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ALLGEMEINE LITERATURZEITUNG

Monat Mai.

Muhammedanische Mystik.

1849.

1) Die Erfreuung der Geister, von 'Omar benSuleiman. Türkisch und deutsch mit Anmer

kungen herausgegeben von Dr. Ludolf Krehl, ord. Mitgl. d. deutschen morgenl. Gesellsch. gr.8. VIII u. 152 S. Leipzig, Vogel. 1848. (1⁄2 Thlr.) 2) Das Kapitel von der Freigebigkeit, von Pir Mohammed Bin Pir Ahmed Bin Chalil aus Brussa. Aus der türkischen Handschrift übersetzt von Dr. Rudolph Peiper, Prediger zu Hirschberg in Schlesien, Mitgl. der deutschen orient. Gesellsch. gr. 8. 140 S. Breslau, Hirt. 1848. (4% Thlr.)

Der reiche Geist des Orients, sagt Hr. Krehl in

seiner Vorrede zu dem ersten der beiden oben ste

henden Werke, hat sich unstreitig mit am frucht

barsten und vollkommensten in der Poesie und religiösen Speculation entwickelt, daher auch seine Litteratur auf diesen Gebieten sehr bedeutend ist. Freilich ist die Speculation des Ostens eine andre als die des Westens: während in dieser der denkende Verstand operirt, waltet in jener das überschwengliche Gefühl mit seinen bilderreichen Phantasieen und vereinigt sich aufs engste mit der Poesie, in deren Form die Speculation hier auftritt. Es mag daher erlaubt seyn, obige zwei Werke nebeneinander zu stellen, die, so verschieden sie auch in ihrem Inhalte und hinsichtlich ihres Werthes sind, doch beide in das Gebiet der orientalischen Speculation fallen, obwohl bei dem einen diese mehr vorherrscht, bei dem andern hingegen die poetische Form überwiegt. Das eine behandelt die tiefsinnigen Lehren mohammedanischer Mystik in einer mehr wissenschaftlichen Form und streng systematischen Anordnung, in der sich der Einfluss, den die aristotelische Philosophie auf die ganze Gestaltung der orientalischen Denkweise ausübte, nicht verkennen lässt, wie auch Hr. K. in seinen Anmerkungen an verschiedenen Stellen genauer nachgewiesen hat, da hingegen das andre in einer dem Orient eigenthümlichen Form erscheint, die der Uebersetzer, so

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

viel in seinen Kräften stand, nachzubilden versucht hat.

1) Die Orientalische Mystik und insbesondere die Lehre der Sufis, welche das erste der vorlie

genden Werke behandelt, hat schon mannichfach die Aufmerksamkeit europäischer Gelehrten auf sich gezogen und ist der Gegenstand verschiedener zum Theil höchst gediegener Abhandlungen geworden, dennoch aber ist das Dunkel, welches diese Lehre umhüllt, noch keineswegs gelichtet, da den Vffn. zum Theil die Hilfsmittel nicht zugänglich waren oder sie dieselben wegen Mangel an Sprachkenntniss nicht gehörig zu benutzen verstanden. Gewiss muss daher jedem, der an dem geistigen Leben der Menschheit Interesse nimmt, eine Arbeit willkommen seyn, die aus der Feder eines Anhängers dieses Systems geflossen, in gedrängter Kürze die Hauptlehren desselben zusammenstellt und durch einen der Sache vollkommen gewachsenen Uebersetzer auch denen zugänglich gemacht ist, deren übrigen Studien die Sprache des Originals fern liegt.

