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tigkeit zugegeben, so scheint es doch für ein so scheint es doch für ein Wörterbuch von der Bestimmung wie das Schulzesche und das sich mit Etymologie gar nicht befasst, zu weit gegangen, wenn Wörter mit neuen Bildungselementen, die dadurch gewöhnlich in der Bedeutung etwas von dem Stamme abtreten, ja sich selbst räumlich von ihm entfernen, zu dem Stammwort gezogen werden. Dasselbe gilt von ahma (unter aha), alds, alpeis, usalpan (unter alan), asneis (unter asans). Dagegen ganz unrichtig ist es, wenn meins, uns zu ik, igggis, jus, izvis zu pu u. dgl. gezogen sind, hier haben den Vf. seine grammatischen Rücksichten verleitet. Ebenda hat er abija statt abia angenommen, wahrscheinlich wegen des Genitivs abijins, aber er hätte dann ebenso gut S. 136 neben helias auch helijas annehmen müssen, denn es kommt ja neben heliin auch helijin vor. Aber helias genügt und abia heisst das Wort, denn das j wird zur Vermeidung des Hiatus erst in der Flexion eingeschoben, s. unsre Gothische Grammat. S. 39. Aehnlich nimmt er S. 29 asab statt asaf an, das ist aber falsch, der Name heisst griechisch Aouq, und dem griechischen q entspricht ዎ nicht, sondern f (s. Grammat. S. 45 f.), erst in der Flexion geht f in b über, wie tvalibim von tvalif (s. ebd. S. 45).

Bei unagands S. 4 heisst es:,, übersetzt das Adverbium agóßws", das ist eine Bemerkung, die rein der Grammatik angehört, er konnte getrost schreiben unagands άφοβος. Bei aggvipa S. 5 liefert Hr. S. einen deutlichen Beweis, dass er von unsrer Anordnung der Bedeutung abweicht, eben um nur von uns abzuweichen; er: θλίψις, στενοχω ρία, συνοχή, wir: στενοχωρία, συνοχή, θλίψις, gewiss richtiger, weil oτevoxooia und ovvoz auch στενοχωρία eigentliche Bedeutung von Enge haben und wegen aggvus oτévos eher kommen mussten, als das rein abstracte Bedeutung von Enge habende 9hips. Eben so haben wir: azetaba leicht, gern, weil azets leicht heisst, er ordnet S. 36: gern, leicht, aber bei azeti wieder: Leichtigkeit, Annehmlichkeit. Bei gaaggveins sagt er: „, oder nach Lb. Lesart gaaggvei", aber das scheint, als wäre gaaggvei eine blosse Conjectur von uns, da es doch Lesart des Codex, dagegen gaaggveins eine willkürliche Aenderung Massmanns ist. Er hat also nicht einmal einen festen Grund für die Form gaaggveins statt

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gaaggvei, wenigstens aus gaaggvein kann er sie allein nicht sicher schliessen. Bei agustus S. 6. konnte er die Bemerkung es scheint verschrieben für avgustus Gr. I, 67" weglassen, Grimm möchte dem Codex gern diese Form als Fehler anrechnen, um seine au- und aú- Theorie zu schützen, agustus ist ganz richtig, s. Grammat. S. 33. Bei azyme S. 36 hat er gar nicht gewagt, einen Nominativ anzunehmen, glaubt er etwa von azymus müsse es heissen azymive? Aber so flectiren die Fremdwörter und Eigennamen auf us im Plural, s. Gramm. S. 70.

