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befähigte Kinder, erledigt wurde, und zu dessen alsbaldiger Wiederbesetzung sich in n dem Vorhandenseyn einer von Jenem nachgelassenen Wittwe ein, der gedachten Eigenthümlichkeit des Meierverhältnisses entsprechendes Mittel durch deren Wiederverheirathung mit einem zur Colonatsübergabe befähigten Manne darbietet, zu suchen sey?nch are cuk

durch eine standesmässige Heirath einen wünschenswerthen Brautschatz in das Gut zu bringen. ter und Sohn sehen aber gleichmässig ein, dass aus dem Gute nur dann Nutzen gezogen und etwas erspart werden kann, wenn sie es an der guten Bewirthschaftung und an beiderseitiger Thätig-Der Vf. entscheidet sich für die dritte Alternakeit nicht fehlen lassen.boormolaearon's

Wenn nach einigen Partikularrechten die abgefundenen Kinder noch zur Succession in das Meiergut gelassen wurden, nach andern aber nicht, so hat allerdings im letzteren Falle das früher bestandene Leibeigenschafts-Verhältniss eingewirkt; wir können aber nicht mit dem Vf. (S. 280) das in der Leibeigenschaft gegründete Beerbungsrecht des Guts- oder Leibherrn als Grund angeben. Nicht von einer Beerbung, sondern von einem Heimfall war die Rede, und das abgefundene Kind wurde als ein auf die Erbrechte verzichtendes angesehen, und stand als fremd dem Colonat gegenüber. Freilich wurde bei den eigenbehörigen Colonaten dieser harte Grundsatz mehr festgehalten, da die Hofhörigkeit hauptsächlich ihn motivirte,,,indem namentlich der Freikauf immer mit zu den Ursachen des Verlustes des Anerbrechtes gerechnet wird." Die übrige Verlassenschaft wurde aber vererbt und getheilt. Vgl. mein,,Mindensches Provinzialrecht" I. S. 221.

Im S. 27 erörtert der Vf. sehr umständlich eine Controverse mit den Ansichten des Rec., nämlich in Betreff der Succession der Ehegatten, oder wie er cs nennt:,, Vermittelung der Nachfolge in das Colonat durch Verheirathung." Es würde eine eben so umfangreiche Abhandlung dazu gehören, wenn ich dem Vf. in das Detail folgen wollte; und da dies der Raum hier verbietet, so muss ich mich auf einige Bemerkungen beschränken. - Der Vf. sucht den allgemeinen Rechtsgrund des Zuheirathens eines Meierguts, mit der Wirkung der Uebertragung eigener Colonatrechte auf den Ehemann, lediglich in der eigenthümlichen Natur des Meierverhältnisses, und dem wesentlich darin begründe ten Zweck der ununterbrochenen Bewirthschaftung des Guts durch einen dazu geeigneten Colon, sowohl wenn es die Anerbin eines solchen Gutes, als die Wittwe des bisherigen Colon gilt. In Betreff des Rechts der Letztern, das Gut zuzuheirathen, bemerkt er, dass es sich frage:,, ob der Rechtsgrund in der ehelichen Gütergemeinschaft, oder in in dem statutarischen Erbrecht der Ehegatten, oder, ohne eines dieser speziellen Titel zu bedürfen, in der Ausdehnung des obigen allgemeinen Rechtsgrundes auf den Fall, wo das Meiergut durch das Ableben des bisherigen Colonen, ohne zur Nachfolge in dasselbe