Der Vf. dieser Schrift, Omar ben Suleiman, über dessen Leben wir nichts genaueres wissen, war, wie er selbst in seinem Vorworte andeutet, ein Anhänger des Ordens der Mewlewi's, dessen Stifter, den Mewlana Dschelaleddin Rumi, er auch oft als besondere Auctorität in seinem Werkchen anführt, und muss nach Kemal Pascha Zade, den er S. 18 (14) selig nennt, also nach 1534 unserer Zeitrechnung gelebt haben (vgl. S. 64). Er beginnt sein Werk nach dem Vorworte mit einer Einleitung, in welcher er zuerst die Nothwendigkeit nachweist, sich auf dem Wege zur Gotteserkenntniss, dem letzten und höchsten Ziele, auf welches das ganze Streben der Sufis gerichtet ist, einem auf beiden Wegen die dahin führen, der Speculation und Askese, wohlgerüsteten Führer anzuvertrauen; als ein solcher übernimmt er es den Leser erst zur Selbsterkenntniss zu führen, denn das eigentliche innere Wesen des Menschen ist mit Gott identisch, und nur wer sich selbt erkennt, der gelangt zur Kenntniss Gottes.

(Der Beschluss folgt.)

Deutsches Recht.

die aus der alten westgothischen Sammlung ent

P. R. Roth, über Entstehung der Lex Bajuva- lehnten Stellen vorfinden. Um aber dann zu dem

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1. Das alte Volksrecht von Tit. III. bis zu Ende, wahrscheinlich unter Dagobert I. aufgezeichnet. 2. den kirchen- und staatsrechtlichen Theil Tit. I. u. II., jüngeren Ursprungs, als das erste. 3. Auch der erste Theil hat aller Wahrscheinlichkeit nach noch spätere Revisionen erfahren; ja es wäre leicht möglich, dass eine solche Revision gleichzeitig mit der Bereicherung des Gesetzbuches durch die beiden ersten Titel stattgefunden hätte. In dieser letzteren Beziehung erscheint es namentlich bemerkenswerth, dass die in Titel II. von den Herzögen, öfters anzutreffende Redensart scandalum excitare commitere, auch später im Gesetzbuche, wie X. 2, 2 XII. 3, 3 wiederholt wird. Auch können gewisse, auf christlichen Einfluss hinweisende Stellen, wie VI. 2 de diebus dominicis, und die merkwürdige Erklärung der diuturna compositio in VII. 20 schwerlich schon der Zeit Dagoberts I. angehören.

Es sind aber besonders zwei Punkte, hinsichtlich deren die Ansichten des Vf.'s einer genaueren Prüfung unterzogen zu werden verdienen: die angeblich spätere Beifügung des sogenannten ersten Zusatzes zu dem, was derselbe als den ältesten Kern der Sammlung betrachtet, und die in Betreff der Entstehungszeit vorgenommene Trennung des vorzüglich interessanten Cap. 20 Tit. II. von den übrigen zwei ersten Titeln, indem jenes Cap. von ihm für älter und zwar für einen Bestandtheil der ersten Sammlung angesehen wird.

Was zunächst die Frage über das Verhältniss des angeblich ersten Zusatzes zu dem vermeintlich ursprünglichen Theile des Volksrechts anbelangt, so wird das Hauptargument für die in der Schrift vorgetragene Meinung darein gesetzt, dass sich nur innerhalb der Grenzen des sogenannten Zusatzes

