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Dieses ganze rege Verkehrsleben zerstört die Philosophie unsers Vf.'s mit bodenloser Grausamkeit. Wenn es ihm unglücklicher Weise gelänge, mit derselben bei der Centralgewalt durchzudringen, so dürfte ich nicht mehr über meinen Besitz nach Herzenslust verfügen, mein hypothekarischer Gläubiger erhielte überall keinen possessorischen Schutz, nur dem Faustpfandgläubiger würde ein,, dingliches Retentionsrecht" gestattet, das aber auch,,nur vom Standpunkt der Juris Possessio aus gerechtfertigt werden könnte." Und alle diese Rückschritte macht eine Philosophie, welche die Freiheit des Willens als Princip an die Spitze des Rechts- und Besitzsystems stellt, mit dieser Consequenz handelt ein Jurist, der im §. 60 mit besonderm Nachdruck hervorhebt, dass der Besitz als ein anerkannter geschützter Vortheil Gegenstand beliebiger Veräusserung und, wenn diese widerrechtlich abgenöthigt wurde, der actio metus und condictio solius possessionis ist. Wie viel unbefangener und gesunder äussern sich die römischen Juristen (s. z. B. L. 1. §. 4. 1. 29. de poss. 41, 2). Wie viel billiger ist selbst das altdeutsche Recht, welches nach der Regel: Hand muss Hand wahren, auch dem Nichteigenthümer, z. B. dem Pfandgläubiger und Leiher, den Schutz der Gewere einräumt, sobald er diese nur im eigenen Interesse haben will. In der That: man möchte noch im Jahre 1818 an dem Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft verzagen.

Doch wir gehen zu etwas Erfreulicherm, den historischen Untersuchungen des Vf.'s über den Besitzschutz fort. Sie sind es, die den eigentlichen gesunden, positiven Kern des Buches bilden und durch ihre Verdienstlichkeit mit dessen sonstigen Unvollkommenheiten versöhnen. Besonders sind die mittelalterlichen Erweiterungen des Besitzschutzes, die Spolienklage, das Summariissimum und der Schutz des Quasibesitzes eben so fleissig gearbeitet, als interessant und lehrreich. Fassen wir zunächst die im Buche sehr zerstreuten Resultate in Betreff dieser Institute übersichtlich zusammen.

Das Spolienrecht leitet der Vf. aus politischen Gründen her, welche die Kirche durch die Aufstellung eines eigenthümlichen kirchlichen Klagrechts vor der Synode wegen Eindringens fremder Bischöfe wünschenswerth machten. Die Spolieneinrede und

Spolienklage beruhte ursprünglich auf dem eigenthümlichen Gedanken, dass ein Bischof, von seinem Sitz vertrieben, seiner Macht und seines Vermōgens beraubt, sich nur schwer gegen die Anklagen seiner Feinde vertheidigen könne und deshalb auf dergleichen nicht einzugehen brauche. Diese Idee, welche die Kirche der weltlichen Gewalt gegenüber auf geradem Wege nicht durchzusetzen vermochte, verwirklichte sie durch Pseudo-Isidor. Durch die Stellung in Gratian's Decret sonderte sich die Einrede von der Klage gegen die Spoliatoren und dritten Besitzer der spoliirten Sachen ab, welche Klage ursprünglich mit der Einrede von selbst verbunden war. Jene erscheint als eine einfache dilatorische Einrede, dahin gehend, dass der Angeklagte eine Frist zur Anstellung seiner Restitutionsklage erhalte, was man auch auf Nichtbischöfe ausdehnte. Die Restitutionsklage dagegen, eine condictio ex canone Redintegranda fasste die Glosse als ein allgemeines Klagrecht, durch welches Jeder, der eine Sache durch fremdes Unrecht irgend einer Art verliert, stets unbedingt Restitution derselben verlangen kann, Anfangs fand diese Ansicht noch keinen Anklang, Innocenz III. begnügte sich in den Zeiten höchster päpstlicher Macht durch eine besondere gesetzliche Bestimmung nur die Wiedererlangung des in weltliche Hände übergegangenen Kirchenguts vom dritten unredlichen Besitzer zu erreichen; Innocenz IV. erklärte sich sogar gegen die Annahme einer besondern condictio ex c. Redintegranda, und Aegidius Bellamera, Bischof von Mailand († 1392), fand in der Stelle lediglich eine Einrede. Allein das Bedürfniss einer gewaltthätigen faustrechtlichen Zeit machte die Ausdehnung des Besitzschutzes zu einer unabweislichen Nothwendigkeit. Friedrich II. führte durch ein Gesetz für Neapel und Sicilien, welches sich dem Innocenzischen c. 16 X. de rest. spol. (2, 13) selbst in [den Ausdrücken auf das Engste anschliesst, die Haftung des dritten Besitzers allgemein ein; unter der Herrschaft des Hauses Anjou zwar kam dieses Gesetz durch die Franzosen und die Geistlichkeit ausser Anwendung, allein die Redintegranda trat in seine Stelle. Die Opposition des Spaniers Sammiento de Mendoza († 1595) blieb ohne Erfolg.

