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gemeiner Grundsätze, aus welchen sich ein gemeinsames System des Meierrechts entwickeln lässt.

Der Vf. giebt uns eine kritische Uebersicht der partikularrechtlichen Quellen (S. 2), und vollständige Literatur (S. 3), tadelt aber an sämmtlichen Werken den Mangel einer sichern Auffassung des Instituts, nach seinem eigensten Bestand, und einer festen Bestimmung der dasselbe von allen andern Gattungen des erblichen und dinglichen Nutzungsrechtes an Bauerngütern unterscheidenden Merkmale.

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Die Rechtsgeschichte (S. 4) wird mit einem Satz des Recensenten eröffnet: dass man unsere deutschen Rechtsinstitute nur dann erklären und richtig erkennen kann, wenn man ihre Natur und ihre Motive aus den Quellen der Geschichte, und aus dem Zusammenhang der bürgerlichen Einrichtungen und Lebensansichten unserer Vorväter schöpfe." Allerdings war dies bei den Abhandlungen, die ich über Meier- und Colonatrechte geschrieben, meine Ansicht und mein Streben. Ich bin den Fäden der Entwicklung durch das ganze Mittelalter gefolgt, habe den Uebergang der bürgerlichen und Rechtszustände durch alle Perioden verfolgt, und mich immer streng an die Urkunden und Quellen der Vorzeit gehalten; namentlich habe ich gezeigt, wie das Meier- und Colonatrecht sich aus einem ganz untergegangenen Verfassungszustande, aus der alten Bewirthschaftung der grossen Villicationen allmählig entwickelt und einen festen Rechtsboden gewonnen hat. Es konnte mir daher nur eine meine Mühe reichlich lohnende Anerkennung seyn, wenn ein so anerkannt gründlicher Jurist und Forscher im Gebiete des Rechts meine Angaben, in Vergleichung mit den urkundlichen Belegen, bewährt gefunden hat, und meiner „Entwicklung der bäuerlichen Zustände in Westphalen, als vollgültiger Autorität", gefolgt zu seyn versichert.

Der Vf. hat die Resultate auf eine klare und einleuchtende Weise zusammengestellt, hier und da ergänzt, und die Schriften anderer Forscher bei diesem Gegenstande nirgend übersehen, somit aber ein lebendiges Bild der Entwicklung des Instituts gegeben, sowohl was den Grundcharakter desselben, als Bewirthschaftung eines fremden Gutes, die nach und nach zu einer erblichen und dinglichen wurde, betrifft, als hinsichtlich der Einwirkung der Landesherrschaft auf das Verhältniss, welche sich durch mannigfache Beschränkung beider Theile, in der Behandlung des Meierguts, und der Verfügung über dasselbe äussert. Die Betheiligung der Landesherrschaft an dem Meierverhältniss wurde all

mählig als nothwendig erkannt, und sie wurde zu einem ergänzenden Bestandtheil dieser Verfassung, so wie die Meierverfassung selbst einen integrirenden Theil des staatswirthschaftlichen Organismus ausmachte. — Die die Entwicklung des Meierrechts durchkreuzenden Verhältnisse der Eigenbehörigkeit, und die allmählige Verschmelzung derselben werden ebenfalls auf genügende Weise dargestellt.

Bei der allgemeinen Charakteristik des Meierverhältnisses (S. 5) hat der Vf. die Verwirrung der Schriftsteller über den Rechtsbegriff eines Meierguts, welche so nachtheilig auf die geltenden Grundsätze und auf die Entscheidung der Rechtsfälle wirkte, nachgewiesen. Nur v. Ramdohr hat zuerst für dies Insitut einen specifischen Charakter zu gewinnen gesucht, wodurch sich dasselbe von allen übrigen Gattungen der erblichen Leihe, oder des Colonats in einer allgemeinen Bedeutung unterscheidet; er hat aber das Eigenthümliche des Meierverhältnisses in seiner engeren Bedeutung, wie es sich in der äusseren Erscheinung darstellt, blos aus dem praktischen Gesichtspunkt aufgefasst, ohne damit eine doktrinelle Begriffsbestimmung für dasselbe zu verbinden.