tive, und da ich die erste als Grundlage angenommen habe, so glaubt er, ungeachtet des geringen praktischen Interesses der Frage, sich aus persönlicher Rücksicht gegen mich zu einer genaueren Prüfung verpflichtet, indem er, diesen Fall ausgenommen, meinen Ansichten fast durchgehends mit Ueberzeugung gefolgt sey. Ich habe nun das Recht des überlebenden Ehegatten, auch wenn das Gut nicht von ihm herrührt, aus den Grundsätzen der allgemeinen chelichen Gütergemeinschaft hergeleitet, und die zweite Alternative fällt hiermit zusammen, denn ich beharre dabei, dass auch die vorkommende Parömie,,,längst Leib, längst Gut," nichts anders als die allgemeine Gütergemeinschaft bedeutet, zumal da sie oft noch mit der Parömie: „, Gut um Gut, Blut um Blut," zusammengestellt wird, und die allgemeine Gütergemeinschaft das durchgängig hergebrachte eheliche Güterverhältniss in Westphalen war. Diese Gütergemeinschaft enthält aber in ihrem Wesen nichts anders, als eine wechselseitige Beerbung der Ehegatten, unter der Voraussetzung, dass während der Ehe der Mann vollkommner Eigenthümer des zusammengebrachten Vermögens (Gemeingut) wird. Die älteren Rechtsmonumente gebrauchen daher nie den Ausdruck Gütergemeinschaft, und behandeln das Verhältniss unter der Rubrik: von Beerbung der Ehegatten. Auch ist davon desshalb in den Urkunden und Gesetzen so wenig die Rede, weil es, nach alter Sitte und Herkommen, tief in das bürgerliche Leben verwachsen war, und sich überall von selbst verstand. - Mit der Erblichkeit der Colonate schlos

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Dass nun jenes herkömmliche eheliche Güterrecht, jene Gütergemeinschaft, oder wechselseitige Beerbung der Ehegatten der alleinige Grund der Rechte des aufheirathenden Ehegatten würde, sehen wir deutlich daraus, dass da, wo die Gütergemeinschaft nicht bestand, oder schon früh allmählig verdrängt wurde, der Aufheirathende jene Rechte gar nicht erlangte, selbst wenn er mit bemeiert worden war, und dass sie hier nur dann ins Leben traten, wenn bei Eingehung der Ehe die Gütergemeinschaft vertragsmässig war stipulirt worden. So habe ich namentlich in meinen Provinzialrechten gezeigt, dass im Fürstenthum Corvey das Dotalverhältniss und gemeinrechtliche Succession in das Meiergut galt, jedoch so, dass die Untheilbarkeit festgehalten wurde. Wenn daher nicht ausdrücklich in den Ehepakten Gütergemeinschaft verabredet war, so kam es bei der Succession immer darauf an, von welchem Ehegatten das Gut herrührte, und es wurden gemeinrechtliche Grundsätze zur Anwendung gebracht, wenn gleich der aufheirathende Ehegatte mit bemeiert worden war, welchem keine Folgen zugestanden wurden.

Die meisten Partikulargesetze haben aber den Boden der rechtsgeschichtlichen Entstehung des Verhältnisses verloren, und schwanken zwischen den anzuwendenden Regeln der Gütergemeinschaft oder des gemeinen Rechts. Die besondern Successionsverhältnisse werden dann den positiven Normen, welche eben das besondere Meierguts - Verhältniss hervorgerufen, zugeschrieben. Hierdurch dürfen Hierdurch dürfen wir uns nicht täuschen lassen. Die römischen Juristen haben in den letzten Jahrhunderten alle Verhältnisse altdeutscher Institute durchschnitten und verkümmert; ich habe aber in meiner Abhandlung über Gütergemeinschaft den Faden der ehelichen Güterverhältnisse urkundlich und geschichtlich so genau entwickelt, dass, wer solche genau prüft, auch von der grossen und wichtigen Einwirkung der Gütergemeinschaft auf die Meier- und ColonatVerhältnisse sich überzeugen muss. Wenn sich gleich die Folgen nicht so, wie bei einem freien Vermögen zeigen konnten, so habe ich doch alle wirklich, nach Gesetz oder Observanz eintretenden Successions-Verhältnisse in dem System der allgemeinen Gütergemeinschaft begründet gefunden.

Wenn der Hr. Vf. (S. 311) meint, dass von einem Successionsrecht der Wittwe keine Rede sey, und ihr Verbleiben auf dem Meiergute, wenn

