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§. 26. Jede Partei, so wie jeder Zeuge hat auf die ergangene Aufforderung persönlich vor Gericht zu erscheinen, und der Ankläger, so wie der Angeklagte fann einen Bertreter mitbringen.

Erscheint nur eine von beiden Parteien, so hindert dieß nicht die Vorn ahme des Verfahrens; erscheint aber kein Theil, so ist die Gerichts sißung zu vertagen. §. 27. Die Strafen, welche das Ehrengericht über die Schuldigen verhängen kann, bestehen:

1. in Verweisen, und zwar: a) in schriftlichen, b) in mündlichen,

2. in einer dem Kläger zu leistenden Ehrenerklärung, und zwar: a) vor dem Vorgeseßten allein, b) vor mehreren Zeugen, e) vor der Fronte der betref fenden Abtheilung,

3. in Ausschließung aus der Bürgerwehr: a) für eine gewisse Zeit, b) für immer. S. 28. Die Strafe wird nicht vom Gerichte, sondern vom betreffenden Bürgerwehr-Commando vollzogen.

S. 29. Schriftliche Verweise werden dem Schuldigen vom Hauptmanne einschließig aufwärts durch den Ober-Commandanten, vom Oberlieutenant abwärts hingegen durch den Compagnie-Commandanten mittelst versiegelter Ausfertigungen ertheilt. Im Falle der Verschärfung der Strafe ist der Verweis von zwei Wehrmännern mitzufertigen. Mündliche Verweise ertheilt der Vorgeseßte in Gegenwart zweier Zeugen.

§. 30. Lautet der Spruch auf Ehrenerklärung, so ist das Urtheil dem vollen Inhalte nach kund zu machen, und die Aufforderung, diese Ehrenerklärung zu leisten, beizufügen, auf deren wirkliche Ablegung jedoch der Beleidigte verzichten kann. Die Ehrenerklärung kann im Urtheile dahin bestimmt werden, daß sie a) bloß von dem Vorgeseßten des Verurtheilten, b) in Gegenwart einiger Genossen des Beleidigten, oder c)vor der Fronte jener Abtheilung geleistet werde, welcher der Schuldige angehört.

§. 31. Sollte der Verurtheilte die Ehrenerklärung auf Aufforderung nicht leisten, so ist er noch zweimal, von 8 zu 8 Tagen zur Leistung derselben, und zwar vor der Fronte, aufzufordern; leistet er auch der dritten Aufforderung keine Folge, so ist er als Verächter des Geseßes aus der Bürgerwehr zu streichen.

S. 32. Bekleidet der zur Ehrenerklärung nach §. 30, lit. e, Verurtheilte einen Dienstgrad, so hat die Abtheilung, der er angehört, durch Abgabe von Stimmzetteln zu entscheiden, ob seine Stelle als erledigt zu betrachten sey oder nicht. Im ersteren Falle wird zu einer neuen Wahl geschritten.

§. 33. Die Ausschließung aus der Bürgerwehr, als Strafe einer Ehrenverlegung, ist erst dann zu verhängen, wenn wider denselben Beschuldigten mildere Strafgrade, einzeln oder in Verbindung, bereits zu wiederholten Malen frucht

los angewendet wurden. Diese Strafe ist dem Verurtheilten vor seiner betreffenden Abtheilung kund zu machen, und ihm sohin die Einreihungskarte, so wie die etwa ihm nicht eigenthümlich gehörigen Uniformirungs- oder Rüstungsstücke für die bestimmte Zeit, oder für immer abzunehmen.

S. 34. Sämmtliche, in Folge eines vollzogenen Spruches, für immer aus der Bürgerwehr gestrichenen Wehrmänner sind durch Tagesbefehle kund zu machen.

§. 35. Der für schuldlos Erklärte erhält eine Abschrift des Urtheils vom Ehrengerichte, welches auf dessen Verlangen die Leistung der Ehrenerklärung, durch Kundmachung des Urtheils, mit Hinweglassung des Namens des Klägers, vor der versammelten Abtheilung, welcher der Angeklagte angehört, zu verfügen hat.