Bei abban S. 32 hat Hr. S. die Bedeutungen ganz wie wir geordnet, nur uèv stellt er vor ouv. Warum wohl? Aber auffällig muss hier erscheinen, dass, da er so viel Grammatisches in sein Wörterbuch mischt, gerade bei abban nicht angegeben ist, wie es in der Satzbildung mit uèv – dé für beide Partikeln steht, appan-ip und raiptis -apban, sondern die betreffenden Stellen ganz unkennbar zu uèv und dé vertheilt. Das aber gehört in das Wörterbuch! Abn nimmt er gerade zu als Neutrum an, es kann aber auch apns heissen und masc. seyn; bei akeit ntr. führt er das mögliche akeits masc. an, warum nicht dort und in vielen anderen Fällen? s. Gramm. S. 57 Anm. 2. Apriza, hier steht die ganze Stelle mit zwei Aenderungsversuchen, unter vulprs S. 453 steht es noch einmal, aber genügte es nicht hier kürzlich auf vulprs zu verweisen? Die Conjectur Gordons vairpizans verdient jetzt überhaupt keine Beachtung mehr, aber gewiss gehört sie nicht in ein Wörterbuch, sondern blos in eine kritische Ausgabe des Textes. Dass Hr. S. statt aibr S. 7 viel bestimmter tibr vermuthet, als selbst Grimm, nimmt mich Wunder, Grimm hat sehr Recht, wenn er sagt, dass man, so dunkel die Form auch ist, doch nicht leichtfertig einen Fehler der Schreibung von A statt T in dem Codex annehmen dürfe, wie er sich sonst nicht nachweisen lasse. Bei aigan S. 7 will ich einmal ein Beispiel von Schulze's Anordnung der Bedeutungen geben: 1) Etwas haben, besitzen (folgen Stellen); 2) c. doppelten Accusativ....; 3) bo [näml. er hatte] du genai ....; 4) als verb. auxil. c. inf., die Beispiele nicht zu belegen, und nun folgen Stellen, wo aigan den Accus. bei sich hat.

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(Der Beschluss folgt.)

ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat Mai.

Deutsches Recht.

1849.

P. R. Roth, über Entstehung der Lex Bajuvariorum. Eine Inaugural - Abhandlung. München, Chr. Kaiser. 1848

Ob die Sammlung des altbairischen Volksrechts, so wie sie vor uns liegt, auf einmal entstanden, oder erst nach und nach durch Zusätze, welche dem ältesten Stücke derselben beigefügt wurden, ihre jetzige Gestalt erhalten habe, gehört zu den zweifelhaften Gegenständen der deutschen Rechtsgeschichte. Eichhorn hat sich in §40 seiner D. St. u. Rgesch. für das Erstere erklärt und äussert sich dahin, dass das Gesetzbuch, geordnet wie es in seinem Inhalte erscheine, keine Spuren einer Revision an sich trage. Der Vf. der obigen schätzenswer then Abhandlung ist dagegen bemüht, die allmählige Entstehung der Sammlung nachzuweisen und sucht diese letztere dann auch in ihre verschiedenen Bestandtheile zu zerlegen. Rec., der in dem Studium dieser alten Volksrechte und der Verknüpfung ihres Inhaltes mit den späteren deutschen Rechtsbildungen stets einen sehr grossen Genuss gefunden, auch die darin für Recht und Geschichte enthaltenen Schätze für lange noch nicht erschöpft ansieht, ruft ihm aus der Ferne ein freundliches Wort der Anerkennung und Aufmunterung zu, womit sich aber freilich nicht bloss viel Abweichung in den Ansichten selbst, sondern auch mancherlei Einwendung gegen die von dem Vf. befolgte Methode verträgt. Derselbe hätte für die klare Uebersicht des Ganzen offenbar besser gesorgt, wenn er die Resultate, auf die es ihm ankam, recht bestimmt vorn an die Spitze gestellt und nun den Beweis derselben mit genauer Sonderung der Hauptpunkte Statt dessen führt er den Leser versucht hätte. gar zu sehr durch seine Studien hindurch, und dieser weiss of nicht, auf welches Ziel bei allen den vielen Einzelnheiten eigentlich losgesteuert wird. Die kritische Forschung ist gerade in neuester Zeit wieder mehrfach auf das bairische Volksrecht hingelenkt worden. Bekanntlich giebt es in den