(Die Fortsetzung folgt.)

Leben Jesu.

Die Geschichte des Lebens Jesu mit steter Rücksicht auf die vorhandenen Quellen, dargestellt v. Dr. Christoph Friedrich von Ammon u. s. w. (Beschluss von Nr. 64.)

Niemand wird behaupten, dass die Apostel den damals noch lebenden Leib Jesu gegessen, und Jesu getrun

das damals noch unvergossene Bl Seressen, und

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ken hätten, weil nach dem Mosaischen Gesetze schon dieser Gedanke schrecklich war. Es ist folglich mathematisch gewiss, dass die Worte: das ist mein Leib, das ist das Blut des neuen Bundes," nicht buchstäblich und im wörtlichen, sondern symbolisch und im analogen Sinne zu verstehen sind. Das ist auch darum gewiss, weil das Trinken Jesu von dem neuen oder bessern Gewächse des Weinstockes im Reiche Gottes ebenso, wie das künftige Essen und Trinken an seinem Tische (Luc, 22, 30) oder das Mahl des Lammes (Apocal. 19, 9) nicht einen gemeinen Schmaus, sondern die edlere und überirdische Freude des künftigen Lebens bezeichnen. Die Nothwendigkeit einer tropischen Auslegung dieses kurzen Abschnitts ist demnach von Jesu

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-selbst, wie der Zusammenhang eines Gliedes der Kette mit dem anderen, durch den Inhalt seines eigenen Vortrags ausgesprochen."Wir meinen, hier sey in der Kürze mit schlagenden Gründen Alles zusammengestellt, was auch die steifsten Stocklutheraner, wenn nicht beschämen, so doch zum Schweigen bringen muss, und wogegen selbst Luthers Refrain:,, dass die Worte: das ist, noch fest stehen," nicht mehr Stich halten kann.

Bob Doch wir müssen mit dem Vf. zu den letzten Begebenheiten des Lebens Jesu, Tod, Auferstehung und Himmelfahrt, eilen, und hier, wo wir die unumwundenste Offenheit zu erwarten berechtigt waren, müssen wir den Mangel derselben am meisten beklagen. Wenn wir die früher bereits erwähnten Aeusserungen des Vf.'s über Wunder überhaupt in Betracht ziehen, wenn wir dazu nehmen, was er über Todtenerweckungen insbesondere schon bei der Erzählung von dem Jünglinge zu Nain gesagt hatte, dass nämlich die Wiederkehr eines wirklich Todten in die bereits verlassene verwesende Hülle ,,wo nicht für logisch, doch gewiss für real unmöglich in einer von Gott belebten Natur zu erachten ist," so kann man doch nicht zweifeln, dass der Vf. auch hier in die Alternative hätte eingehen müssen, dass Jesus entweder nicht wirklich am Kreuze gestorben, oder nicht leiblich auferstanden seyn könne, weil nach dem obigen Kanon das Eine durch das Andere ausgeschlossen wird, dass also, wenn die Evangelisten gleichwohl Beides als Factum erzählen, die sonst so oft von ihm angewendete Unterscheidung der Ansicht der Referenten von der wirklichen Thatsache auch hier, und hier vor Allem, wieder in Kraft treten müsse. Dies offen auszusprechen, ist der Vf. indessen weit entfernt. Er beleuchtet zuerst die Erzählungen der Evangelisten von der Kreuzigung Jesu, und schon hier kommen Aeusserungen vor, die theils schwankend, theils schwer zu vereinigen sind. So heisst es: es:,, bei Temperamenten von einem gereizten und überreizten Nervensysteme treten Hemmungen des Blutumlaufs schneller und beharrlicher als bei abgegehärteten und böotischen Constitutionen ein, und eben daher ist auch bei ihnen die Gefahr des Todes näher und drohender." Weiterhin : Weiterhin:,, das Urtheil der Kirche über das Factum (des Todes Jesu) hat allerdings entscheidende Gründe für sich, jedoch keineswegs ausschliessende, weil jede historische Gewissheit nur eine vermittelte ist, welche niemals die Möglichkeit des Gegentheils ausschliesst, so lange sie nicht durch eigene Anschauung unwider