gewünschten Resultate zu gelangen, stützt sich der Vf. auf folgende Hypothesen. Eine Benutzung des westgothischen Rechts bei einem unter fränkischer Einwirkung entstandenen Gesetze sey an sich unwahrscheinlich. Nun aber lasse sich für die Zeit von Dagobert I. bis Karl Martell eine Einwirkung der Franken auf die inneren Angelegenheiten Baierns kaum annehmen. Hieraus folge, dass der Theil des Gesetzbuches, in welchem ein unmittelbarer Einfluss des westgothischen Rechts wirklich hervortrete, gerade in jener Zwischenzeit, d. h. also später als der ursprüngliche Kern der Sammlung entstanden seyn müsse. Hierzu komme, dass in mehreren Stellen des sogenannten Zusatzes das westgothische Recht neben dem eigenthümlich bairischen unvermittelt dastehe, woraus gleichfalls auf einen jüngeren Ursprung desselben zu schliessen sey. Diesen Gründen ist aber wohl schwerlich ein grosser Werth beizulegen. Namentlich bewegt man sich bei der Annahme, dass in der ganzen Zeit von Dagobert I. bis Karl Martell, in welche doch die Besiegung des Baiernherzogs Farus und die Unterwerfung seines Landes fällt, ein Einfluss der Franken auf die innern Angelegenheiten Baierns kaum Statt gefunden haben möge, in sehr ungewissen Voraussetzungen herum, welche durch das alte Volksrecht selbst (II. 20.) nichts weniger als bestätigt werden. Auch ist uns das Verfahren bei der Abfassung desselben viel zu unbekannt, um es ohne Weiteres für wahrscheinlich halten zu dürfen, dass eine Benutzung des westgothischen Rechts von Seiten der Baiern bei Gegenständen, die sich gar nicht mehr auf das Verhältniss zum König und Reich der Franken bezogen, in der Politik der letzteren wohl ein Hinderniss gefunden haben möchte. Dass aber in mehreren Stellen des sogenannten Zusatzes solche Bestimmungen, welche dem altbairischen Volksrechte anzugehören scheinen, neben davon abweichenden aus dem westgothischen Rechte entlehnten Sätzen unvermittelt dastehen, bleibt eben so auffallend, wenn man eine spätere Hinzufügung der westgothischen Stellen, als wenn man eine gleichzeitige Entstehung der sich scheinbar widersprechenden Regeln für das Wahrscheinlichere hält. Man kann aber auch bei der in diesen alten Gesetzbüchern vorherrschenden Casuistik in der Annahme solcher Widersprüche nicht vorsichtig genug seyn. Der Vf. legt z. B. S. 49 ein sehr grosses Gewicht

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darauf, dass in Tit. VII. 19 gegen denjenigen, der den abortus einer Frau veranlasst, verschiedene Strafen neben einander stehen, von denen einige dem westgothischen Rechte entlehnt, andere vermuthlich bairischen Ursprungs sind. Aber selbst hier lässt sich von einem wirklichen Widerspruche nicht mit Sicherheit reden, denn der Anfang der Stelle bezieht sich auf ein avorsum facere ictu, die folgenden Paragraphen sprechen von einem avorsum facere schlechthin, und es liesse sich sehr wohl denken, dass dabei eine andere Veranlassung desselben vorausgesetzt würde. Jedenfalls darf man bei der Frage über die Entstehung und die eigenthümliche Art der Zusammensetzung eines alten Volksrechtes auf solche Grundlagen nicht zu viel bauen, und die von dem Vf. angenommene spätere Beifügung des sogenannten ersten Zusatzes kann in der That auch nicht einmal für wahrscheinlich gemacht angesehen werden. Gegen dieselbe lässt sich aber namentlich auch noch der Umstand hervorheben, dass das ursprüngliche Gesetzbuch dann doch auf etwas gar zu Unbedeutendes zusammenschrumpfen würde.

Der zweite schon oben bemerkte Punkt betrifft das so wichtige Cap. 20 des zweiten Titels mit der Ueberschrift de ducum genealogia etc. Dafür, dass Tit. I. u. II. als der kirchen- und staatsrechtliche Theil des Gesetzbuches jüngeren Ursprungs sind, als die übrige Sammlung, sprechen allerdings sehr viele innere Gründe. Ob aber eine Entstehung derselben unter Karl Martell für wahrscheinlich zu erachten sey, ist freilich eine andere Frage, und als ein Moment, welches sich dagegen anführen liesse, dürfte auch der Umstand gelten, dass in diesem Theile des Werkes der König der Franken in einer Selbstständigkeit auftritt, welche dem Schattenkönigthum der Merovinger unter Karl Martell nichts weniger als entspricht. Eine Abfassung der beiden ersten Titel erst nach der Thronbesteigung Pipins des Kleinen, worauf auch schon Zöpfl hingedeutet hat, dürfte wenigstens nicht ausserhalb der Grenzen der Möglichkeit, ja selbst nicht der Wahrscheinlichkeit liegen. Indem wir uns jedoch eines sicheren Urtheils hierüber enthalten, bleiben wir bei der dem Vf. eigenthümlichen Ansicht stehen, dass das Cap. 20 de ducum genealogia älter sey als Tit. I. und der übrige Theil von Tit. II., und für einen Bestandtheil des ursprünglichen Gesetzbuches gehalten werden müsse. Eben diess behandelt die vorliegende Schrift dann wiederholt als ein sicheres

