Almanach, Band 67

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Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1917
Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99)
 

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Beliebte Passagen

Seite 248 - Kuratorium, daß sie von dem Rechte des § 16, Alinea 3, Gebrauch mache, so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die prämiierten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse des Kapitalvermögens (§ 12) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 140 - Honorar für dasselbe kann aber dann nicht beansprucht werden. §. 60. Die wirklichen Mitglieder der Akademie dürfen an der Bewerbung um diese Preise nicht Theil nehmen. §. 61. Abhandlungen, welche den Preis nicht erhalten haben, der Veröffentlichung aber würdig sind, können auf den Wunsch des Verfassers von der Akademie veröffentlicht werden.
Seite 247 - Beschluss innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo ihr die Zinsenmasse zur Verfügung gestellt ist, spätestens am nachfolgenden 21. Februar oder in der demnächst folgenden...
Seite 21 - Präsident den versiegelten Zettel jener Abhandlung, welcher der Preis zuerkannt wurde, und verkündet den Namen des Verfassers. Die übrigen Zettel werden uneröffnet verbrannt, die Abhandlungen aber aufbewahrt, bis sie mit Berufung auf das Motto zurückverlangt werden.
Seite 242 - Sinne weiterführen; 2. besonders befähigte Rechtsgelehrte in den Stand zu setzen, die Rechtsinstitutionen fremder Länder durch eigene Anschauung kennen zu lernen und darüber Berichte oder weitere Ausführungen zu liefern. 2. Befähigung zur Teilnahme.
Seite 264 - Juni ihre Vota dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Das Votum des einzelnen Mitgliedes hat eines der in Vorschlag gebrachten Werke zur Krönung , resp. eine der vorgeschlagenen Preisaufgaben zur Stellung zu bezeichnen ; es wird nichtig, wenn es mehr als ein Werk, resp. mehr als eine Preisaufgabe, ebenso wenn es ein Werk, resp. eine Preisaufgabe bezeichnet, welche zum Vorschlag nicht gebracht waren ; desgleichen wenn es dem Vorsitzenden erst nach dem I . Juni zugeht.
Seite 185 - Klasse der Akademie getroffen werden. § 10. Von den Zinsen und Zinseszinsen des Stiftungskapitals sind vor allem die Verwaltungskosten zu bestreiten und als Preis ist demnach jedesmal nur jener Betrag zu verwenden, welcher nach Abzug der seit der letzten Preiszuerkennung aufgelaufenen Verwaltungskosten von den seit jenem Zeitpunkte fällig gewordenen und einkassierten Zinsen und Zinseszinsen erübrigt.
Seite 264 - Arbeiten sowie für die Zuerkennung des Preises durch den Vorstand zu stellenden Endtermine sowie die sonst für die Preisbewerbung inne zu haltenden Modalitäten, insonderheit die zur Concurrenz zuzulassenden Sprachen, Adresse der Einsendung, Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Theilung des Preises festzustellen; 2.
Seite 9 - Secretären zunächst für den geregelten Gang der Verhandlungen der Akademie zu sorgen, und über die Beobachtung der Statuten zu wachen hat, wird über das Wirken derselben den Curator jederzeit in vollständiger Kenntniss erhalten. Der Präsident und die...
Seite 241 - Cour, bereits verfügbar ist, wird nachstehendes Statut errichtet: 1. Zweck der Stiftung. §. 1. Der Zweck der Stiftung ist: in wesentlicher Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesetzgebung und der Praxis 1. wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der verschiedenen Nationen zu fördern, namentlich solche, welche das römische Recht und die verschiedenen germanischen Rechte sowohl für sich, als auch im Verhältniss zu einander behandeln, ferner solche, welche die von Savigny begonnenen...

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