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Meierverfassung, wenn auch nicht ganz beseitigt werden, doch einer tief eingreifenden Umgestaltung entgegengehen.

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Die Schaumburgische Meierverfassung beruht auf uraltem Herkommen, wie schon die Quellen des 17. und 18. Jahrh. bezeugen. Eine Menge positiver Normen wurden gegeben, und in die Meierverordnung von 1774 als ein Ganzes zusammengefasst, in deren Verfügungen Ref. oft etwas durch greifende Strenge und Willkührlichkeit, der Vf. dagegen nur die consequente Durchführung des strengen Meierrechts erkennt, und diesem Gesetz das Lob einer mustermässigen Darstellung der Meierverfassung in ihrer strengsten Form beilegt. Diesen Grundcharakter des Meierverhältnisses in der strengeren Bedeutung und seiner rechtlichen Folgen entwickelt nun das Werk aus den partikularrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, so wie aus den Entscheidungen der Gerichtshöfe auf's gründlichste. Das Resultat für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses, worin der Inhaber eines Schaumburgischen Meierguts zu diesem steht, ist: dass ihm alle Rechte und Verbindlichkeiten zustehen und obliegen, welche in der Natur einer deutschrechtlichen Erbleihe für jeden gewöhnlichen Erbbeständer begründet sind, wozu dann ausserdem alle diejenigen Eigenthümlichkeiten kommen, welche dem Meierverhältnisse als solchem angehören, und dasselbe von gewöhnlichen Erbleihen unterscheiden (S. 432). Wir entnehmen aber auch zugleich aus dem S. 40, dass die Autorität der Landesherrschaft über die Meiergüter und ihre Besitzer sich zu einem überall hemmenden und drückenden Bevormundungssystem ausgebildet hatte, dessen Fesseln jetzt gelöst werden sollen.

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Wenn aber Kinder vorhanden sind, und die Wittwe zur zweiten Ehe schreitet, so ist, statt der Schichtung, die sonst bei der Gütergemeinschaft eintritt, das Institut der Mahljahre consequent ausgebildet worden, wonach der aufheirathende Mann die Colonatrechte nur auf gewisse Jahre selbstständig erwirbt und dann dem Anerben weichen muss. Im Schaumburgischen dagegen kann die Wittwe, insofern die Kinder noch nicht das 18. Jahr erreicht haben, diesen durch das Zuheirathen das Gut gänzlich entziehen und so auf eine ganz fremde Familie bringen. Ich habe dies (Paderbornsches Provinzialrecht I. S. 167 und 173) für eine willkührliche Bestimmung, für einen Akt gutsherrlicher Gewalt angesehen. Der Hr. Vf. behauptet aber nach Inhalt eines Rescripts von 1669 in dieser Hinsicht eine hergebrachte Observanz. Allerdings nimmt gedachtes Rescript, gestützt auf den Inhalt eines Kanzlei-Berichtes, jenes Herkommen an, befestigt es, und lässt es so in die Meierordnung übergehen. Und hiernach wird nun vom Vf. ein Successionsrecht der Wittwe, so wie die Anwendung von Grundsätzen der ehelichen Gütergemeinschaft gänzlich abgelehnt, vielmehr die Disposition als eine positive, zur Conservation der Meiergüter dienende, und auf den eigenthümlichen Charakter des Meierverhältnisses sich gründende dargestellt. Ich aber finde in den angeführten Belegstellen Andeutungen genug, dass ein Successionsrecht der Ehegatten, nach den Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft, geschichtlich im Hintergrunde liegt; und ich muss es fortwährend für eine Anomalie und für eine Willkühr halten, wodurch Guts- und Landesherrn, zum Flor der Güter, einen rüstigen Colon den berechtigten Kindern vorzog, und ihm alle Rechte übertrug. Wie oft ist aber nicht gutsherrliche Willkühr zu einem Herkommen geworden! Bei jenem Verfahren wurde das Institut der Mahljahre, das anderwärts gilt, verdrängt, und die Meiergesetzgebung handelt daher gar nicht davon. Doch hat sich allmählich ein Herkommen gebildet, wornach die Wittwe ihr Recht, dem zweiten Ehemann das Colonat zuzuheirathen, selbst beschränken, und mit dem aufheirathenden Mann vertragsmässig festsetzen kann, dass nach gewissen Jahren das Meiergut an ein Kind erster Ehe solle abgetreten werden, wie dies im S. 49 ausgeführt wird.