Resultat, aus welchem verschiedene andere Folgerungen abgeleitet werden. Den Hauptgrund für jene Annahme findet der Vf. darin, dass im zweiten Tit. abweichende Bestimmungen über die Strafe enthalten sind, womit die Tödtung des Herzogs belegt werden soll. Während nämlich in II. 20, 4 ein Wergeld für denselben festgesetzt, in II. 20, 5 auch die andern Bussen, welche derselbe zu empfangen habe, bestimmt seyen, werde in II. 2 für die Tödtung und in II. 1, 3 sogar schon für den blossen Anschlag auf sein Leben Todesstrafe vorgeschrieben. Es leide keinen Zweifel, dass diese Gesetzstellen nicht gleichzeitig entstanden seyn könnten, und offenbar müsse die Anordnung der Todesstrafe für die jüngere gehalten werden. Diese Schlussfolgerung hat auf den ersten Blick etwas Einnehmendes. Dennoch kann ihr Rec. nicht beistimmen, muss aber zur Begründung seiner eigenen Ansicht den Versuch einer Textemendation wagen, welche den Sachkennern hiermit zur Prüfung vorgelegt wird. Die Todesstrafe für Tödtung des Herzogs oder einen Anschlag auf sein Leben in II. 2 und II. 1,3 und die Strafe der Wergeldszahlung in II. 20 können ganz gut neben einander bestehen, wenn man davon ausgeht, dass die Frage, welche von beiden anzuwenden sey, sich nach dem Stande dessen richten soll, der den Herzog getödtet hat. Diesen Unterschied scheint uns aber das Gesetz selbst zu machen. Nachdem nämlich in II. 20, 4 von dem Wergelde des Herzogs die Rede gewesen ist, wird in S. 5 fortgefahren: Et secundum hoc edictum alia compositio sequatur, qualiter purentes ejus componi solent. Itaque si duci aliquid accesserit a coaequalibus suis, sic eum componere debet (debent) etc: Uns ist nicht bekannt, ob und inwieweit schon von anderer Seite her Bedenken gegen diese Wortfassung erhoben worden seyen. Dennoch dürfte sich nicht zweifeln lassen, dass der vorliegende Text verdorben seyn müsse, und zwar glauben wir, dass statt des ganz unverständlichen accesserit zu lesen sey acciderit. Dann aber scheinen sich hieraus sehr wichtige Folgerungen zu ergeben über die Fälle, in denen überhaupt für Tödtung des Herzogs nicht Todesstrafe, sondern Zahlung des Wergeldes eintrat. Nämlich dann, wenn diess Verbrechen von einem oder mehreren coaequales des Herzogs begangen worden war, wäh– rend es gegen Verbrecher andern Standes zur Todesstrafe kam. Frägt man aber dann weiter, wer diese coaequales seyen, so sind vermuthlich nicht

bloss die Mitglieder der herzoglichen Familie selbst, sondern auch die in Cap. 20, 1. genannten fünf oder vier Herrengeschlechter, die quasi primi post Agilolfingos darunter gemeint, und wir möchten es für sehr wahrscheinlich halten, dass man den späteren Unterschied der gefürsteten und nicht gefürsteten Herren schon auf dieses Verhältniss der Agilolfinger und der übrigen ausgezeichneten Geschlechter wohl anzuwenden berechtigt sey. (Beiläufig werde bemerkt, dass die Bestimmung eines Wergeldes selbst für den König, die bekanntlich nur in den angelsächsischen Gesetzen angetroffen wird, (Reinhold Schmid, Ges. der Angels. S. 212. 213.), vielleicht auch nur auf solche Fälle zu beziehen ist, wo die Tödtung durch Personen eines gewissen höheren Standes erfolgt war.) Geht man übrigens von den obigen Voraussetzungen aus, so ist dann gerade der wichtigste Grund, auf welchen in der Schrift die Hypothese über das höhere Alter des Cap. 20. gestützt wird, als beseitigt anzusehen. Abgesehen hiervon dürfte aber auch die ganze Fassung des Cap. gegen die Annahme des Vf.'s sprechen. Dasselbe erscheint vollkommen geeignet, um den Schluss einer Darstellung über den Herzog und sein Verhältniss überhaupt zu bilden; es setzt ein Allgemeines voraus, welches nun seine concrete Anwendung findet. Als Anfang eines alten Gesetzbuches gedacht, würde es dagegen gleichsam bodenlos dastehen und überall der nöthigen Anknüpfungen entbehren.

