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Erlasses bestimmt erscheint, und wornach derselbe aus dem jeweiligen Orts-OberCommandanten als Vorsißenden, einem Administrations-Organe und mindestens fünf, höchstens eilf Nationalgarden der verschiedenen Dienstgrade, aus ihnen selbst gewählt, bestehen sollte.

Zu diesem Ende wählte zu Folge Ministerial-Erlasses vom 12. April je Eine Compagnie Einen Wahlmann, um durch diese, die der freien Wahl der Nationalgarde überlassenen Individuen für den Verwaltungsrath zu bestimmen.

Als die so gewählten Garden mit dem damaligen Ober-Commandanten, Grafen Hoyos, und dem Ministerial-Commissär, Freiherrn von Hippersthal, zum ersten Male am 18. April zusammentraten, erkannten sie, daß durch freie Wahl von fünf, höchstens eilf Vertretern, den absoluten Formen in der Vertretung der Nationalgarde zum Theile oder eigentlich nur zum Scheine begegnet sey. Sie faßten demnach einstimmig den Beschluß, dem Ministerium durch den Ministerial. Commissär, Regierungsrath von Hippersthal, die Bitte um eine volksthümliche Vertretung der Nationalgarde zur Genehmigung in der Art vorzulegen, daß der Verwaltungsrath aus den Vertretern sämmtlicher Compagnien zusammengeseßt werde, zumalen nur von einer solchen Zusammenseßung zu erwarten stehe, daß die gefaßten Beschlüsse den Wünschen und Bedürfnissen der Majorität entsprechen.

Schon bei der nächsten Versammlung am 19. April brachte der MinisterialCommissär, Regierungsrath von Hippersthal, die ministerielle Genehmigung dieses Unsuchens vom 19. April, und so ist der Verwaltungsrath in seiner gegenwärtigen Zusammenstellung eben so streng geseglich, als nur eine solche rein volksthümliche Zusammenstellung den unabweislichen Forderungen der Zeit und den gerech ten Ansprüchen der Nationalgarde zu genügen vermag.

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Der Verwaltungsrath, welchen man aus leicht erklärlichen Absichten sogar zu verdächtigen suchte, daß er - selbst ein Kind der Revolution - diese und ihre Folgen nicht anerkenne, ist demnach der allgemeinen Bestrebung nach echt volksthümlicher Vertretung thatsächlich vorausgeeilt, indem jene erst mit dem 15. Mai ihren Ausdruck und ihre Verwirkli chung fand.

War die gegenwärtige Zusammenstellung des Verwaltungsrathes, wie nachgewiesen, schon vom Anbeginne streng geseglich, so erhielt dieselbe mit dem 15. Mai l. I. noch überdieß die über jede Bestätigung erhabene Volks-Sanction, und es muß jeder, welcher diesen erworbenen echt volksthümlichen Rechten der Nationalgarde widerstrebt, als Reactionär im eigentlichsten Sinne des Wortes und als Feind der Nationalgarde bezeichnet werden.

Als der Verwaltungsrath zu seiner Constituirung schritt, ward bei der Wichtig: keit des Einflusses, welchen der Präsident auf die Becsammlung und deren Beschlüsse

übt, der Wunsch nach einer freien Wahl des Präsidenten ausgesprochen. Der OberCommandant, Graf Hoyos, theilte diese Ansicht, und der in diesem Sinne gefaßte Beschluß erhielt die ministerielle Bestätigung unterm 26. April.

So wurde schon der erste Präsident des Verwaltungsrathes durch Wahl bestimmt, welche den damaligen Ober-Commandanten Grafen Hoyos traf.

Oberst Pannasch war nur provisor. Ober-Commandant, und erklärte überdieß gleich beim Antritte seines Amtes, daß die Commando-Angelegenheiten ihn derart in Anspruch nehmen, daß es ihm unmöglich sey, den Sißungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen. Es wurde demnach auf Grundlage des obigen, vom Ministerium genehmigten Beschlusses, und sohin gesetzlich, der bisherige erste Präses-Stellvertreter zum Präsidenten gewählt.

