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über den Martensmann vgl. Lisch in Jahrb. 23, 81 ff und Deecke S. 173. Diese Lieferung ist erst 1817 aufgehoben; ihr Ursprung bleibt dunkel. S. 86 führt Lisch andere ähnliche Lieferungen auf. Der Erzbischof von Köln lieferte an die Grafen von Schwerin jährlich 15 Fässer Wein; das Kloster Reinfelden lieferte den Herzogen auf Fastnacht zwei fette Ochsen. Das Domkapitel zu Razeburg lieferte an die Grafen von Schwerin 16 Ellen Tuch und ein Paar Socken, die Stadt Wismar den Herzogen eine Tonne Hering aus Schonen, den Schloßbeamten hölzerne Becher und ein Weißbrot.

8. Aufgebotsakten des Schwer. Archivs. Brief des Bugislav vom 23. Aug. 1508. Für die kaiserliche Politik von 1508 und die Kriegsereignisse von 15091512 s. wiederum Ranke, Droysen, Waiz, Dahlmann, Hoffmann. Eine kaiserliche Abmahnung an die Städte, Dänemark nicht beizustehen, ist gedruckt bei Westphalen IV, S. 1100.

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9. Verträge mit Sachsen". Akten des Schwer. Archivs. Von 1516 liegen allerdings nur die Kladden vor, auch ist die Dauer das Bündnisses unbestimmt gelassen, auf 10 oder 3 Jahre. Es erscheint deshalb fraglich, ob das Bündnis zum Abschluß gekommen ist.

10. Aufgebotsakten des Schweriner Archivs. Bestallungsurkunde vom 17. Aug. 1515. Zwischen Michaelis und Martini, sowie zwischen Pfingsten und Johannis sollte Siverd Musterungen abhalten.

11. Verträge mit Dänemark“. Akten des Schwer. Archivs.

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12. Der Prinz von Suffolk sandte am 10. Dez 1516 den Ritter Joachim Malhan mit seiner Werbung nach Mecklenburg ab. Er versprach für den Fall des Erfolges eine jährliche Rente von 3000 Engelotten, wenn sie ihm Zuflucht in ihren Landen und Ausführung von Proviant und Leuten gewähren würden. Am 14. März 1517 stellten die Herzoge die Versicherungsurkunde aus. Weiteres ist nicht bekannt geworden. Lisch „Urkundensammlung zur Gesch. des Geschlechts von Malzan". Bd. 5. S. 26. und Jahrb. 20, 21.

13. „Verträge mit Braunschweig". Akten des Schwer. Archivs.

14. Von dieser Vermittlung giebt Kanzow „Pomerania" E. 334 ein Beispiel. 15. Beide Verträge nach den „Dienstakten“ des Schwer. Archivs. In den Wahlintriguen steht die Person Joachim Malhans im Vordergrund, und es ist das Verdienst Lisch's, diese Persönlichkeit in das Licht der Geschichte gerückt zu haben, in dem Bande 5 der schon erwähnten Urkundensammlung.

16. Der Besuch Heinrichs am kaiserlichen Hofe zu Brabant ist mir aus den Streitschriften der Landesteilung bekannt geworden. Herzog Albrecht beklagte sich später über diese Heimlichkeit. Heinrich aber war klüger gewesen als der verjagte Herzog von Württemberg, der es verschmähte, dem Kaiser entgegen zu reisen, und dafür auf dem Wormser Reichstage büßen mußte.

17. Heimberger „Ernst der Bekenner" S. 32.

18. Lisch in Jahrb. 20,82 ff. Lisch irrt, wenn er französischen Einfluß bei diesem findet. Das ist vielmehr beim lüneburgischen der Fall, wohin der Brief Malzans (Urk. V, S. 38) weist.