Kinder vorhanden wären, auf dem Titel der Vormundschaft, sonst aber auf ihrem Anerbrecht beruhe, wobei ihr, was ihre persönliche Qualification betreffe, die vorgängige Verheirathung zur Seite stehe; so habe ich dagegen in meinem Mindenschen Provinzialrecht I. S. 124 den Satz aufgestellt:,, das Successionsrecht der Kinder und Anerbrecht ist beschränkt durch die aus der eheligen Gütergemeinschaft fliessenden Rechte des überlebenden Ehegatten, welcher lebenslänglich das Meier- und Colonatrecht behält, und insofern er nicht zur anderweiten Ehe schreitet, Herr des ganzen Vermögens bleibt." Dies bildet das anerkannte Gewohnheitsrecht in Westphalen, und von einer Vormundschaft ist niemals die Rede; wenn gleich das geheime Obertribunal zu Berlin nach andern theoretischen Grundsätzen erkennt, da es immer gern mit seinem Landrecht alle Provinzialrechte über den Haufen werfen möchte. - Uebrigens ist die ganze Controverse allerdings mehr eine wissenschaftliche als eine praktische, da die meierrechtliche Succession selbst überall auf positiven gesetzlichen Normen oder festem Herkommen beruht.

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Die Controverse spinnt sich nun auch (S. 29) in die Lehre von den Mahljahren, welche meiner Ansicht nach unrichtig Interimswirthschaft genannt, auch wohl einer solchen gleichgesetzt worden ist. Der Hr. Vf. sagt: Wigand halte fest an der „vorgefassten Idee," dass das auch auf die Colonate anwendbare Verhältniss der ehelichen Gütergemeinschaft der eigentliche Rechtsgrund der Ueberlassung des Meierguts an einen zweiten Ehegatten auf gewisse Mahljahre abgebe. Runde dagegen (in seiner bekannten Abhandlung über Interimswirthschaft) setzt den zweiten Gatten als Interimswirth an die Stelle des Anerben, als Verwalter, als Nutzniesser, der aber Rechte und Verbindlichkeiten des wirklichen Colonen repräsentirt, und als Belohnung und Pension die Leibzucht erhält. Dieser Ansicht tritt der Vf. im Wesentlichen bei, welcher auch hier der Meinung ist, Zweck des ganzen Instituts sey die Erhaltung des Colonats, und die Gütergemeinschaft habe damit nichts zu schaffen. Man habe nur eine engere Verbindung des Fremden mit dem Hof, um Beider Wohlfahrt willen, auf das genaueste knüpfen wollen. Man erkaufte eine rege Theilnahme Fremder an dem Gedeihen des Colonats, indem man dieses, und die jenen zufallenden Vortheile und Belohnungen in ein Causalverhältniss brachte."

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(Der Beschluss folgt.)

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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat März.

Die phönicische Opfertafel.

1849.

Das Opferwesen der Karthager. Commentar zur
Opfertafel von Marseille, von Dr. F. C. Movers,

ordentl. Prof. an d. Univ. zu Breslau. Nebst
einer lithogr. Taf. 8. 137 S. u. 1 Taf. in qu. 4.
Breslau, G. P. Aderholz. 1847. (% Thlr.)

Dass die kleine Schrift selber, welche hier zur Anzeige kommt, die verdiente Beachtung gefunden habe, darf bezweifelt werden; von dem Texte ihres Thema's, der vor 31,2 Jahren zu Marseille aufgefundenen phönicischen Opfertafel, hat die Kunde wohl in weitern Kreisen sich verbreitet. Man hat von Frankreich aus dafür gesorgt, dass der dort gehobene Schatz der Welt nicht vorenthalten bliebe. Nach der ersten Verkündigung des Fundes durch de Saulcy lieferte Judas in seiner Étude démonstrative einen wesentlich getreuen Abdruck des Monumentes, welchen unser Vf. hier wiedergiebt; einen zweiten, wie es scheint, noch genauern hat seither, nachdem die Movers'sche Schrift erschienen war, Munk im Journal Asiat. (JG. 1847 Nov. und Dec.) veröffentlicht *). Auch mit der Interpretation gab man sich ab, um des Belanges der Inschrift sich zu vergewissern. Die Arbeit Munk's als welche jüngern Datums lassen wir bei Seite; die Deutungen von de Saulcy und Judas haben als erste Versuche, die zwar nicht ins Schwarze, aber doch die Scheibe trafen, ihren historischen Werth, können indess nun, nachdem von einem Hebraisten wie Movers cine umständliche Erörterung vorliegt, nicht mehr in Betracht kommen.

