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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat März.

Römisches Recht.

1849.

Die Negotiorum Gestio. Eine civilistische Abhanlung von Dr. E. Chambon u. s. w.

(Beschluss von Nr. 53.)

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In der That muss diese auch von Ihering Abhandlungen S. 78 ff. gebilligte Erklärung als die einzig passende Auflösung einer Entscheidung angesehen werden, die sonst entweder nur als eine völlige Singularität hingestellt werden, oder wenn man sie dem allgemeinen Begriffe unterstellen wollte, zu einer vagen Auffassung des negotium alienum führen müsste. Bei dem subjectiven Moment der negotiorum gestio, dem animus negotia aliena gerendi, kommt besonders das Verhältniss in Erwägung, in welches der animus negotia aliena gerendi im Allgemeinen mit der Absicht, für einen bestimmten Anderen Geschäfte zu führen, zu setzen ist, mit anderen Worten der Einfluss, welchen die in den Quellen so bezeichnete contemplatio neben dem animus negotia aliena gerendi gewinnt. Ist das Geschäft hier ein negotium re ipsa pertinens, das heisst ein Geschäft, das ohne objectiv unser zu seyn, doch seinem Inhalte nach unser Interesse berührt, so kommt es darauf an, ob das fragliche Interesse in einer von dem gestor ihrer Existenz nach unabhängigen Qualität des Geschäftes liegt, wie z. B. bei Erbschaftsangelegenheiten, oder ob es sich erst auf den Willen des gestor selbst gründet, in sofern der Letztere ein an sich Niemand angehöriges Geschäft für eine bestimmte Person gerirt und diese hierdurch zum dominus macht. Im ersteren Falle bedarf es einer besonderen Contemplation nicht, da die Angehörigkeit des Geschäftes bereits durch die sich bei ihm vorfindende Qualität bestimmt ist; im zweiten bedarf es zwar des animus negotia aliena gerendi, um das Geschäft als ein fremdes erscheinen zu lassen, überall ist aber auch damit sogleich der Geschäftsherr nothwendig bestimmt, indem gerade erst durch die Contemplation auf einen bestimmten Andern das Interesse geschaffen und dadurch auch eben nur dieser berechtigt erscheint, einen Anspruch aus der Geschäftsführung zu erheben. Ist das Geschäft ein cura et sollicitudine pertinens, ein solches,

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

welches uns nur angehört, weil es unsrer Sorgfalt anvertraut war und wir wegen desselben, in sofern es gar nicht oder nicht gehörig besorgt wird, verantwortlich sind, wie z. B. ein Tutelargeschäft, so muss die Contemplation neben dem allgemeinen animus negotia aliena gerendi nothwendig auch auf uns, die wir das Geschäft zu besorgen hatten, gerichtet seyn, nicht aber auf den re ipsa dominus, weil dieser dann allein berechtigt seyn würde. Ist endlich ein Geschäft ein negotium, quod nostrum fit ratihabitione, welches erst dadurch zu dem unsrigen wird, dass wir unsre Genehmhaltung zu demselben ertheilen, so entscheidet hier über den Geschäftsherrn immer erst die Contemplation, ohne welche das Geschäft überhaupt nicht zu dem unsrigen werden kann. Was die Ratihabition und ihren viel bestrittenen Einfluss auf die negotiorum gestio selbst anlangt, so ist der Vf. jedenfalls zu weit gegangen, wenn er (S. 58) es als allgemeine Behauptung aufstellen zu müssen glaubt, dass die Genehmhaltung die schon bestehende Obligation nicht ändern könne. Die Schwierigkeiten, welche einer solchen Annahme besonders wegen des Ausspruchs Ulpian's in 1. 60. de Reg. Jur. entgegenstehen, können durch die immerhin sehr gezwungene Erklärung dieser Stelle, die der Vf. nach Busse's Vorgange annimmt, so wie durch die in Nichts begründete Annahme, dass Scävola in l. 9 Dig. de neg. gest. III. 5. die Worte des Pomponius nicht ganz richtig verstanden habe, als nicht beseitigt angesehen werden. Einzig befriedigend scheint. über diesen Punkt uns die früher von Welker und jetzt auch von v. Vangerow vertheidigte Ansicht, dass nach erfolgter Ratihabition zwar wohl der dominus negotiorum sich und zwar auch für die vorhergehende Zeit als Mandant behandeln lassen muss und demnach die actio mandati contraria gegen ihn angestellt werden kann, dass andererseits aber in Betreff des negotiorum gestor das Verhältniss sich nicht ändert und deshalb gegen ihn immer nur die actio negotiorum gestorum directa gebraucht werden darf. — Vollständig beistimmen müssen wir dagegen dem, was über das Requisit der utilitas negotii S. 62-76 ausgeführt worden ist. Der Begriff der utilitas