19. Nach einer Abschrift der Bündnisurkunde im Schwer. Archiv; auch gedruckt bei Riedel, Teil II, Abt. 6. S. 306.

20. Die Bestellung Heinrichs zum Rat ist vom 21. Mai 1521 datiert „in Anbetracht seiner Dienste, seiner Schicklichkeit und Vernunft... bis uff unser wolgefallen". Als Gehalt bekam er 1500 Gulden rhein. auf das Jahr. Akten Servitia principum" des Schwer. Archivs. Zur Reichsmatrikel findet sich bei Lüning 1, 765 nur angegeben: Schwerin 12 zu Roß + 19 zu Fuß. Razeburg 5 zu Roß + 15 zu Fuß. Von Meckl. findet sich keine Angabe. Doch siehe Anm. 70 der Nummer 22 weiter hinten.

21. Nach der Originalurkunde in Schwer. Archiv. Ebenda ist auch ein Brief Bugislavs an Heinrich vom Dienstag nach Michaelis 1522, der die Feindschaft zwischen Brandenburg und Pommern zum Ausdruck bringt: Der Kurfürst verweigert Bugislav das Geleit zum Reichstag; leßterer bittet Heinrich, in seinem Namen zu Nürnberg zu stimmen.

22. Die Aufgebote, dasjenige Heinrichs vom 25. Sept. und Albrechts_vom 28. sind von Bülow gedruckt „Mecklenburgs Wehrmacht“. Schwerin 1897. S. 17. Leider läßt sich die kleine Schrift auf die Aufgebote unseres Jahrhunderts nicht weiter ein, obwohl die Quellen reichlich fließen. Ein Aufgebot Albrechts vom 15. Juni 1523 ist bei Wiechmann I, 77; hier werden auch die Titel der ver

schiedenen Flugschriften mitgeteilt. S. 78 findet sich die Verordnung des Gebets bei der Türkengefahr.

23. Am 30. Sept. 1523 erkennt Christian Albrechts Verdienste ausdrücklich an und sichert ihm Erstattung seines Schadens zu; am 5. Dez. kassiert er eine Schuldverschreibung Albrechts auf 4000 Gulden wegen seiner Bemühungen“. Akten des Schwer. Archivs.

4. Die innere Politik.

a. Die Landeshoheit.

1. Im allgemeinen ist zu vergleichen: Bezold Geschichte der deutschen Reformation" in Oukens Sammlung. S. 29. 30., sowie Rieker „Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands in ihrer geschichtlichen ́ Entwicklung bis zur Gegenwart". Leipzig 1893. S. 33 ff.

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2. Brand von Schöneich studierte in Leipzig und bekleidete das Rektorat der Universität 1501/2; s. Jahrb. 23, 153 Als Kanzler besaß er reiche Pfründen: 1503 wurde er zu einer Domherrnstelle in Güstrow präsentiert; in demselben Jahre erhielt er die Pfarre zu Teterow; er hatte die Pfarre an St. Peter zu Rostock inne; s. Jahrb. 12, 338. Er starb im März 1507; Jahrb. 3,84. Neffe Kaspar von Schöneich war von 1503–1506 als Gesandter thätig; Jahrb. 4, 95. Die Herzoge belehnten ihn mit Schönfeld und Santow 1522, 1527 mit der Hälfte von Ballin und Rosenow; 26, 12. 1537 kaufte er Küssow hinzu. Er liegt mit seiner Gattin, einer geborenen von Parkentin, zu Eiren begraben, wo auch der spätere Kanzler Husan sein Grab fand; 1,67. Dr. Nikolaus Marschalk aus Thüringen hatte zu Erfurt die Rechte studiert, war Lehrer an der Universität Wittenburg, dann Gesandter des sächsischen Hauses, seit 1505 in derselben Stellung in Meckt. Er erhielt 100 Gulden Jahrgehalt, freie Zehrung für sich und seine Dienerschaft, Futter für drei Pferde, Hofkleider u. a. Seit 1510 lebte er in Rostock, wurde aber noch 1512 auf 13 Jahre als herzoglicher Rat bestellt. Besonders berühmt ist seine Druckerei geworden; Jahrb. 4, 92. über seine wissenschaftl. Thätigkeit s. § 7 im Text.