So viel zur geschichtlichen Beleuchtung über die Entstehung des Verwaltungsrathes und zur juridischen Begründung über die Legalität seiner Zusammenseßung aus je Einem Vertreter der sämmtlichen Compagnien, mit dem Rechte der freien Wahl des Präsidenten.

Nun bleibt noch die Darstellung und juridische Begründung des Wirkungskreises des Verwaltungsrathes übrig.

Der Wirkungskreis des Verwaltungsrathes ist im S. 8 des MinisterialErlasses vom 10. April 1. I. so klar und deutlich ausgedrückt, daß selbst die Sophistik der Wühler keine Zweifel in dieselben zu bringen vermag.

Der S. 8 lautet wörtlich:

„In jeder Gemeinde, wo nach §. 7 die Nationalgarde ins Leben tritt, besteht für alle Angelegenheiten der Nationalgarde, welche nicht eigentliche Commando-Sachen sind, ein Nationalgarde. Verwaltungsrath, zu dessen Obliegenheiten insbesondere die Bildung der Nationalgarde auf Grundlage der Stammregister über die für den activen Dienst einzureihende Mannschaft, die Uniformirung, Rüstung und Bewaffnung gehört."

Bei der jeden Zweifel beseitigenden Deutlichkeit des Gesezes konnten nur jene, welche gegen den Geist des Nationalgarde-Institutes und auf Kosten einer freien volksthümlichen Vertretung den Wirkungskreis der Chargen, insbesondere der Bezirks-Chefs und des Ober-Commandos, zu erweitern streben, auf die Benennung der Körperschaft zurückgehen, um aus derselben Gründe für ihre persönliche Meinung und Interessen herauszufolgern. Hier muß wiederholt vorausgeschickt werden, daß die gesammte Nationalgarde Wiens dem ausgespro henen Geiste dieses Institutes gemäß - keine Officiere im militärischen Sinne dieses Wortes kennt, zumalen der Grundsaß der Brüderlichkeit und Gleich heit in der Garde feststeht, und einen mächtigen Damm bildet gegen jeden Kastengeist, derselbe möge auch noch so leise auftreten und sich noch so unmerklich einschleichen wollen.

In der Nationalgarde gibt es nur durch den Dienst gebotene Leitmänner nach den verschiedenen Graden; außer Dienst gibt es nur Garden. Alle gesinnungstüchtigen Chargen belebt dieser volksthümliche Geist unseres GardeInstitutes, und sie haben die echt volksthümliche Vertretung in dem Verwaltungsrathe schon in seinem Entstehen freudig begrüßt, und denselben im Verlaufe seiner Wirksamkeit durch freundliche Unterstüßung zu warmem Danke verpflichtet.

Einzelne konnte und durfte der Verwaltungsrath nicht berücksichtigen, indem ihm die Pflicht, im Sinne der Majorität zu entscheiden, stets gegenwärtig ist.

Die Benennung Verwaltungsrath" ist überdieß auch vollkommen bezeich nend. Das Wort „Verwaltung“ schließt die umfassendste Bedeutung in sich, so zwar, daß es nothwendig befunden wurde, im S. 8 des fraglichen MinisterialErlasses eigentliche Commando-Sachen aber auch nur diese und keine andere Angelegenheit von dem Wirkungskreise des Verwaltungsrathes auszuscheiden.

Selbst jener, dessen Ideenverbindung eine so ärmliche ist, daß er, um sich das gemeinfaßliche Wort „Verwaltung“ zu verdeutlichen, in dem Bereiche seiner Begriffe nur jenen eines Oekonomie-Verwalters auf dem Lande findet, muß von seinem Irrthume, wenn ihm dieser aus persönlichem Interesse nicht Vergnügen macht, bald zurückkommen, wenn er bei der Benennung „Verwaltungsrath“ das vorausgeseßte beschränkende Wörtchen „Dekonomie“ nicht findet.