Dr. P. Wigand.

ALLGEMEINE LITERATUR - ZEITUNG

Monat März.

Die phönicische Opfertafel.

Dus Opferwesen der Karthager

F. C. Movers u. s. w.

(Beschluss von Nr. 67.)

1849.

von Dr.

Der Begriff des Wortes ist weit genug,

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es kann sogar einen Dorfrichter bezeichnen (5. Mos. 16, 18); ganz analog gab es in Medien, drei über den Satrapen Dan. 6, 3, und dasselbe Wort ist die gewöhnliche Uebersetzung von Dass gleichwie in Karthago die Suffeten auf unserer Inschrift zwei sind, darf nicht befremden; denn vermuthlich haben die in Massilia wohnenden Carthager die Behördengliederung ihrer Vaterstadt im Kleinen nachgebildet. Endlich kann, ob die entente cordiale beider Freistaaten jemals so weit ging, dass eine weltliche Behörde Carthago's in Massilia Jurisdiktion ausüben durfte, immer noch gefragt werden.

Wir wenden uns nun zu dem Commentar selbst. Der unmittelbare Vorgänger unseres Vf.'s, Hr. Judas, hatte weder das noch den „, fremden Sekel" herausgefunden; von dem Worte ny trennte er in dem einen Falle das ab, im andern (Z. 4) liess er ein vorhergehendes ersten Radikal seyn; das correlative DN DN ist von ihm verkannt, und die Partikel durch ,, die Vorderseite" (der Opfergabe) übersetzt worden. In diesen und andern Dingen hat Hr. Movers Ordnung geschafft, so dass nicht die Form, nicht die Aussprache

פן

ferner Objekt des Streites, sondern nur die Bedeutung dieser Ausdrücke noch richtiger zu bestimmen seyn wird. Erwägen wir nun, dass bei Aufzählung der verschiedenen Opferthiere Z. 3-12 stets die gleichen Formeln mit eben jenen Wörtern wiederkehren, so erhalten wir einen Begriff davon, welche gewaltigen Fortschritte die Auslegung der Inschrift durch Hrn. M. gemacht hat, und es kann bei der ungemeinen Schwierigkeit des Gegenstandes Hrn. M. zu keinem Tadel gereichen, wenn seine Exegese das Ziel nicht allenthalben und vollkommen erreicht hat.

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

Nachdem er die Ueberschrift abgehandelt, kommt der Vf. auf das Hauptstück, den ,,zweiten Theil" zu sprechen, welcher eben in jenen Z. 3-12 enthalten ist, und commentirt zunächst über die Opferthiere mit vieler Gelehrsamkeit und mit bekannter Virtuosität in Handhabung derselben. Wir zeichnen namentlich aus, was Hr. M. über Wild- und Vogelopfer im phönicischen Cultus vorbringt. Scharfsinnig ist die Erklärung S. 55 von 8 (Z.11) durch Sumpfvogel (=); wobei man zunächst an Gänse zu denken habe. Ref. gesteht jedoch, dass er bei lieber an ä†, äis) – nidus in petra structus, qualis rapacium est avium vgl. Hi.. 39, 27-29 denken möchte; und wenn der Vf. beiläufig bemerkt, dass auch in der Mischna die Gans nirgends vorkomme, so wollen wir ebenso beiläufig an die Sabb. XXIV, 3 erinnert haben, welche doch wohl Gänse (), nicht Enten sind. Ausdrücklich und ausführlich hingegen glaubt Ref. den Eingang der 5. Zeile zur Sprache bringen zu sollen, weniger eigentlich um die Erklärung zu berichtigen, als des Gewinnes halber, welchen ein richtiges Verständniss dieser Stelle für andere zur Folge haben wird. Hr. Movers theilt die Worte ab, beziehungsweise heilt sie auf folgende Art:

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und gewinnt den בעגל אש קרן ילם במחצר באט ומטא

Sinn:,, für ein Rind, dessen Horn gebunden wird [im Stall mit Strick und Joch?] u. s. w." Unser Erstes muss nun seyn, den Text wo möglich ins Reine zu bringen; und es hat hierin Hr. M. bereits brauchbar vorgearbeitet. Die Herstellung von in erkennen wir als durch die vorhandenen Reste gegeben an; und in ist noch kenntlich, während der folgende Buchstab ein, wofür ihn Hr. M. hält, wenigstens gewesen seyn kann. Wenn Munk nämlich ein zu sehen meint (2), so beruht das auf Täuschung; mit Sicherheit kann man auch auf seinem Abdrucke nichts mehr erkennen. Gleicherweise, wenn in dem letzten Worte auf Munks Copie der zerstörte Schriftzug einem ähn

lich sieht, dürfte das Vorurtheil des Auslegers und
auch der Vorgang unseres Vf.'s auf das Sehn ein-
gewirkt haben. Für ein mangelt es am Raume;
die Gestalt des Bruches und der Rest des Buchsta-
bens führen vielmehr auf ein 5, gezeichnet wie etwa
in Z. 19, Z. 10. Glücklicher war Munk in
seiner Eigenschaft als Ausleger beim Nachbarworte,
indem er das von Movers verkannte N a. a. O.
2
S. 500 ganz richtig auf (5. Mos. 32, 15) = mit
dem Fusse ausschlagen zurückführt, vgl. z. B.
Am. 6, 8 für . Verhält sich dies aber richtig,
so kann Ref. jenes auch nur in ab wieder-
finden mit den Hörnern stossen, vom Steinbock,
vom Rinde ff.; wir verweisen z. B. auf Silv. de
Sacy's chrest. Arabe II, 155 III, 191 und auf Lok-
mans Fabeln im Anfange. Für diese Deutung spricht
der gute Sinn überhaupt, den der verwandte Be-
griff des danebenstehenden s noch aufbessert, und
welchen das Vorausgehen von schon genehmigt
17
hat. Dieser Sinn selbst beweist auch für unsere
Heilung des Schadens zu einem ; wofern wir nur

=

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Z. 13 geschieht, wie wir so eben zu verstehen

den Wechsel von è und, was allerdings die Haupt- gaben, des Brandopfers Erwähnung; im Texte steht sache, wahrscheinlich machen. Dass an erster Stelle in der Wurzel die beiden Laute leicht vertauscht werden, setzen wir als bekannt voraus. Aber auch jenes 7 2. Kön. 17, 21 wird von dem Kri, wie es scheint, richtig durch erklärt (vgl. 5. Mos. 13, 6 2. Chr. 21, 11); und den „, Sohn des Sioux" haben die Juden mit 7 ins Hebräische & zurückgenommen. Das vorausgehende N folgte demselben Triebe der Erweichung des Kehlhauches, und trägt auch in dieser Beziehung dazu bei, unsere Ansicht von zu befestigen. Das Ganze