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Die gegenseitigen Verbindlich wird.

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war.

richtet sich nicht nach fest bestimmten objectiven auf, diese Schuld, wenn er anderweitig GläubiRegeln er ist vielmehr, ein durchaus relativer, ger des dominus ist, und an sich zahlt, zu comder im concreten Falle erst durch die factischen Ver- pensiren. Unterlässt der Gestor aber die Einfordehältnisse seine bestimmte Gestaltung erhält" (S.72). rung einer Schuld, zu welcher er an sich befugt Ein Geschäft kann danach sehr wohl für den Einen gewesen wäre, so schliesst diese Unterlassung an als ein erspriessliches gelten, während es dies für sich noch keine Haftverbindlichkeit des Gestor in den Andern offenbar nicht ist. Als unbedingt uti- sich. Es muss die unterlassene Einforderung eine liter gerirt können nur solche Geschäfte angesehen eigentliche Negligenz enthalten; wo die Eincassiwerden, welche für den Herrn nothwendig waren. rung im Interesse des dominus unterblieb, kann Deshalb erklärt es sich, warum häufig in den Quellen daher auch, wenn dem Herrn später dadurch ein von negotiis necessariis gesprochen wird. Schaden erwachsen sollte, keine Verantwortlichkeit für den Geschäftsührer entstehen. Betreffend die Verpflichtung zur Zinszahlung werden richtig die beiden Verbindlichkeiten aus einander gehalten, einmal die aus der Mahnung, welche der Geschäftsführer an sich selbst ergehen zu lassen schuldig ist, entstehende, und die Verpflichtung überhaupt, die Zinsen, die der Gestor in Händen hat, zu verzinsen. Die erste Verbindlichkeit stützt sich auf die Mora, in welche der Geschäftsführer durch die an sich selbst zu richtende Mahnung geräth; zu dieser Zinszahlung ist daher auch der Gestor unbedingt verpflichtet, selbst wenn das Capital vielleicht ursprünglich ein unverzinsliches gewesen Die zweite ruht in der Pflicht, zum Besten des dominus dessen Gelder verzinslich anzulegen." Aus eben diesem Grunde kann aber auch bei solchen Capitalien die Verpflichtung nicht unbedingt als regelmässige Leistung aufgestellt werden; es müssen hier die allgemeinen Regeln Platz greifen, welche über die Geschäftsverwaltung überhaupt gelten, und wenn daher vielleicht der dominus seine Gelder todt im Kasten liegen zu lassen pflegte, so hat der gestor, wenn gestor, wenn er dasselbe that, nur im Sinne des dominus gehandelt und kann daher auch zu einer Verzinsung nicht angehalten werden. Dem schliesst sich die Darstellung der allgemeinen Grundsätze über den Fleiss an, den der Geschäftsführer überhaupt in seinen Geschäften anzuwenden hat. Der Verfasser bestimmt sie im Allgemeinen nach den gewöhnlich hierüber angenommenen Regeln. Der negotiorum gestor hat der Regel nach für omnis culpa einzustehen. Für dolus allein haftet er, wenn er sich einer Sache annahm, die ohne ihn untergegangen wäre; für den casus hat er umgekehrt Gewähr zu leisten in Folge einer freien Uebereinkunft hierüber, wenn er für den Geschäftsherrn nova et insolita gerirte und wenn dem casus eine culpa voranging. Geleugnet wird die Haftpflicht für den casus, wenn der Gestor gegen den ausdrücklichen Willen des Herrn dessen Geschäfte geführt hat. Richtiger würde hier das Vorhanden

