 744 Seiten
...gründen will. || Die Staatsregierung ist jedoch keinesfalls befugt, ohne besondere Ermächtigung durcli Gesetz den Jesuitenorden oder ihm verwandte Orden und Congregationen im Lande zuzulassen. || Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. || Art. 16. Die Gelübde der Ordensmitglieder werden... | |
| Heinrich Schmid - 1874 - 834 Seiten
...Genehmigung der Staatsregierung eingeführt werden, die Staatsregierung sollte aber keineswegs befugt sein , ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden...oder ihm verwandte Orden und Congregationen im Lande einzuführen ; die Gelübde der Ordensmitglieder endlich sollten von der Staatsgewalt nur als widerruflich... | |
| Prussia (Germany). Königliches Statistisches Landesamt - 1875 - 768 Seiten
...3 im Hospital in Gruñan ; von den grauen Schwestern von der heiligen Elisabeth aus dem Muttcrhause in Neisse 19 Schwestern zur Krankenpflege und zur...sein (Art. 15 Abs. 3.), auch sollen die Gelübde der OrdensM §. 56 Abs. 2: „Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder irgend ein... | |
| 1876 - 810 Seiten
...Niederlassung gründen will. Tic Staatsreaicrung ist jedoch leinen» falls befugt, ohne befände« Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden oder...verwandte Orden und Congregationen im Lande zuzulassen. Tie Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Art. I«. Die Gelübde der Ordensmitglieder werden von... | |
| 1886 - 702 Seiten
...zugelassener Orden eine neue Niederlassung gründen will. Die Staatsregierung ist jedoch keinensalls besugt, ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden oder ihm verwandte Orden und Kongregationen im Lande zuzu-lassen. Die Genehmigung ist jederzeit widerruslich." Dabei blieb es, und... | |
| Carl Mirbt - 1911 - 548 Seiten
...zugelassener Orden eine neue Niederlassung gründen will Die Staatsregierung ist jedoch keinesfalls befugt, ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden oder ihm verwandte Orden und Kongregationen im Lande zuzulassen. Die Genehmigung ist jedert zeit widerruflich. — Art. 20. Der... | |
| Heinrich Röder von Diersburg - 1902 - 126 Seiten
...zugelassener Orden eine neue Niederlassung begründen will. Die Staatsregierung ist jedoch keinessalls besugt, ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden oder ihm verwandte Orden und Kongregationen im Lande zuzulassen. Die Genehmigung ist jederzeit widerruslich. Artikel 16. Die Gelübde... | |
| Johannes Baptist Sägmüller - 1914 - 1056 Seiten
...zugelassener Orden eine neue Niederlassung gründen will. Die Staatsregierung ist jedoch keinesfalls befugt, ohne besondere Ermächtigung durch Gesetz den Jesuitenorden oder ihm verwandte Orden und Kongregationen im Lande zuzulassen. In der Zulassung eines Ordens ist nicht schon die Erteilung der... | |
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