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weil

ruflich bewährt wird." Ferner: Er scheidet mit dem vollen Bewusstseyn der gebrochenen und verschwindenden Lebenskraft; dieser Tod ist vollkom-men naturgemäss und bietet an sich keinen gegründeten Zweifel dar." Dann wieder, wo von dem Lanzenstich des Kriegers die Rede ist:,, mit dieser Waffe reisst er die rechte oder linke Seite zu einer offenen Wunde auf (vvoo pungere, nicht tra(νύσσειν jicere), nicht in der Absicht, zu tödten, sondern ein Lebenszeichen hervorzurufen." Das herausquillende Wasser und Blut ist bei Johannes Beweis nicht des Todes, sondern der Menschheit Jesu, welche die Doketen läugneten." Doch, während man durch diese sporadischen Aeusserungen gleichsam hin und her gezogen wird, wendet man sich zu dem nun folgenden Abschnitt mit der Ueberschrift: Gewissheit des Todes Jesu, und erwartet hier endlich volle Entschiedenheit. Der Vf. nimmt auch einen ernstlichen Anlauf dazu, indem er die verschiedenen Wege kritisirt, die zur Erforschung derselben eingeschlagen sind. Den Weg der Autorität, oder der „, unbedingten Unterwerfung unter den Buchstaben der Schrift," verwirft er, dieser Buchstabe selbst nicht über allen Zweifel erhebe. Der Tod Jesu ist nicht so bestimmt physiologisch constatirt, wie der Tod Cäsars; Petrus läugnet die Verwesung des Leichnams Christi (Act. 2, 31), welche das einzige untrügliche Merkmal des wirklichen Todes ist," u. s. w. Eben so unzulässig ist die Hypothese von der wunderbar freiwilligen Beschleunigung des Todes Jesu;,,Niemand stirbt deswegen, weil er es nun einmal will;" dieser ganze Gedanke ist,, ein verworrener, widersprechender, immoralischer und durchaus untheologischer." Der Annahme eines Scheintodes räumt er allerdings die Möglichkeit ein, und führt selbst die bekannten Beispiele aus dem Josephus als analoge Fälle" an, fügt dann aber wieder ablenkend hinzu:,, eine weit entfernte Möglichkeit ist noch keine Wahrscheinlichkeit, geschweige denn eine Wirklichkeit; wenn man auch noch darüber streiten wollte, ob ein allgemein gültiger Beweis des Todes Jesu zu führen sey, so muss man doch, man mag wollen oder nicht, zugeben, dass man diese Frage erst dann bejahen könne, wenn die Naturnothwendigkeit der Zerstörung seines physischen Lebens nachgewiesen ist." So bleiben denn nur die Gründe für den ,, wirklichen Todesschlummer (sic) Jesu" übrig, und diesen, sagt der Vf. sind wir auf der Wage unbefangener Prüfung ein entscheidendes Gewicht beizulegen befugt." Diesem