In einer,, Einleitung" gibt der Vf. zuvörderst das Geschichtliche der Entdeckung dieses neuen Textes, sodann verdeutscht die Uebersetzungen von de Sauley und Judas, welchen er seine eigene folgen lässt. Hierauf verbreitet er sich von S. 11 an in ,, allgemeinen Bemerkungen" über die Beschaf¬

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

fenheit des Denkmals, nämlich der Steinplatte, über die Schrift desselben und die Sprache, über die BeStimmung der Tafel und schliesslich über das Alter der Inschrift, folgt demnächst der Commentar selbst auf ungefähr hundert Seiten.

Die Eigenthümlichkeit des Hrn. Vf.'s finden wir in dem kleinen Buche wieder ebenso stark ausge

prägt wie anderwärts. Wir stossen hier auf dasselbe umfassende Wissen und ernstliche Streben nach Gründlichkeit, auf den Fleiss und jenen mächtigen Scharfsinn; alle die Vorzüge, durch welche frühere Schriften von Movers sich auszeichnen. Auch in der Kühnheit des Combinirens bleibt sich Hr. M. gleich; und es läuft da und dort eine gewagte, kecke Behauptung mit unter, die man nicht so unbesehen sich gefallen lassen, nicht unbeschrieen passiren lassen darf. Demjenigen, was der Vf. in allgemeinen Bemerkungen" vorbringt, 'kann Rec. meistentheils nur beistimmen; und eine Fülle genauer und richtiger Beobachtungen sehen wir namentlich in dem Abschnitte über die Schrift zusammengedrängt. Aber eben hier schreitet Hr. M. auch einige Male aus, und provocirt er den Widerspruch.

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*) Wir erwähnen bei diesem Anlass eines besondern Abdrucks dieser Abhandlung, der uns vorliegt, u. d. T.: L'inscription phénicienne de Marseille, traduite et commentée par M. S. Munk. Paris 1848. 8. Auch von Ewald haben wir demnächst eine Erklärung dieser Inschrift zu erwarten.

D. Red.

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stetes wbp 3. Mos. 2, 14 zu übersetzen. Es wird als Ein Wort nach Analogie von Löwe Gottes zu schreiben seyn. Nun ist allerdings das Resch zu klein gerathen, wie solches Hr. M. auch einmal für das N (Z. 11 zu Anfang) einräumt. Dieses hebräische aber müssen wir Hrn. M. noch weiter auch aus den Eigennamen (Z. 1. 2 der Inschrift) non und 2 weg erkennen. Der Vf. stellt es S. 36 in Abrede, dass Bod- z. B. in Bodóotwo aus y erst abgekürzt sey; vielmehr sey das hebräische der Theil und entspreche in Eigennamen dem alttestamentlichen p. Rec. wird unten, wenn er auf die Auslegung des Textes zu sprechen kommt, in den verfallenen Propyläen, bei der Aufschrift, zu welcher jene Eigennamen gehören, sich nicht aufhalten, und bemerkt desshalb sofort hier in der Kürze nur Folgendes. Einmal sind die postulirten Formen nn, N und Aẞdúoraptos nicht blos Hypothese, sondern wirklich vorhanden und nachgewiesen. Die Einwendung zweitens, es sey nicht abzusehn, wie mit Ty die Vocalisation Bod entstehn konnte, verschlägt wenig; denn, nachdem aus n-óotwo geworden, ergab sich Bod von selber, wie Zódoua aus Und ist nicht der Richter 1 1. Sam. 12, 11 mit y Richt. 12, 13 identisch? Man könnte, da Bedan vor Jeftah aufgeführt wird, Abdon aber erst nach Jeftah auftrat, die Reihenfolge entgegenhalten; worauf aber wieder geltend zu machen steht, dass die Notiz von zahlreichen Söhnen, die auf Eseln ritten Richt. 10, 4, mit den gleichen Worten C. 12, 14 wiederholt, eine Verwechslung Jairs mit Abdon nach sich gezogen hat. Endlich bedeutet allerdings im Hebr. Theil, nämlich pars separata, aber nicht Antheil, portiop; es ist also auch pn,, portio domini", richtiger: portio mea dominus, nicht analog, und nicht von Hrn. M. als Beweis für seine Meinung anzuführen. Ob es nun mit dem Wörtchen sich so oder so verhalte, hat am Ende wenig auf sich; dagegen stösst uns in demselben Abschnitte von der Schrift eine Behauptung auf von ganz anderem Belang und vielem Scheine, welche Rec. gleichwohl für irrig hält und gegen die er sich bestens verwahrt haben will. Wir setzen die eigenen Worte des Vf.'s her. Er schreibt S. 14:,,Sehr lehrreich in paläographischer Hinsicht so wie für das höhere Alter der Inschrift zeugend ist die Form des Ssade, die hier zum ersten Male in ihrer Ursprünglichkeit zum Vorschein kommt. Es war mir schon längst ausgemacht, dass die jetzt

