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An die Spitze der Selbstpflichten und hiemit kommen wir zur zweiten Abtheilung oder dem System der Pflichten stellt R. aber als Subject der Selbstpflicht allein den Christen, wie er entweder schon bekehrt oder doch in der Bekehrung begriffen, mithin das Subject als ein bereits in irgend einem Maasse tugendhaftes sich denkt, die allgemeine Formel: Werde stätig immer tugendhafter; genauer: Handle so, dass du durch dieses dein Handeln in stätiger Weise immer tugendhafter wirst. Da in dem natürlich sündigen Menschen die Tugend nur vermöge der Wiedergeburt zu Stande kommt, so bestimmt sich die allgemeine Formel für die Selbstpflicht näher dahin: Schreite stätig fort in deiner Wiedergeburt; genauer: Handle so, dass du durch dein Handeln in deiner Wiedergeburt fortschreitest.

schreibung der letztern vorerst den richtigsten reicht, in deine Gewalt und gebrauche sie unbedenkHaupteintheilungsgrund zu suchen. Diesen findet lich und möglichst vollständig als Mittel für den sittder Vf. auf folgende Weise: Vermöge des Ver- lichen Zweck, d. h. als Mittel für Realisirung des hältnisses der Pflicht zum Gesetz liegt es in ihrem höchsten Guts, aber auch nur als Mittel hiefür, nie Begriff, dass sie die durch die teleolog. Beziehung für irgend einen wider sittlichen Zweck und verauf den sittlichen Zweck bestimmte Handlungs- läugne bei ihrem Gebrauche nie deine persönliche weise ist. Diese Beziehung auf den Zweck ist menschliche Würde." aber eine doppelte, weil der sittliche Zweck selbst ein doppelter oder vielmehr doppelseitiger ist, der individuelle und der universelle, der des Einzelnen und der sittlichen Gemeinschaft. Aus jenem Gesichtspunkt bestimmt sind die Pflichten die Selbstpflichten, aus diesem bestimmt die Socialpflichten. Beide sind coordinirte selbstständige Systeme; nicht so, dass jene einen einzelnen Theil des Systems und diese wieder einen andern bildeten. Sondern jedes von beiden Systemen stellt für sich die Totalität der Pflichten dar; nur jedes nach einer andern Seite, weil aus einem andern Standort betrachtet. Eine weitere Seite kann das System der besondern Pflichten nicht haben, weil der sittliche Zweck wesentlich nur ein doppelseitiger ist, mithin die teleolog. Bestimmtheit des Handelns nur eine doppelte seyn kann. Die hergebrachte Eintheilung in Pflichten gegen Gott, gegen uns selbst und den Nächsten wird sonach ausdrücklich, auch als exegetisch unbegründet, abgewiesen und die aufgestellte Eintheilung weiter dadurch gerechtfertigt, dass von R. bei ihr die für den Ethiker so peinliche Frage gar nicht erst entstehen kann, ob es auch Pflichten gegen die unpersönliche irdische Creatur gebe. Zwar ergeben sich von dem Standpunkte des Vf.'s auch die pflichtmässigen Weisen des direct auf die äussere materielle Natur gerichteten Handelns; aber dieselben werden von ihm keineswegs aus der Bezichung auf einen in dieser Natur selbst liegenden und von ihr für sich gesetzten Zweck abgeleitet, sondern aus dem sittlichen Zweck selbst, wie er nach der einen Seite hin der individuelle, nach der andern der universelle ist und sie treten daher nicht als eine besondere Klasse von Pflichten für uns auf, sondern lediglich als Selbstpflichten und als Socialpflichten, und zwar als möglichst beides schlechthin in Einem. Der Vf. fasst die Grundsätze, welche für unser Handeln gegenüber von der unpersönlichen materiellen Natur maassgebend seyn sollen, folgendermassen zusammen: ,, Bringe diese Natur, so weit nur immer dein Vermögen sprechendes. (Der Beschluss folgt.)