wala (Die Fortsetzung folgt.)

ALLGEMEINE LITERATUR ZEITUNG

Monat Januar.

Jurisprudenz.

1849.

Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart. Von D. C. G. Bruns u. s. w.

(Fortsetzung von Nr. 6.)

In Frankreich findet sich schon in dem alten Satz nul ne doit pleder dessaisi die Spoliencinrede und seit Beaumanier auch die réintegrande als allgemeine Schutzanstalt des einfachen Besitzes; Cujacius entdeckte sogar im römischen Recht ein,, generale interdictum momenturiae possessionis, quod hodie beneficium redintegrandae possessionis appellamus", und erst die neueste Gesetzgebung hat dort unter Beschränkung des Besitzschutzes auf Immobilien und Aeralbesitz (welche aus der alten conquestio in casu novitatis, complainte en cas de saisine et de nouvelleté zu erklären ist) die réintegrande verworfen. Auch nach Deutschland kam diese durch die italiänische Praxis herüber und wurde hier gegen die Angriffe von Giphanius (1615) und Caspar Ziegler (1674), von Mevius und Bötticher (1676) vertheidigt, welcher letztere durch Herbeiziehung aller Stellen des canonischen Rechts statt des einzigen c. Redintegranda so wie der Berufung auf die Praxis der Spolienklage einen neuen Boden gab. Durch Just. Henning Böhmer's Ansehen in Theorie und Praxis festgehalten, ist sie erst durch Savigny's Einfluss seit den zwanziger Jahren aus der Theorie und theilweise auch aus der Praxis, namentlich des Oberappellationsgerichts zu Celle und des Würtembergischen Obertribunals verdrängt worden.

Von dem zweiten mittelalterlichen Institut, dem Summariissimum, weist der Vf. bei den Canonisten: bei Innocenz, Duracis, Johannes Andreae die ersten Spuren nach. Nach ihnen kann der Richter, wenn bei einem Besitzstreit Gewaltthätigkeiten zu fürchten sind (timor armorum) und die Parteien nicht selbst das ordentliche Verfahren beginnen, beiden die Besitzhandlungen verbieten und anstatt des ordentlichen Verfahrens von Amts wegen ein ausserordentliches de plano et sine libello einleiten. Die

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

ses ist jedoch weder summarisch noch provisorisch, da ihm statt des Ordinarium gleich das Petitorium folgt. Aus jenem Verbot der Besitzhandlungen wurde im vierzehnten Jahrhundert eine eigentliche Sequestration, die jedoch nur dann eintreten sollte, wenn sich nach angestellter summarischer Untersuchung nicht ergab, dass eine Partei im Besitze war, weil sonst dieser Unrecht geschähe. Durch jene Untersuchung wurde natürlich häufig die Sequestration vermieden und dem Verfahren einfach die Gestalt gegeben, dass nach summarischer Untersuchung über den Besitzstand die eine Partei geschützt, die andere auf die ordentliche Besitzklage verwiesen wird. In der That findet sich sogar der Ausdruck summarium schon bei Baldus, nur summariissimum kommt erst im sechzehnten Jahrhundert vor. Als gesetzlicher Anhalt galt die in der L. (Aequissimum) 13. §. 3 de usufr. (7, 1) ausgesprochene Richterpflicht, Thätlichkeiten zu verhüten. Daher auch das Erforderniss des timor armorum, nicht das der Bedrohung der öffentlichen Ordnung.