دو

בְּעֵגֶל אֲשֶׁקְרָן יְלָם :nunmehr lesen und übersetzen wir

NU UN = für ein Rind, das Hörner gekriegt hat, angebunden wird im Stalle, ausschlägt und stösst u. s. w. p kann unmöglich oder 1272 ausgesprochen werden, sondern muss im Zusammenhange hier das Zeitwort seyn = Hörner sprossen oder treiben: Kal neben 722 Ps. 69, 32. gleichwie auch sonst häufig Kal und Hiphil in der Bedeutung zusammentreffen. Da das Relativum

für

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ausgesetzt ist, so lesen wir keine Participien; nun aber auch nicht mehr mit Hrn. M. Wie das vorhergehende und die folgenden Verba wird auch ein Perfektum, und es muss Subjekt zu demselben seyn, so dass, wenn ein passen

dafür Reinigungsopfer (vons rein, weiss seyn) nach Hrn. Movers S. 62 ff., Opfer überhaupt, dem äthiopischen no entsprechend, nach Hrn. mit dem Abschnitte,, von den Namen und der BeMunk's Meinung a. a. O. S. 485. Rec. kann sich deutung der einzelnen Opfer", so viel Treffliches er auch enthält, mehrfach nicht einverstanden erklären. Die Bedeutung von z. B. würde nach unserer Ansicht anders zu fassen seyn; das „Opfer mit Speise" und,, Opfer mit Oel" Z. 12 vermögen wir nicht anzuerkennen; und auch im J. 1849 wird Ref. noch nicht glauben, dass Jes. 54, 8 für

stehe, wie S. 67 verlangt wird. Dagegen glauben wir, das Interesse der Inschriftenkunde heische vorab, sie mit möglichst gesicherten, wenn auch langsamen und kleinen Eroberungen zu bereichern, auf dass nicht neue Irrthümer neue Hindernisse werden, als wenn werden, als wenn es an den schon vorhandenen Schwierigkeiten nicht genug wäre; und da überdies eine Verpflichtung, unser ,,Brandopfer" zu verRec. von allen übrigen Differenzpunkten ab, und theidigen stillschweigend eingegangen ist: so sieht beschränkt sich hier darauf, eben jenes n zu analysiren.

*) Es mag hier bemerkt werden, dass Hr. Movers in Betreff der Worten sich neuerlich der Erklärung Munk's angeschlossen hat, indem er sie übersetzt: donum praesiciarum et ableyminum. S. Movers' vortrefflichen Artikel Phönizien" in d. Halle'schen Encyclopädie, 3. Sect, Bd. 24. S. 440. Anm. 93.

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D. Red.

- בכל העם

auch

Gleichwie hier stets wiederkehrend Z. 5. 7.9 nyx mit bb bbw, und zwar so, dass ersteres vorausgeht, zusammengestellt ist: so verbindet das A. T. sehr gewöhnlich (2. Mos. 20, 24. Richt. 20, 26. 21, 4. 1. Sam. 13, 9. 2. Sam. 24, 25. Jos. 8, 21. 2 Chr. 31, 2 u. s. w.) und ob im Plur., letzteres an zweiter Stelle; einmal, Ps. 51, 21, folgt auf unser b. Durch letztern Fall selber wird der Verbindung by 1. Sam. 7, 9 widersprochen; ausserdem steht ihr eine andere Lesart bei LXX (or παντὶ τῷ λαῷ für alles Volk), von welcher ein Ueberrest seyn kann, entgegen (s. Thenius z. d. St.); und schliesslich ist der Text Ps. 51 auch im Uebrigen unversehrt, dagegen 1. Sam. 7 vielfach verdorben. Es nimmt somit ny hier vollkommen die Stelle ein, welche im A. T.; und es fliesst hieraus einige Wahrscheinlichkeit, dass beide Wörter Dasselbe bedeuten. Diese Vermuthung wird von der Etymologie bestätigt. Die Endung - ist vielleicht diejenige des Feminins, und dann duldet das Wort eine Ableitung von so dass n eben für gesetzt sey. Während bei unmittelbarem Zusammentreffen der Buchstaben 1. Mos. 16,11. Richt. 13, 5.7 n noch geschrieben, aber gesprochen wird, sehn wir dagegen 1. Sam. 4, 19 d. i. anstatt auch geschrieben; und wenn 7, wie nicht zu bezweifeln, die gleiche Stadt wie bezeichnet, so ist auch da ein im folgenden aufgegangen. Sogar umgekehrt ein mit folgendem assimiliren in