S. 36. Zur Ausgleichung unbedeutender Ehrenhändel ist bei jedem Bataillons-Commando ein Friedensgericht aus vier gewählten Wehrmännern, ohne Rücksicht auf Rang, unter Vorsiß des Bataillons-Commandanten zusammenzuseßen. Von den vier Wehrmännern hat jeder Theil zwei namhaft zu machen.

§. 37. Dieses Gericht hat Frieden zu stiften. Sollte eine Ausgleichung nicht zu Stande kommen, so hat es dem Kläger hierüber eine Bestätigung zu geben, auf deren Grundlage er sohin bei dem Ehrengerichte sein Recht weiter verfolgen fann.

§. 38. Die Disciplinargerichte sind auf dieselbe Weise zusammenzuseßen, wie oben von den Ehrengerichten verordnet worden ist, und das Verfahren bei diesen Gerichten ist dasselbe, insoferne nicht die nachstehenden Paragraphe eine Abänderung enthalten.

S. 39. Ueber die erhaltene Anzeige eines Disciplinarvergehens hat der Verwaltungsrath einen wo möglich rechtskundigen Wehrmann zu benennen, welcher die Vorerhebungen zu pflegen, und die Sache für das öffentliche Schlußverfahren vorzubereiten hat.

§. 40. Ueber den Bericht dieses Wehrmannes, daß die Vorerhebung geschlossen sey, bestimmt der Verwaltungsrath einen Wehrmann, welcher bei der öffentlichen Verhandlung die Stelle des Anklägers zu vertreten, in dem Disciplinargerichte aber keine entscheidende Stimme zu führen hat.

S. 41. Der vorerwähnte Ankläger hat bei dem öffentlichen Schlußverfahren auch die zu verhängende Strafe zu beantragen, worüber die Richter mit einfacher Stimmenmehrheit zu erkennen haben.

S. 42. Die Strafen, welche das Disciplinargericht über den Schuldigen verhängen kann, sind: a) Verweis, b) Arrest, c) Verlust des Dienstgrades, und d) Ausschließung aus der Bürgerwehr auf gewisse Zeit, oder für immer.

§. 43. Der Verweis erfolgt mittelst Tagsbefehl in den vom Gerichte zu beschließenden Worten.

Der Arrest kann auf 6 Stunden bis zu 3 Tagen verhängt werden und wird dadurch vollzogen, daß dem Verurtheilten befohlen wird, sich an einem bestimmten Tage, zur bestimmten Stunde auf der Hauptwache der Bürgerwehr unbewaffnet zu stellen, und den Arrest dort auszustehen. Erscheint er nicht, so wird er durch die Wache abgeholt. Mit dem Verluste des Dienstgrades ist zugleich die Wirkung verbunden, daß der Verurtheilte binnen Jahresfrist vom Tage des fundgemachten Urtheils nicht wieder zu dem bekleideten oder zu einem höheren Dienstgrade gewählt werden kann.

Die Ausschließung aus der Bürgerwehr wird unter denselben Bedingungen, wie bei Ehrengerichten verhängt und auf dieselbe Weise vollzogen.

S. 44. Bekleidet der zum strengen Verweise oder Arreste Verurtheilte einen Dienstgrad, so findet die Vorschrift des F. 32. ihre Anwendung.

§. 45. Das Cassationsgericht entscheidet bloß über die Richtigkeit des vom Ehren- oder Disciplinargerichte gefällten Spruches: a) wegen dessen Incompetenz, b) wegen Verlegung wesentlicher Förmlichkeiten.

S. 46. Ein solches Gericht wird von dem Verwaltungsrathe aus den von ihm nach S. 15. geführten Listen für vorkommende Fälle zusammengesezt und besteht aus 12 Richtern, einem Leiter und einem Schriftführer, welchen beiden kein Stimmrecht gebührt. Sämmtliche müssen Rechtskundige seyn. Auch das Verfahren vor diesem Gerichte ist mündlich und öffentlich in der im §. 13. für Ehrensachen angegebenen Art.