Hier hat denn auch der Vf. die Ascetik eingefügt, die von Andern der Tugendlehre angehängt zu werden pflegt, ihm aber als besondre Disciplin als eine Vorkehrung der Sittenlehre erscheint; und zwar aus folgenden Gründen. Aufgabe für das selbstpflichtmässige Handeln ist die stätige Arbeit an der Förderung der eigenen Tugend; es gibt kein andres selbstpflichtmässiges Handeln als diese Arbeit an der eigenen sittlichen Vervollkommnung. Ein solches Handeln ist nun aber dasjenige, welches man das ascetische nennt. Denn der Begriff der Ascese ist der, ein lediglich auf die Erwerbung der eigenen Tugend rein als solcher abzweckendes Handeln zu seyn, ohne einen ausser dem handelnden Subject selbst, d. h. in der objectiven sittlichen Welt liegenden Zweck. Und so scheint sich denn alles selbstpflichtmässige Handeln überhaupt als ascetisches darzustellen, und die Lehre von den Selbstpflichten gar nichts Anderes zu seyn als eine Ascetik. So aber angesehen erscheint das selbstpflichtmässige Handeln als ein völlig leeres und verkehrtes. Warum und wiefern dies, beweist der Vf. Hinwiederum ist das rein ascetische Handeln in concreto eine Unmöglichkeit, etwas sich selbst Wider

I

ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Monat März.

Römisches Recht.

1849.

Die Negotiorum Gestio. Eine civilistische Abhandlung von Dr. E. Chambon. gr. 8. VIII u. 216 S. Leipzig, Hinrichs. 1848. (1 Thlr.)

Die vorstehende Monographie hat das entschiedene

Verdienst, ein civilistisches Verhältniss in allseitiger und selbstständiger Weise behandelt zu haben,

über welches uns bisher keine ausführlichere Dar

stellung vorlag. Ausser den mehr compendiarischen Bearbeitungen, welche die negotiorum gestio in den älteren und neueren Gesammtwerken über Pandecten und römisches Recht überhaupt, oder über das Obligationenrecht erhalten hat, besassen wir nur einzelne Abhandlungen, die jedoch immer dies practisch so vielgestaltige Verhältniss entweder nur nach bestimmten Seiten hin behandelt haben, oder sich mit einzelnen besonders wichtigen Fragen desselben beschäftigen. Gebührt daher schon in dieser Rücksicht dem Vf. Dank, so muss es weiter noch mehr gerühmt werden, dass die wissenschaftliche Behandlung des Gegenstandes in einer Weise erfolgt ist, deren Gründlichkeit einer richtigen Auffassung ebenso förderlich gewesen ist, als das Geschick, mit welchem im Ganzen die Lehre in das Gebäude

des allgemeinch Rechtssystemes eingefügt worden.

Der Vf. hat seine Darstellung, der eine kurze Einleitung über die allmählige Ausbildung des Rechtsinstitutes aus den Anfängen des prätorischen Edictes bis zu dem durch das Leben und die Wissenschaft abgerundeteren Begriffe des Justinianischen Rechtes vorausgeschickt ist, in fünf Abschnitte zerlegt. Der erste derselben (S. 7-80) handelt von den Erfordernissen, welche zur Begründung des Verhältnisses einer negotiorum gestio überhaupt gehören; der zweite (S. 81-114) hat es mit den aus dem Rechtsverhältnisse der unaufgetragenen Geschäftsverwaltung entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen des dominus und negotiorum gestor, der dritte (S. 114-161) mit der actio negotiorum gestorum zu thun; der vierte (S. 161-197) han

Halle, in der Expedition der Allg. Lit. Zeitung.

delt von den Rechtsverhältnissen gegen dritte Personen; der fünfte endlich (S. 197-212) führt anhangsweise die Grundsätze einiger der negotiorum gestio verwandten Rechtsverhältnisse aus.

