Amtlicher catalog der ausstellung der im Reichsrathe vertretenen koenigreiche und laender Oesterreichs ...

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Verlag der general-direction, 1873
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite viii - Landtagen verfassungsmässig erledigt. Sollte jedoch irgend ein Landtag beschliessen, dass ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrathes.
Seite xi - Angelegenheiten, speciell die Zollgesetzgebung; 2. die Gesetzgebung über die mit der industriellen Production in enger Verbindung stehenden indirecten Abgaben ; 3. die Feststellung des Münzwesens und des Geldfusses ; 4.
Seite xxx - Privilegium beschränkt ist. Eine solche Verleihung kann aber nur dem Inhaber des ausländischen Privilegiums oder dessen Rechtsnehmer zu Theil werden. Ohne diese Beschränkungen ist ein Privilegium auf eine im Auslande gemachte, im Inlande aber noch nicht in Ausübung stehende Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung unstatthaft.
Seite xxix - Gewerbes überallhin bei Gewerbsleuten, die solche Erzeugnisse führen dürfen, in Commission geben, auf Bestellung liefern und bestellte Arbeiten überall verrichten. Das Einbringen der im Auslande gefertigten Arbeiten und das Abliefern derselben an die Besteller ist unter Beobachtung der Zollvorschriften gestattet.
Seite xi - Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, aber nach gleichen, von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt: 1. die commerziellen Angelegenheiten, speciell die Zollgesetzgebung; 2.
Seite xxix - Gewerben, welche mit Feuerstätten, Dampfmaschinen oder Wasserwerken betrieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften bleiben in Wirksamkeit".
Seite ix - Jahre gewählt. Der Präsident und der Vicepräsident der Magnatentafel werden vom Könige ernannt, der Präsident und die beiden Vicepräsidenten der Repräsentantentafel werden von dieser selbst berufen. Die Sprache des Reichstages ist die ungarische ; nur die Vertreter von Kroatien und Slavonien können auch die kroatische Sprache gebrauchen.
Seite ix - Fiume, die nicht unter väterlicher Gewalt stehenden Fürsten, Grafen und Freiherren gehören, die siebenbürgischen Regalisten und zwei Repräsentanten des croatisch-slavonischcn Landtags.
Seite viii - Jahre alt ist, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und in einer \Vahlerclasee wahlberechtigt ist.

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