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Ausspruche aber raubt er sofort wieder die Haltung, indem er bemerkt, dass,, der Bericht der drei Augenzeugen auf der buchstäblichen Authentie ihrer Schriften beruht, für welche ein streng diplomatischer Beweis noch nicht hat geführt werden können." Was er allein als gewiss anführt und geltend macht, ist, dass damals Niemand an einen Scheintod gedacht habe, dass man allgemein von seinem wirklichen Tode überzeugt gewesen sey, und darauf baut er den pompösen Schluss:,, Niemand täuscht Alle, und Niemand wird von Allen getäuscht; die gerichtlich constatirte und von keinem Unterrichteten bezweifelte Wirklichkeit des Todes Jesu muss demnach für geschichtlich erwiesen gehalten werden." Ist dieser angeblich geschichtliche Erweis denn nicht auf Schrauben gestellt, deren Haltbarkeit von dem Vf. selbst bezweifelt wird? und hat man selbst im günstigsten Falle etwas Anderes, als die Ansicht der Referenten, deren sorgfältige Unterscheidung von dem wirklich Geschehenen er selbst früher als Princip aufstellte? Doch, dem sey wie ihm wolle: der Vf. hat uns versichert, dass die Wirklichkeit des Todes Jesu geschichtlich erwiesen sey; und gleichwohl nimmt er nun die leibliche Auferstehung, als sichtbare Wiederkehr des wirklich Gestorbenen in das Leben in Schutz, und redet den sichtbaren Erscheinungen des Auferstandenen das Wort, im Gegensatze zu der schon von Origenes aufgestellten und neuerdings von Weisse wieder aufgefassten und weiter ausgeführten Hypothese, dass hier nur ein phantasirendes Schauen obgewaltet und Visionen erzeugt habe, wobei er dann doch wieder einräumt, dass über diese Erscheinungen des Auferstandenen traditionelle Nachrichten in unsere Evangelien eingedrungen seyen, die sich buchstäblich nicht ausgleichen liessen. Fragt man nach diesem Allen nun, was der Vf. denn von der Himmelfahrt Jesu halte, so kommt man auch darüber durchaus nicht in's Klare. Sie ist ihm,,die feierliche und stille Vollendung Jesu, und bei diesem vieldeutigen Worte lässt sich dann gar Mancherlei denken. Er unterscheidet auch hier, wie schon früher, die hierosolymitanische und galiläische Tradition, deren ersterer Lucas und Marcus folgen, die Jesum auf dem Oelberge bei Jerusalem seine irdische Laufbahn vollenden und sich in den Himmel emporschwingen lassen, während Matthäus und Johannes, der letzteren folgend, Jesum und einige Apostel nach Galiläa ver

setzen, wo er sich von seinen Schülern verabschiedet, ohne ihnen den Anblick eines allmähligen Verschwindens in den Wolken darzubieten. Eine bestimmte Entscheidung aber wagt er auch hier nicht, sondern lässt uns am Ende blos wissen, er könne sich dem Geständnisse de Wette's über die von der sichtbaren Himmelfahrt redenden Stellen nicht entziehen, dass dieselben,, eine historisch-kritische Ausmittelung der Thatsache nicht erlauben, welche wohl immer zu den Geheimnissen der evangelischen Geschichte werde gerechnet werden müssen.” Sollte man es glauben, dass hier wirklich derselbe freisinnige Forscher rede, den wir früher so oft die Naturseite der Wundererzählungen bemerklich machen, und das Factum von der Relation unterscheiden sahen? Dennoch ist es so, und wir müssen es nochmals beklagen, dass der Vf. seine Leser so unbefriedigt entlässt, dass er ein Werk, das sonst so voll Licht und Klarheit ist, mit einem so geheimnissvollen Dunkel schliesst, dass er noch am Ende eines langen, der Wissenschaft geweihten Lebens mit der Veröffentlichung von Resultaten zurückhält, deren Prämissen er oft deutlich genug hat durchblicken lassen, kurz, dass er, nahe an der Gränze, wo alle Schleier fallen, noch die Hand nach verhüllenden Schleiern ausstreckt, von denen man in Wahrheit nicht begreift, vor Wem und warum sie verhüllen sollen, was bereits Gemeingut der geläuterten Einsicht geworden ist.