Punkte, welche nach dieser Anordnung im ersten Abschnitt eine besondere Ausführung gefunden haben, sind die Feststellung des objectiven Begriffes des negotium alienum, des subjectiven Requisites des animus negotia aliena gerenda; die Frage, welchen Einfluss eine später der Geschäftsführung hinzutretende Ratihabition von Seiten des dominus auf den rechtlichen Bestand der negotiorum gestio ausübe, endlich in wieweit die utilitas des zweiten Geschäftes als ein Erforderniss der negotiorum gestio aufzustellen sey. Vorzugsweise hat hierbei die Feststellung des Begriffes eines negotium alienum

mit seinen Verschiedenheiten eine sehr scharfe Untersuchung veranlasst, die nur vielleicht durch Einstreuung prägnanterer Beispiele an Frische und Lebendigkeit gewonnen haben würde. Die Resultate derselben sind S. 33. 34. zusammengestellt. Ein fremdes Geschäft ist vorhanden, sobald zufolge besonderer Umstände einem Andern, als demjenigen, welcher dasselbe führt, das periculum negotiationis zur Last fällt, ihn also die Folgen der Geschäftsangehörigkeit treffen. Hier ist das Geschäft ein fremdes, weil es für einen Fremden Wirkungen hat, die es nur auf den dominus negotii äussern kanu. Weiter ist aber auch möglich, dass gewisse vermögensrechtliche Beziehungen mögensrechtliche Beziehungen die Angehörigkeit cines Geschäftes, das ein Andrer führte, für uns begründen. Wird ein Geschäft mit einer Sache geführt, die wir zugleich mit dem an sie geknüpften Dispositionsrecht fordern dürfen, und tragen wir mit dem periculum rei den unglücklichen Zufall, den mit jener auch diese Verfügungsbefugniss trifft, so entsteht, sobald die schuldige Prästation wirklich erfolgt ist, mit dem Anspruch auf Accessionen aller Art auch ein Recht auf den Zuwachs des Dispositionsrechtes, das sind die geführten Geschäfte im engern Sinne. Die diesen Begriffen scheinbar nicht conformen Aussprüche Ulpian's in 1. 17. pr. Dig.

de rei vindicatione VI. 1. und Africanus in 1.49. Dig.
de negotiis gestis III. 5. beseitigt der Vf. dadurch,
dass er die in ersterer Stelle enthaltene Entschei-
dung als überhaupt sich nicht auf die Grundsätze
der negotia gesta basirend annimmt, die zweite
bekannte Meinung African's aber geradezu als eine
durch die sonst bei den Römischen Juristen ange-
nommenen allgemeinen Principien der negotiorum
gestio nicht gerechtfertigte und nur aus einem beson-
dern Billigkeitsgefühl hervorgegangene betrachtet.
(Der Beschluss folgt.)

Ethik.

Theologische Ethik. Von Dr. Rich. Rothe u. s. w. (Beschluss von Nr. 52.)

Seinem Begriff zufolge will es kein wirkliches d. h. einen Bestandtheil des sittlichen Guts producirendes Handeln seyn, sondern blos ein Einüben auf das wirklich normal handeln Können. Allein dieses Können ist eben die Tugend, diese aber das höchste Gut, und so producirt denn das ascetische Handeln seinem Begriff zuwider allemal einen Theil des zu realisirenden sittlichen Guts und ist dennoch wirkliches Handeln. Sonach schiene es um das selbstpflichtmässige Handeln, indem es nicht verläugnen kann, dass es ein ascetisches ist, überhaupt geschehen zu seyn. Dessen ungeachtet weiss der Vf. durch eine ächt Schleiermacher'sche Dialektik der Sache eine solche Wendung zu geben, dass er das, was man gewöhnlich unter ,,Ascetik" versteht, als nothwendige Aufgabe der Lehre von den Selbstpflichten stellt, deren erstes Hauptstück sie bildet; wo er dann die Tugendmittel 1) der Selbsterkenntniss, 2) der Busszucht, 3) der Selbstaufklärung, 4) der Selbstübung als an sich sittliche; als religiöse aber die Andacht, den Gebrauch des Worts Gottes, das Gebet und den Gebrauch des Sakraments, ausserdem aber noch das Verhältniss des Individuums zur religiösen Gemeinschaft oder Kirche betrachtet.

