Allgemeine Literatur-Zeitung, Band 1C.A. Schwetschke, 1849 |
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... Eigen- thum ist nicht das der Ausübung . Der Besitz ist nicht einmal eine Voraussetzung der Ausübung , denn man kann fremde Sachen zerstören und da- durch Eigenthumsrechte ausüben , während sie ein Dritter besitzt . Nur das kann man ...
... Eigen- thum ist nicht das der Ausübung . Der Besitz ist nicht einmal eine Voraussetzung der Ausübung , denn man kann fremde Sachen zerstören und da- durch Eigenthumsrechte ausüben , während sie ein Dritter besitzt . Nur das kann man ...
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... Eigenthum die rechtliche , Besitz die faktische Möglichkeit aus- schliessender beliebiger Einwirkung der Person auf die Sache bildet . Mit andern Worten : der Wille der Person die Sache ausschliesend zu beherrschen ist Eigenthum , wenn ...
... Eigenthum die rechtliche , Besitz die faktische Möglichkeit aus- schliessender beliebiger Einwirkung der Person auf die Sache bildet . Mit andern Worten : der Wille der Person die Sache ausschliesend zu beherrschen ist Eigenthum , wenn ...
Seite 41
... Eigenthum ( res corpo- rales ) und die res incorporales . Dass der Vf . diese Schranken überschen hat , scheint seinen Grund in dem Umstand zu haben , dass er den wesentlichen Zusammenhang des Besitzes mit der Ersitzung ver- kennt , die ...
... Eigenthum ( res corpo- rales ) und die res incorporales . Dass der Vf . diese Schranken überschen hat , scheint seinen Grund in dem Umstand zu haben , dass er den wesentlichen Zusammenhang des Besitzes mit der Ersitzung ver- kennt , die ...
Seite 43
... Eigenthum ( welches der Staat nicht hergiebt ) , aber doch das habere licere . Wenn man umgekehrt das Verhältniss als Erbpacht auffasste , so musste man den Erbzinsmann schutzlos lassen und die In- terdicte dem Grundherrn geben . Nun ...
... Eigenthum ( welches der Staat nicht hergiebt ) , aber doch das habere licere . Wenn man umgekehrt das Verhältniss als Erbpacht auffasste , so musste man den Erbzinsmann schutzlos lassen und die In- terdicte dem Grundherrn geben . Nun ...
Seite 45
... Eigenthum geht nicht über , der Be- schenkte usucapirt nicht einmal , weil das Civil- recht die Causa zerstört , und der Beschenkte pro possessione besitzt . Allein wenn auch für den Usu- capionsbesitz die Regel gilt : inter virum et ...
... Eigenthum geht nicht über , der Be- schenkte usucapirt nicht einmal , weil das Civil- recht die Causa zerstört , und der Beschenkte pro possessione besitzt . Allein wenn auch für den Usu- capionsbesitz die Regel gilt : inter virum et ...
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