Das staatsrecht des fürstenthums SerbienBreitkopf & Härtel, 1858 - 286 Seiten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
1855 Sbornik VIII Akjermaner allgemeinen Amtes Angelegenheiten Anstalten Artikel Aufsicht ausser Beamten Behörden Belgrad besondere bestehen bestimmt bloss bukureschter Capitel Centralverwaltung Charadsch Civilgesetzbuch Concordat Ebendaselbst eigenen Eigenthums endlich erhalten ersten Ferman Festungen Finanzministerium Freiheit Fremden Friedensgerichte Fürsten Milosch Fürstenthums Serbien geistlichen Gemeinde Gemeindegesetz Gerichte gesammten Gesetz vom 26 Gesetzgebung Gewalt Gewerbe Gewerbeordnung Grundsätze Gulden östr Handels Hatischerif Hausgemeinheit hinsichtlich hohen Pforte Jahre Jänner Juli Juni Kirche Kirchengewalt Klerus Kmeten Konstantinopel Kreisämter Kreise Landes lichen Mai 1839 Sbornik März Metropoliten Milosch Obrenowitsch Minister Mitglieder Monate müssen nationale Naturalisation nöthigen Nothwendigkeit Obersten Controlsbehörde Oktober Organisation Organisches Gesetz otomanischen Reiches Person Pflicht Piaster politischen Polizeibehörde polizeiliche Polizeistrafgesetzbuch Recht rechtliche Rechtsverhältnisse Russland sämmtlich schen Senate September 1848 Sbornik Serben serbischen Regierung serbischen Sprache serbischen Volkes Ssowjet Staats Staatsgewalt Staatsgrundgesetz Staatskanzelei Staatskasse Staatsrecht Steuer Strafen theils Thlr Tkalac Türkei Türken türkischen Unserer Unterthanen Urtheile Ustaw Verfassung verfassungsmässig Verordnung verpflichtet Verwaltung Vollziehung Waaren Widin zwei
Beliebte Passagen
Seite 169 - Handelsfreiheit unter wenigen Beschränkungen als ein Nationalrecht ausgesprochen. Über die gesetzlichen Bestimmungen für den Handelsbetrieb erklärt Tkalac auf Grund verschiedener Gesetze: Jeder Serbe ist berechtigt Handel zu treiben. Die Ausübung dieses Rechtes ist aber nach den einzelnen Handelsobjekten an die Erfüllung verschiedener gesetzlicher Vorbedingungen geknüpft. Der Handel mit Vieh und allen...
Seite 180 - Dem Ministerium ist nicht allein die Errichtung und Organisation der Schulen durch Bildung und Heranziehung tüchtiger Lehrkräfte sondern auch die Fortbildung des Volkes nach dem Austritte aus der Schule und die Sorge für die Entwicklung der Nationalliteratur nach dem Gesetze für die Centralverwaltung vom Jahre 1839 zur Pflicht gemacht. Neben dem Ministerium fungirt eine Schulcommission aus 10 Mitgliedern.
Seite 252 - Damit Ruhestörungen, welche sich in Serbien ereignen könnten, vorgebeugt, und die Verbrecher bestraft werden, wird Fürst Milos in seinem Dienste die nothwendige Anzahl von Kriegstruppen halten.
Seite 180 - Volk durchdringen soll ; alle intellektuellen und physischen Kräfte der menschlichen Natur sollen in ihm gleichmässig entwickelt und gekräftigt werden : die allgemeine Basis dazu hat aber die serbische Nationalität und das nationale Bedürfniss, die sittliche Grundlage das positive Christenthum in der Form des Bekenntnisses der morgenländischen rechtgläubigen Kirche zu bilden 0).
Seite 181 - Unbemittelten zugänglich gemacht. Zur Erzielung einer gleichmässigen Elementarbildung des gesammten Volkes sowie zur Durchführung eines guten Lehrplanes in den Schulen behält sich die Staatsgewalt die Organisation und die Leitung des gesammten weltlichen Unterrichtswesens und endlich die Concession zur Errichtung von Privatschulen vor.
Seite 181 - Ein eigentlicher Schulzwang ist nicht vorgeschrieben, jedoch ist die Abhaltung fremder Kinder vom Schulbesuche und Aufreizung derselben gegen den Lehrer gesetzlich untersagt.
Seite 235 - Nationalkirche und den fremden Einwanderern auch die Kleider und Brautgeschenke serbischer Mädchen, die nach der Türkei, oder christlicher Mädchen aus der Türkei, die nach Serbien heirathen, Zollfreiheit geniefsen.
Seite 206 - nach den Forderungen des gesunden Menschenverstandes, der Billigkeit und der nationalen Sitte" in jenen Fällen aus, wo der streitige Gegenstand den Werth von 500 Piastern = 412/3 Gulden ö.
Seite 259 - Kopfsteuer (Charadsch) und alle Abgaben überhaupt, welche bisher, sei es in baarem Gelde, sei es in Naturalien, empfangen wurden und welchen Namen sie auch tragen mögen, mitinbegriffen.
Seite 94 - Gewalt zu, indem keine Anordnung rechtskräftig ist und keine in Vollzug gesetzt werden darf, wenn sie nicht zwischen dem Fürsten und Senate in der gesetzlich festgestellten Form vereinbart, vom Senate berathen, angenommen und genehmigt und vom Fürsten sanctionirt und promulgirt ist.