Wenn die Tugend, auf deren Erzielung das selbstpflichtmässige Handeln teleologisch bezogen ist, wesentlich eine Mehrheit von besondern Seiten an sich hat: so kann jenes Handeln in jedem einzelnen Moment nur eine dieser Seiten ausdrücklich und unmittelbar teleologisch ins Auge fassen. Es ist mithin jedesmal nur auf die Förderung einer bestimmten Seite der Tugend gerichtet; doch so, dass in der Beziehung auf diese Eine Seite impli

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So

cite und mittelbar die Beziehung auf alle übrigen
bestimmt mitgesetzt ist. Hierin liegt das Princip
für die Eintheilung der Selbstpflicht. Es gibt eben-
soviele besondre Selbstpflichten, als es wesentliche
Seiten an der Tugend gibt. In Folge dieser Auflö-
sung der Einen allgemeinen Selbstpflicht in eine
solche Vielheit von besondern Selbstpflichten stellt
sich die Aufgabe einer wissenschaftlichen Ver-
zeichnung derselben als zweites Hauptstück.
nach gebietet dieselbe, sich selbst zu erziehen (we-
gen ihrer durchgängig ascetischen Tendenz) 1) zu
tugendhafter Eigenthumhaftigkeit, 2) zu tugendh.
Glückseligkeit, 3) tugendh. Kräftigkeit der Per-
sönlichkeit, 4) zu tugendh. Selbstbeherrschung,
5) zu tugendh. Gesundheit, 6-15) zu tugendh.
Reinheit, Vermöglichkeit, Selbstständigkeit, Ge-
wichtigkeit, Liebe, Berufstüchtigkeit, Ehrenhaftig-
keis, Gebildetheit, Schönheit, Frömmigkeit, 16) zum
vollendeten tugendh. Charakter. Dies in Ueber-
einstimmung mit dem System der Tugenden nach
der Tugendlehre des Vf.'s.

Die Socialpflichten. Die allgemeine Formel für die Socialpflicht ist (S. 419): Handle so, dass dein Handeln mitwirkt zur möglichst geförderten stätig fortschreitenden Realisirung des universellen sittlichen Zwecks, d. i. des universellen höchsten Guts. Da nun letzteres das vollendete Reich Gottes in Christo ist, so besagt jene Formel näher: Handle mitwirkt, dass die sittliche Gemeinschaft stätig so, dass dein Handeln in grösstmöglichem Maasse kraft der Erlösung immer vollständiger sich norGottes in Christo sich entwickele und vollende. malisire, eben damit aber immer mehr zum Reiche Wenn die Formel für die Selbstpflicht lautete: Werde stätig immer tugendhafter d. h. immer christlicher, so lautet die Formel für die Socialpflicht: Wirke stätig immer christlicher.

Die Socialpflichtmässigkeit besteht nach dem Vf. darin, dass das Individuum ganz der sittlichen Gemeinschaft lebt. Die Socialpflicht ganz allgemein gefasst löst sich daher in die beiden Hauptgebote auf: Halte christliche Gemeinschaft und zwar halte alle deine Gemeinschaft immer mehr als christliche, aber dies bestimmt zu dem Zweck der immer vollständigeren Christianisirung des Gemeingeistes und somit der menschlichen Gemeinschaft selbst. Der Vf. sagt:,,Stände der bekehrte Christ ausserhalb einer schon irgendwie christianisirten Gemeinschaft, also in der reinen blossen Welt, so gäbe es für ihn nur Eine Socialpflicht, die Pflicht,

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die Welt zu bekehren, Missionär zu werden." Hier kann Rec. die Frage nicht unterdrücken: Wenn nun der Christ daran gehindert ist und doch in nicht christlichen Ländern leben muss, gelten alsdann die hier verzeichneten allgemeinen Socialpflichten nicht für ihn in seinem Verkehr mit dem Nächsten, oder ist etwa seine Gemeinschaft mit diesem darum keine sittliche, weil er Christum nicht kennt? Doch es fällt ihm ein, dass diese Pflichtenlehre nur für die gegenwärtige evangelische Christenheit Deutschlands seyn soll, und darum bescheidet er sich.