3. So bekennen sie selbst in den Prozeßschriften der Landesteilung 1522. Akta „Divisionis terrarum" des Schwer. Archivs.

4. Für die Feme in Mecklenburg vgl. Techen „Wismar und die Vemgerichte" in Jahrb. 61, 15 ff. Die Patentverordnung der Herzoge gegen die Feme, übrigens die nachweisbar erste gedruckte Patentverordnung, in 54, 203, wo auch die Fälle von 1509 und 1511 urkundlich belegt sind. Die Ordnung wurde in 60 Exemplaren gedruckt und diente also nicht sowohl zum Versenden an die Vafallen als zum Anschlag an die Kirchthüren.

5. Beispiele finden sich in Jahrb. 10, 392 und 15, 132 unten.

6. Die Hofgerichtsordnung vom 25. Jan. 1513 ist gedruckt bei Kamph Civilrecht der Herzogtümer Mecklenburg". Schwerin und Wismar 1806. Teil I. Abt. 2. S. 5 ff. Daselbst,, S. 3, steht auch die Verordnung gegen das Angehen der geistlichen Gerichte. Übrigens ist nach Kampy Abt. 1. S. 30 das römische Recht schon im 13. Jahrhundert in Mecklenburg bekannt gewesen, von der Gesezgebung aber erst im 16. Jahrhundert aufgenommen, genauer seit 1552 und in der Polizeiordnung von 1562.

7. Beispiele in Jahrb. 1, 175 (Röbel 1521); S. 28 (Kraak 1533) und 9, 487 (Parchim 1521).

8. Zur Geschichte der Polizeiordnung von 1516 s. die verdienstliche Arbeit von Groth in den Jahrb. 57, 151–321, wo die Aktenstücke und die Ordnung der Polizei abgedruckt sind.

b. Die Landstände.

9. Für die Entstehung der Stände verweise ich auf Hegel „Geschichte der meckl. Landstände bis zum Jahr 1555“. Rektoratsprogramm. Rostock. 1856, ein Werk, das ganz auf den im Anhang gedruckten Urkunden sich aufbaut, und dem ich deshalb sehr gern gefolgt bin. Die Unionsurkunde ist abgedruckt in „Ausführliche Betrachtungen über verschiedene Stücke der Gemeinschaft- und Kontributionsverfassung“. 1751. Beilagen 55 und 56; auch bei Franck 9, 104 ff. Die Urkunde vom 10. Dez. 1531, welche gegen die vorgetragene Ansicht vom Zwecke der Union sprechen würde, halte auch ich aus den von Hegel (S. 123)

mitgeteilten Gründen für unecht. Uber die Örtlichkeit der Sagsdorfer Brücke sowie über die der spätern Landtage (Sternberg, Güstrow, Schwerin, Wismar, Judenberg bei Sternberg) s. Jahrb. 12, 172 ff.

10. Beschwerden von 1536 bei Hegel, S. 197. 198.

5. Heinrichs und Albrechts Kirchenpolitik.

1. Man vergl. die klassischen Ausführungen Riekers S. 32 ff. und Kahls „Lehrsystem des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik“, Freiburg und Leipzig 1894. 6. 175 ff. 309 ff.