es

noch herrschende Ansicht, wonach das ganze semitische Alphabet ursprünglich Bilderschrift gewesen wäre, falsch sey. Der Augenschein lehrt zu deutlich, dass die Zeichen für die dem Laute nach verwandten Buchstaben He und Chet, Zain und Ssade, Mem und Nun, Caph und Koph sich nur diakritisch in der Weise unterscheiden, dass dem Zeichen für den stärkern oder vollern Laut ein Schriftzug beigegeben ist, der ihn von dem schwächern unterscheidet. Die Richtigkeit dieser Ansicht zeigt sich recht augenscheinlich bei der Form des Ssade in dieser Inschrift; denn dieser Buchstabe ist hier ein Zain mit einem links duneben stehenden Striche." Hiergegen hat Rec. folgendes zu erinnern: 1. Wenn an Einem Punkte des Schriftgebietes die Zeichen zweier verwandter Laute einander ähnlich sind, so kann das von Verähnlichung herrühren, die hinterdrein kam, nachdem man die Verwandtschaft der Laute beobachtet hatte. 2. Der Thatbestand selber, auf welchen Hr. M. fusst, mangelt bei Caph und Koph, auch auf der Inschrift, über welche die Rede geht; und wenn er eben hier für Mem und Nun einigen Schein hat, so wird die Sache dadurch wieder zweifelhaft, dass nicht so geradezu und lediglich als eine Verstärkung des betrachtet werden darf, wie als Potenzirung von , als solche von . 3. Es bleibt bei der fraglichen Hypothese unerklärt, warum in der Reihenfolge des Alphabetes die ähnlichen Buchstaben, und ausgenommen, von einander getrennt sind, und warum gegen die Analogie der stärkere Laut und Buchstab dem schwächern voransteht. len wir sagen, das Mem sey früher, als Nun, und es sey in diesem Falle umgekehrt dem stärkern Schriftzug eine Zacke abgeschlagen worden? 4. Von den Namen dieser neuen emphatischen Buchstaben schlösse nur Koph sich an Caph als dessen Emphase an; die Selbständigkeit der Namen Chet, Mem, Ssade den Namen ihrer Grundlaute gegenüber entbehrt der Rechtfertigung. 5. Die Annahme eines zweiten Princips der semitischen Schrift ist überflüssig; alle Erscheinungen, die das Alphabet aufweist, lassen sich daraus, dass es eigentlich Bilderschrift, vollständig erklären.

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Sehr richtig lässt sich Hr. M. S. 19 ff. über die Bestimmung der Inschrift vernehmen, welche nicht Bruchstück eines Opferrituals sey, da sie auf Anweisungen lediglich für Opfernde sich beschränke. Das Dekret wolle einerseits die Preise der Opferthiere den veränderten Verhältnissen entsprechend

müht war.
müht war. In dem Bereich der Provinzen, für die
ich meine Partikularrechte schrieb, galt anerkann-
termassen seit unvordenklicher Zeit die allgemeine
eheliche Gütergemeinschaft durchgängig, und um-

t. Heilig- schloss auch die Meier- und Colonatverhältnisse,

neu normiren, andererseits habe es den Zweck, gewisse Missbräuche in Bezug auf die Opfer abzustellen und die gesetzliche Opferordnung zu handhaben (S. 25); woraus unmittelbar, dass die Tafel nicht gleichzeitig mit der Errichtung des thums aufgestellt worden, sich ergibt, und so ein Element gewonnen wird, das Alter der Inschrift zu bestimmen. Der Vf. setzt sie unter Anderem in Anbetracht des Schriftcharakters ins vierte Jahrhundert v. Chr.; nicht früher, wegen der hohen Preise der Opferthiere; nicht später wegen der Erwähnung des ,, fremden Sekel", welches nicht attische, sondern äginetisch-corinthische Münze sey (vgl. S. 79.80). Ausserdem aber auch deshalb nicht später, weil das Verhältniss Massilia's zu Karthago, wie die Inschrift es als bestehend voraussetze, in Folge des ersten punischen Krieges aufgehört habe (S. 29). Hr. Movers glaubt nämlich, es habe die höchste karthagische Behörde zu Nutz und Frommen ihrer in Massilia ansässigen Mitbürger diese Opfertafel daselbst aufgestellt; was natürlich dann nicht mehr anging, als die Freundschaft beider Staaten erkaltet war und Massilia sich den Römern anschloss. In der That gibt die Inschrift