Hier findet sich übrigens sehr viel Gutes gesagt über Mönchthum, Parteiwesen, Collegialität, Gemeingeist, Zeitgeist, im Gegensatz gegen den Geist der Zeit, Beruf u. s. w. Weil der Vf. nach der Vorrede meint, sein Buch, lange vor den verhängnissvollen Februartagen geschrieben, sey in manchen seiner Theile, schon während des Druckes zu einem Anachronismus geworden, so kann Rec. dieses nicht finden. Im April d. J., als R. die Vorrede schrieb, konnte das so scheinen. Allein die Begebenheiten dieses Jahres haben die Wahrheit dessen, was er etwa 1847 niedergeschrieben, glänzend bewährt. Ja es ist, als ob er gerade für unsre heutige Lage, für den jetzigen Augenblick hätte schreiben sollen. Statt vieler Proben nur eine. S. 344 fg. heisst es: „Je weiter die sittliche Cultur vorrückt, desto mehr werden auch die Massen sittlich beseelt. Auch sie werden je länger desto mündiger. Je allgemeiner aber in der Gemeinschaft die Mündigkeit wird, desto mehr geschieht alles, auch das Grosse, nicht mehr überwiegend durch einzelne, die Uebrigen geistig überwältigende Individuen, sondern durch das gemeinsame Handeln grösserer Massen; desto mehr tritt unvermeidlich das entscheidende Uebergewicht des Einzelnen, überhaupt der aristokratische Charakter der Geschichtsentwickelung zurück. Die eigentlich grossen Individuen werden immer seltener, oder vielmehr ihre specifische Bedeutung für das Ganze der Gemeinschaft nimmt immer mehr ab. Die Zeit des vornehmen Wesens muss so je länger desto mehr aufhören, und der des edlen Wesens Platz machen. Wir sind schon entschieden über diese geistige Vornehmheit hinaus und unter uns nimmt sie sich nur noch kindisch und lächerlich aus. weit ist nun Alles völlig unbedenklich, weil es im Begriff der Sache selbst liegt; aber dieser enthält nun freilich auch, dass in demselben Verhältniss, in welchem die numerischen Majoritäten ein selb