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Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

beiden alten Gesetzbüchern der Westgothen und der Baiern eine ganze Anzahl von Stellen, die so sehr mit einander übereinstimmen, dass sie in das eine durchaus nur aus dem andern gekommen seyn können. Welches von beiden für die Quelle des

andern zu halten sey, war bis vor kurzem streitig. Savigny und Andere nahmen an, die Westgothen hätten bei der Abfassung unsrer heutigen Lex Wisigothorum das Gesetzbuch der Baiern benutzt. Der Unterzeichnete dagegen sprach in seiner Ausgabe der Lex Frisionum 1832. die Ansicht aus, dass von den Baiern eine westgothische Quelle excerpirt worden sey; aber freilich nicht unsre heutige, in ihrer jetzigen Gestalt erst später als das bairische Volksrecht entstandene Lex Wisigothorum, sondern wahrscheinlich die alte Gesetzsammlung, welche nach dem Zeugniss von Isidor bereits im fünften Jahrhundert unter König Eurich, einem höchst vielseitig thätigen und kraftvoll gebietenden Herrscher, abgefasst wurde. In der neuesten Zeit sind Bruchstücke eines alten westgothischen Gesetzbuches von Knust in Pariser Palimpsesten aufgefunden und von Blume unter dem Titel: Die westgothische Antiqua oder das Gesetzbuch Reccared des Ersten herausgegeben worden. Seitdem darf nun wohl die Frage, ob die in den beiden genannten Rechtssammlungen der bairischen in die westgothische, oder umgekehrt aus der älteren westgothischen in die bairische übergegangen seyen, als zu Gunsten der letzteren Ansicht entschieden angesehen werden, und eben dieses Resultat hat auch in der neuesten juristischen Litteratur bereits mehrfach Anerkennung gefunden. Unter den Zeugnissen dafür nimmt die vorliegende Abhandlung selbst einen Hauptplatz ein, und dazu kommt besonders noch ein davon unabhängiger, sehr gediegener Aufsatz von Dr. Merkel in Berlin, Reccared's I. Sammlung des westgothischen Volksrechts und deren Beziehung zum Volksrecht der Baiern (Vgl. Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 12 Heft 2). Nur knüpft sich jetzt an die in Paris aufgefundenen Fragmente eine neue Verschiedenheit der Meinun113

übereinstimmenden Stellen aus

gen, indem Blume die Autorschaft des westgothischen Gesetzbuches, welchem jene Bruchstücke angehörten, mit Bestimmtheit dem König Reccared I. zuschreibt, der Unterzeichnete dagegen in jenen Fragmenten eine Ueberrest der alten Lex Eurici selbst zu erkennen glaubt. Die Gründe für diese letztere Ansicht sind von demselben in einer Anzeige der von Blume herausgegebenen Antiqua (Neue Jenaische Lit. Z. 1848. Nro. 41. 42), welche dem Vf. der hier vorliegenden Schrift bei seiner Arbeit noch nicht bekannt war, zusammengestellt worden. Möchten sich über die interessante Frage nun auch bald von andern Seiten her Stimmen von Sachverständigen vernehmen lassen.

Die neue von Blume herausgegebene Entdekkung scheint auch dem Vf. den Hauptanstoss zu seiner Abhandlung gegeben zu haben, und schon ein Aufsatz in den Münchner Gel. Anz. 1848. Nro. 32 bekundete die Theilnahme, welche er derselben von Anfang an gewidmet hatte. Indem er aber nun das bairische Volksrecht in seine verschiedenen Bestandtheile zu zerlegen sucht, unterscheidet er folgendermassen.

Die Sammlung zerfällt 1., in einen ursprünglichen Kern, und dieser erstreckt sich von II. 20. incl. bis VII. 17. incl.; bei ihm aber hat die Entstehung unter Dagobert I. die meiste Wahrscheinlichkeit für sich. Dazu kommen 2., drei zu verschiedenen Zeiten jenem Kern beigefügte Zusätze. a. Der erste Zusatz reicht nach S. 54 im Allgemeinen von VII, 18 bis zu Ende der ganzen Sammlung. Der Vf. bezeichnet denselben als einen einheimischen und setzt seine Abfassung zwischen Dagobert I. und Karl Martell. In diesem Theile des Volksrechts finden sich die dem westgothischen Gesetzbuche entlehnten Stellen. Uebrigens hat sich in die Schrift in sofern eine Unklarheit oder ein Widerspruch eingeschlichen, als nach S. 17 der erste Zusatz das Stück Tit. VII. 18 bis Tit. XV. 13 umfassen soll, während doch aus dem Zusammenhange des Ganzen hervorgeht, dass nur die auf S. 54 ausgesprochene Ansicht, wonach der erste Zusatz bis zu Ende reicht, wirklich die des Vf.'s ist. b. Der zweite Zusatz, der in der Schrift ein fränkischer genannt wird, soll im Allgemeinen die beiden ersten Titel mit Ausnahme des vorzugsweise wichtigen Cap. 20 Tit. II. begreifen, welches wie oben bemerkt, dem ursprünglichen Theile vindicirt wird, der Zusatz selbst aber vermuthlich unter Karl Martell entstanden seyn. c. Als ein dritter Zusatz