=

عتدان

,

von die Araber. Dies zu Grunde liegenden nun würde das Feminin des aktiven Particip seyn, auszusprechen für nis; und gleichwie in ny zusammengezogen wurde, werden wir schliesslich ny punktiren. Das Wort ist wie z. B. in ein sachliches Substantiv geworden; und daher rührt gegenüber von n die stärkere Dehnung in (wie in ) und auch die Schreibung des wie in, wenn dasselbe nicht zugleich noch dunkler nemlich als u ausgesprochen wurde, wie in sufes. Nun aber beachte man: wie dieses ni so ist auch das Feminin des aktiim Hebr., so bedeutet

ven Particip, und wie

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-21, der am ärgsten verstümmelt ist, und über welchen desshalb auch am meisten zu sagen, nämlich hin- und herzureden wäre, weichen wir mit Willen aus, um dafür lieber auf eine frühere Schrift des Vf.'s zum Abschiede noch einen Blick zu werfen. Die vorliegende Abhandlung über „das Opferwesen der Karthager" trägt noch einen andern Titel:,, Phönicische Texte, erklärt von Dr. F. C. Movers, zweiter Theil," als deren ersten der Vf.,,die Punischen Texte im Pönulus des Plautus, kritisch gewürdigt und erklärt", schon im Jahre 1845 herausgegeben hat. Zu einer förmlichen Beurtheilung dieses Werkchens dürfte es nun wohl zu spät seyn; da dasselbe aber in unserer Literaturzeitung nicht angezeigt worden, so erlaubt sich Rec., nur in Kürze auf den Belang dieser Schrift aufmerksam zu machen. Ihr grösstes Verdienst, und in der That ein grosses, wird in der Sichtung des handschriftlichen Materials, in der Würdigung der kritischen Zeugen und Zeugnisse zu finden seyn: einem hier ganz besonders mühsamen und widerwärtigen Geschäfte, dem sich Hr. M. mit Umsicht und Energie unterzogen hat. Nunmehr auf den Grund des so gewonnenen gereinigten Textes kann auch die Exegese desselben wieder mit Erfolg in Angriff genommen werden. Zu dem Ende aber scheint es unerlässlich, dass künftig die Ausleger sich stärker mit dem Sprachgebrauche durchdringen, in den Geist der Sprache sich mehr hineinleben, und nicht ferner blos aus dem Grunde Etwas für specifisch Punisch halten, weil es nicht Hebräisch ist. Diese Ermahnung gilt nicht unserem Vf. allein und auch nicht ihm vorzugsweise. Damit man indess nicht meine, es solle mit dem Gesagten ein Machtspruch gethan oder gar irgend eine Person verletzt werden, will Rec. beispielsweise sein Verständniss von V. 6 der 1. Scene, welcher im ersten Texte für den aller

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leichtesten gehalten wird, nur kurz andeuten. Die zu gehen. Hier lebte er längere Zeit in verschie

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Worte lauten ebendort:

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Ys sidobrim thyfel yth chyl ischon tham liful, "Ein Mann, von dem sie sagen, er pflegte zu thun Alles, was u. s. w." Betreffend nun thyfel, so anerkennen wir keine solche Nebenform des Hiphil. Vom Verbum by existirt nur Kal; und von für by liegt der Grund eben so gewiss wie von ni für Ps. 50, 21 in der anderweitig nicht angezeigten indirekten Rede. Ischon aber ist = 5, zu welcher Form das A. Test. 4. Mos. 22, 30 den ersten Modus nach Hiphil bildet. Den Beweis, wenn es dessen bedarf, liefert hunec des zweiten Textes, das wir auf zurückführen. = Kibedeu727

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Nordamerika, sein Volksthum und seine Institutionen. Nach mehrjährigen Erfahrungen, insbesondere zur Belehrung für Ansiedler geschildert, von Jakob Naumann. Mit einem einleitenden Vorwort herausgegeben von Prof. Fr. Bülau. gr. 8. VIII u. 413 S. Leipzig, Hinrichssche Buchh. (12 Thlr.)