Doch damit wir nicht mit einem Tadel von einem sonst so vortrefflichen und lehrreichen Werke scheiden, wollen wir schliesslich noch seine Aeusserung über das in dem letzten Auftrage Jesu an seine Jünger enthaltene Bekenntniss, die uns wie aus der Seele geschrieben ist, hersetzen. „Es war das Bekenntniss der Lehre von dem wahrhaftigen Vater, der alle Menschen als seine Kinder liebe; von dem wahrhaftigen Sohne, der mit dem Vater Eins ist, und die Seinigen zu gleicher Gemeinschaft mit ihm heranbildet; von dem wahrhaftigen Geiste endlich, der von dem Vater ausgeht und von ihm zeugen wird. So viele Worte, so viele Säulen des Glaubens und des seligmachenden Evangeliums, wenn sie richtig erfasst und gedeutet werden. Deutung giebt er aber selbst allen Denen, die aus der Wahrheit sind, weil er unter jedem Wechsel der Zeiträume in ihrer Mitte ist. Wer noch mehr als das verlangt, hat den tiefen Sinn der Evange listen nicht begriffen."

Diese

p.

ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat März.

Deutsches Recht.

1849.

Das deutsche Meierrecht nach seiner rechtlichen
Begründung und dermaligen Gestaltung
von Dr. B. W. Pfeiffer u. s. w.

So

(Fortsetzung von Nr. 65.)

o sagt Hr. Dr. Pfeiffer auch vom Recensenten, er theile in seiner Darstellung der Entstehung und Ausbildung dieses Verhältnisses eine ganze Reihe der treffendsten Andeutungen, die noch viel schärfer und eingreifender die eigenthümliche Natur desselben bezeichneten, von dem historischen Gesichtspunkte aus mit, ohne ebenwohl daraus einen das wesentliche, unterscheidende Merkmal des Meierverhältnisses in sich aufnehmenden doktrinellen Rechtsbegriff desselben zu construiren, indem er sich bei dem dogmatischen Vortrag des Paderbornschen Meierrechts darauf beschränke, als wesentliche Kennzeichen des meierrechtlichen Nexus die Untheilbarkeit des Gutes, und das Haften der Abgaben auf dem Complex der darunter begriffenen Grundstücke im Ganzen hervorzuheben; und von dem Minden-Ravensbergischen nur im Allgemeinen sage: entscheidende theoretische Principien und juristische Kennzeichen hätten sich dafür nicht befestigt. Ich erlaube mir, zu bemerken, dass ich das Letztere nur in Bezug auf die partikularrechtlichen Quellen gesagt habe, und, was der Vf. meinen dogmatischen Vortrag nennt, nur ein formeller Gesetzentwurf, sammt Motiven war, wie ich hierzu vom Ministerium den Auftrag hatte; dass somit dasjenige, was ich auf dem Wege der historischen Kritik fand, und namentlich eine theoretische Definition, nicht in jenen Gesetzentwurf gehörte, um so weniger, da der Vf. selbst S. 61 bemerkt, dass in den provinziellen Meier- und Eigenthumsordnungen Bestimmungen, aus denen sich ein juristischer Begriff des Meierrechts formiren liesse, in der Regel gar nicht vorkämen. Gern werden wir aber der Definition des geehrten Vf.'s beitreten: das Meierrecht sey

nghold Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

Gutes, mit der Verbindlichkeit zur Entrichtung bestimmter jährlicher Abgaben"; unter der hinzugefügten Erläuterung:,, zur Bewirthschaftung sowohl im eignen Interesse des Meiers, als dem der Gutsund Landesherrschaft", welche jedoch kein nothwendig aufzunehmendes Merkmal bildet. Die übrigen wesentlichen Kennzeichen finden sich sehr lichtvoll zusammengestellt, und mit den Stellen der verschiedenen Partikulargesetze belegt, die freilich, wie gerade im §. 9 nachgewiesen wird, welcher von dem Recht des Meiers an dem Gute handelt, sich sehr verschiedenartig, dunkel und widersprechend über das Rechtsverhältniss ausdrücken, namentlich um bei dem Gutsherrn keinen Widerspruch zu erwecken. Aber aus allem lässt sich doch die Anerkennung eines den Colonen zustehenden erblichen und dinglichen Nutzungsrechtes interpretiren.

