Almanach, Band 54Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1904 Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99) |
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Beliebte Passagen
Seite 183 - Kuratorium, daß sie von dem Rechte des § 16, Alinea 3, Gebrauch mache. so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die prämiierten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse des Kapitalvermögens (§ 1 2) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 177 - Befähigung zur Theilnahme. § 2. Die Befähigung zur Theilnahme an den Vortheilen, welche die Stiftung behufs der Förderung ihres Zweckes gewährt, ist an keine Nationalität gebunden. 3. Rechte der Stiftung. § 3. Die Stiftung besitzt unter dem Namen „SavignyStiftung" die Rechte einer Korporation und führt in ihrem Siegel das Wappen der Familie v.
Seite 310 - Professors der Geschichte des Altertums an der Universität in Graz Dr. Adolf Bauer, des ordentlichen Professors der klassischen Archäologie an der Universität in Wien Dr. Emil Reisch, des ordentlichen Professors der österreichischen Geschichte an der Universität in Graz Dr. Karl Uhlirz, des ordentlichen Professors der politischen Ökonomie an der Universität in Wien Hofrates Dr.
Seite 138 - Eine genaue, mineralogische, und soweit erforderlich, chemische Untersuchung möglichst vieler der in Österreich vorkommenden Eruptivgesteine mittleren Alters, von der Dyasformation angefangen bis hinauf zur Eocenformation und ihre Vergleichung mit den genauer bekannten älteren und jüngeren Eruptivgesteinen Österreichs und anderer Länder.
Seite 180 - Reisestipendium zu erteilen, 4. die zur Ausführung einer rechtswissenschaftlichen Arbeit erforderlichen Geldmittel zu gewähren. Dem freien Ermessen der Akademie bleibt überlassen, ob sie die ihr zur Verfügung gestellte Zinsenmasse zu einem und demselben Unternehmen oder zu verschiedenen Zwecken (Nr. l — 4) verwenden will. Auch die Zinsenmassen mehrerer Jahre können mit Einwilligung der beteiligten Akademien für ein und dasselbe Unternehmen bestimmt und verwendet werden.
Seite 9 - Vertrauens würdig bezeigen, und die bei der Gründung für das Wohl Unserer Völker gehegten Wünsche verwirklichen wird, und Wir weisen zugleich alle Behörden zu der ihnen durch die vorstehenden Statuten zugewiesenen Mitwirkung an. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 14.
Seite 208 - Zentraldirektion faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Mehrheit der Anwesenden, deren mindestens drei sein müssen. Ist bei Wahlen im ersten Wahlgang nur relative Mehrheit erreicht, so wird die Abstimmung wiederholt; erzielt auch die zweite keine absolute Mehrheit, so entscheidet die relative.
Seite 197 - Arbeiten sowie für die Zuerkennung des Preises durch den Vorstand zu stellenden Endtermine sowie die sonst für die Preisbewerbung inne zu haltenden Modalitäten, insonderheit die zur Concurrenz zuzulassenden Sprachen, Adresse der Einsendung, Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Theilung des Preises festzustellen; 2.
Seite 8 - Secretären zunächst für den geregelten Gang der Verhandlungen der Akademie zu sorgen, und über die Beobachtung der Statuten zu wachen hat, wird über das Wirken derselben den Curator jederzeit in vollständiger Kenntniss erhalten. Der Präsident und die...
Seite 28 - Preise nicht teilnehmen. § 61. Abhandlungen, welche den Preis nicht erhalten haben, der Veröffentlichung aber würdig sind, können auf den Wunsch des Verfassers von der Akademie veröffentlicht werden.