,an (? חַבְרָנִים) חברכם nebst טפטים Z. 1. 2. 19 zwei

als von welchen das Dekret erlassen sey; und viel– leicht mit Recht erkennt in solchen Hr. M. die karthagischen Suffeten und Tapias, für welche letztere er Aristot. Polit. II, 11 anführt. Indess am nächsten liegt doch diese für in Massilia selbst sesshafte Vorsteher der dortigen punischen Gemeinde zu halten, der gewiss in Sachen ihres Cultus alle nur irgend zulässige Selbständigkeit gewährt war.

(Der Beschluss folgt.)

Deutsches Recht.

Das deutsche Meierrecht nach seiner rechtlichen Begründung und dermaligen Gestaltung von Dr. B. W. Pfeiffer u. s. w.

(Beschluss von Nr. 66.)

Ich muss dagegen behaupten, dass sich, nach erlangten und befestigten Erbrechten auf den Colonaten, wohl schwerlich ein solches Institut hätte einführen lassen, wenn es nicht in den bestehenden ehelichen Güter- und Successionsrechten eine Basis und einen Anhaltspunkt gefunden hätte. Auch muss ich widersprechen, dass ich von einer vorgefassten Idee ausgegangen sey, indem ich immer nur auf positivem Rechtsboden zu fussen be

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wie namentlich aus den Berichten sämmtlicher Gerichte hervorgeht. Kestner (dis. de comm. bon. inter conjuges, occas. consuet. Mind. 1714) bezeugt: universalem omnium bonorum communionem ac inde profluentem divisionem vel successionem inter conjuges, qui jurisdictioni civ. Mind. subsunt, nec non in ceteris hujus principatus civitatibus et oppidis, ut et inter rusticos et homines proprios, usitatam esse. Hiernach müssen also alle damit in Zusammenhang stehende Rechtsverhältnisse unter dies Institut subsumirt, und die durch das Meierverhältniss bedingten Modificationen damit in Einklang gebracht werden, welches auch, wie mir scheint, auf eine consequente Weise durch das allgemeine Gewohnheitsrecht in jenen Provinzen geschehen, und so von mir entwickelt worden ist.

Wenn in der Lehre von der Leibzucht (S.351) eine Verschiedenheit der Ansichten zwischen mir und Runde gefunden wird, indem ich dieselbe immer für gesetzlich begründet halte, als Reallast, die auf dem Gute haftet, als eine bei der Abtretung des Guts vorbehaltene Quote desselben; Runde aber im Allgemeinen von der Voraussetzung einer anticipirten Erbfolge, und des dieselbe der Regel nach begründenden Erbvertrags, als Rechtsgrund der Abtretung, und folgerungsweise der Leibzucht ausgeht: so will ich nur bemerken, dass meine Lehrsätze immer die bestehende Rechtsverfassung der westphälischen Provinzen zur Grundlage hatten, deren Partikularrecht ich zusammenstellte und begrün

dete.

Die zweite Abtheilung des Werks enthält die ,,Darstellung der Schaumburgischen Meierverfassung." Sie stützt sich auf jene allgemeinen Grundlagen des deutschen Meierrechts, und soll zunächst die auf jenem Wege gewonnenen Grundsätze in der Anwendung auf alle einzelnen Bestandtheile des Meierverhältnisses in seiner engeren und technischen Bedeutung, nach Anleitung der noch in lebendiger Wirksamkeit bestehenden Meierverfassung eines bestimmten Landestheiles und zwar eines solchen durchführen, in welchem sich das Meierverhältniss in seiner reinsten Form, ungestört durch den Wechsel der neueren Zeitereignisse, fortwährend erhalten hat. Doch liegt bereits ein Gesetzentwurf vor, wodurch alle Verhältnisse der

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