werden noch einige zerstreute Stellen I. 12 III. 14 VI. 1. 2 bezeichnet, bei denen es der Vf. wahrscheinlich zu machen sucht, dass sie erst später, zum Theil in Folge geistlicher Einwirkung eingeschoben seyn können.

(Der Beschluss folgt.)

Gothische Sprache.

1) Gothisches Glossar von E. Schulze u. s. w. 2) Ulfilas. Urschrift, Sprachlehre, Wörterbuch. Von Ign. Gaugengigl u. s. w.

3) Aelteste Denkmäler der deutschen Sprache L von Ign. Gaugengigl u. s. w.

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(Beschluss von Nr. 112.)

Ganz abgesehen davon, dass 2) und 3) zusammenfallen, da nach germanischer Weise das Prädikat auch mit du (zu) gegeben wird, aber was soll denn die Rubrik 4)? Wenn etwas nicht vorkommt, nun so ist es für den Lexikographen nicht da; aber woher die wunderliche Bemerkung? Grimm hat ihm den Possen gespielt, der Gr. IV, 92 sagt:,, kein Beispiel von aigan, aber nichts steht ihm entgegen." O ja, die Bedeutung steht ihm entgegen, denn es heisst, zu eigen haben, besitzen, und darum kann natürlicher Weise kein Infinitiv darauf folgen. Noch will ich als ein andres Beispiel von der Lexikographie unsers Vf.'s den Artikel ains S. 9 anführen: das Geripp desselben ist: I. siç unus: 1) allein stehend....; 2) flectirt mit einem Substantiv verbunden: a) ihm vorausgehend ....; b) ihm nachfolgend ....; 3) mit partitivem Genitiv: a) dem Substantiv vorausgehend ....; b) nachfolgend ....; 4) ain visan....; 5) ains jah sama; 6) ains-anpar; II. &is, quidam: 1) allein stehend....; 2) flectirt mit u. s. w. wie oben bei I, 2; 3) mit partitivem Genitiv, überall vorangehend ....; 4) mit us c. dat....; t 5) ains sums ....; III. solus, allein: 1) im Gothischen hinzugesetzt....; 2) is....; 3) uóvos: a) allein stehend....; b) mit einem Pronomen ....; c) mit einem Substantiv. Ganz abgesehen von diesem rein unlexikographischen Schema, so fällt I und II zusammen, nur Hr. S. hat sie geschieden, dass er I, ein einziger, II, ein gewisser annimmt, das ist aber eine moderne Scheidung, und ganz grundlos ist daher die Bemerkung, es würde von den Gothen im letzteren Fall nicht ains gebraucht worden seyn, wenn nicht im Griechischen als gestanden hätte. Diese Bemerkung ist aber nicht blos grundlos, sie ist auch reactionär, denn sie lenkt zu dem abrogirten Glauben zurück, dass Ul

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filas sclavisch übersetzt habe. Eine andere Unrichtigkeit ist in diesem Artikel noch enthalten, wenn es unter 1, a heisst: Rom. 9, 10 is 2, s ¿vòs zoíἐξ ἑνὸς κοίτ Tηy xovoa abweichend übersetzt durch us ainamma galigrja habandei, aber galigrja ist nicht der Dativ von galigri ntr., sondern der Accusativ von galigri fem., und die Uebersetzung stimmt ganz mit dem Texte. Eben so unpassend für das Lexikon ist die Scheidung des Wortes ainshun, besonders wo ni dazu tritt, denn das gehört zur Lehre von der Negation, wo es sehr kurz abgemacht werden kann; ferner die Scheidung des Wortes atta S. 31, wo es ohne und mit Artikel vorkommt das ist eine Frucht der unfruchtbaren Artikellehre Grimms.

