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altkirchlichen, besonders biblischen Ueberlieferung einer umfassenden Revision zu unterwerfen." Seit Stroth, der zuerst in dem Evangelium der Hebräer die Quelle der justinischen Citate entdeckte, wurden die apostolischen Denkwürdigkeiten des Justin, als jedenfalls mit den kanonischen Evangelien nicht völlig identisch, in die Reihe der scharfsinnigen Hypothesen hineingezogen, durch welche man die Entstehung unserer Evangelien zu erklären versuchte, wie andrerseits der Versuch gemacht wurde, den über das Ufer der herkömmlichen Ansicht ausgetretenen Strom von Hypothesen zu bewältigen und in das alte Bett zurückzuführen. Credner, dessen Hypothese, wie Hr. Semisch S. 43 sich ausdrückt, wie ein Blitz aus heiterem Himmel in den kurzen Friedenstraum (seit Olshausen's Untersuchung) einschlug, hat das bedeutende Verdienst, der Untersuchung über Justins evangelische Quellen durch umfassende Vergleichung mit sonstigen Resten alter, juden - christlicher Evangelien, eine breitere Grundlage gegeben und namentlich auf das Petrus - Evangelium, als die sowohl dem Justin, als auch den pseudoclementinischen Homilien gemeinsame evangelische Quelle hingewiesen zu haben (Beiträge z. Einl. in d. bibl. Schriften, I, S. 92 f.).

(Die Fortsetzung folgt.)

Politik.

gewalt, verbunden mit einer solchen Vertretung demokratischer und aristokratischer Volkselemente, stellt,,das Ideal derjenigen Verfassung dar, die jene drei Principien nicht vernichtet, sondern anerkennt und bewahrt, sie versöhnt und mit gleicher Berechtigung in harmonischer Spannung zu einem Ziele wirken lässt." Denn die aus Demokratie, Aristokratie und Monarchie gemischte Verfassung gilt für die vorzüglichste.

Man kann als das politische Streben der Geschichte die Ausgleichung der Volksgewalt mit der Regierungsgewalt, der Demokratie mit der Aristokratie zur gleichen politischen Berechtigung aller Klassen und Stände der Gesellschaft bezeichnen, und das politische Leben der Völker nach diesem Gesichtspunkte in Betracht ziehen. Alsdann wird man bei allen Völkern das Bestreben finden, die ursprüngliche und eigentliche Aristokratie aufzuheben und die Regierungsgewalt so zu beschränken, dass der Wille und das Wohl des Volks die Richtschnuren der Regierung werden. Man wird aber bald erkennen, dass bei allen Völkern dieser Kampf sehr verschieden geführt worden ist und dass derselbe mit der Entwicklung des Zweikammersystems, womit unsere Schrift ihn gleichstellt, in der That in keinem nahen Zusammenhange steht. Einseitig und beschränkt wird die Geschichte aufgefasst, wenn ihr die Darstellung eines particularen Zwecks vor

Das Zweikammersystem oder die Trinität des geschrieben wird; statt ihren Reichthum zu erkenStaates u. s. W.

(Beschluss von Nr. 104.)

Aus der von unserer Schrift gegebenen Auffassung historischer Facta und Erklärung von Begriffen, woraus die,,Berechtigung und bleibende Bedeutung des Zweikammersystems erhellen soll, vermögen wir diese Ueberzeugung nicht zu gewinnen. Der Vf. hat aber auch versucht, cine Ableitung des Zweikammersystemes aus den wesentlichen Elementen der Volksgesellschaft zu gewinnen. Fast ohne Ausnahme haben alle Völker einen Adel anerkannt. Der eigentliche Sinn, der dem Zweikammersystem unterbreitet wird, soll darin enthalten seyn, dass durch dies System beide Elemente. eines Volkes, das aristokratische und demokratische, die ihnen gebührende Vertretung im Staate erhalten. Das Volk als Masse" soll in der einen, der Adel, die sittliche und intellectuelle Bildung des Volkes, wie sie durch den grossen Besitz wenigstens,,negativ" bedingt ist, in der anderen Kammer vertreten werden. Die einheitliche Regierungs

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nen, wird sie bei solcher Auffassung nur geschulmeistert.