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Weiter ging man im Anfang des 15ten Jahrhunderts. Man leitete aus dem officium judicis den Satz her, dass der Richter bei allen possessorischen und petitorischen Prozessen den Besitzer für die Dauer des Rechtsstreits gegen jede Störung des Gegners schützen müsse: omnis possessor lite pendente in possessione manuteneri debet. So wenigstens wurde das Princip vollständig in einem wichtigen Gutachten des Paulus de Castro (+1441) entwickelt (consil. II. 3). Als Zweck dieses Schutzes wird auch hier angegeben: ne partes veniant ad

Allein diese Waffengewalt ist nicht als eine unmittelbar bevorstehende, sondern nur als eine mögliche gedacht. Darin liegt eine Erweiterung des ältern Falls. Immerhin aber blieb das Summarium eine wenn auch abgesonderte, doch blos accessorische Untersuchung vor oder neben dem ordentlichen erschöpfenden Verfahren über den Besitz.

In dieser durch Paulus de Castro erweiterten und bestimmten Gestalt ging summarium judicium

de possessione unter verschiedenen Namen in die ausser-italischen Länder.

In Spanien wurde es von Sarmiento († 1595) eben so erfolglos wie die Redintegranda angegriffen. Covarruvias († 1577) spricht (pract. quaest. c. 17) als Grundsatz aus: ut pendente lite petatur a judice quod dum ipsa controversia definitur et interim pendet, actor vel reus defendatur minimeque turbetur in ea possessione, quam tempore motae litis obtinebat. Als eine einstweilige Schutzanstalt bis zur Beendigung des Hauptprozesses nannte man es judicium de interim, juicio entre tanto, mit welchen Worten auch das Urtheil anhub.

In Frankreich verschmolz das italiänische Summariissimum mit dem einheimischen Institut der recredentia oder récréance. Es ist eben bemerkt worden, dass aus dem englischen und normännischen ein das französische Recht unter dem Namen complainte en cas de saisine et de nouvelleté, conquestio in casu novitatis eine dem Ordinarium entsprechende Klage wegen gewaltsamer Entziehung und Störung des Besitzes übergegangen ist. Sie lässt sich auf die recognitiones per XII curatores zurückführen, durch welche schon Heinrich II († 1184) die gerichtlichen Zweikämpfe zu beseitigen suchte. Ihr ursprünglicher Name ist recognitio de nova dissaisina. Gleich im Anfang dieses Prozesses pflegte eine Sequestration erkannt zu werden. Diese positio ad manum regiam konnte unter Umständen für die Dauer des Prozesses aufgehoben werden. Dann wurde die streitige Sache dem Kläger oder Beklagten gegen Bürgschaft zurückgegeben und dieses Wiederanvertrauen des sequestrirten Streitobjects heisst eben recredere, recredentia. Der Unterschied der récréance von dem italiänischen Summarium bestand also darin, dass es nicht gleich diesem einen Vorprozess bildete, sondern stets ein Stück der complainte blieb, in welcher daher die rei sequestratio, recredentia und manutenuta (die Entscheidung über den Hauptprozess) als die drei wesentlichen Bestandtheile unterschieden werden.

In Deutschland endlich waren die Besitzstreitigkeiten der Reichsunmittelbaren ein gewöhnlicher Anlass zu Fehden und Kriegen. Weder der Reichsabschied von 1466 Artikel 12 noch der schwäbische Bund konnten es gegen diesen Zustand weiter als bis zur Anordnung von Austrägen bringen. Erst der Reichsabschied von 1512 (IV. §. 12) setzte es durch, dass statt der Austräge das Cammergericht eintreten sollte. Da jedoch während der langen Dauer