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S. 11 nimmt Hr. S. gaainan statt gaainanan auf, gleichwohl lässt er das andre bekannte Beispiel dieser Bildung gustopanan ungeändert stehen, das ist inconsequent, und was soll denn das Citat ,,Lb. zu Rom. 14, 4" so nackt dabei? Das scheint ja fast, als hätten wir diese Conjectur dort gemacht oder vertheidigt, es ist aber gerade das Gegentheil dort von uns geschehen. Ebenda ist unter aipistaule der Accusativ aipistaulans angegeben, aber dafür musste ein besonderer Nominativ aipistaula angenommen werden, wie spyreida zu spyreidans, und dann konnte das lächerliche Citat Castiglioni zu Thess. 2, 2, 15 wegfallen.

Von der Unselbstständigkeit Hrn. S.'s und seiner totalen Abhängigkeit von Grimm will ich folgendes Beispiel anführen: air adv. früh ; ist es Comparativ? ist es Präposition? - An den verschiedenen dazu angeführten Stellen sagt Gr.: air ist ein Adverbium und kein Comparativ (3,97); es ist nicht unwahrscheinlich, dass r der alten Comparation angehöre (3, 625); es ist blos Adverbium (3,254); es ist annehmlicher, air als Präpoposition zu nehmen (4, 788); das Adverbium air scheint selbst Accusat. des Adjectivs (4, 924). Ich kann mir es denken, dass es einem Gelehrten, wie Hrn. S., unmöglich ist, sich aus einem solchen Labyrinth von Ansichten herauszufinden, aber Hrn. Grimm darf mans auch nicht verdenken, wenn er gegen solche Citirung seiner Schriften protestirt, wodurch er in ein eigenthümliches Licht gestellt wird.

Dass S. 14 aiv in der Bedeutung jemals zu einem besondern Artikel gemacht ist, muss gebilligt werden; aber S. 16 hätte Hr. S. nicht akaikus schreiben sollen, denn die Punkte fehlen im Codex,

nau,

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ein Zeichen, dass ai in diesem Worte, wie in gaius und iudaivisks diphthongisch gesprochen wor➡ den ist, s. Grammatik S. 19. Wahrhaft widerlich ist, dass S. 17 immer noch alizu steht und der wahrhaft verzweifelte Erklärungsversuch Grimms 4, 456 angemerkt ist. Hat denn Hr. S. nicht in unsern Add. zum Text p. VII gelesen, dass nach Castiglioni's Nachricht nach wiederholter Vergleichung des Codex wirklich wazuh hors (wazuhors) darin steht? S. 21 sagt Hr. S. unter amsa ungewir hätten gesagt, dass amsa ein Fehler für ahsa wäre, wir haben aber blos gesagt, es wäre vielleicht ein Fehler. Bei andeis S. 25 ist népas Rom. 10, 18 zu streichen, denn das heisst eben ands. Ueber anbar S. 27 wäre mancherlei zu bemerken, aber ich will nur aufmerksam darauf machen, dass es unter 2) heisst, anbar bezeichne auch den Begriff des Einander, das ist aber gerade so als wenn man in einem lateinischen Wörterbuche lehren wollte, manus und cuneus bezeichnet den Begriff einander und führt die Beispiele manus manum lavat, cuneus cuneum trudit an. Man sieht aber daraus, wie unbeholfen Hr. S. in der grammatischen Terminologie ist. Bei auhuma S. 34 hätte er uns nicht nachschreiben sollen: erhaben, höher, denn auhuma ist reiner Comparativ, daher es auch S. 4 falsch unter aftuma heisst, es declinire ganz wie ein Comparativ und aftumists sey ein zweimal gesteigerter, mit aftuma gleichbedeutender Superlativ; wir haben die Sache dargestellt in der Grammatik S. 171, und darnach sind die gleichlautenden Bemerkungen zu hleiduma, ïftuma, innumu in seinem Glossar zu berichtigen. Seine geringe Kenntniss der Grammatik beweist Hr. S. S. 34 durch die Frage, wovon wohl auhsne abzuleiten sey? Da er abne S. 1 von aba geleitet hat und es auch durch die Schreibung ab'ne als eine synkopirte Form für abane angiebt, so musste er wissen, dass auhsne ebenfalls für auhsane steht und von auhsa herkommt, ja an der dabei citirten Stelle 3, 325 sagt es ja Grimm ausdrücklich. Unter auk S. 35 heisst es irrthümlich Skeir. VI, d stehe auk pan qap parenthetisch, denn auk ban gehört der Satzverbindung an; ganz überflüssig ist auch die Verweisung auf Massmann zur Skeir. p. 38 wenn Skeir. I, c. ne auk puhtedi (schiene er denn nicht?), noch in der alten falschen Weise (ne. auk puhtedi, nein, denn er schiene) aufgefasst werden sollte, s. des Rec. Beiträge zur Berichtigung etc. des Skeir. S. 19.