Der Grund, die Vertretung aristokratischer und demokratischer Elemente des Volks, worauf das Zweikammersystem erbauet seyn soll, bringt dasselbe nur unter Voraussetzungen hervor, die es in Zweifel lassen, ob jener Grund oder diese Voraussetzungen dasselbe erzeugen. Ein Zweikammersystem entsteht ursprünglich in einem Volke, das einen Adel anerkennt, nur unter der Voraussetzung, dass wie in England,,,alles Grundeigenthum nach dem Lehnsrechte" und nicht wie in Frankreich nach dem römischen Erbrecht besessen wird. Ist jenes der Fall, wird zu der herrschenden Adelsklasse eine Vertretung des Volkes, der ,, Unterthanen" in einer zweiten Kammer hinzutreten und jenes System sich bilden, das in England entstanden ist. Hier hat die Demokratie mit der Aristokratie durch ein Zweikammersystem sich ausgeglichen. Allein es ist auch möglich, dass wie bei den Griechen und Römern aus der ursprünglichen Herrschaft des ari

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stokratischen Senats kein Zweikammersystem sich bildet. Die politische Geschichte dieser Völker ist keine Ausgleichung der Aristokratie mit der Demokratie durch Entwicklung eines Zweikammersystems, sondern durch Erweiterung des aktiven und passiven Wahlrechts auf das ganze Volk, das ursprünglich nur einer bevorzugten Adelsklasse angehörte. Kann der Adel in einem Volke, gegenüber der demokratischen Bewegung desselben nicht Stand halten, dann entsteht auf natürlichem Wege kein Zweikammersystem. Nicht nur durch die Geschichte der alten Völker, sondern auch durch die Frankreichs und Deutschlands wird dies dargethan. Das französische Zweikammersystem war ein Kunststück, das überall misslingt, wo die Elemente zu einem Oberhause fehlen. Der Kampf der Aristokratic mit der Demokratie geht nicht einen, sondern verschiedene Wege.

Wenn bei einem Volke die ursprüngliche Aristokratie gebrochen, der Adel als Stand abgeschafft ist, alsdann wird man in einem einfachen Staate durch die Einführung einer neuen Aristokratie zur Darstellung eines Zweikammersystemes nur vergebliche Experimente anstellen können. Auch in einer Demokratic, sey sie der Styl eines monarchischen oder republikanischen Staatsbaues, treten immer, wenn man es so nennen will, aristokratische Tendenzen hervor, indem die verschiedenen socialen Elemente, die Stände oder politische Abtheilungen, die Steuerklassen particulare Interessen verfolgen. Die Anhänger des Zweikammersystemes à tout prix wie unser Vf., wollen nun, dass diese particularen Interessen gleich einer neuen Aristokratic besonders, in einer ersten Kammer, vertreten werde. Sic stellen indess damit die Gerechtigkeit als Maass für die Vertheilung politischer Rechte wieder in Frage. Um wie es heisst, diese particularen Interressen gegen eine übergreifende Massenherrschaft zu schützen, möchten sie sich dazu verstehen neue politische Vorrechte einzuführen. Sie bedenken aber nicht, dass sic durch eine solche Ungerechtigkeit nicht nur den eben geschlichteten Kampf der alten Aristokratie mit der Demokratic wieder hervorrufen, sondern auch denselben unendlich gefahrvoller machen, indem derselbe dadurch ein Klassenkampf werden würde. Jeder Census, vor Allen aber eine solche ungerechte Bevorzugung der höhern Steuerklassen ruft, wie Frankreich gelehrt hat, die Herrschaft der niedern Steuerklassen, der Massen, des Proletariats direct hervor, da die Aufhebung dieser

ungerechten Bevorzugung kein Maass mehr kennt. Das Mittel durch ein künstliches Zweikammersystem diesen particularen Interessen einen Schutz zu verleihen, verfehlt seinen Zweck, indem es die Massenherrschaft provocirt.