2. Als Beispiele der Pfarrlehen lassen sich anführen: Brand Schöneich: s. Nr. 4 Anm. 2. Ein Heinrich von Bülow ist Domherr zu Schwerin, Pfarrer zu Sternberg, auch Propst des Klosters Malchow; Jahrb. 12, 237. Der Sekretär Johann Monnick ist sowohl Domherr zu Schwerin als auch Pfarrer an der Stadtkirche zu Stargard und Kaplan an beiden Kirchen Friedlands; 57, 312. Der herzogliche Geschäftsträger in Rom, Dr. Zutpheld Wardenberg, war Domdechant zu Schwerin, auch Präpositus zu Güstrow und Bühow, „die dritte unter den Personen, welche die Welt regieren"; 1, 24. Detlev Dankquardi war „rund mit Pfründen behängt"; 3, 88. Der Razeburger Domherr Heinrich Bergmeier, welcher den Fürsten als Hofrat diente, erhielt 1507 die Pfarre zu St. Petri in Rostock, und als er zurücktrat, folgte ihm gar der fürstliche Leibarzt Rhembert Gilzheim, der nicht einmal die Priesterweihe hatte; 3, 85. Das Patronatsrecht wurde auch in den Streit der fürstlichen Brüder hineingezogen; 1523 verlieh Heinrich das wertvolle stargardsche Kirchenlehn dem Sebastian Schenk, Herzog Albrecht aber einem Joachim Schütte; 57, 317. 1521 entbrannte ein weitläufiger Streit über die Petripfarre in Rostock, der sogar vor das Forum des Papstes gebracht wurde, s. den Aufsatz von Lisch in Jahrb. 3. 84 ff. Landesherrliche Patronate im Archidiakonate Rostock zählt nach einem alten Register Dr. Mann auf in den „Beiträgen zur Geschichte der Stadt Rostock“ Teil I. Rostock 1830. S. 25 ff.

3. Ueber das Bistum Schwerin ist zu vergleichen Schildt „das Bistum Schwerin in der ev. Zeit" in Jahrb. 51. S. 103 ff. Ich bin der quellenmäßigen Ausführung gefolgt von „Das ehemalige Verhältnis zwischen dem Herzogthum Mecklenburg und dem Stift Schwerin". Schwerin 1774 Verfasser ist der ältere Rudloff, sowie der anonymen Schrift „Historische Nachricht von der Verfassung des Fürstenthums Schwerin besonders in Politicis 1741. Verfasser soll Johann Burkhard Verpoorten sein.

4. Der Eid Heinrichs 1516 ist gedruckt in Westph. monumenta IV. S. 1104. 5. Die Reichsmatrikel für Schwerin lautete 1521: 19 zu Fuß und 12 zu Roß; für Razeburg 15 u. 5. 1507 waren es 12 zu Roß und 4 zu Fuß sowie 120 Gulden an Geld, für Razeburg 4 und 3 und ebenfalls 120 Gulden Lüning, Reichsarchiv, I. 765 und II. 324.

6. In betreff Razeburgs bin ich der auf Archivurkunden sich gründenden Darstellung von Masch gefolgt „Geschichte des Bistums Razeburg". Lübeck 1835. S 371 ff.

7. Die Johanniterkomtureien in Jahrb. 1, 1 ff und 9, 28 ff.

8. Wegen der Ritterschaft des Klüßer Ortes s. Jahrb. 16, 59 ff.

9. Wegen Friedland 12, 142 ff.

10. Die Patentverordnung von 1515 ist abgedruckt in Bärensprungs Sammlung I, 1. S. 199 und besprochen in Wiechmann III. S. 55.

11. Glocken zu Boizenburg und Malvasierwein, aus dem Chronikon des Chemnik, im Auszug des Gerdes. S. 625. 624.

12. Ich verdanke diese Angaben einer schriftlichen Auskunft der Großherzogl. Archivverwaltung.

13. Der Brief des Vicke Dessin von 1477 in Jahrb. 16, 6 ff, des Abtes von Amelungsborn in 6, 177.

14. Zu Sternberg s. die Arbeit von Lisch in Jahrb. 12, 218 ff.

15. Lisch „Die Pfarre von St. Petri in Rostock" in Jahrb. 3, 86.

16. Im Resultat meiner Ausführungen stimme ich mit Kahl S. 186 ff. und Rieker S. 37 überein. Letterer erweist seinen Sah an Brandenburg und Sachsen. Allerdings so entschieden wie der Landesherr von Kleve, von dem das Sprichwort sagte: „Dux Cliviae est papa in terris suis", und wie Herzog Georg von Sachsen, der zu sagen pflegte, er wäre in seinem Lande selbsten Papst, Kaiser