§.

des gestor und dominus negotiorum werden im zweiten Abschnitte so entwickelt, dass zunächst die Verpflichtungen des gestor dem dominus gegenüber als dreifach aufgeführt werden. Er ist demselben eine gewisse Thätigkeit schuldig, er hat ferner bei Besorgung der fremden Angelegenheiten den gehörigen Fleiss anzuwenden, und muss endlich Alles restituiren, was er etwa aus der Geschäftsführung in Händen hat. Diese Trichotomic wäre richtiger wohl — wie auch ein Recensent in Richter's Jahrbüchern Augustheft d. v. J. S. 675 bereits bemerkt in eine Dichotomic gefasst worden, da die gewisse Thätigkeit offenbar eben darin besteht, dass der negotiorum gestor bei der Besorgung der fremden Angelegenheiten die gehörige diligentia beobachte. Von den einzelnen dabei möglicherweise in Betracht kommenden Verbindlichkeiten beschäftigt sich S. 10 mit der auch in den Quellen besonders hervorgehobenen Verpflichtung, für den Herrn Schulden einzufordern. Wenn das frühere Recht dem negotiorum gestor diese Befugniss nach geleisteter cautio de rato in erweitertem Umfange zuerkannte, so ist doch nach neuerem Rechte eine Einforderung auf dem Wege gerichtlicher Eintreibung nur bei denen zugelassen, welche durch Verwandtschaft oder anderweitiges persönliches Verhältniss zu dem dominus dem Kreise der personae conjunctae angehören und dadurch eine genügende Garantie für ihre Handlungen darbieten. Ist aber der Gestor selbst etwa Schuldner des Geschäftsherrn, so ist er, indem er hier in doppelter Qualität, gewissermassen auch mit doppelter Verbindlichkeit belastet. auftritt, gehalten, als Schuldner an sich als Verwalter der Geschäfte des Gläubigers zu zahlen. Nur darf man dies nicht auf den Fall beziehen, wenn die negotiorum gestio sich blos auf die Führung eines bestimmten Geschäftes erstreckte, das nicht die Einziehung von Forderungen in sich schloss. Ist der Gestor blos Naturalschuldner des dominus, so beschränkt sich dagegen seine Pflicht blos dar