Es fehlt zwar nicht an Schriften über die Freistaaten Nord-Amerikas von Männern, welche daselbst längere Zeit zubrachten und nicht mit Autorgedanken das Land betraten; aber ihrer sind wenige, und noch geringer ist die Zahl derer, welche ihr Leben recht eigentlich unter dem Volke zubrachten und ihre Beobachtungen mit unbefangenem Sinne und nicht nach einem Maassstabe machten, den sie von Hause über den atlantischen Ocean mit hinüber nahmen. Unser Vf., ein gelernter Hufschmidt aus dem Altenburgischen, schon als Knabe durch einen klaren Verstand und Wissbegierde ausgezeichnet, wurde theils durch die Auswanderung seiner Angehörigen, theils durch den Wunsch, das Leben und Treiben der Menschen auch in weiter Ferne kennen zu lernen, veranlasst, nach Nord-Amerika

denen Gegenden und Verhältnissen, selbst als Lehrer, und zwar mit besonderer Neigung. Nach einem siebenjährigen Aufenthalte kehrte er 1843 nach Europa zurück, und schrieb seine Erlebnisse, seine Bemerkungen und auch ausführliche Rathschläge für Auswanderer nieder. Der Hr. Herausg. hat davon nur das zusammengestellt, wovon er meinte, dass es vorzugsweise den gebildeteren Theil der Leser und den, welcher mit der allgemeinen Eigenthümlichkeit der Sitten und Einrichtungen der Nord-Amerikaner bekannt zu werden wünschte, ansprechen werde. Der Zusatz auf dem Titel,,insbesondere zur Belehrung für Ansiedler geschildert" ist daher nicht ganz passend. Wenn wir es nun auch sehr bedauern, dass nicht das ganze Manuscript des Vf.'s gedruckt worden ist, so sind wir doch dankbar für den vorliegenden Theil. Was er enthält, hätte allerdings mit mehr Tiefe aufgefasst und mit grösserer stilistischer Gewandheit dargestellt werden können, aber wir werden dafür durch die Frische und Anschaulichkeit des Vortrags entschädigt. Wenn man es den meisten Berichten von den Freistaaten anmerkt, dass ihre Vff. die Materialien dazu durch Erkundigungen erlangten oder aus schriftlichen Documenten zusammen trugen, so begegnet einem hier der Ausdruck des selbst Erlebten oder Beobachteten. Inzwischen ist es nicht blos die Form des Buches, welche anspricht; es zieht auch durch die Unparteilichkeit und Wahrheitsliebe und das häufig so kräftig hervortretende sittliche Gefühl des Vf.'s an. Wir dürfen es zwar überhaupt als eine schätzenswerthe Eigenschaft der Deutschen ansehen, fremden Völkern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen; aber sie verfallen leicht in einen damit in Zusammenhang stehenden Fehler, indem sie geneigt sind, das Fremde zu überschätzen und zu bewundern. Der Vf. erkennt das Gute in dem Charakter der Nord-Amerikaner an, aber verschweigt auch die Fehler derselben nicht, und eben so verhält er sich auch in Rücksicht ihrer gesellschaftlichen und politischen Einrichtungen. Für den, welcher einigermassen mit den Schriften über Nord-Amerika bekannt ist, die der Miss Martineau, von Francis Grund, Julius, Fr. von Raumer, von Toqueville und von einigen andern gelesen hat, wird nicht gerade Neues finden; aber er hat eine Auswahl der Gegenstände vor sich, welche das Interesse des Europäers vorzugsweise in Anspruch nehmen. (Der Beschluss folgt.)

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