S. 47. Es beginnt seine Verhandlung auf Grundlage des vom Cassationswerber überreichten schriftlichen Cassationsgesuches, und des bei dem Ehren- oder Disciplinargerichte aufgenommenen Schriftsaßes, vernimmt den Cassations werber und dessen Gegner oder deren Vertreter. In Disciplinarangelegenheiten vertritt auch bei dem Cassationshofe ein von dem Verwaltungsrathe zu benennender Wehrmann die Stelle des Anklägers. Eine Vernehmung von Zeugen findet bei dem Cassationsgerichte nur in soferne Statt, als durch diese Zeugen die Cassation8gründe dargethan werden sollen.

S. 48. Nach geschlossener Verhandlung faßt der Leiter dieselbe in kurzer Darstellung zusammen und stellt die Frage: „Ist der vom Ehren- (oder Disciplinar) Gerichte geschöpfte Spruch richtig?"

§. 49. Die Richter berathen, wie bei dem Ehrengerichte, und geben ihren Spruch schriftlich ab. Zur bejahenden Beantwortung der gestellten Frage ist die Uebereinstimmung von acht Stimmen erforderlich.

§. 50. Wird der Spruch des Ehren- oder Disciplinargerichtes für nichtig erkannt, so ist ein neuerliches Verfahren vor einem neu zusammen zu seßenden Gerichte einzuleiten.

§. 51. Die Uebernahme einer Amtirung bei den Gerichten ist eine Ehrensache, zugleich aber auch Pflicht des Wehrmannes, und wer zu dem Gerichte berufen, sich ohne genügende Ursache dieser Amtirung entschlägt, ist von dem bezüglichen Gerichte mit einem Verweise zu bestrafen, im Wiederholungsfalle aber vom Verwaltungsrathe für unfähig zu erklären, in Zukunft ein Richter bei einem Ehren- oder Disciplinargerichte der Nationalgarde zu seyn.

§. 52. Wenn eine Abtheilung der Bürgerwehr den ihr nach der Disposition bei Allarmirungen angewiesenen Plaß eigenmächtig verläßt, oder wenn sie über die geseßliche Aufforderung der zuständigen Behörde den Gehorsam verweigert, so kann die Stellung der Glieder dieser Abtheilung vor ein Disciplinargericht, und nach Umständen selbst die Suspendirung der Abtheilung von dem Ministerium des Innern ausgesprochen werden; diese Suspendirung hat die Dauer eines Jahres nicht zu überschreiten.

§. 53. Die Suspension einer Abtheilung der Bürgerwehr hat die zeitweilige Einstellung ihrer Dienstleistungen zu Folge. Sie verbleibt in ihrer Organisation.,,Dieses Statut ist den 12. October veröffentlicht worden.“

Ueber ein Gerücht: Seine Majestät sey in Olmüß eingetroffen, um von dort nach Prag zu reisen, ist der Kreishauptmann von Ollmüz vom Ministerium gefragt worden, worauf derselbe geantwortet: „Seine Majestät ist nicht in Olmüß, und bezüglich einer Reise nach Prag keine Voranstalt bekannt.“

Von Seite des Gemeinderathes wurde im commissionellen Wege erhoben, daß der auf der Wieden von einem Militärposten getödtete Schuhmacher, laut dem Protokolle der Militärbehörde ausgewiesen, den Posten seiner Pflicht untreu zu machen versucht habe.

Auf eine Zuschrift des Reichstags-Ausschusses an den Gemeinderath, die auf der Türkenschanze stationirte Grenadier-Mannschaft, einstweilen gegen später zu erfolgende Entschädigung vom Staate, auf Communal-Kosten in Verpflegung zu nehmen, wurde da eine Deputation der benachbarten Ortschaft dieß auch als sehr dringend bezeichnete, der Vice-Bürgermeister beauftragt, den 10. die nöthigen Maßregeln treffen zu lassen.