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Bei einer blossen

seyn einer negotiorum gestio überhaupt geleugnet worden seyn, da besonders nach den über das Requisit der utilitas negotii aufgestellten Grundsätzen wesentliche Bedingungen des Verhältnisses mangeln vgl. auch 1. 40. Dig. mandati vel contra 17. 1.-; in wie weit sonst aber der Thäter dann für casus einzustehen habe, würde sich nach anderen Grundsätzen zu bestimmen haben. Eigenthümlich ist auch die S. 109 aufgestellte Behauptung, wonach die Erben eines gestor stets culpa levis zu prästiren haben sollen, da gewöhnlich doch nur ihre Verantwortlichkeit für culpa lata angenommen wird. Zuzugeben ist nur, dass die Erben auch für eine von dem defunctus begangene culpa levis einzustehen haben, so wie, dass sie dann dieser Haftpflicht unterliegen, wenn sie freiwillig die von ihrem Erblasser übernommene Verpflichtung wieder aufnehmen. Fortsetzung einmal von dem defunctus übernommener Verbindlichkeiten kann der Schutz des geschäftsherrlichen Interesse's unmöglich weiter gehen, als wenn sich Jemand als negotiorum gestor selbst einer Sache annahm, die ohne seine Einmischung verloren gegangen wäre. Ueberdies entscheidet die const. 17. Cod. h. t., welche für einen Fall, wo Erben eines Curator mit der negotiorum gestorum actio utilis belangt werden, diese Bestimmung trifft, die ohne Grund vom Vf. nur auf diesen Fall beschränkt wird. Rechte, welche der Gestor dem Dominus gegenüber durch die Geschäftsführung erhält, sind das Compensations- und Retentionsrecht in soweit, als der Geschäftsherr nicht seiner Pflicht der vollständigen Schadloshaltung hinsichtlich der für ihn geführten Angelegenheiten nachkommt. Ueber die Restitution der Impensen enthält S. 114 das allgemeine Princip: Die utiliter gemachten Auslagen werden vergütet, zu diesen gehören die nothwendigen unbedingt, die (objectiv) utiles muthmasslich und auch gewöhnlich, die voluptuariae ausnahmsweise, wenn ihre Verwendung im Sinne des dominus lag.

Die Ausführung der Grundsätze über die aus der unaufgetragenen Geschäftsführung entspringenden actio negotiorum im dritten Abschnitt wird durch. eine Untersuchung über das Verhältniss, welches zwischen dieser Klage und den aus einer anderweitigen Geschäftsführung entstehenden obwaltet, eingeleitet. Diese Untersuchung war nothwendig, weil nach der späteren Ausdehnung der actio negotiorum gestorum diese Klage überhaupt weniger durch positive, als negative Merkmale sich vor den andern Klagen auszeichnet, indem sie allmäh

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lig bei jeder nicht schon sonst durch Eingehen eines Contractes oder sonstige Umstände gebotenen Geschäftsbesorgung Geltung gewann. Von diesem Standpunkt aus werden vom Vf. besonders die Verschiedenheiten der actio mandati, der Theilungsklagen, der de in rem verso actio, den Klagen aus der Vormundschaft und Cura, den Condictionen, so wie der actio funeraria entwickelt. Was die Klage aus unaufgetragener Geschäftsführung selbst dann anlangt, so richtet sich die nähere Untersuchung (S. 17) theils auf den Zeitpunkt der Entstehung der Klage, theils auf die Personen, gegen welche, und auf das Maass, in welchem sie gegen diese Personen gerichtet ist, endlich auf ihre Ausdehnung als actio negotiorum gestorum utilis (§. 18). Der Zeitpunkt der actio nuta, mit welchem also auch die Verjährung der Klage beginnt, bestimmt sich auf den Moment, wo eine Verletzung der gültig bestehenden Geschäftsführung erfolgt: wobei nur zu bemerken ist, dass dieser Moment sehr wohl auch während der Führung der Geschäfte selbst eintreten kann. Bei der Frage über die Personen, gegen welche die Klage erhoben werden kann, werden S. 138 140 besonders die verschiedenen Modificationen hervorgehoben, welche theils aus dem Mangel vollständiger Rechtsfähigkeit bei dem Geschäftsherrn oder Geschäftsführer, so wie für die contraria actio auch aus besonderen Gründen, wie wenn der Gestor aus Eigennutz handelte u. s. w., entstehen können. Im Uebrigen muss nach der Ausdehnung, welche die römischen Juristen selbst dem Verhältnisse gaben, die freie Anwendung der actio negotiorum gestorum im Allgemeinen überall gestattet erscheinen, wo nur die Grundbedingungen der Klage überhaupt, eine unaufgetragene Geschäftsführung mit der Absicht, für einen Andern damit utiliter zu handeln, vorhanden sind. Eine rein willkührliche Benutzung, wie sie der neuere Gerichtsgebrauch wohl aus blossen Gründen der Billigkeit zugelassen hat, kann dadurch natürlich nicht gerechtfertigt werden. Dies ist bekanntlich besonders für die contraria actio in zwei Fällen eingetreten, indem man dieselbe auch dann zuliess, wenn Jemand auf fremde Sachen, in der Meinung sie seyen eigene, Verwendungen macht, so wie wenn Jemand irrthümlich eine fremde Schuldverbindlichkeit in eigenem Namen erfüllt. Wenn aber in beiden der angeführten Fälle der angebliche Gestor eben in Folge seines Irrthums auf einen animus obligandi sich nicht stützen kann, so fehlt damit ein nothwendiges Requisit zur Begründung der Klage, dessen nicht Vorhandenseyn