So

ständiges Gewicht gewinnen in der Gemeinschaft, sie auch aufhören blosse Masse zu seyn, d. h. eben von der sittlichen Idee bescelt werden. Hiedurch sind sie dann wirklich mündig und befähigt, mit die Stimme zu führen in den Angelegenheiten der Gemeinschaft; aber auch nur hicdurch können sie dies werden. Hiedurch allein werden sie innerlich frei von fremder Auctorität und empfangen somit die Berechtigung, es auch äusserlich zu seyn. Sonst, wenn sie ohne diese innere Emancipation sich äusserlich von den objectiven Auctoritäten emancipiren, stürzen sie nur kopfüber aus der einen Weise der Knechtschaft in die andre. In dieser Beziehung ist nun freilich der Stand der Dinge in unsrer Gegenwart wenig befriedigend. Denn in der allgemeinen Beseelung derer durch die sittliche Idee, die sich als mündig betrachten, fehlt noch unendlich viel. Durch diesen Umstand aber kommt Etwas Gespanntes und Gefährliches in den Charakter unsrer Zeit. Der Zeitgeist hat in ihr so eine furchtbare Macht erhalten gegenüber von dem Geist der Zeit, und auf allen Seiten droht die rohe Gewalt hervorzubrechen, um den bisher aufgeführten Bau der sittlichen Welt vandalisch zu zerstören, und alle Entwickelung des sittlichen Lebens der Menschheit zu verschütten. Um desto dringendere Pflicht ist es für die wirklich Mündigen, für alle die, welche vermöge ihrer Intelligenz und Willensenergie, überhaupt vermöge ihrer Gewichtigkeit, auf einen grössern Kreis einen bestimmenden Einfluss ausüben, sich selbständig zu halten und zu erhalten den Massen gegenüber, und sich jedem Gedanken daran zu verschliessen, ihnen zu schmeicheln und um ihre Gunst zu buhlen - eine Gunst, die ihnen selbst nur verderblich werden könnte. Denn sie würden sich arg getäuscht finden, wenn sie sich einbilden wollten, dass sie die Massen auf die Dauer ihren eigenen, vielleicht ganz wohllautenden Zwecken gemäss würden lenken können; statt dessen würden sie vielmehr von diesen dahin mit fortgerissen werden, wohin sie selbst nicht wollen. Für solche Kreise, welche ihren wahren Sinn nicht fassen können, sollen sie sich wohl hüten, Apostel, wenn auch immerhin objectiv betrachtet, der Wahrheit zu werden. Besonnen von allem sich zu enthalten, was die Massen blind aufregen, und die ohnehin schon so unverhältnissmässige, wahrhaft fieberhafte Aufregung der Gemüther noch vermehren müsste, soll ihnen eine heilige Gewissenssache seyn."

Die allgemeine Anordnung der Socialpflichten ergibt sich dem Vf. folgenderweise. Jedes socialpflichtmässige Handeln geht zwar wesentlich auf die Förderung des Ganzen der sittlichen Gemeinschaft nach allen ihren besondern Sphären, aber dies so, dass es unmittelbar immer ausdrücklich auf die Förderung einer bestimmten besondern Sphäre gerichtet ist. Hiedurch sondert sich die wesentlich in sich eine Socialpflicht in eine Mehrheit von speciellen Socialpflichten. Es gibt also eben so viele wesentlich differente Systeme von speciellen Socialpflichten, als es wesentlich differente Sphären der sittlichen Gemeinschaft gibt. Indess kann sich die Ethik nicht auf die Construction der besondern Socialpflichten für sich allein beschränken. Sie können nämlich allein auf der Grundlage der allgemeinen Socialpflichten sicher ruhen, d. h. auf der Grundlage der pflichtmässigen Handlungsweise des Einzelnen in seinem Verhältniss als Glied der sittlichen Gemeinschaft überhaupt oder in abstracto, d. h. völlig abgesehen von ihrer organischen Besonderung in eine Mehrheit von relativ selbstständigen Gemeinschaftskreisen. Folglich müssen ausser und vor den besondern Socialpflichten noch die allgemeinen construirt werden. In der sittlichen Praxis kommt freilich eine Uebung dieser letztern rein als solcher nie vor, sie werden immer nur in Ausübung der speciellen auf die besondern sittlichen Sphären bezüglichen Socialpflichten ausgeübt, weil es in concreto ein socialpflichtmässiges Handeln immer nur mit der ausdrücklichen Richtung unmittelbar auf einen speciellen Kreis der sittlichen Gemeinschaft gibt. Sonach zerfallen denn die Socialpflichten I. in die allgemeinen; diese begreifen 1 die Nächstenliebe im Allgemeinen; hiezu gehört a) die Pflicht der Achtung, b) der Liebe im engeren Sinn (nämlich der Gütigkeit und der Wohlthätigkeit), c) die Pflicht der Geduld mit dem Nächsten, speciell der Verträglichkeit und Versöhnlichkeit; 2) den pflichtmässigen Verkehr mit dem Nächsten im Besondern, wo die Pflichten der Aufrichtigkeit, Wahrhaftigkeit, Bescheidenheit, Gerechtigkeit ihre Stelle finden. II. Die besondern Socialpflichten hingegen erscheinen 1) als Familienpflichten; 2) als die Staatspflichten, nämlich die künstlerischen, die wissenschaftlichen, geselligen, bürgerlichen oder öffentlichen, und die im engern Sinne politischen Pflichten; endlich 3) die Kirchenpflichten.

