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Nach dem am 29. Mai 1876 erfolgten Tode von Friedrich Diez ist der Gedanke laut geworden, an seinen ruhmreichen Namen eine Stiftung zu knüpfen, welche den Zweck habe, die Arbeit auf dem Gebiete der von ihm gegründeten Wissenschaft von den romanischen Sprachen zu fördern, eine Stiftung, welche durch Ermuthigung zum Fortschritt auf den von dem Meister gebahnten Wegen dazu beitrage, dass das von ihm Geleistete künftigen Geschlechtern im rechten Sinne erhalten bleibe, und welche zugleich die Erinnerung an sein unvergängliches Verdienst immer wieder erneuere“. Die in Folge dessen veranstalteten Sammlungen haben bis zum 29. August 1879 den Betrag von 11.960 Mark ergeben. Es soll derselbe als Gründungscapital der Diez-Stiftung den Absichten der Geber gemäss nutzbar gemacht werden, zu welchem Ende nachstehendes Statut festgesetzt ist.

I.

Zweck der Stiftung.

§. 1. Der Zweck der Stiftung ist, wissenschaftliche Arbeiten aus dem Gebiete der romanischen Sprachwissenschaft oder der Geschichte der Literaturen der romanischen Völker zu fördern ohne Rücksicht auf die Nationalität der Verfasser.

II.

Name und Sitz der Stiftung.

§. 2. Die Stiftung trägt den Namen der Diez-Stiftung und führt in ihrem Siegel diese Bezeichnung. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

III.

Vermögen der Stiftung.

§. 3. Das Capitalvermögen der Stiftung wird aus den gesammelten Beiträgen und aus künftig eingehenden Zuwendungen gebildet, sofern über die Verwendung der Letzteren seitens der Geber nicht anders bestimmt sein sollte.

§. 4. Das Capitalvermögen der Stiftung darf niemals angegriffen werden.

Für die Zwecke der Stiftung werden nur die Zinsen des Capitalvermögens verwendet.

IV.

Vorstand der Stiftung.

§. 5. Der Vorstand der Stiftung wird gebildet aus sieben Personen, von welchen fünf durch die königliche Akademie der Wissenschaften in Berlin, je eine von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien und von der Reale Accademia de' Lincei in Rom ernannt werden.

Von den durch die königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin ernannten Mitgliedern müssen zwei als ordentliche Mitglieder derselben angehören und eines aus der Zahl der Gelehrten eines Landes romanischer Zunge entnommen sein. Die Zeit, auf welche die Ernennung Giltigkeit haben soll, setzt jede der ernennenden Akademien nach

ihrem Ermessen entweder allgemein oder für den einzelnen Fall fest. Wird eine Zeitgrenze dem Vorstande nicht mitgetheilt, so wird das bezeichnete Mitglied als solches angesehen, bis die betreffende Akademie dessen Ausscheiden anzeigt. Tritt, sei es durch Ablauf der Frist, auf welche ein Mitglied ernannt ist, sei es durch Rücktritt oder Tod eine Vacanz ein, so benachrichtigt der Vorsitzende (s. §. 7) des Vorstandes davon möglichst bald die Akademie, welche das ausscheidende Mitglied ernannt hat, und diese theilt ihrerseits dem Vorsitzenden das Ergebniss der von ihr vorgenommenen Ersatzwahl mit. Sollten einzelne Stellen zeitweise unbesetzt sein, so bleibt darum der Vorstand nichtsdestoweniger beschlussfähig. Die Legitimation der von den zwei auswärtigen Akademien gewählten Vorstandsmitglieder wird dadurch bewirkt, dass seitens der wählenden Akademie eine ordnungsmässige Anzeige von der Ernennung an die königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin oder an den Vorsitzenden des Vorstandes ergangen ist.

§. 6. Der Vorstand legitimirt sich als Vertreter der Stiftung durch ein Attest des königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin darüber, dass der Vorstand der Stiftung zur Zeit aus den in dem Atteste genannten Personen besteht.