durch die blosse Anforderung der Billigkeit nicht ersetzt wird. Finden sich aber dennoch in Bezug auf den zweiten Fall einzelne Quellenäusserungen, welche die Zuverlässigkeit jener Klage den allgemeinen Grundsätzen zuwider zu bezeugen scheinen, so müssen diese, wie auch der Vf. S. 154 in Uebereinstimmung mit v. Vangerow Leitfaden Band III. S. 472. annimmt, dahin beschränkt werden, dass die Klage aus Billigkeitsrücksichten dann als doch anwendbar anzusehen ist, wenn der Dominus durch die von dem Andern irrthümlich in eigenem Namen angenommene Handlung wirklich von einer Zwangsverbindlichkeit liberirt wurde.

Die Geschäftsführung schliesst in den meisten Fällen einen Verkehr mit anderen Personen in sich.

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For

Der Geschäftsherr kann dadurch Gelegenheit erhalten, Berechtigungen gegen Dritte zu erwerben, andererseits kann eben dieser Verkehr auch für ihn Grund von Verpflichtungen werden. Mit beiden Möglichkeiten beschäftigt sich der vierte Abschnitt, in welchem bei dieser Gelegenheit auch die Grundsätze des älteren Rechtes, so weit ihre Kenntnissnahme für die späteren Regeln von Wichtigkeit ist, einleitungsweise mit entwickelt werden. Hinsichtlich des Erwerbes von Besitz und Eigenthum ist es erforderlich, dass der animus negotia aliena gerendi gerade dann in der Richtung, nicht für sich, sondern für den Anderen zu erwerben, hervortrat, wovon nur bei dem Erwerb durch Tradition eine auch aus inneren Gründen sich rechtfertigende Ausnahme-S. 169 vorkommt. Es ist ferner nothwendig, dass das Einverständniss des Herrn, d. i. die Ratihabition der negotia gesta hinzutrete; erst in dem Momente, wo beide zusammentreffen, ist der Erwerb für den dominus als geschehen und vollendet zu betrachten. derungsrechte konnte der dominus früher nur vermittelst der Cession, später ausnahmsweise durch Zulassung von utiles actiones erwerben. Umgekehrt kann eine Verpflichtung durch Handlungen eines Stellvertreters gegen dritte Personen für den Geschäftsherrn nur entstehen, wenn er zu denselben seine Einwilligung gegeben oder nachweislich eine in rem versio Statt gefunden hat. Der dritte Contrahent hatte ursprünglich lediglich gegen den Gestor die Contractsklage, dem zu seiner eigenen Entschädigung es überlassen blieb, weitere Schritte gegen den Geschäftsherrn zu thun. In Anschliessung an die Peculiarverhältnisse erhielt er erst später eine quasi institoria utilis actio, falls er im Vertrauen auf den vom Principal ertheilten Auftrag abschloss und dieser später die Ratihabitation ertheilte, so wie eine actio negotiorum gestorum utilis, wenn er ausser mit der Absicht, aus dem Vertrag den Geschäftsherrn verbindlich zu machen, zugleich auch mit Contemplation für den Herrn als sein gestor contrahirte. Die actio de in rem verso kann der dritte Contrahent nur gebrauchen, wenn die Bereicherung für den Geschäftsherrn durch den

