Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts, Band 30

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F. Vahlen, 1886
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Ansicht Anspruch Antrag Anwalt Anwendung Auffaſſung ausdrücklich Bähr Befugniß begründet Begründung Beklagten Berufung Berufungsrichter besonderen Bestimmungen Beziehung bezüglich bloß Civilprozeß daher dahin deshalb deſſen deutschen dieſe Eigenthümer Einfluß eingetragenen Einrede Entsch Entscheidung Entscheidungsgründe Erben erster Instanz Falle Feststellung Forderung Frage Gegenforderung geltend gemacht gemäß Gericht Gerichtsstand Gerichtsvollzieher Gesellschaft Geseße Gesetzgebung Gesezes giebt Gläubiger Grund Grundbuch Grundbuchordnung Grundsäßen Grundschuld Grundstück Handelsrecht Inhalt iſt Kenntniß Klage Klageänderung Klägerin Kommentar Kompenſation Kompensationseinrede laſſen läßt leßteren letteren lichen materiellen Motive mündlichen Verhandlung muß müſſen Nachlaß nothwendig Ober-Tribunals offene Handelsgesellschaft Parteien Person Pfandrecht Pfändung preuß preußischen Prorogation Prozeß Prozesse Prozeßeinreden Prozeßfähigkeit Prozeßhandlung prozeßhindernde Prozeßvoraussetzungen Realgläubiger Recht rechtlichen Rechtshängigkeit Rechtskraft Rechtsmittel Rechtsstreit Reichsgerichts Retentionsrecht Richter Sache Saß Schenkung Schollmeyer schriftliche Schriftsäße Schuldner ſei ſein ſich ſie ſind soll Streitgenossen Thatbestand Thatsache Theil unserer Urtheil des Reichsgerichts Verfahren Verhältniß Verjährung Vertheidigungsmittel Vertrag Verurtheilung Vorausseßung Vorschriften Widerklage Widerruf Wirkung Zulässigkeit Zustellung Zwangsvollstreckung

Beliebte Passagen

Seite 376 - Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Seite 151 - Sie lautet: die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn an den auf derselben beförderten Personen und Gütern...
Seite 152 - Personen und deren Sachen entsteht und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schade entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein solcher, von dem Schadensersatz befreiender, Zufall nicht zu betrachten.
Seite xv - GESETZ ÜBER DIE BEURKUNDUNG DES PERSONENSTANDES UND DIE EHESCHLIESSUNG (Personenstandsgesetz). Das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6.
Seite 435 - Vormundschaft, eine außergerichtliche oder privilegirte Verordnung über ihren Nachlaß gemacht: so muß derjenige, welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil fordert, nachweisen, daß der Verfügende damals, als er die letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen sey.
Seite 315 - Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
Seite 107 - Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Processkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Seite 87 - Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, überhaupt alle für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abgegeben werden.
Seite 137 - Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte vermieden werden können und sollen, muß er vertreten.
Seite 1006 - Rthlr. anzudrohen. Der Minister des Innern hat über die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über die Formen, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

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