Der zweite Abschnitt unseres Werkes enthält die doktrinelle Ausführung des deutschen Meierrechts, und entwickelt im ersten Hauptstück die allgemeinen Grundsätze aller einzelnen das Meiergut betreffenden Rechtsverhältnisse, vom Bestand des Meierguts und seiner Erwerbung, Rechten und Pflichten, bis zur Beendigung des Verhältnisses und Ablösung. Ueberall sind die Bestimmungen der Partikularrechte und die Ansichten der Juristen, so wie der Gerichtshöfe, wohl erwogen, und mit wissenschaftlicher Kritik die Resultate eines deutschen Meierrechts zusammengestellt worden, wobei den Ansichten des Rec. nicht selten grosse Anerkennung gewidmet wird. Ich habe nur einige wenige Bemerkungen hinzuzufügen.

Hinsichtlich der Dienste wird S. 165 richtig bemerkt, dass sie keinen regelmässigen Zubehör des Meierverhältnisses bilden. Dies brachte keine Dienste mit sich, und der Dienstherr konnte recht gut ein anderer seyn, als der Gutsherr. Ich habe in meinem Paderborn'schen Provinzialrecht I. S. 243 gesagt:,, Alle aus der Hörigkeit stammenden, und aus anderen öffentlichen und Primannicac ,,erbliches und dingli- vatverhältnissen im Mittelalter sich bildenden Dienste mischten sich allmählig durcheinander, und con

ches Recht zur Bewirthschaftung eines fremden

centrirten sich vorzugsweise im Bauernstande." Unter den allegirten Schriften über die Dienste vermisse ich mein Werkchen: „die Dienste. Ihre Entstehung, Natur, Arten und Schicksale, Hamm1 828." Ich habe darin den Faden der Geschichte aller Dienstverhältnisse durch das ganze Mittelalter, unter genauer Prüfung der Quellen, entwickelt.

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Das strenge Anerbrecht, welches gewöhnlich mit dem Meierverhältniss verbunden ist, mit allen besonderen Fällen der Succession, wird im S. 24 auf's vollständigste erörtert. Der Vf. ist der Mei

aller nung, dass gegen dies strenge Recht des Anerben

- Mein S. 191 angeführter Ausspruch für MindenRavensberg,,,wir haben nun keinen Sterbfall mehr," gründet sich auf das Gesetz von 1825, und die frühere Gesetzgebung, welche die Leibeigenschaft aufhob. Wenn die Ablösungsordnung von 1829 §. 74 noch von der Ablösung des Sterbefalls handelt, so kann ich dem Bedenken des Hrn. Vf.'s nicht beistimmen, denn das Gesetz sagt nur vorsorglich:,,da wo dieses Recht noch fortdauert," kann aber den früheren Gesetzen nicht derogiren.

S. 192 hält der Vf. meinen Satz für zu allgemein gefasst, wenn ich (Paderbornisches Provinzialrecht I. S. 76) den Gewinn oder die Auffahrt fortdauern lasse.. Es ist dies aber nicht die aus dere der Leibeigenschaft herrührende Abgabe für die Einwilligung des Gutsherrn zur Heirath; sondern ich unterscheide davon genau die Einwilligung und den Gewinn, wenn eine fremde Person auf die Stätte heirathet, welches auch die Ablösungsordnung von 1829 §. 69 allein berücksichtigt hat. Uebrigens habe ich ausdrücklich angeführt, dass die von mir allegirten Erkenntnisse dreier Instanzen von einer falschen Voraussetzung ausgingen, und die Fälle verwechselten. Nur die persönliche Verpflichtung, die Einwilligung zu einer Heirath nachzusuchen, war aufgehoben. Mit dem Aufheirathen auf das Colonat wurden aber, durch die bestehende eheliche Gütergemeinschaft, grosse Rechte gewonnen, nämlich ein wirkliches oder eventuelles Colonatrecht; dies konnte nur mittelst der Einwilligung des Gutsherrn geschehen.

