Den nordiske vexelret, fremstillet paa grundlag af de danske, norske og svenske love af 7 mai 1880: Med tillæg indeholdende de nordiske vexellove, sammenstillede med den tydske og den ældre svenske vexellov, m.v

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Gyldendal, 1882 - 409 Seiten
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite xxxv - Zahlung präsentiert worden ist, und 2. daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird.
Seite xxxiii - Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen Desjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar benennt.
Seite 416 - Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt weiden.
Seite liii - Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. — Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 1. der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt hat , und alle späteren Indossanten , deren Unterschriften sich auf den , bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden , aus ihren Indossamenten ; 2. der Acceptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels acceptirt hat, aus den Accepten auf den bei der...
Seite 416 - Ordre" oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß. Art. 16. Wenn ein Wechsel indossiit wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Seite lxv - Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Inlande auf den Wechsel gesetzten...
Seite 416 - Wechsels sind: 1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache ; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3) der Name der...
Seite lxix - Bemerkung, dass sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei; 4. die Angabe des Ortes, sowie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist ; 5. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird ; 6. die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels.
Seite xxxi - Zahlungsmonats , der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht ; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. — Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeiträume von 15 Tagen gleichgeachtet.
Seite xxxi - Verfallzeit ein : 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist ; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht mitgerechnet; 2.

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