Geschäftsführer innerhalb der Grenzen der negotiorum gestio geschehen ist. Diese Ausdehnung über die ursprüngliche Bedeutung der de in rem verso actio wird durch die Analogie, welche sich bei der institoria actio findet, und die const. 7. Cod. quod cum eo IV. 26. gerechtfertigt. Aber gewiss nicht wird man die weitere Behauptung, welche bei dieser Gelegenheit S. 195 ausgesprochen wird, unterschreiben können, dass unserer heutigen Jurisprudenz unbedingt das Recht zustehe, römischrechtliche Institute, die uns in unbeendeter Entwickelung überkommen sind, selbstständig fortzubilden.

Zwei Klagen sind es endlich, welche, wenn auch aus besonderen Verhältnissen entsprungen, doch unter der Hand der römischen Juristen den Grundsätzen der Klage aus fremder unaufgetragener Geschäftsführung nachgebildet worden sind. Mit diesen, der funeraria actio, und der in factum actio des Schuldners gegen den in seine Güter immittirten Gläubiger, beschäftigt sich schliesslich der fünfte Abschnitt. Die Frage, aus welcher Veranlassung überhaupt die funeraria actio noch als besondere Klage neben dem Edicte de negotiis gestis aufgestellt worden sey, glaubt der Vf. nach Kritik der entgegengesetzten Ansichten dadurch lösen zu können, dass die Klage zuerst für den Fall eingeführt worden wäre, wenn kein Erbe vorhanden und es wird dies von ihm besonders war, aus dem von Ulpian in 1. 1. Dig. de religiosis XI. 7. angegebenen Grundsatze gefolgert. Ob dies die richtige Auflösung sey, muss jedoch bei der Seltenheit dieser Fälle und da auch sonst noch Singularitäten übrig bleiben, bezweifelt werden. Uns scheint die eigenthümliche Veranlassung vielmehr in dem Aufwande, sumtus, zu liegen, der hier zu machen verstattet wird, während man denselben doch nicht mehr als eigentliche utilia negotia im Sinne des Edictes de negotiis gestis ansehen konnte. Die utilitas richtet sich hier nicht mehr nach dem blossen Wunsche Dessen, für den gehandelt wird, sie bestimmt sich vielmehr nach öffentlichen Rücksichten, ne insepulta corpora jacerent. Die Klage selbst war daher in einer ganz anderen Richtung gegeben. — Die Verwandtschaft der in factum actio zwischen dem debitor und creditor immissus wird durch 1. 9. S. 4. 1. 14. §. 1. Dig. de rebus auctor. jud. poss. XLII. 5. bewiesen, wie denn auch schon Puchta, Lehrbuch der Pandekten $329, sie deshalb mit Recht unmittelbar mit der actio negotiorum gestorum zusammengestellt hat.

Am Schlusse ist ein genau gearbeitetes Register der benutzten Quellenzeugnisse angefügt. Der Werth solcher Verzeichnisse, insbesondere bei Monographieen, scheint mit Recht nach Blume's nochmaliger Erinnerung (Encyclopädie S. 80) in neuerer Zeit immer allgemeiner anerkannt zu werden.

Dr. Ed. Hase.

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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat März.

Deutscher Stil.

1849.

Dr. Karl Ferd. Becker der deutsche Stil. gr. 8. XIV u. 606 S. Frankfurt a. M., Brönner. 1848. (3 Thlr.).