denn es scheint fast, al 2

Bei

auso S. 35 fehlt, dass es Mc. 14, 47 und Joh. 18, 26 auch dem griech. aitiov entspricht.

Asans S. 29 übersetzt Hr. S. durch Erntezeit Jegós, Erntegefilde Jeqiouós, aber ich wüsste nicht dass equouos irgendwo das Erntegefilde bedeutete, noch dass in den betreffenden gothischen Stellen eine Veranlassung zur Annahme dieser Bedeutung läge; das Wort heisst, wie wir es übersetzt haben Ernte, Sommer. Bei aftra 4) S. 4 fehlt atvandjan aftra.

κα

Diess bei einer blossen Uebersicht aus den mit a anlautenden Wörtern, ich könnte noch manches aus späteren anführen, dass auch er nicht erschöpfend im Anführen der Stellen ist (z. B. munks S. 241 fehlt Cor. 1, 9, 9 cod. A., bei unsara S. 156b fehlt Luc. 1, 79); dass noch Ungenauigkeiten in der Anführung gothischer, den griechischen entsprechender Wörter und Formeln sich finden (z. B. S. 201 steht, dass galeipan Mth. 11, 23 xαTaßißáltoga heisse, während es doch dulap galeiban heisst); dass bei Weitem nicht alle ungenaue Angaben der Bedeutung berichtigt sind (z. B. beidan wird S. 14 immer noch durch erwarten übersetzt, da es doch heisst warten auf Jemand); dass noch nicht alle Wörter richtig aufgeführt sind (z. B. muss es S. 108 unzweifelhaft statt gaitsa heissen gaits, s. Gramm. S. 62), ja dass er von uns ausgemerzte falsche Wörter wieder zurückgeführt hat, so um von dem unsinnigen usatbairan nicht zu reden, S. 411 das Massmannsche tvaandvaispi Skeir. V, a was er gar durch Doppelgestalt übersetzt, ein Beweis, dass er die Stelle gar nicht versteht und das folgende tvaddje andvairpje ganz übersehen hat, wie ihm denn überhaupt die ganze Skeireins ein Geheimniss geblieben seyn muss, denn aftraanastodeins S. 321 übersetzt er durch Wiederauferstéhung und zu I, a. b po sei ustauhana habaida vairpan fram fraujin garehsn sagt er unter haban S. 119 der Nominativ stehe bei vairpan, weil habaida den subjectiven Infinitiv regiere! Was das wohl heissen mag? Selbst rücksichtlich der Aufführung der gothischen Wörter ist das Schulze'sche Glossar nicht vollständig, so fehlt S. 237a munds Meinung, Sinn, Bedeutung Skeir. VI, b., denn wie uns Castiglioni nachträglich nach nochmaliger Vergleichung der Mailänder Skeireinsfragmente schreibt, so steht dort statt in sunau, was wir stets angezweifelt haben, in mundai. Nun ist zwar richtig, dass Hr. S. das nicht wissen konnte, da er wahrscheinlich unsre Grammatik noch nicht kannte (s. dieselbe S. 199 *); aber eben dadurch wird gerechtfertigt, was ich oben sagte, dass er mit seinem Glossar uns zu schnell gefolgt ist.