nutzung römischer Rechtsquellen bei Abfassung der Lex Bajuvariorum nicht mit Sicherheit geschlossen werden könne, da sich sehr wohl eine Vermittelung durch irgend eine andere Quelle denken lasse. Wir theilen übrigens die Ansicht nicht, dass eine vollständige Ausrottung des römischen Elements in Baiern angenommen werden müsse, und möchten selbst das Heranziehen einer Anzahl von Sätzen des römischen Rechts aus dem alten westgothischen Gesetzbuche als einen Beweis dagegen geltend machen.

Als eine mit dem Hauptgegenstande der Untersuchung nur mittelbar zusammenhängende und doch in der Schrift mitbehandelte Frage ist noch die über das Verhältniss der Lex Burgundionum zur Lex Wisigothorum hervorzuheben. Indem sich der Vf. auch hier als einen sorgfältigen Forscher in diesen alten Rechtssammlungen bewährt, glauben wir doch gegen das von ihm gezogene Resultat, wonach in allen Fällen, wo die oben genannten Gesetzbücher mehr oder weniger übereinstimmen, das burgundische für die Quelle des westgothischen zu halten sey, sehr erhebliche Zweifel hegen zu müssen. Auch hier sieht man sich wieder zu der Frage über die westgothische Antiqua zurückgeführt. Nimmt man deren Entstehung unter König Eurich an, wie diess von Rec. geschieht, so hat es eine weit grössere Wahrscheinlichkeit, dass die Burgunder die Rechtssammlung der Westgothen benutzt haben, als dass das Umgekehrte der Fall gewesen ist. Ueberhaupt möchten wir schliesslich noch die Vermuthung aussprechen, dass hinsichtlich der Benutzung eines schriftlich abgefassten Volksrechts von Seiten eines andern Stammes, ein höherer Grad von Cultur schon in der ältesten Zeit sein Recht geltend gemacht haben werde; und schwerlich dürfte ein weiter vorgeschrittenes Volk bei der Aufzeichnung seines Rechts aus dem schon vorhandenen Gesetzbuche eines tiefer zurückstehenden geschöpft haben. Allen andern germanischen Völkern scheinen im fünften Jahrhundert die Gothen, und zwar namentlich die so lange schon mit der römischen Welt in Berührung stehenden Westgothen in der Bildung vorausgewesen zu seyn, und vielleicht hätte man auch hierin einen Hauptgrund zu suchen, durch welchen unter Mitwirkung gewisser günstiger Nebenumstände die Benutzung des alten westgothischen Gesetzbuches seitens der Baiern veranlasst worden wäre. Breslau, im März 1849.

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Durch die genauere Bestimmung des Verhältnisses zwischen der bairischen und der alten westgothischen Gesetzsammlung wird auch ein Licht verbreitet über die Herkunft der meisten in der ersteren befindlichen Stellen, die nach Form und Inhalt, oder doch nach dem letzteren auf römischen Ursprung zurückzuführen sind. Indem sich nämlich denselben entsprechende Sätze im Rechte der Westgothen finden, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Baiern diese römischen Bestimmungen nicht unmittelbar einer römischen Quelle entlehnt, sondern sie lediglich vermittelst des alten westgothischen Werkes in ihr Gesetzbuch aufgenommen haben.

Drei Stellen bleiben jedoch übrig, für welche die Sammlung der Westgothen nichts Entsprechendes enthält, und welche doch nach Savigny (Gesch. d. R. R. im MA. II. 93) auf römischen Ursprung zurückweisen. Der Vf. hat es aber S. 74 wahrscheinlich zu machen gesucht, dass selbst aus diesen drei Stellen auf eine unmittelbare Be

ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat Mai.