Wem wird es beikommen, wenn er von der Verwaltung des Staates liest, sich ausschließlich nur eine Dekonomie-Verwaltung zu denken, während doch jeder halbwegs Unterrichtete weiß, daß die Verwaltung des Staates sich auf die Cultur-, Polizei-, Justiz-, National-Oekonomie-, Finanz-, überhaupt auf alle Zweige der Civil- und Militär-Verwaltung bezieht?!

Der S. 8 des Ministerial-Erlasses vom 10. April 1848 weiset dem Wirkungskreise des Verwaltungsrathes alle Angelegenheiten zu, welche nicht eigentliche Commando-Sachen find; er begnügt sich nicht bloß Commando-Sachen im All gemeinen auszuscheiden, sondern fügt ausdrücklich und auf das Bestimmteste das Wort,,eigentliche" hinzu und erklärt somit mit einer über jeden Zweifel erhabenen Deutlichkeit, daß in den Wirkungskreis des Ober-Commandos nur eis gentliche Commando-Sachen gehören, alle anderen Nationalgarde-Angelegenheiten aber in den Wirkungskreis des Verwaltungsrathes, welcher aus den zu diesem Ende frei gewählten Vertretern der gesammten Nationalgarde Wiens besteht.

Ferner werden einige Obliegenheiten des Verwaltungsrathes, und zwar jene, welche bei der Begründung der Nationalgarde nach dem Gange der Dinge zunächst in Angriff zu nehmen standen, noch insbesondere herausgehoben, als Bildung der Nationalgarde auf Grundlage der Stammregister über die für den activen Dienst einzureihende Mannschaft, die Uniformirung, Rüstung und Bewaffnung. — Daß

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hiemit_nach Ausschluß der eigentlichen Commando-Sachen nicht alle NationalgardeAngelegenheiten erschöpft, und die besonders angeführten Obliegenheiten nur beispielsweise angeführt find, ist so gewiß, als eine gegentheilige Auslegung nicht nur die juridische Lesung, sondern auch den gemeinen Sprachgebrauch und den gesunden Menschenverstand beleidiget.

Der Verwaltungsrath, als der Inbegriff der freigewählten Vertreter der gesammten Nationalgarde Wiens, ist also in allen Angelegenheiten derselben ausschließlich competent, insoferne diese nicht eigentliche Commando-Sachen find, und da derselbe nur Nationalgarde-Angelegenheiten und nie Commando-Sachen zum Gegenstande seiner Berathungen und Beschlüsse machte; so hat er sich streng innerhalb seines geseßlichen Wirkungskreises bewegt, und war hierbei in demselben Maße in seinem Rechte, als er seinen Committenten, den Nationalgarden Wiens gegenüber, hiezu verpflichtet war.

Nicht nur, daß der Verwaltungsrath sich auf streng gesetzlichem Boden bewegte, die gegenwärtige volksthümliche Vertretung der Nationalgarde ist vielmehr unabweisliche Forderung der Zeit, und in der Art gerechter Anspruch der Nationalgarde Wiens, daß, wenn die Zusammenseßung auf anderen Grundlagen ruhen würde, dieselbe mit allen ihr zu Gebote stehenden constitutionellen Mitteln nach echt volksthümlicher Vertretung streben müßte.

Sollten die Errungenschaften des 15. Mai, unter welchen die Volksvertretung den ersten Plag einnimmt, und im Reichstage Wiens verwirklicht ist, für die Nationalgarde nicht nur verloren gegangen seyn, sondern sogar dahin wirken, daß Wiens Nationalgarde die bereits auf constitutionell geseßlichem Wege errungene volksthümliche Vertretung einbüße?! Oder glaubt das Vertretungs-Comité der 2. Compagnie des Wimmerviertels, daß, wenn die Nationalgarde Angelegenheiten, welche nicht eigentliche Commando-Sachen sind, auch dem Ober-Commando allein oder im Vereine mit den Bezirks-Chefs in die Hände gespielt würden, es fönnte von einer volksthümlichen Vertretung der Nationalgarde Wiens in ihren inneren Angelegenheiten noch die Rede sein? Nein! es wäre für den Absolutismus und die Aristokratie im eigentlichen und besten Verstande des Wortes gearbeitet!