Auch von Druckfehlern ist das Buch nicht frei, ausser den auf der letzten Seite angeführten bemerke ich: S. 1b steht Esd. 2, 12 st. 2, 13 S. 3b βλέπειν ἐν τὸ ὀπίσω st. βλ. εἰς τὰ ὀπίσω. S. 335 Joh. 4,

8.9 st. 14, 8. 9. S. 54b oben Tim. 2, 3, 16 st. 3, 15, S. 245 a Phil. 4, 6 statt 4, 5 etc.

Nachträglich bemerke ich noch, dass der Haupttheil der Grimmschen Vorrede p. V ff. sich mit Erklärungsversuchen mehrerer, ihrer Etymologie nach dunkler gothischer Wörter beschäftigt, z. B. inilo, usila, hrot, rohsus, frasts, bnauan, halks, manariggvs, manauli, kukjan etc., die Resultate, die aus diesen mit grossem Aufwand von Gelehrsamkeit geführten Untersuchungen hervorgegangen sind, sind selten so befriedigend, dass man sagen könnte, man wäre nun in Gewissheit über diese Wörter hinsichtlich ihres Ursprungs und ihrer wahren Bedeutung gesetzt. Dankenswerth sind aber dennoch dergleichen Beiträge zur etymologischen Forschung.

Das unter No. 2 angezeigte Buch ist ein Abdruck unsres Textes. Wir selbst hatten den Plan, eine solche Handausgabe des Ulfilas zu veranstalten, aber die Ausführung desselben wurde verzögert theils durch die Sorge für Glossar und Grammatik, theils dadurch, dass uns noch nicht recht klar war, wie der Text in einer solchen Ausgabe mit Berücksichtigung der beiden Codices in den Epistelfragmenten zu constituiren wäre. Dass eine solche Ausgabe ein Bedürfniss war, hat sich dadurch gezeigt, dass von dem Gaugengigelschen Abdruck in so kurzer Zeit -es mag dabei ein Bewenden gehabt haben, welches es wolle - zwei Ausgaben sich folgen konnten. Die zweite Ausgabe unterscheidet sich zu ihrem Vortheile von der ersten dadurch, dass die wortreiche und gedankenarme, dass ich nicht sage gedankenlose Vorrede des Hrn. Fertig weggeblieben und dass in ihr die stattliche Menge von Druckfehlern der ersten etwas gemindert ist. Dennoch fehlt es daran auch in der zweiten Ausgabe nicht, denn es steht noch S. 3 thanjith st. taujith, thaina st. theina, S. 4 saina st. seina, S. 5 andnemum st. andnemun, S. 6 thatha st. thata, S. 113 thanu st. thannu, gavanrhta st. gavaurhta, skalkinasssus st. -nassus, thanu st. thannu, S. 116 fauragamandvida st. fauragamanvida, vaurtsvam st. vaurstvam, S. 117. galeip st. galaib, S. 119 thiuthjaiht st. jaith, und so wird man selten eine Seite finden, auf der nicht ein oder mehrere Fehler sind. Unrichtig sind auch Wortabtheilungen wie S. 4 andastauin, S. 6 mag-uth, wenigstens pflegt in letzter Beziehung der Herausgeber nicht so zu theilen, wie skal-kinon, fo-deinai etc. beweisen. Wahrhaft störend ist das wieder aufgenommene, dem Laut gar nicht entsprechende th für p. Auffallend muss man es finden, dass nach den Fragmenta veteris testamenti so ohne Weiteres die Skeireins folgt. Die erste Ausgabe enthielt auch einen ,,grammatischen Formzeiger" und ein Wörterbuch, welche beide ohne Nachtheil bei der zweiten weggeblieben sind.

Rasephas im Altenburgischen. Dr. J. Löbe.

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