und Teutscher Meister, trat Heinrich ebensowenig wie sein Bruder Albrecht auf. Auch die Entstehung der Schleswig-Holsteinischen Landeskirche“ (von Schubart, Kiel 1895) ist denselben Weg gegangen (S. 35). Ich darf wohl auch auf meinen Auffah in den Jahrb. 63. S. 177 ff. verweisen „Die Mecklenburgischen Kirchenordnungen, ein Beitrag zur Geschichte der Entstehung unserer Landeskirche". S. 184-189.

6. Die Kirche am Vorabend der Reformation.

1. Im allgemeinen verweise ich auf: Gryse, Spegel des Antichristischen Pawestdomes und Luttherischen Christendoms, Na Ordenung der V Hövetstücke unsers H. Catechismi unterscheiden". Rostock 1593. Das Buch darf allerdings wegen seines polemischen Zwecks nur als sekundäre Quelle gelten, obwohl Gryse in der Einleitung versichert, daß er in papistischen Gegenden das übel mit eigenen Augen gesehen habe. Koppmann Geschichte der Stadt Rostock". Rostock 1887. S. 96 ff; Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock, Teil I. Schlie: Die Kunst- und Geschichtsdenkmäler des Großherzogtums Meckl. Schwerin. Schwerin 1896. 1898. 1899. Schaumkell: Der Kultus der heil. Anna am Ausgange des Mittelalters. Freiburg 1893. Freybe: Das Redentiner Osterspiel. Bremen 1874.

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Im einzelnen noch: Statuta des Bischofs Konrad Lost von 1492, abgedruckt in Schröders Papistisches Meckl." Wismar 1741. S. 2477 ff. Das Einführungspatent des Ordinariums vom 12. Juni 1519 in Westphalens Monumenta IV. 1111. Die Ergänzung des Ordinariums vom 15. Juni 1520, ebenda S. 1122. Krant Metropolis". Ausgabe Frankfurt 1590.

2. Die Annaten für Schwerin betrugen 1482 483 Gulden 8 Schlg. 6 Pfg; 1522 waren es schon 668 Gulden; s. Schröder S. 2332 und Jahrb. 26, 87. 3. Beispiele für Klagen und Appellationen: 1514 war in Rom des kirchenfeindliche Verhalten des Geschlechts von der Lühe anhängig gemacht. Schon drohte der Fiskal des Papstes mit dem Interdikt über das ganze Land. Denn in Mecklenburg geschehe, wie man in Rom sich erzählte, viel Böses in der Messe und andern Dingen; s. den Brief von Dr. Wardenberg aus Rom vom 18. Aug. 1514 in Jahrb. 1, 182. Aus diesem Briefe ist auch das „Konfessional Herzogs Heinrichs", sowie das heilige Blut in Güstrow" entnommen. 1522 urteilte der Papst in Sachen der Petrikirche zu Rostock; 3, 84 ff. 1506 verklagte Bischof Johann von Schwerin seinen Erzbischof beim Papst, daß er in seine Jurisdiktion sich einmische, weil der Erzbischof einen gebannten Priester vom Banne gelöst, in zwei Fällen des Bannrecht ohne den Bischof geübt, überhaupt sonst Beunruhigungen hervorgerufen habe; s. Schröder, Pap. Meckl. II. Wismar 1741. S. 2769. 1505 und 1515 fällte der Papst Urteile im Prozeß der Johanniter gegen Herzog Heinrich; Jahrb. 1, 23.

