Das System der Rechtsphilosophie: Vorlesungen für Gebildete aus allen StändenBrockhaus, 1874 - 544 Seiten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
allgemeinen Ansehung Aristoteles äussern Bedingnisse Befugniss Begriff beiden besondern bestehen Bestimmniss betrachten blos Bösen daher denken Eigenthum einzelnen Menschen endlichen Vernunft endlichen Vernunftwesen endlichen Wesen enthalten entwickelt Erde ergibt erkannt erkennen Erkenntniss des Rechts erst ewigen Fichte folgende Forderung freie Wille ganze Recht Gebiete des Rechts Gedanken Geist gemäss Gerechtigkeit geschichtlichen Gesellschaft gesellschaftliche Recht Gesetz Gliedbau Gott göttlichen Grund Grundpersonen Grundwesenheiten Gute Hegel heit hergestellt Herstellung des Rechts Hinsicht höhern Idee des Rechts indem individuellen innere Rechtsgrund irgendein Kunst Leben Lehre Leib Leibnitz lichen Menschheit menschlichen Rechts metaphysischen mithin muss Natur Naturrechts niss Nothwendigkeit organisches Ganzes Organismus Personen Philosophie Platon positiven Rechts rechtlichen Rechtsfähigkeit Rechtsgesetz Rechtsleben Rechtslehre Rechtspersonen Rechtsphilosophie Rechtswillen Rechtswissenschaft Rechtszweck rein Sachen Sachgüter Sittlichkeit sofern soll Spinoza Staat Thätigkeit Theil thun überhaupt Uebel unbedingte unendliche Unrecht unserer untergeordneten Vereinigung Verhältniss Vernunftbestimmung Völker vollendet vollwesenlich Weise weiter Wesenwidrige Willen wirklich Wissenschaft zeitlich freien Bedingheit zugleich zunächst zuvörderst zweite
Beliebte Passagen
Seite 114 - Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des Einen mit der Willkür des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.10) §. C.
Seite 421 - Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.
Seite 109 - ... est igitur haec, iudices, non scripta, sed nata lex, quam non didicimus, accepimus, legimus, verum ex natura ipsa arripuimus, hausimus, expressimus, ad quam non docti, sed facti, non instituti, sed imbuti sumus...
Seite 109 - Hanc igitur video sapientissimorum fuisse sententiam, legem neque hominum ingeniis excogitatam, nec scitum aliquod esse populorum, sed aeternum quiddam, quod Universum mundum regeret imperandi prohibendique sapientia. ita principem legem illam et ultimam mentem esse dicebant omnia ratione aut cogentis aut vetantis dei.
Seite 383 - Non enim iura dicenda sunt vel putanda iniqua hominum constituta, cum illud etiam ipsi ius esse dicant, quod de iustitiae fonte manaverit, falsumque esse, quod a quibusdam non recte sentientibus dici solet, id esse ius, quod ei, qui plus potest, utile est. Quocirca ubi non est vera iustitia, iuris consensu sociatus coetus hominum non potest esse et ideo nec populus iuxta illam Scipionis vel Ciceronis definitionem; et si non populus, nec res populi, sed qualiscumque multitudinis, quae populi nomine...
Seite 413 - Das Recht der Natur ist darum das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt, — und ein Naturzustand ein Zustand der Gewalttätigkeit und des Unrechts, von welchem nichts Wahreres gesagt werden kann, als daß aus ihm herauszugehen ist. Die Gesellschaft ist dagegen vielmehr der Zustand, in welchem allein das Recht seine Wirklichkeit hat; was zu beschränken und aufzuopfern ist, ist eben die Willkür und Gewalttätigkeit des Naturzustandes.
Seite 421 - Es ist eben diese Stellung der Philosophie zur Wirklichkeit, welche die Mißverständnisse betreffen, und ich kehre hiermit zu dem zurück, was ich vorhin bemerkt habe, daß die Philosophie, weil sie das Ergründen des Vernünftigen ist, eben damit das Erfassen des Gegenwärtigen und Wirklichen, nicht das Aufstellen eines Jenseitigen ist...
Seite 413 - In der Tat aber gründen sich das Recht und alle seine Bestimmungen allein auf die freie Persönlichkeit, eine Selbstbestimmung, welche vielmehr das Gegenteil der Naturbestimmung ist.
Seite 114 - Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann.
Seite 116 - Man nennt die bloße Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetze, ohne Rücksicht auf die Triebfeder derselben, die Legalität (Gesetzmäßigkeit); diejenige aber, in welcher die Idee der Pflicht aus dem Gesetze zugleich die Triebfeder der Handlung ist. die Moralität (Sittlichkeit) derselben.