Wir brechen hier ab, um wo möglich noch Gnade zu finden vor dem Vf., welcher bei Veraulassung der wissenschaftlichen Pflichten den kritischen Journalen und ihrem gesammten Recensentenpersonal mehrere Seiten hindurch ganz unbarmherzig den Text liest, auch ihnen räth, das Papier su sparen. Wir haben nur noch beizufügen, dass das dürre logische Gerippe der Classification, das wir so eben dem Leser vorgeführt haben, in dem Buche

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nur in

selbst dermassen mit Fleisch, Blut und Leben bekleidet auftritt, dass, wer sich an den brodlosen Speculationen und Grübeleien der früheren Bände, wie der Vf. selbst sich ironisch ausdrückt, geärgert hat, gewiss an seiner Pflichtenlehre trotz mancher Eigenheiten ein brauchbares Buch findet. Namentlich, wo er auf die Tagesfragen, überhaupt auf sociale und bürgerliche Angelegenheiten zu sprechen kommt, hat er eine solche Fülle politischer Weisheit darin niedergelegt, dass nur zu beklagen ist, dass sein Buch des Preises wegen das Ganze kostet jetzt gegen 11 Thlr. oder 19 Fl. Weniger Hände kommen kann. Goldne Worte und nichts weniger als Anachronismus sind gewiss folgende, die wir nur beispielshalber ausschreiben: ,,So lange man in gutem Glauben in den Völkern nur die Domänen der Fürsten sah, konnten freilich die Kabinette keine andre Politik haben, als eine selbstsüchtige, niedrige; aber diese Zeit ist für immer dahin. So weit sind wir durch die Geschichte selbst bereits gekommen, dass jezt in der Politik Lauterkeit der Absichten die einzige wirkliche Klugheit, weil die einzige wirksame Methode, ist. Die Künste der Lüge und des Truges sind allgemach abgenutzt; sie schlagen nicht mehr an, weil sie eben so allgemein durchschaut wie verachtet werden. Der unbedingt gerade Weg in der Politik würde heutzutage unglaubliche Dinge ausrichten; wie er denn auch der einzige ist, der noch zu versuchen übrig geblieben. Aber eben auch nur der unbedingt gerade Weg. Das, was wir gerade am allergewöhnlichsten antreffen, die halbe Redlichkeit, zicht freilich nothwendig allezeit den Kürzeren gegen den folgerichtigen und keine Consequenz mehr scheuenden Egoismus." S. 902

Wenn die christliche Moral, die der Vf. selbst nach dem gewöhnlichen Zuschnitt als ein trübes Gemisch von biblischer Lehre und philosophischer Ethik, und zwar meist einer aus den verschiedensten philosophischen Systemen zusammengelesenen, bezeichnet, bisher vornehmlich nach Zweierlei zu ringen hatte, einmal einen unterscheidenden christlichen Gehalt zu suchen und sich frei zu machen von der Herrschaft der jeweiligen Zeitphilosophien, sodann aber auch sich ächt wissenschaftlich zu gestalten, weil sie sich auch hierin noch zurück weiss: so hat der Vf. insbesondre durch seine Pflichten

lehre zu Lösung jener Aufgabe einen wichtigen und wesentlichen Beitrag geleistet. Rec. glaubt zwar, solche gelehrte Dinge lassen sich auch in der edlen und einfachen leicht verständlicher Sprache eines Reinhard sagen, und hat Mühe gehabt, sich in des Vf.'s Terminologie hineinzuarbeiten. Doch ist hinter der dicken, stachligen und schwer durchbrechlichen wenn auch reinlichen und polirten Schaale ein tüchtiger Kern verborgen.

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