Geht man überdies auf die eigentliche politische Bedeutung des Wahlrechts wie des Zweikammersystems zurück, so kann die Begründung derselben überall nicht aus den genannten Elementen gewonnen werden. Der Volksvertretung liegt nicht die Bedeutung zu Grunde, dass dadurch die Interessen der Berufsarten und Steuerklassen repräsentirt würden. Nicht die verschiedenen Steuerklassen und Berufsarten haben das Wahlrecht und die Vertretung gewonnen, sondern politische Gemeinschaften, die Städte, Landschaften u. s. w. haben dasselbe gewonnen. Für eine Städteverfassung mögen jene Gesichtspunkte in Betracht kommen, für eine Staatsverfassung genügen sie nicht. Indem man in jüngster Zeit gemeint hat, gegenüber der s. g. Vertretung nach Kopfzahl eine Vertretung nach Ständen und Steuerklassen in Vorschlag bringen zu müssen, hat man ausser Augen gelassen, dass das Wahlrecht weder ein persönliches noch ein sächliches, sondern ein politisches Recht ist. Dass man die Ausübung dieses Rechtes an persönliche oder sächliche Qualificationen hat knüpfen müssen, dies kann nicht seine politische Natur verändern. Die politische Natur des Wahl- oder allgemeiner des Rechtes der Vertretung liegt aber darin, dass es zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten befugt. Auch dem Zweikammersystem liegt diese politische Bedeutung des Wahlrechts und der Vertretung zu Grunde. Das Haus der Gemeinen" ist die Kammer städtischer und ländlicher Communalverbände, das Haus der Lords ist die Kammer der noch umfangsreicheren politischen Gemeinschaften. Weder Personen noch Sachen, sondern das Volk nach politischen Gemeinschaften wird vertreten. Die Städte, dann auch die Landcommunen haben das Recht der Vertretung gewonnen, und jetzt handelt es sich nur um Einführung der Wahl, wo früher die Geburt zur Ausübung dieses Rechts befugte, und um Erweiterung des Wahlrechtes. Dass diese Vertretung einmal an einen Census, dann an die Geburt geknüpft worden ist, diese Modalität kann unmöglich die Natur derselben verändern, oder zur blossen Kopfzahl-, ständischen, oder Vertretung nach Steuerklassen führen, wodurch das Wahlrecht ein privates, persönliches oder sächliches Recht würde.

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Es können hierin nur untergeordnete Gesichtspunkte für die Ordnung der Wahlkreise und des Wahlmodus gefunden werden, wodurch zugleich die Mittel gegeben sind, particulare Interessen verschiedener Stände und Steuerklassen zu wahren. Das Zweikammersystem erscheint uns nur dann gerechtfertigt, wenn in einem Staate wie in einem Bundesstaate die grösseren selbstständigen Glieder desselben eine Vertretung ausser der des Gemeindeverbandes fordern. Wie der Gemeinde, so wird man auch der selbstständigen Landschaft, Provinz etc. ein Verneinungsrecht durch Vertretung einräumen müssen. Die Demokratien des Staates sind die städtischen und ländlichen Gemeinden, die Aristokratien die Provinzen und Landschaften, denen das Recht der Vertretung, weil sie eine Macht im Staate sind, Wo indess der Staat wie in Frankreich centralisirt und die Selbstständigkeit der Provinzen und Landschaften aufgehoben ist, fehlen auch diesc Elemente zur Begründung eines Zweikammersystems, das bloss aus dem Gesichtspunkt einer doppelten Vertretung und dadurch möglich gemachten doppelten Berathung sich schwerlich vertheidigen lässt. Ein künstliches Zweikammersystem in einem kleinern oder einfachen Staate, dessen grössere Gemeinschaften selbstlos sind, kann nur von denen vertheidigt werden, die nicht anstehen die Forderung zu machen, die Welt solle so seyn, wie ihre Lieblingsideen es vorschreiben.

Zur Begründung einer doppelten Vertretung in zwei Körperschaften genügt nicht der Nachweis, dass das öffentliche Leben sich leichter und besser leiten lasse, wenn zwei Kammern über denselben Gegenstand Berathungen pflegen und Beschlüsse fassen, genügt nicht bloss der Gesichtspunkt einer Verdoppelung, zumal da dieser Gesichtspunkt für sich leicht gegen sich selbst reden möchte. Das Zweikammersystem wird auch durch ein reales Bedürfniss nach einer doppelten Vertretung begründet seyn. Dasselbe soll nicht zweimal vertreten seyn, sondern ein in sich verschiedenes soll durch eine jede Kammer sich geltend machen. Die Regierung kann nicht von der einen Kammer an die andere appelliren, wenn beide nicht verschiedene Potenzen des ganzen staatlichen Seyns repräsentiren. Ausser diesem Gesichtspunkte kommt bei dem Zweikammersystem noch ein anderer in Betracht, der nicht weniger von dem grössten Gewichte ist. Falls der Staat, wie man sagt, ein Organismus ist, so kann durch die verschiedenen Organe desselben auch nur