Das zweite Hauptstück entwickelt die besonderen Rechtsverhältnisse: Nachfolge in das Meiergut, Interimswirthschaft, Leibzucht und Abmeicrung. Die Ausführung soll hauptsächlich dazu dienen,,,den eigenthümlichen Charakter des Meierverhältnisses nach seinen einzelnen Bestandtheilen und seinem Einfluss

auf die wichtigsten unter der den bäuerlichen S Instituten überhaupt genau kennen zu lernen." Wir begegnen auch hier derselben Gründlichkeit und Erwägung der verschiedenen Ansichten, so wie der abweichenden Bestimmungen der Partikulargesetzgebungen.

sich erhebliche Gründe anführen liessen, in Beziehung auf die das ganze Meierrecht durchdringende Regel, nämlich,, die möglichste Förderung des objektiven Wohlstandes der meierstättischen Besitzung, ohne Berücksichtigung der damit nicht vereinbarlichen persönlichen In

teressen der Meier familie."

schon

Er glaubt daher, der Mittelweg sey mehr im Interesse des Meiergutes, wenn man zwar ein Anerbrecht anerkenne, aber den Eltern mit dem Gutsherrn die Ernennung eines andern zur Gutsübernahme geeigneten Kindes, oder die Auswahl überlasse. Der Vf. motivirt sein Bedenken S. 236:,, Einerseits liegt in dem Falle, wo wo dem sc durch seine Geburt, vorzugsweise vor allen seinen Geschwi stern, zur Nachfolge in das Meiergut bestimmten Kinde ein festhegründetes, nicht entziehbares Recht auf diese Nachfolge zusteht, nach dem gewöhnlichen Gange der menschlichen Dinge, die Besorgniss nur allzu nahe, dass ein solches Kind, welches den künftigen Besitz des Gutes sich vollkommen gesichert weiss, wenn ihm nur nicht eine völlige Untauglichkeit zur Ausübung des Colonatrechts nachgewiesen werden kann, weit weniger darauf bedacht seyn werde, sich eine vorzügliche Tüchtigkeit zur Erreichung des oben erwähnten Zweckes zu erwerben, als wenn es seinen Anspruch auf den Vorzug bei der Nachfolge von der Ueberzeugung seiner Eltern und des Gutsherrn, dass ihm eine solche vorzügliche Tüchtigkeit in Vergleichung mit seinen Geschwistern beiwohne, abhängig weiss; andererseits erscheint aber auch die Besorgniss nicht als ungegründet, dass, wenn etwa der designirte Anerbe in keinem guten Einverständniss mit seinem Vater lebt, dieser das Emporbringen des, Jenem auch gegen den Willen des Vaters zufallenden Hofes, durch eine gute Bewirthschaftung bei weitem weniger, als die Ersparung eines reichlichen Geldvorrathes durch möglichste Beschränkung der Verwendungen zum Besten des Gutes, um dadurch seinen übrigen von ihm mehr begünstigten Kindern eine bessere Versorgung zu gewähren, sich werde angelegen seyn lassen." Diese Bedenken habe ich weder in der Geschichte der Meiergüter, noch in meiner langjährigen Erfahrung bestätigt gefunden. Der Anerbe ist nicht bloss der Erbe eines bedeutenden Vermögens, das ihn übermüthig machen. könnte, sondern auch grosser Lasten und Pflichten. Ich habe daher immer bemerkt, dass dieser Anerbe früher sich zu männlicher Solidität neigt, den Vater kräftiger in der Verwaltung der Wirthschaft unterstützt, und schon im voraus die Lasten der Abfindung seiner Geschwister berechnet, daher selbst auf Fleiss, Sparsamkeit und Erwerb bedacht ist, und in den ersten Meierfamilien Umgang sucht, um

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