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" Preußen etc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt: § 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen... "
Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem Preussischen Staate - Seite 217
1860
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Band 8

1860 - 684 Seiten
...Aufhebung der in bergamtlichen Yerwaltungsangelegenheiten zu entrichtenden • Gebühren und Sportein. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Wir Wilhelm, von...verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluss der linksrheinischen Landest heile,...
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Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

Prussia (Kingdom) - 1860 - 720 Seiten
...worden. l«l. 5104-5195) («i. 5195.) Statut des Krappitz-Rogauer Deichverbaudes. Vom 27. Februar 186N. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent. Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oderniederung...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Band 9

1861 - 744 Seiten
...betreuend die Errichtung gewerblicher Anlagen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages,...den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, was folgt: Zu den gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen polizeilichen...
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Archiv für katholisches Kirchenrecht, Band 32

1874 - 490 Seiten
...S. Sedis Rev. Domino Augustino Koch omnes et singulas facultates, quae Öratori 1) Dasselbe lautet: »Im Namen Sr. Majestät des Königs Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Prinz von Preussen, Regent thun kund und fügen hiermit zu wissen, dass, nachdem der bisherige katholische Feldpropst Menke zum...
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Deutsche Zeitschrift für Thiermedicin und vergleichende Pathologie, Bände 1-2

1875 - 1048 Seiten
...von Viehseuchen. Vom 25. Jnni 1875. (Auszug.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren gegen die Verbreitung leicht tibertragbarer...
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Die Regentschaft

Arthur von Kirchenheim - 1880 - 184 Seiten
...§ 58. Bayern § 15. Württemberg § 15. Sachsen § 12. In Preussen war 1858 folgende Form üblich: „Im Namen Sr. Majestät des Königs. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, Prinz von Preussen, Regent/ cf. Allerh. Botschaft vom 20. Oct. 1858 in den „Verhandlungen" etc. und in der Gesetzsammlung. Zu...
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Abhandlungen zur geologischen specialkarte von Preussen und den ..., Band 52

1907 - 760 Seiten
...(Preoß. Gesetz-Sammlung 1865, S. 705 f.) Wir WILHELM, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. § l1)§ 2')Zweiter Titel. Von der Erwerbung des...
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Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten: nebst den ergänzenden ...

Hugo Rehbein, Otto Ludwig Karl Reincke - 1889 - 612 Seiten
...Gerichtsbarkeit über Preuss. Garnisonen im Auslande. Vom 8. Juni 1860. (GSS 240.) oe») Wir, etc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Abschnitt I. Von der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Auditeure und Militärbehörden. §....
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Archiv für öffentliches Recht, Band 6

1891 - 660 Seiten
...Königs regiere. Die gebrauchte Fonnel bei der Vollziehung der Urkunden lautete: „Im Namen Seiner Majestät des Königs. Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preussen, Regent." Er führt das ArehiT für öflTontliches Reeht. VI. 4. 34 ' königliche Siegel und Wappen, die Münzen...
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Deutsche Zeitschrift für Thiermedicin und vergleichende Pathologie, Band 1

Otto Bollinger - 1875 - 508 Seiten
...von Viehseuchen. Vom 25. Juni 1875. (Auszug.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren gegen die Verbreitung leicht übertragbarer...
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