eine Funktion vollzogen werden. Dies muss auf allen Gebieten staatlichen Lebens, wie es schon bei der Trennung der Administration von der Justiz geschieht, anerkannt werden. Es ist dieser Grundsatz ein Maass für das gesunde Leben des Staates wie eines jeden Organismus. Dieser Gedanke scheint ebenso dem nordamerikanischen, wie dem englischen System zu Grunde zu liegen. Der Senat der vereinigten Staaten wie das Oberhaus in England unterscheiden sich von der Repräsentantenkammer und dem Unterhause nicht nur inwiefern durch sie etwas Verschiedenes, das ganze Volk nach zwei relativ selbstständigen politischen Seiten vertreten wird, sondern auch durch verschiedene Aufgaben, die sie zu vollziehen haben, in denen erst ihre volle Begründung und Festhaltung gefunden werden kann. Wenn die eine Kammer auf die Ordnung und Verwaltung der Steuern, wird die andere auf einen andern Theil der Regierung einen besondern Einfluss auszuüben haben, in welcher Hinsicht sich die beiden Kammern selbst nur als rathende cinander zur Seite stehen können, während, wenn beide Häuser nur dasselbe zu thun haben, sie auf die Dauer nicht neben einander bestehen können. Für die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten erscheint das Zweikammersystem zweckmässig, gerechtfertigt aber nur, wenn die angegebenen Bedingungen der verschiedenen Vertretung und Aufgabe durch dasselbe erfüllt werden.

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Die

Die vorliegende Schrift vertheidigt das Zweikammersystem als die absolute Staatsform durch Konstruction der Geschichte, welche unserer Ueberzeugung nach Beweise bringt, die selbst gegen eine bedingte Empfehlung dieses Systems reden. Geschichte kennt keine beste Staatsform, sondern, macht eine jede von der Eigenthümlichkeit und Lage der Völker abhängig. Die Begriffe, worauf die Trinität des Staats basirt seyn sol!, führen zu einer verkehrten Auffassung der Thatsachen, weil ihre Erklärungen vage sind. Die jedem Staatswesen nothwendigen Elemente geben eine richtige Erklärung des Gegebenen nur dann, wenn in dem Gegebenen jene Elemente modificirende Kräfte anerkannt werden. Die unzureichende Begründung des Zweikammersystems aus s. g. demokratischen und aristokratischen Volkselementen, aus der Particularität ständischer Interessen verfehlt den der

Vertretung, dem Wahlrechte und dem Kammersystem zu Grunde liegenden politischen Gesichtspunkt. Kiel im März.

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von L. Semisch u. s. w. (Fortsetzung von Nr. 105.)

Halle, in der Expedition. der Allg. Lit. Zeitung.

rung vollständig ausbeuten will, und er glaubt demnach, da die Stimmen der Gegner, besonders der Tübinger Geschichtsidealisten, noch zu siegesgewiss sind, durch die erneute Untersuchung einem dringenden Bedürfniss entgegengekommen zu seyn (S.

Zwar schien es anfangs, als werde diese Hypothese 59). Das Resultat, welches er mit voller Zuver

nur wenige Anhänger gewinnen; aber desto mehr fand sie, wie Hr. S. S. 52 bemerkt, an den Kritikern der ,,jungtübing'schen Schule" *), denen sie die lichtvollsten Ergebnisse für ihr ebionitisches Urchristenthum versprach,,, enthusiastische Liebhaber" namentlich an einem Schwegler,,, dem Historiographen dem Historiographen des modernsten Urchristenthums", der bis zur Stunde auch allein bei der Credner'schen Hypothese eines N.Tlichen Urevangeliums Taufpathenstelle übernommen hat (S. 126), einem „Kritiker, der freilich in der Kunst, den erforderlichen Beweisapparat durch Trugschlüsse, kritische Proscriptionen, falsche geschichtliche Unterstellungen, bodenlose Combinationen, exegetische Torturen herbeizuschaffen, vielleicht das Aeusserste geleistet hat, was einem luxurirenden Scharfsinn nach der Seite möglich ist" (S. 70). Zwar betrachtet Hr. Semisch diese Hypothese als bereits durch die sich ergänzenden gründlichen Forschungen von Norton (The evidences of the genuiness of the gospels, Boston, 1837, T. I, p. 181 sq.) und Bindemann (in der Abh.: Ueber die von Just. d. M. gebrauchten Ev. Theol. Stud. u. Krit. 1842, H. 2, S. 355—482), namentlich durch den Letzteren, hinlänglich widerlegt. Die Aufgabe, welche er sich in seiner neuen Untersuchung gestellt hat, kann daher nur eine mehr positive seyn, indem er die zu auffallend vernachlässigten unmittelbaren Zeugnisse für die Identität der kanonischen Evangelien und der Denkwürdigkeiten nachliefern, die Schätze der altkirchlichen Literatur, besonders ihre Parallelen zu den in Justin's Citaten hervortretenden Haupteigenthümlichkeiten freier Erinne