Hippokrates.

1849.

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Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

Tadel mit Beweisen und Beispielen aus der Ausgabe selbst zu rechtfertigen, möchte im Interesse der Sache eben so überflüssig seyn, als ein solcher Nachweis die Leser dieser Zeitschrift jedenfalls erNicht minder tamüden und langweilen würde. delnswerth findet Rec. aber auch die höchst mageren Bemerkungen über das Leben des Hippokrates und das äusserst unvollständige Verzeichniss der Ausgaben von vorliegender Schrift, das der Herausg. durch Benutzung der bibliographischen Arbeiten über diesen Gegenstand von Ackermann Kühn, Choulant, Littré u. A. leicht hätte vervollständigen können und sollen, oder lieber ganz weglassen,

Die Einrichtung dieser Ausgabe ist folgende: Auf da er selbst das Bessere zu geben nicht einmal

ein kurzes Vorwort folgen einige biographische und literarhistorische Notizen über Hippokrates und die vorliegende Schrift, hierauf der griechische Text mit gegenüberstehender Uebersetzung, darunter erklärende Anmerkungen und Angaben von Varianten, zuletzt hinter dem Texte von S. 131 bis ans Ende das Wörterbuch. Diese Einrichtung muss Rec. hauptsächlich wegen der unter dem Texte und der Uebersetzung befindlichen Angaben von Varianten. und erklärenden Anmerkungen, so wie wegen des Wörterbuchs, tadeln und diese Zuthaten als ganz unnöthige und unbrauchbare bezeichnen. Denn das Publikum, welches von einer Ausgabe, wie sie Hr. R. hier liefert, Gebrauch macht, verlangt und benutzt dergleichen Hülfsmittel nicht. Diejenigen aber, welche sich mit der Kritik und Textesverbesserung des Hippokrates ernstlich und besonnen beschäftigen, können diese Variantensammlung wegen ihrer Unzulänglichkeit und Ungenauigkeit eben so wenig brauchen, wie die erklärenden Anmerkungen, welche nur selten das Rechte treffen und noch seltener auf das Prädikat,, kritische" gegründeten Anspruch haben. Das Wörterbuch aber ist Das Wörterbuch aber ist ein offenbar verfehltes Unternehmen und eine unglückliche Nachahmung des sehr werthvollen griechischen Wortverzeichnisses, das Menke seiner Ausgabe der Aphorismen des Hippokrates (Bremen, 1844 8.) angehängt hat. Den hier ausgesprochenen

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beabsichtigt zu haben scheint. Rec. wendet sich nun zu der Frage, was für die Textesgestaltung dieser Schrift in vorliegender Ausgabe geleistet worden ist. Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, erscheint Hrn. R.'s Arbeit ohne alles eigene Verdienst. Der Text ist der von Petersen in seiner geschätzten Ausgabe gegebene, nicht der Foesische, wie der Herausgeber im Vorworte behauptet, und daher der Zusatz auf dem Titelblatte,, verbesserte Urschrift" nur insofern ein wahrer, als eben diese Urschrift die von Petersen verbesserte ist. Auch die Varianten sind die der Petersen'schen Ausgabe, nur nicht mit der nöthigen Vollständigkeit und Genauigkeit in die neue übertragen worden, was sich schon bei oberflächlicher Vergleichung derselben ergiebt. Die Uebersetzung ist in keiner Weise eine gelungene und frühere Versuche übertreffende zu nennen; sie macht im Ganzen keinen wohlthuenden Eindruck und gewährt nichts weniger, als ein treues Abbild der hippokratischen Schrift. Es ist zwar nicht zu leugnen, dass vieles Einzelne gut getroffen ist, aber leider kann dem Uebersetzer das Zeugniss nicht ausgestellt werden, dass er dem Hippokrates ein genügendes Studium gewidmet habe. Die Anforderungen an eine Uebersetzung sind: Richtigkeit des Verständnisses, Treue und Lesbarkeit. Das richtige Verständniss fehlt aber oft auch an solchen Stellen, über deren Sinn kein Zweifel

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