des Prozesses die Parteien wieder zur Selbsthülfe griffen, so beantragte das Cammergericht auf dem Reichstage von 1532 und bei der Revision der Cammergerichtsordnung 1547, dass ihm das Recht zum Summariissimum oder wenigstens zu Sequestrationen gegen die Fürsten förmlich eingeräumt würde. Dies wurde als den Rechten d. h. der italiänischen Doctrin gemäss gegen das pfälzische Bedenken angenommen und 1548 zum Reichsgesetz erhoben. Als Grund wird in dem Gutachten der Reichsstädte hervorgehoben: ,,ne partes veniant ad arma vel rixas." Der Beschwerde, welche die Fürsten hiergegen erhoben, entgegnete das Cammergericht durch eine geharnischte Erklärung, in welcher es hervorhebt, dass das Summarium in der Praxis und der L. aequissimum, mithin in der Billigkeit selbst gegründet sey. Indess musste es für das Summarium an dem timor armorum proximus, für das Ordinarium an dem remotus festhalten und beide Voraussetzungen seiner Competenz wurden in zwei Zusätzen der neuen C. G. Ordnung von 1613 ausdrücklich eingeschärft. Aus diesem geschichtlichen Hergang ergiebt sich das wichtige Resultat, dass die C. G. O. so wenig die ursprüngliche Quelle als den Maassstab für Umfang und Zulässigkeit des Summarium in Deutschland enthält. Sie bestimmt blos die Anwendung eines allgemeinen Gerichtsgebrauchs auf die Verhältnisse der reichsunmittelbaren Fürsten und Herren. Dieses ist auch ganz der Standpunkt der Territorialschriftsteller des 16. Jahrhunderts. Im 17. erst wurde in Folge der Angriffe von Giphanius und Andern, denen übrigens Carpzov mit seinem ganzen Ansehen entgegentrat, die Ableitung aus dem römischen Recht aufgegeben und die C. G. 0. geradezu als Quelle betrachtet. Dies ist namentlich der Standpunkt Georg Pfannkuch's, dessen Tr. ad O. 1. C. XXI. 3. de summariissimo vom Jahr 1670 die Hauptschrift aus jener Zeit ist. Die Folge war, dass das Summarium auf Befürchtung von Gewaltthätigkeiten, streng genommen, auf Furcht vor Aufruhr und Empörung beschränkt werden musste, weshalb man es bei Geistlichen, quorum arma sunt preces, orationes et lacry– mae, ausschloss. Indess verlangte die Praxis, namentlich die sächsische, den timor armorum nicht, und sic, mithin der Standpunkt der Italiäner, behielt ungeachtet der Widersprüche J. H. Böhmer's und Waldschmidt's auch noch im vorigen Jahrhundert die Herrschaft. Erst Savigny erklärt wieder die C. G. O. für die einzig sichere Entscheidungs

quelle für das Summarium, die Theorie ist ihm darin gefolgt, die Praxis dagegen hat den weitern Standpunkt festgehalten. Nur ist der Prozess so langsam geworden, dass das Ordinarium wegfallen oder auf ältern und titulirten Besitz beschränkt werden musste, weil der Besiegte nach einer so gründlichen Untersuchung gar nicht mehr hoffen kann, in ihm zu gewinnen.

Die letzte mittelalterliche Erweiterung des Besitzschutzes betrifft den Quasibesitz der Rechte. Die Decretalen haben ihn ohne sich über das Princip zu erklären auf alle Rechte mit dauernder Ausübung erweitert, indem sie auf Hoheits- und Ehrenrechte, Zehnten, ja auf das Eherecht die Interdicte, selbst ohne eigentliche Gewalt und bei Stōrungen durch Dritte, (wie bei einfacher Zahlungsverweigerung durch den Zehntpflichtigen) anwenden. Ihnen folgte das weltliche Recht Italiens, nur der Besitz rein persönlicher Obligationen blieb bestritten, der Witz des Jacobus de Ravanis über das c. Querelam 24 X. de elect. (1, 6), auf welches die Canonisten ihn gründeten: adversus querelam opus esse querela, fand wenigstens allgemeinen Beifall. Auch das deutsche Recht, welches keinen Quasibesitz sondern nur eine durch Sachbesitz vermittelte Lehns- und Zinsgewere kannte, näherte sich dem canonischen seit dem 13. Jahrhundert. Die Praxis blieb daher bei der allgemeinen Anwendung des Interdictum Unde vi utile, uti possidetis utile und Summarium selbst auf persönliche und publicistische Rechte stehen. Giphanius und Wissenbach bekämpften się ohne Erfolg. Erst Savigny beschränkt den Quasibesitz auf Rechte, die entweder unmittelbar auf Sachen gehen oder wenigstens mit Grund und Boden unzertrennlich verbunden sind. Indess lässt er das Interdict U. P. nur bei Häuserservituten zu, das Inderdict U. V. schliesst er aus; wo keine römische Klage existirt, giebt er die Spolienklage. Die Theorie ist ihm gefolgt; selbst die Ansicht der Germanisten, dass überall Besitz gelte, wo das altdeutsche Recht eine Gewere anerkennt, fällt im Resultat mit seiner Ausführung zusammen. Die Praxis aber geht wenigstens theilweise weiter, sie schützt auch den Quasibesitz persönlicher Rechte und wendet mit Ausnahme des Servitutenbesitzes, wofür besondere Interdicte bestehen, auf alle Fälle des Quasibesitzes die Spolienklage, das Summarium und Ordinarium an.