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sicht ausspricht, ist zwar nur insofern neu, als er die Ausschliesslichkeit des Gebrauchs der kanonischen Evangelien bei Justin nachdrücklichst behauptet; aber er hat jedenfalls, wie er in der Vorrede sagt, den Grundstock der längst currenten Beweisdata selbständig fortgebaut, und das doppelte Hauptaugenmerk gehabt, einmal die Evidenz jener Beweisgründe durch neue Schlaglichter zu beleuchten, sodann ihr Gewicht durch den Apparat geschichtlicher Induction zu verstärken. Als das Wichtigste in seiner Untersuchung erscheint ihm eben jene Zusammenstellung der entsprechenden Analogien aus dem Umkreis der älteren Kirchenliteratur, nämlich für solche abweichenden Citate, die nur in der gedächtnissmässigen Aufzeichnung ihren Grund haben, und allerdings hat Hr. Semisch in dieser Beweisführung Erstaunliches geleistet, indem er Schriftcitate aller möglichen Kirchenväter aus seinen reichhaltigen Collectaneen massenhaft zur Begründung der hergebrachten Ansicht beigebracht hat. Leider gestattete es der Raum nicht, dass den Belegstellen aus den Kirchenvätern und aus Justin selbst überall die Texte der h. Schrift zur Vergleichung beigesetzt werden konnten, wodurch die Anschaulichkeit dieser Parallelen unfehlbar verloren hat. Allein die Masse dieser Stellen war zu gross, der Anfang des Buches wäre durch sie zu stark ausgedehnt worden. Der Andrang einer so dichten Phalanx kann natürlich denjenigen, gegen welche er gerichtet ist, nur die empfindlichste Niederlage bereiten, und Hr. Semisch hat bereits eine höchst anschauliche Vorstellung von der

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*) Ueberhaupt ein Lieblingsausdruck des Hrn. Semisch, aus welchem der Anstand und der würdige Ton seiner Expectorationen gegen neuere Kritiker im voraus zu ermessen ist. Aber freilich, wenn ein Bunsen in dieser Weise vorangeht, so lässt sich von Hrn. Semisch eben so wenig etwas Besseres erwarten, als von dem Verfertiger der theologischen Anzeigen in der Litterarischen Zeitung.

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die Gegner niederschmetternden Wirkung seiner Waffen. ,,So lange man nur mit allgemeinen Kategorien, mit Gründen der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit streitet, geräth die Untersuchung nur zu leicht in das Labyrinth von Für's und Wider's, aus dem kein Entrinnen möglich ist. Dagegen bilden Thatsachen eine Macht, gegen welche die Verzweiflung vergeblich den Kopf selbst in den Sand versteckt." Zwar setzt Hr. Semisch keineswegs voraus, dass die Gegner ohne Vertheidigung die Waffen strecken werden; vielmehr hat sein Werk eben von jener ,,jungtübinger" Schule den lebhaftesten Widerspruch zu gewärtigen. Allein er kann ja diesen Widerspruch nur wünschen; denn man würde sehr irren, wenn man meinte, er stehe für diesen Fall ungerüstet da. Es stehen ihm nach einer beachtenswerthen Stelle seiner Vorrede * *) noch bedeutende Reserven zu Gebote, mit denen er das Schlachtfeld auch dann noch siegreich behaupten kann, wenn seine verzweifelten Gegner ihm dasselbe noch einmal streitig machen sollten.