Der Verwaltungsrath, dessen Mitglieder tagtäglich von den Compagnien zurückberufen und durch andere Vertreter erseßt werden können, steht eben durch diese bloß temporäre Stellung der einzelnen Mitglieder über dem Verdacht der Herrschsucht erhaben, und übt in der Wahrung der constitutionellen Rechte der Nationalgarde Wiens eine heilige Pflicht aus, für deren Erfüllung er seinen Committenten der sämmtlichen Compagnien der Nationalgarde strenge verantwortlich ist.

Der Berwaltungsrath geht von der angenehmen Ueberzeugung aus, daß nur

Mißverständniß und Irrthum, nicht böser Wille, zu Grunde lagen, wenn derselbe von einzelnen Mitgliedern der Nationalgarde selbst angegriffen wurde.

Mögen auch diese Wenigen sich überzeugt halten, daß der Verwaltungsrath, wenn es im Bereiche menschlicher Kraft läge, alle und auch ihre Wünsche gerne erfüllen würde. Jene aber, welche in klarem Bewußtseyn ihres Handelns dahin streben, die volksthümliche Vertretung der Nationalgarde Wiens zu untergraben, und an deren Stelle die absolute Gewalt eines Einzigen oder eine Aristokratie allenfalls der Bezirks-Chefs · geseßt wissen wollen, müssen als Reactionare im eigentlichen Sinne des Wortes und als Feinde der Nationalgarde bezeichnet werden.

Wien am 31. August 1848.

Vom Verwaltungsrathe der Nationalgarde Wiens.

Der Verwaltungsrath der Wiener Nationalgarde, welchem die schwindende Einheit und Kraft in diesem Körper nicht entgangen war, fühlte das Bedürfniß eines Geseßes für dieselbe immer mehr und mehr, und wendete sich dieserwegen an das Ministerium wegen Uebermittlung zur Begutachtung des bereits ausgearbeitet seyn sollenden Gesezes für die gesammte Nationalgarde.

Nach Bewilligung dieses Ansuchens von Seite des Ministeriums, wurden vom Verwaltungsrathe die 10 Mitglieder: Dr. Bauer, Dr. Rosenfeld, Prof. Reutter, Dr. Schwarz, J. Zerboni, Patruban, Em. Baron du Beine, Mathes, Carl Bernbrun (in dessen Verhinderung Hohenblum) und Dr. Klucky gewählt und bestimmt, die Um- und Ausarbeitung dieses Geseßes vorzunehmen und es dem Ministerium ungesäumt zu unterbreiten, welches auch vollzogen wurde.

Der Mangel eines Gesetzes, die Folgen der vorausbezeichneten Anlässe, und ein schon in früherer Zeit sich bildender Verein eines gewissen Swoboda, welcher die Unterstüßung verarmter Gewerbsleute zum Zwecke hatte, seinem Baue nach aber praktisch undurchführbar war, brachte durch die widerrechtliche Anforderung, daß die Privat-Schuldverschreibungen dieses Vereines vom Staate anerkannt, und garantirt werden sollten, vereint mit der gesezwidrigen Form, mit welcher diese Anforderung durchgeführt werden sollte, am 12. September 1. J. eine neue und ernstliche Katastrophe herbei. Diese war dem Institute der Nationalgarde um so gefährlicher, als ein großer Theil dieser Mitglieder selbst dem bewaffneten Körper angehörte, und bei dem Umstande, daß dieselben ihre Forderungen demonstrirend durchzuseßen versuchten, das erstemal die Gelegenheit herbeigeführt wurde, daß Garde gegen Garde, Bürger gegen Bürger sich feindlich gegenüber standen, und um die öffentliche Ordnung wieder herzustellen, die Hülfe des Militärs in Anspruch genommen werden mußte. Nachdem auch hier der weitere Ausbruch gewaltsamer allgemeiner Bewegung durch bedeutende,

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