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einige Bemerkungen erlauben, welche das französische Recht betreffen. Der Vf. hat dasselbe zu voreilig mit dem englischen Recht zusammen geworfen. Wenn auch beide in den coutumes der Normandie einander berühren, so waren sie dennoch getrennt zu behandeln, da sie sich keineswegs gleichförmig entwickelt haben. Auch hätte sich Hr. B. nicht auf die nouvelle dissaisine beschränken, sondern die ganze Reihe possessorischer Rechtsmittel berücksichtigen müssen, welche der grand coutumier de Normandie und der tractatus de legibus et consuetudinibus regni Angliae enthalten. Es finden sich unter Anderm in jenem im chap. 98 de brief de mort de ancesseur und chap 99. de brief de prochaineté de ancesseur possessorische Erbschaftsklagen, die sich auch prozessualisch von dem breve de recto wesentlich unterscheiden. Dem entsprechend giebt Glanvilla im dreizehnten Buche eine recognitio de morte antesessoris gegen den Lehnsherrn, der dem Vasallen bei dem Tode seines Vorfahren das Lehen entzieht (c. 8-15), eine recognitio de ultimis praesentationibus personarum, um zu ermitteln, wer bei einer Kirche die letzte Präsentation vorgenommen habe (c. 18-19), cine recognitio utrum aliquis obierit saisitus de aliquo tenemento ut de feodo vel ut de vadio ubi verus heres est petens (c. 26-29) wegen Rückforderung eines verpfändeten Guts, welches der Besitzer als Lehen zu haben behauptet u. s. w.

Es ist übrig, der Privilegien zu gedenken, welche sich der Vf. aus der reichen Erfahrung der Geschichte abstrahirt und der Reichsgewalt zur legislativen Sanction empfohlen hat:

1) Der Grund des Besitzschutzes liegt ihm natürlich nicht in dem faktischen Element des Besitzes, gegen welches etwa Gewalt und Selbsthülfe verboten wäre; denn auf Herstellung rein faktischer Zustände, auf deren Fortbestehen man kein Recht hat, kann man auch dann nicht dringen, wenn sie verletzt sind, und das öffentliche Verbot der Selbsthülfe kann Niemandem ein Recht auf den Besitz geben. Die Berechtigung des Besitzes zum Schutz liegt also in dem andern Bestandtheil, dem Willen. Nicht dass dieser selbst ein Recht wäre denn sonst gäbe es keinen eigentlichen Besitzschutz, sondern nur Rechtsschutz. Der Grund liegt vielmehr in der allgemeinen Natur des Willens, welcher, wenn auch kein Recht, doch Kraft der rechtlichen Bedeutung der Persönlichkeit, wegen der absoluten Freiheit, die sein Wesen bildet

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und deren Durchführung das ganze Rechtssystem ist, gegen Zwang und Gewalt gesichert werden muss.

2) Der Schutz beschränkt sich daher auf den Besitz mit Ausschluss der Detention, ausgenommen wenn neben ihr der Besitz eines Rechts statt findet. Der Detentor mag wegen Gewalt gegen seine Person klagen, allein daraus entsteht keine Besitzklage für das rein faktische Verhältniss der Detention, diese Klage setzt vielmehr einen in der Detention verkörperten Besitzwillen voraus. gilt selbst für den Miether und Commodatar, obgleich er in eigenem Interesse detinirt.

Dies

3) Der Schutz tritt bei jedem, auch dem Quasibesitze ein. Nur ist bei jura discontinua non apparentia längere Dauer erforderlich. Auch ist der possessorische Schutz der Familienrechte da ausgeschlossen, wo nicht einmal das Recht direct geschützt ist und das sittliche Wohl der Betheiligten die Beschränkung zweckmässig erscheinen lässt, wie bei dem ehelichen und älterlichen Verhältniss.