Ich kann aufrichtig versichern, dass ich nicht etwa durch die wiederholten Ausfälle, welche Hr. Dr. Semisch auch gegen meine Schrift über die clementinischen Recognitionen und Homilien richtet, zu einer Entgegnung veranlasst werde, und dass ich mich von der Sucht frei weiss, in seiner Schrift nach unbedeutenden Versehen oder nach auffallenden Blössen zu spähen **). Wenn ich gleichwohl nicht umhin kann, auf die Beweisführung des Hrn. Dr. Semisch in ihren Hauptpunkten einzugehen, so geschieht dies lediglich um der Sache selbst willen, deren Wichtigkeit eine kurze Besprechung entscheidender Momente rechtfertigen wird.

Der Mittelpunkt, von welchem die neueren apologetischen Versuche, die justinischen Citate trotz ihrer Abweichungen auf die kanonischen Evange

lien zurückzuführen, ausgegangen sind, ist die gedächtnissmässige Anführung, und wir sind daher darauf angewiesen, ihre Ausdehnung, ihre Kennzeichen und Grenzen, näher zu betrachten. Es lässt sich von vorn herein nicht anders erwarten, als dass die christlichen Schriftsteller sich in ihren Anführungen aus dem N.T. nicht immer ängstlich und diplomatisch genau an den Wortlaut des Textes banden. Jede Schrift, welche in den Gedankenkreis, in das innerste Leben einer Zeit, übergeht, muss auch einen freieren Gebrauch hervorrufen. So ist es ganz natürlich, dass die Gedanken und Ausdrücke der Evangelien in verwandten Aeusserungen der christlichen Schriftsteller wiederklingen, einem selbständigen Gedankengang und Zusammenhang durch abweichende Wendungen eingereiht werden. Die Veränderungen, welche desshalb mit dem Texte vorgenommen werden, theilen sich, wie schon Bindemann im Allgemeinen richtig ausgeführt hat (a. a. O. S. 409 f.), ihrer Natur nach in zwei Klassen, indem der Schrifttext entweder bis auf das Wesentliche zusammengezogen, also verallgemeinert wird, oder umgekehrt nähere Bestimmungen erhält, also specialisirt und individualisirt wird. Die äussersten Extreme bilden in jener Hinsicht blosse Anklänge und Reminiscenzen, in dieser wirkliche Alterationen des Sinnes, namentlich Versehen bei historischen Anführungen. Die Veränderung kann sich auch auf die blosse Form, abgesehen vom Inhalt, beziehen, und betrifft dann nicht blos den Ausdruck und Periodenbau, sondern namentlich die Ordnung, welche nach Sachverwandtschaft und Ideenassociation umgeändert wird. Diese formelle Abweichung schlägt schon darin wieder in die materielle um, dass sie zu der Zusammenziehung verschiedener, aber verwandter Stellen, in denselben oder in verschiedenen Evangelien, der Textesmischung fort

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,, Für eine eventuelle Revision der Streitfrage ist überdies noch ein guter Theil des aufgesammelten Materials zurückbehalten, dessen Mittheilung für jetzt ein unnützer Ballast schien." **) Für die Berichtigung eines ,,argen Missgriffs", welchen Hr. Semisch S. 364 in einer beiläufigen Anmerkung meiner Schrift S. 219 entdeckt hat, würde ich ihm dankbar seyn, wenn ich nicht bereits von Anderen hierauf aufmerksam gemacht wäre. Wenn Hr. Semisch übrigens meine, sowohl auf innere Gründe, als auch auf Vergleichung desselben Citats bei Justin und in den Recognitionen gestützte Vermuthung (a. a. O. S. 166), die Trinitätsformel bei der Taufe in einer Schrift, wie die pseudoclementinischen Homilien, sey spätere Interpolation, als bodenloses Belieben darstellt S. 194 Anm.), so muss dieses gewiss bei einem Schriftsteller befremden, der selbst S. 149 für eine ganz unbezeugte Correctur, durch welche nur ein unbequemes Zeugniss für das Petrus - Evangelium bei Justin beseitigt wird, den Grundsatz ausspricht, dass für sie kein handschriftliches Zeugniss eintrete, dürfe nicht gegen ihre innere Berechtigung geltend gemacht werden. Ich darf mich allerdings nicht wundern, dass ein Schriftsteller, welcher durchdachte Ansichten von Baur und Zeller S. 204 nur der Curiosität halber erwähnen kann, sich auch über meine Schrift in der absprechendsten Weise äussert, und in verschiedenen Punkten, die meist nur beiläufig erwähnt und von geringer Bedeutung

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