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STATUT

DER

SAVIGNY-STIFTUNG.

Bei der Feier, welche die Juristische Gesellschaft zu Berlin

am 29. November 1861 zum Gedächtnisse des am 25. October desselben Jahres verstorbenen königlich preussischen Staatsministers Dr. Friedrich Karl v. Savigny beging, wurde der Beschluss verkündet, das Andenken des grossen Rechtslehrers durch Gründung einer Stiftung zu ehren.

Da zur Ausführung dieses Beschlusses die Summe von 16.436 Thlr. preuss. Cour. bereits verfügbar ist, wird nachstehendes Statut errichtet:

1. Zweck der Stiftung.

§. 1. Der Zweck der Stiftung ist:

in wesentlicher Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gesetzgebung und der Praxis

1. wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der verschiedenen Nationen zu fördern,

namentlich solche, welche das römische Recht und die verschiedenen germanischen Rechte sowohl für sich, als auch im Verhältniss zu einander behandeln,

ferner solche, welche die von Savigny begonnenen Untersuchungen in seinem Sinne weiterführen;

2. besonders befähigte Rechtsgelehrte in den Stand zu setzen, die Rechtsinstitutionen fremder Länder durch eigene Anschauung kennen zu lernen und darüber Berichte oder weitere Ausführungen zu liefern.

2. Befähigung zur Theilnahme.

§. 2. Die Befähigung zur Theilnahme an den Vortheilen, welche die Stiftung behufs der Förderung ihres Zweckes gewährt, ist an keine Nationalität gebunden.

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3. Rechte der Stiftung.

§. 3. Die Stiftung besitzt unter dem Namen „SavignyStiftung die Rechte einer Corporation und führt in ihrem Siegel das Wappen der Familie v. Savigny. Sie hat ihren Sitz in Berlin und ihren Gerichtsstand bei dem königl. Stadtgerichte daselbst.

4. Stiftungsvermögen.

§. 4. Das Capitalvermögen der Stiftung wird aus den bisher gesammelten Beiträgen und aus den künftig eingehenden Zuwendungen gebildet, sofern der Geber nicht eine andere Bestimmung über die Art der Verwendung treffen sollte.

Das Capitalvermögen der Stiftung darf niemals angegriffen werden.

§. 5. Für die Zwecke der Stiftung werden nur die Zinsen des Capitalvermögens verwendet.

5. Curatorium der Stiftung.

§. 6. Die Stiftung wird durch ein Curatorium von sechs Personen vertreten.

Das Curatorium wird bei seiner Gründung aus zwei Mitgliedern der königlichen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, zwei Mitgliedern der juristischen Facultät der königlichen Friedrich Wilhelms-Universität daselbst und zwei Mitgliedern der juristischen Gesellschaft daselbst gebildet, welche von diesen Körperschaften, bezüglich von der juristischen Gesellschaft gewählt werden.

Die Legitimation der von der juristischen Gesellschaft gewählten zwei Mitglieder wird dadurch geführt, dass die von der Akademie und der Facultät gewählten vier Mitglieder des Curatoriuris die Wahl derselben als giltig anerkennen.

§. 7. Scheidet ein Mitglied aus dem Curatorium aus, so erfolgt die Neuwahl von derjenigen Körperschaft, von welcher die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bei der Gründung des Curatoriums besetzt worden war. Ein gleiches Wahlrecht steht in gleichem Umfange der juristischen Gesellschaft zu Berlin zu. In Beziehung auf die Prüfung der Legitimation der von der letzteren gewählten Mitglieder findet auch bei Neuwahlen die Vorschrift des §. 6, Alinea 3 des Statuts Anwendung.

Ist dieses Wahlrecht innerhalb eines von dem Curatorium zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes nicht ausgeübt worden, so ergänzt sich das Letztere durch Cooperation aus der Zahl der in Berlin wohnenden Rechtsverständigen. Es müssen jedoch stets zwei Mitglieder im Curatorium sitzen, welche weder der Akademie noch der Universität angehören.

Ueber jeden Wahlact des Curatoriums wird eine notarielle Urkunde aufgenommen.

§. 8. Das Curatorium legitimirt sich als Vertreter der Stiftung durch ein Attest des königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin darüber, dass das Curatorium der Stiftung zur Zeit aus den im Atteste genannten Personen besteht.

Das Curatorium hat die Befugniss, einen Syndicus aus seiner Mitte zu wählen und diesem General- und Specialvollmacht cum facultate substituendi zu ertheilen, auch für einzelne Rechtsgeschäfte oder Processe Jemand, sei derselbe Mitglied des Curatoriums oder nicht, unter Beilegung sämmtlicher Rechte, welche dem Vertreter einer abwesenden Partei zustehen, zu bevollmächtigen.

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