Von Seite der Abtheilung für schwere Polizei- Uebertretungen und der Stadthauptmannschaft, gelangten zum Gemeinderathe Zuschriften, daß keine Gefangenen länger als 24 Stunden der Voruntersuchung entzogen wurden.

Dem Gemeinderathe wurde die Anzeige gemacht, daß eine Verstärkung beim Polizeigebäude nöthig sey, und in dieser Beziehung die nöthige Verfügung vom Ober-Commando erbethen, welche auch erfolgte.

Die Mehrzahl der Uiberläufer des Grenadier-Bataillons Richter, fand sich bereits im Schwarzenberg'schen Lager wieder ein, und die Zahl der in der Stadt befindlichen Meuterer war nur gering.

Durch die Gestaltung der Dinge wurde es nothwendig, daß beim Natioalgarde-Obercommando eine eigene Person mit den laufenden Zahlungen beschäftiget und demselben eine eigene Kasse zugewiesen werde.

Ueber Ansuchen des Ober-Commandanten Scherzer, wurde von Seite des Ministeriums dieserhalb das Geeignete veranlaßt, und der liquidirende Offizial des k. k. Universal-Kammeral-Zahlamtes Josef Grimm als Kassier zum OberCommando delegirt, welcher seine Verläge theils durch das k. k. Universal-Kammeral-Zahlamt, theils durch das Stadt-Wiener Ober-Kammeramt erhielt. Vom 9. October bis zum 16. desselben Monats wurden während der Amtirung dieses KaffeBeamten täglich 3000 fl. C. M. an kurrenten Baarauslagen bezahlt.

„Das k. Zeughaus soll," so erzählte der Freimüthige, „viele unterirdische Gänge haben, die in die Kasematten der Wälle auslaufen, und in diesem soll sich viel Munition befinden; auch geheime Ausgänge sollen gefunden worden seyn, und man bringt damit in Verbindung, daß durch verkleidete Soldaten Munition in's feindliche Lager abgeführt werde. Vom Studenten-Comitee ist die Untersuchung eingeleitet, und dem Reichstags-Ausschusse Meldung gemacht worden."

,,Die k. Offiziere sollen sich, — erzählten die radikalen Blätter — folgende Aufgaben gestellt haben: Reorganisirung der Nationalgarde, Entwaffnung der Studenten, Wegnahme der eroberten Kanonen und Züchtigung der Mörder Latour's). Ferner:

„Unter den Papieren Latour's, die in die Hände des Studenten-Comitee' 8 gerathen find, befinden sich mehr.re, durch welche die Gesinnung bedeutender Personen an's Licht gebracht wird. Unter diesen Papieren befindet sich auch die bereits bestätigte Ernennung des Generals Bechtold zum Commandanten der Wiener Nationalgarde. Der General Bechtold, der ein so brauchbares Werkzeug zum Verrathe der Ungarn an die Serben war **)."

„Das italienische Grenadier-Bataillon Ferari, welches sich weigerte, von Gänserndorf weiter zu ziehen, hat den Landsturm im Marchfelde organisirt, und wurde an der Verbindung mit Wien durch die abgetragenen Labor-Brückenjoche verhindert“ ***).

,,Studenten, 50 an der Zahl, sind gestern in Wien angekommen, um sich an die akademische Legion anzuschließen. Bevor sie nach Wien gingen, zogen sie mehrmal vor das Colosseum (in Graz), wo das Schüßen-Bataillon locirt ist; dasselbe blieb jedoch zurück.”

,,Einige Nationalgarden wollten sich dem Zuge der Studenten anschließen,

*) Wenigstens wußte der Freimüthige schon am 9. October, was nöthig war. **) So bespriste die Schandpresse gleich jeden Beschluß und jede Eraennung mit ihrem Geifer. ***) Kann es einen größern Unsinn geben, als erzählen: ein italienisches GrenadierBataillon habe den Landsturm organisirt — im Marchfelde!

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