4. Die Beichtreservate des Papstes und des Bischofs in Westphalen IV, 1115. 5. Zum päpstl. Ablaßunwesen: Die Bulle des Papstes Sixtus IV. für den Schweriner Dom, abgedruckt bei Schröder S. 2297, Julius II. S. 2780; ein Verzeichnis des ganzen Ablaß S. 2795; auch in der Einleitung zum Ordinarium von 1519. Ablaß für einzelne Kirchen: Gadebusch Jahrb. 3 b S. 130. Dargun S. 178; Parchim 8 b S. 109. Ablaßbriefe des Raymund bei Westphalen IV, 1096 und Jahrb. 8, 194 ff. Seine Predigt scheint guten Erfolg gehabt zu haben; denn 1506 bekam Herzog Heinrich von der gesammelten Summe 1639 Mark 6 Schlg., welche die Päpste Alexander und Julius dem Kaiser geschenkt hatten; aus den Dienstakten des Herzogs im Archiv.

6. Das Programm für die Jubelfeier in Jahrb. 4, 146. Daselbst auch Arcimbolds Butterbrief für das St. Johanniskloster in Rostock; S. 123 der Ablaßkrämer Dominikus.

7. Das Rostocker Dominikanerkloster hatte im Lande zwei Bettelstationen, Terminareien genannt, zu Güstrow und Teterow; noch 1497 legte es eine neue auf Schonen an. Koppmann, Geschichte der Stadt Rostock. S. 100.

8. Wallfahrten f. Jahrb. 7, 205; 12, 222; 60, 169; Wiechmann I, 61 und III, 52. 9. Das heil. Blut von Sternberg: 1497 schickte die Stadt Kolberg für Rettung vom Sturm eine kleine Stadt ganz aus Silber; 1514 sandte Papst Leo einen vergoldeten Kelch. Wie bedeutend der Verkehr war, der für Sternberg eine wichtige Einnahmequelle bildete, zeigt sich darin, daß noch 1521 ein Ritter aus Schlesien mit 50 Pferden kam, s. Jahrb. 12, 223.

10. Bischöflicher Ablaß: Jahrb. 9, 297; 19, 141; 24, 31; 5, 265; 4 b, 18; 3 b, 153; 4, 12; 15, 222. 224. 225; auch Thomas, Analekta 1706. S. 115, nach einer handschriftlichen Bemerkung des Verfassers in seinem Handeremplar. Eine Reihe von Konfraternitätsbriefen liegt noch vor, mit einer leeren Zeile, wo der Name des zahlungswilligen Christen eingetragen wurde; Jahrb. 4. 53.

11. Legate an die Kirche: Jahrb. 3, 58. 111. und sonst ungezählte in den Jahrb. und bei Schröder.

12. Aus dem genannten Buche von Gryse.

13. Klosterinsassen: Nach der Ordnung von 1492 sollten im Cisterziensernonnenkloster zum heil. Kreuz in Rostock höchstens 40 Nonnen sein; Rehna hatte 1500 25 Bewohnerinnen; 1523 waren zu Ribniz 35 Nonnen und 10 Schülerinnen nebst 11 dienenden Schwestern; 1516 zählte Neukloster gar 54 Jnsassen, während 1495 Rühn 36 und Wanzka 1474 40 Nonnen beherbergte. Nehmen wir eine Durchschnittszahl von 40 Bewohnerinnen, so erhalten wir eine runde Zahl von 500 Nonnen. Im Michaeliskloster zu Rostock waren 1488 19 Brüder, 1517 zu St. Johannis 28, zu Sternberg 1520 nur 16; dagegen zählte das Franziskanerkloster zu Rostock beim Eintritt der Reformation noch 80 Mitglieder. Nehmen wir die gewiß niedrige Durchschnittszahl von 20 für jedes Kloster, so ergiebt sich eine Summe von über 300 Mönchen. Der Schweriner Dom hatte 42 Altäre, die Marienkirche zu Neubrandenburg 39, die St. Georgenkirche zu Parchim 25, die Marienkirche daselbst 10; Malchin besaß 30, Teterow 12, Grevesmühlen 12, Gadebusch 19, Ribniz 16, die Pfarrkirche zu Güstrow 18 Altäre. Die Angaben sind aus Jahrb. 12, 222 ff, Schröder S. 2842, Koppmann S. 96 ff, sowie aus den Beiträgen zur Gesch. Rostocks I, S. 25 ff.

