Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 325 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Anzeigepflicht.
Seite 338 - Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit empfiehlt es sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gutachten gesund, und in deren Absonderungen die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen Untersuchung nicht nachgewiesen sind.
Seite 264 - Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten des Geprüften zusammen unter ausschließlicher Verwendung der Prädikate „sehr gut" (1), „gut" (2), „genügend" (3), „ungenügend" (4) und „schlecht" (5). Hat der Geprüfte von einem Prüfenden das Prädikat „schlecht" oder von zwei Prüfenden das Prädikat „ungenügend" erhalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlüsse der Prüfung die Prädikatswerte zusammenzurechnen...
Seite 338 - ... erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann. Die Anordnung der...
Seite 161 - Vorschriften, sowie der gemäß § 20 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen.
Seite 323 - Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Seite 337 - Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen: a) bei den in § 4 genannten Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Seite 71 - Abs. 3 soll es bei. dem schriftlichen Wege sein Bewenden behalten, wenn es sich um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflosen Person handelt, da in diesen Fällen nach der Übernahme und wegen späterer geeigneter Fürsorge meist besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Seite 337 - Hüsteln, Auswurf usw. — einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen lassen. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen, sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen.
Seite 338 - Abs. l und 4, 6 bis 11 und 13 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin usw.) bei einklassigen Schulen der Lehrer verantwortlich. In den Fällen des § 12 hat der Vorsteher der Schule an den zur Schliefsung der Schule befugten Beamten unverzüglich zu berichten.

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