Wenn wir sagen, dass mit diesem Werke des

Vf.'s deutsche Grammatik eigentlich erst abgeschlossen und vollendet ist, so haben wir damit die charakteristische Eigenthümlichkeit des vorliegenden Werkes ausgesprochen. Die ganze Lehre vom Stile ist auf die grammatischen und logischen Verhältnisse der Sprache gebaut und in sofern eine Fortsetzung und nothwendige Ergänzung der Grammatik. Wem daher Becker's Grammatik fremd ist, dem wird der deutsche Stil" ein verschlossenes Buch seyn; für die Freunde dieser Grammatik aber ist er ein neuer Beweis für die Wahrheit, Tiefe, Einfachheit und darum durchgreifende Anwendbarkeit der Principien, die jener Grammatik zum Grunde liegen.

دو

Der Vf. wendet sich zunächst, um sich Raum zu schaffen, kritisch gegen die hergebrachte Definition des guten Stils, die in der Regel Klarheit, Schönheit und Angemessenheit der Darstellung verlange. Dieser Definition aber fehle die Einheit eines höheren Princips, und sie erkläre nicht die eigentliche Natur und Bedeutung des Stiles, sondern sey von äusseren Zwecken der Rhetorik hergenommen. Vielmehr sey, da die Stilistik zu ihrem Gegenstande die Formen habe, in denen die Gedanken in der Rede dargestellt werden, das oberste Princip derselben in der Natur der Sprache zu suchen; und wenn dies bisher nicht geschehen, so rühre das von der bisherigen Betrachtung der Sprache her, die nicht als organischer Ausdruck des Gedankens, als nothwendige Erscheinung derselben aufgefasst sey, sondern als eine Erfindung verständiger Reflexion, hervorgerufen durch äusseres Bedürfniss. So habe man denn auch den Stil als diejenige Form der Rede betrachtet, durch welche sie ein geeigneteres Mittel zu den äusseren Zwecken der Gedankenmittheilung werde. Nach dieser Auffassung

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

sey natürlich Zweckmässigkeit der Darstellung oberstes Gesetz, und Verständlichkeit der Rede erstes Erforderniss des guten Stiles. Da aber die Rede auch gefallen solle, so habe man auch Schönheit der Rede gefordert, diese aber der Zweckmässigkeit untergeordnet. Aber Schönheit lasse sich nicht auf Zweckmässigkeit zurückführen, und Schönheit und Verständlichkeit können mit einander in Widerspruch gerathen. Mit diesen Principien mangeln der Stilistik überall Einheit des Ganzen und bestimmte Begränzung des Besonderen.

In S. 3 entwickelt der Vf. die eigene Ansicht; er knüpft an den innersten Kern der organischen Auffassung der Sprache an. Die Sprache ist eine organische Verrichtung, und die Rede der organische Ausdruck des Gedankens. Demnach sind die Formen, in denen sich der Gedanke in der Rede darstellt, organische Formen, d. h. Formen, welche ihren Grund in der Natur des Menschen, nämlich in den organischen Gesetzen seines Denk- und Sprachvermögens haben. Die Formen der Darstellung werden daher nicht mit Willkür und um eines äusseren Zweckes wegen geschaffen, sondern entwickeln sich mit einer inneren Nothwendigkeit: der freieste Gedanke ist durch die Gesetze unseres Denk- und Sprachvermögens beschränkt. Die Form der Darstellung ist um so vollkommner, je vollkommner sie diesen Gesetzen entspricht. Der gute Stil ist daher die organisch vollkommene Darstellung der Gedanken, und Stilistik die Lehre von der organischen Vollkommenheit der Darstellung. Die organisch vollkommene Entwickelung eines Naturproduktes, die man bei lebenden Dingen als Gesundheit bezeichnet, wird aber in ihrer Erscheinung als Schönheit aufgefasst. Indem nämlich in der organisch vollkommnen Ausbildung eines Dinges eine innere Einheit des Mannigfaltigen und zugleich die organische Zweckmässigkeit alles Besonderen in die Erscheinung tritt, erregt es unser Wohlgefallen. Wir nennen ein organisches Produkt z. B. einen Menschen oder eine Pflanze schön, wenn sich in seiner ganzen Erscheinung die Gesundheit des

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