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" Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ,c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Zur Verwendung für folgende Zwecke: I) Bestreitung der Kosten des Provinziallandtages und der einzelnen Landschaften... "
Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten - Seite 84
von Prussia (Kingdom) - 1868
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Handels-Archiv: Sammlung der Neuen auf handel und schiffart bezüglichen ...

1866 - 646 Seiten
...der Geschäfte derselben und die Einziehung der VarlehnsKasscnscheine. Vom 27. September 1866. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c....verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon> «chie, was folgt: §. 1. Der Staats > Regierung wird in Vezug auf den Erlaß der Verordnung vom...
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Stempelpflichtigkeit der inländischen und ausländischen wechsel: gewisser ...

Kaluza - 1860 - 88 Seiten
...Wechselstemvelstrafe zur Stempelung vorzulegnl. Nr. 34. Gesetz vom 15. Februar 1850. Auszug, (zu § 12.) Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Kammern, auf den Antrog Unseres Staats-Minisieriums, was folgt: § 1. Bei der Bestimmung des § I der...
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Europäischer Geschichtskalender ..., Band 7

1867 - 688 Seiten
...Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste, vor: .Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ,c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags bei Monarchie wie folgt : Zur Verleihung von Dotationen an preußische Heerführer, welche...
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Oesterreichische Zeitschrift für Berg - und Hüttenwesen, Band 10

1862 - 450 Seiten
...Berpwerks-Abgaben betreffend. Vom 20. October 186Î. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen .•te. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die bisher von den Eisenerz-Bergwerken an den Staat entrichteten Abgaben sind vom 1. Januar 1663 au in...
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Allgemeine deutsche Strafrechtszeitung zur Foerderung einheitlicher ..., Band 2

1862 - 416 Seiten
...die Vernehmung der Drucker, Verleger und Redakteure über anonyme oder Pseudonyme Druckschriften. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Gäuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Drucker, Verleger, Commissions-Verleger...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem ..., Band 11

1863 - 730 Seiten
...wegen Verwaltung der Bergbauhülfskassen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §• 1. Die aus Bei trägen oder Gefallen der Bergwerksbesitzer gebildeten Bergbauhülfskassen, nämlich: 1. die...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Band 11

1863 - 784 Seiten
...Besteuerung der Bergwerke vom 12. Mai 1851. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die auf Grund von Vertragen oder anderen speciellen Rechtstiteln an den Staat zu entrichtenden Bergwerksabgaben...
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Die Organisationen des brandenburgischen und preussischen Heeres von 1640 ...

Adolf Friedrich Johannes von Crousaz - 1867 - 696 Seiten
...Kriege gebliebene» Militair, Personen desselben Standes. (2u Erläuterung 324 auf Seite 593). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen >c, verordnen, mit Zustimmung beider Hänser de« Landtage« der Monarchie, was folgt: § i. Jeder Offizier oder obere Mllilalrbeamt« (sslassilation...
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Die wichtigsten politischen Urkunden aus den Jahren 1849 bis 1867

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 466 Seiten
...Schleswig mit der preussischen Monarchie. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preusseo etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: $ 1. Die Herzogtümer Holstein und Schleswig wurden in Gcmässheit des Artikels 2 der Verfassnngs-Urkunde fUr...
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Diplomatisches Handbuch: Sammlung der wichtigsten europaeischen ..., Band 3

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 512 Seiten
...Schleswig mit der preussischen Monarchie. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: § 1. Die Herzogthümer Holstein und Schleswig werden inGemässheit des Artikels 2 der Verfassungs-Urkunde für...
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