14. Salzwerke z. B. in Sülze und Conow, Jahrb. 11, 102.

15. Kirchenbauten: Zu erwähnen ist der Umbau der St. Marienkirche (Hallen-) in Rostock zu einer Kreuzkirche, fertig ungeführ 1450. Aus derselben Zeit stammt der Ausbau der Nikolaikirche daselbst, St. Georgs zu Wismar, der Kirche zu Rehna. Die lezten vor der Reformation scheinen die Kirche der Michaelisbrüder zu Rostock 1488, die Blutskapelle zu Sternberg 1496, die Kirche zu Tempzin 1500, die Pfarrkirche zu Güstrow 1508, die Schloßkirche zu Schwerin 1503-1507 und 1515-1520 gewesen zu sein, während der Schweriner Dom in seine lehte Bauperiode 1482–1503 eintrat; s. das Werk von Schlie und Lisch in Jahrb. 19, 402.

16. Heiliges Blut: Jahrb. 12, 210 ff; 54, 197; 53, 341 (Wilsnack).

17. Reliquien: Der Brief Friedrichs des Weisen von 10. April 1513 in 1, 195. Die letzten, welche Herzogin Anna nach der Einführung der Reformation noch in Händen hatte, erbat sich am 14. Juli 1567 der Kardinal Otto vou Augsburg damit sie nicht in andere Hände kommen und in schlechten Würden gehalten werden“; s. Jahrb. 22, 98.

18. Zur Bitte für den Strand s. 13, 465. Es kam nicht wundernehmen, wenn neben dem kirchlichen Wunderglauben auch ein kleines Stück Heidentum sich erhielt, z. B. daß man in der Ernte dem germanischen Wodan opferte, mit einem kleinen Haufen Korns, den die Schnitter am Ende ihrer Arbeit stehen ließen, die Sensen erhebend und rufend: „Wode, hale dinem Rosse nu Voder, Nu Distel und Dorn, Thom andern Jhar beter Korn! Wodelbier hieß vielfach das Erntefest; s. Jahrb. 20, 143 ff.

Die

19. Heiligendienst: Der heil. Christoph in Jahrb. 35, 204; 36, 175; 39, 185. Das Christusbild an den Wegen f. die Notiz von Grotefend in 57 b, 16. Der Cisiojanus in 23, 126. Marienbilder in 24, 321. 349; 27, 213. Marienlieder in 9, 422; 4, 161; 53, 339; 1, 82; auch bei Wiechmann III, 60. 65. 228. Rosenkranzpredigt von 1517 in Jahrb. 44, 158. Marienzeiten in 1, 57; 3, 107. Der Priester in Muchow bei Schröder „Kirchenhistorie des Ev. Mecklenburgs". Rostock 1788. Teil I, S. 280 (fälschlich aus der Visitation von 1534, ist vielmehr von 1541).

20. Der Palmsonntagesel in Jahrb. 3, 156. S. 100 die „Puppen des Slagghert". Die Titel der Erbauungsschriften sind aus Wiechmann entnommen.

21. Weltl. Gebrauch der Kirchen und Kirchhöfe in Jahrb. 13, 465 ff. 22. Geist des Klerus: Jahrb. 12, 145; 52, 232; 16, 84. Der räuberische Priester bei Kranz, S. 330. Kirchendiebstähle in Jahrb. 3, 58; 40, 168. Wegen einer Geldforderung mißhandelten 1509 Heinrich Peng, der Ratmann Nik. Leppin zu Plan und einige Einwohner von Gnevsdorf den Pfarrer von Görgelin; sofort erteilte Papst Julius II den Offizialen die Bannvollmacht; s. Jahrb. 23, 246,

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