Das höhere Schulwesen in Preussen: historisch-statistische Darstellung, im Auftrage des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, Band 1B. and Schmiedeberg printed, 1864 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
50 Thlr Abitur Abiturienten Alumnat Alumnen Anstalt Aufser aufserdem Ausld auswärtige Bautitel Berlin Besoldungsfonds Besoldungstitel besondere bestimmt Brandenburg Breslau Bürgerschule Capitalvermögen Classen cölln Cöln Compatronat Confession Curatorium dafs Danzig Dienstwohnung Director Eigener Pensionsfonds Einw Erster Rector Etat evang evangelisch Fonds Frequenz Friedr Gesch Glogau grofse Gymn Gymnasien Gymnasium Heizung und Beleuchtung Hohenzollernsche Lande höhere Bürgerschule höheren Schulen Hülfsl Instr Jahre Jahrh Jesuiten jetzt jüd kath kathol Kirche Kloster königl Königsberg latein Lehranstalten Lehrer Liegnitz März Mitglieder Münster neuen Novb Oberl Octb Pädagogium Patronat Pensionsfonds Posen Preussen Prof Progr Progymnasium Prov Provinz Prüfung Rath Realcl Realschule Rect Regierung Regierungsbezirk Religionsl Rescr Rheinprovinz sämmtliche Schlesien Schuldiener Schulgeld Schulhaus Seminar Sonstige Ausgabetitel sonstige Einnahmen Sptb Staat Staatsfonds Stadt städtisch Stadtschule Stettin Stiftung Studirende techn Theil Theologen Thlr Ueber Universität Unterricht Untrr.mittel Utensilien Verf Verwalt.kst vorher Oberl Vorschule Vrgl Westphalen wissensch Zahl Zeitz Zinsen Zöglinge
Beliebte Passagen
Seite 7 - Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Seite 5 - Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
Seite 568 - Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für die Disziplinaruntersuchung vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Seite 536 - Es entsteht eine pädagogische Schule, und eine pädagogische Genossenschaft, und wenn es wichtig ist, durch Zwang bewirkte Einheit der Ansichten zu verhüten, so ist es ebenso wichtig, durch eine gewisse Gemeinschaft (die nie ohne eine Absonderung des nicht zu ihr Gehörenden denkbar ist) eine Kraft und einen Enthusiasmus hervorzubringen, welche dem einzelnen und zerstreuten Wirken immer fehlen, welche den Schlechten von selbst entfernen, den Mittelmäßigen heben und leiten, und die Fortschritte...
Seite 565 - Diensteinkommens verlustig. §. 9. Dauert die unerlaubte Entfernung länger als acht Wochen, so hat der Beamte die Dienstentlassung verwirkt. Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu...
Seite 565 - Dienstvergehen enthalten. Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob ausserdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
Seite 24 - Vorschlag, daß die Leibesübungen als ein notwendiger und unentbehrlicher Bestandteil der männlichen Erziehung förmlich anerkannt und in den Kreis der Volkserziehungsmittel aufgenommen werden.
Seite 7 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwedce bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Seite 482 - Fleifse der letzten Prüfung mit Ruhe und ohne ängstliche und in der nächsten Folge nach der Anstrengung erschlaffende Vorbereitungsarbeit entgegen sehen könnte. Dieser dem Reglement zum Grunde liegenden Absicht entsprechen auch die einzelnen Bestimmungen desselben. Die näheren Momente , welche aus dem Begriffe der von den Abiturienten zu fordernden...
Seite 568 - Eröffnung (§. 89.) kann der Beamte seine Einwendungen bei der vorgesetzten Dienstbehörde anbringen. Ist dies geschehen, so werden die Verhandlungen an den vorgesetzten Minister eingereicht, welcher, sofern nicht der Beamte von dem Könige ernannt ist, über die Pensionirung entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das Staateministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entscheidung zu.