4) Der Besitz ist nicht nur gegen Gewalt wider die Person des Besitzers, sondern gegen jede eigenmächtige Behandlung des Besitzers zu schützen, welche gegen den Willen des Besitzers geschieht. Wenn dagegen der Besitzer gezwungen wird, seinen Besitz aufzugeben, so ist dieser Zwang keine Verletzung des Besitzes an sich, da der Thäter thatsächlich anerkennt, dass er den Besitz nicht eigenmächtig nehmen, sondern nur durch den Willen des Besitzers erhalten könne.

5) Die Eigenmacht ist entweder Entziehung (vi, clam, precario) oder Störung. Der Restitutionsanspruch ist zu beschränken auf den Thäter und unredlichen Erwerber. Das Summarium ist als blos interimistische Besitzeszuweisung für die Dauer des Besitzprozesses zu behandeln.

6) Von den Einreden sind die petitorischen schon durch die Natur des Besitzprozesses ausgeschlossen. Die Einrede der Verjährung ist als zweckmässig beizubehalten. Die Einreden der Besitzesfehler dagegen sind zu verwerfen, weil der Besitz als verkörperter Wille schlechthin zu schützen ist und das Unrecht des Andern, abgesehen von Nothwehr, nicht zu eigenem Unrecht berechtigt. Der Vertriebene mag auf Erlangung des Besitzes Widerklage erheben.

Wir finden gegen diese Motive und die ihnen entsprechend formulirten Artikel 6-13 Folgendes zu erinnern.

Vor Allem ist die Schutzlosigkeit des abgeleiteten Besitzes und die Ausdehnung des Besitzschutzes auf alle möglichen Provisorien zu tadeln. dieser Fehler hängt mit dem unrichtigen Besitzbegriff des Vf.'s zusammen und ist schon oben gerügt worden.

Ein zweiter Mangel ist die Ausdehnung der Verjährungseinrede auf Besitzstörungen. Der Art. 11 lautet: Jeder, der in seinem Besitze durch fremde Eigenmacht thätlich gestört ist, kann binnen Jahresfrist gegen den Thäter oder seine Erben, so wie seine Anstifter auf Verbot fernerer Störung und Schadensersatz klagen. Allein diese Frist hat bei künftigen Störungen darum keinen Sinu, weil der Gestörte auch nach Jahresfrist aus jeder neuen Störung auf Verbot fernerer Störung klagen könnte. Sie bezieht sich nur auf Schadensersatz wegen vergangener Störung. Der Vf. hat sich durch die Edictsworte im Justinianeischen Recht irre führen lassen. Diese beschränkten sich aber in ihrem ursprünglichen Sinn auf das Cascellianum, und können daher für das Ordinarium überhaupt nicht massgebend seyn.

Ein ferneres Bedenken erregt die Ausschliessung der Einrede der Besitzfehler. Diese Abweichung vom römischen Recht ist auch legislativ in keiner Weise zu rechtfertigen. Der natürliche Schutz des Besitzes besteht in der Entwicklung seines faktischen Bestandtheils, des physischen Gewaltverhältnisses. Nur das übertriebene Gewicht, welches der Vf. auf den Willen legt, hat ihn verhindert dies einzusehen und auch der andern Seite des Besitzes gerecht zu werden. Im römischen Recht ist es deutlich genug anerkannt. Man darf aus hypothekarischen Verträgen, so wie an besitzlosen Erbschaften eigenmächtig Besitz ergreifen, der fehlerfreie Besitzer darf sich mit Gewalt im Besitze schützen und den verlorenen Besitz mit Gewalt wiedernehmen. Recte possidenti ad defendendam possessionem, quam sine vitio tenebat illatam vim propulsare licet. Einzig und allein gegen den fehlerlosen Besitzer ist die Eigenmacht verboten; der Prätor interdicirt: ne sine vitio a me possidenti vis fiat. Denn sonst würde der verbrecherische Wille des Delinquenten gewinnen gegenüber dem reinen und schuldlosen des fehlerfreien Besitzers, was allem Rechts- und Billigkeitsgefühl schnurstracks widerspricht.

(Der Beschluss folgt.)

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