Der Vorstand hat die Befugniss, einen Syndicus aus seiner Mitte zu wählen und diesem General- und Specialvollmacht cum facultate substituendi zu ertheilen, auch für einzelne Rechtsgeschäfte oder Processe Jemand, sei derselbe Mitglied des Vorstandes oder nicht, unter Beilegung sämmtlicher Rechte, welche dem Vertreter einer abwesenden Partei zustehen, zu bevollmächtigen.

§ 7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, welcher in Berlin domicilirt sein muss, und macht von dieser Wahl den betheiligten drei Akademien Anzeige.

Almanach. 1881.

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Der Vorsitzende vertritt die Stiftung in allen aussergerichtlichen Angelegenheiten. Zahlungsanweisungen an die Casse der Stiftung bedürfen jedoch der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§. 8. Die Beschlüsse des Vorstandes kommen durch Mehrheit unter den Stimmen seiner Mitglieder zu Stande. Absolute Stimmenmehrheit ist nur da erforderlich, wo dieses Statut es besonders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Regel nach erfolgt die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe in der Weise, dass auch die nicht in Berlin domicilirten Mitglieder des Vorstandes sich an derselben betheiligen können. Es wird dabei für die Giltigkeit des Beschlusses erfordert, dass die Frage sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vorgelegt worden sei, und mindestens drei innerhalb der entweder in diesem Statute vorgeschriebenen oder in der Anfrage bezeichneten Frist ihre Stimmen abgegeben haben. Minder wichtige Entscheidungen können den in Berlin domicilirten Mitgliedern zur Erledigung überwiesen werden. In welchen Fällen ausser den in diesem Statute vorgesehenen dieses abgekürzte Verfahren anwendbar sei, wird durch die Geschäftsordnung festgestellt.

§. 9. Der Vorstand hat für eine zinsbare, in Betreff der Sicherheit den Vorschriften des §. 39 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 439) entsprechende Anlegung des Stiftungsvermögens Sorge zu tragen. Die Documente der Stiftung sind bei einer mit Depositalverwaltung verbundenen öffentlichen Anstalt zu deponiren. Die Casse der Stiftung wird durch einen vom Vorstande hiermit zu beauftragenden, im öffentlichen Dienste stehenden Cassenbeamten geführt. Diesem wird nach erfolgter Rechnungslegung alljährlich die Decharge durch den Vorstand ertheilt.

§. 10. Der Geschäftsgang beim Vorstande wird durch eine von diesem selbst zu vereinbarende Geschäftsordnung geregelt. Zu einer Abänderung derselben wird die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern erfordert. Die Geschäftsordnung selbst sowie die später etwa beschlossenen Aenderungen derselben werden den betheiligten Akademien vom Vorstande zur Kenntnissnahme mitgetheilt.

V.

Wirkungskreis der Stiftung.

§. 11. Der Zinsertrag der Stiftung wird im Maximalbetrage von 2000 M. zunächst dazu verwandt, hervorragende Publicationen aus dem in §. 1 bezeichneten wissenschaftlichen Gebiete zu prämiiren, eventuell die besten Lösungen zu stellender Preisaufgaben aus demselben Gebiete zu krönen.

§. 12. Die erste Zuerkennung des Preises, resp. Stellung der Preisaufgabe erfolgt an dem Tage, an welchem die königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin den Geburtstag Leibnizens im Jahre 1884 feiern wird, und von da ab an dem akademischen Leibniz tage von vier zu vier Jahren.

§. 13. Der Vorsitzende des Vorstandes hat ein Jahr vor dem Termin der Zuerkennung den sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes von der bevorstehenden Preisertheilung Anzeige zu machen und ein jedes aufzufordern, seine Vorschläge, betreffend die zu prämiirenden Werke, eventuell die Stellung von Preisaufgaben, bis zum nächsten 1. Januar dem Vorsitzenden einzureichen. Jedes Mitglied kann mehrere Werke, resp. mehrere Preisaufgaben in Vorschlag bringen. Concurrenzfähig sind nur Schriften, die in lateinischer oder in französischer oder in italienischer oder in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sind, und deren erste Veröffentlichung

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