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Inhalt von Heft IV.

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Zur Beachtung.

Wir ersuchen unsere Mitglieder, in ihren Kreisen für die Verbreitung der
Gesellschaft thätig zu sein, und stellen zu diesem Behufe Exemplare der Statuten
in gewünschter Anzahl zur Verfügung.

Laut Beschlusses des Centralvorstandes in seiner Sitzung am 27. Februar 1884
erhalten die Mitarbeiter am „Jahrbuch", vom fünften Jahrgang (1884) an, nach Erscheinen
des betreffenden Jahrgangs als Honorar pro Druckbogen sechzehn Gulden ö. W.

Den Mitarbeitern werden sechs Gratis Separatabzüge ihrer Arbeiten nach

Erscheinen des betreffenden Heftes von der Köhler'schen Buchdruckerei franco zugesendet.

Eine grössere Anzahl von Separatabzügen kann nur nach rechtzeitiger Verständigung

der Herren Verfasser mit der genannten Buchdruckerei (Wien, VI. Mollardgasse 41)

gegen Erstattung der Druckkosten gemacht werden.

Die noch rückständigen Beiträge bitten wir an unsern Cassier, Herrn Hof-
und Gerichts-Advocat Dr. Carl Ritter von Sääf (Wien, I. Ballgasse 6), ehebaldigst
einzusenden,

"

Für das Jahrbuch" bestimmte Arbeiten, sowie Zuschriften an die Gesellschaft
sind An das Bureau der Gesellschaft, Wien, I. Dorotheergasse 16" zu richten.

BX 8025 G.39

V.7

20.4

XIV.

Die Eheordnung des böhmischen Landtages

von 1609/10.

Von Senior Dr. ROBERT LEIDENFROST in Graz.

Unter den Landtagen Böhmens ist keiner für die Geschichte des Protestantismus in diesem Lande wichtiger, als jener, welcher am 25. Mai 1609 eröffnet und am 23. Februar 1610 geschlossen wurde.1) Ward doch hier der Majestätsbrief Rudolf II. veranlasst, hier die Union zwischen den Evangelischen und der Unität durchgeführt, eine Kirchenordnung zu Stande gebracht, eine Instruction für die Defensoren geschaffen und noch manches Andere beschlossen, was der Förderung des neuen Glaubens diente. Das Bedeutendste von diesen Arbeiten des Landtages ist bereits publicirt. Doch findet sich auch unter dem weniger Bekannten Einiges, das werth wäre an das Licht gezogen zu werden. Hiezu rechne ich die Eheordnung, welche dieser Landtag schuf und die ich aus einem mir gehörigen, sich grösstentheils auf jenen Landtag beziehenden Buche kenne, das den freilich etwas langathmigen Titel führt: Behemische Konffession. Das ist Bekhentnus deß Heiligen Christlichen Glaubens aller drey Stende des Königreichs Behaimb so im Glauben den Leib und das Blut Unseres Herrn Jesu Christi sub Vtraq. empfangen. Dabey Der Kay: Mayt: Kaisers Rudolffi deß Andern etc. vber diese Konffession, das Consistorium, vnnd die Prägerische Academiam erteilter Majestetbrief. Die aufgerichte Vereinigung zwischen denen sub vna vnd sub vtraq. Deßgleichen Die abgehandelten Artickel vnd beschehene Vergleichung beim Landtag zwischen den Stenden sub Vtraq. allein darinnen begriffen ist: Zwischen wehme und auf was weise die Vereinigung, von welcher der Kayserliche Majestetbrieff meldung thut, beschehen sey/ Wie Sie sich auch allerseits gegen einander verhalten sollen. Vnd dann

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1) Czerwenka, Geschichte der evang. Kirche in Böhmen. Bd. II. S. 576 ff. Jahrbuch des Protestantismus 1886. H. IV.

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letztlich Die Kirchen vnd deß Consistorij Ordnungen neben etzlichen Landtags-Artickeln betreffendt die Religion, das Consistorium, die Academiam, vnnd darüber verordnete Defensores. Johann. 16: Seidt getrost Ich hab die Welt vberwunden. Zum Römern am 10 Kap: So du mit deinem Munde bekennest Jesum, das Er der Herr sey, vnd glaubest in dem Hertzen das Ihn Gott von den Todten auferwecket hat so wirst du selig. Dann so man von Hertzen glaubt so wirdt man gerecht: vnd so man mit dem Munde bekennet so wird man selig. Alles mit sonderm vleiß von newem vbersehen mit dem rechten Behemischen Original corrigirt vnd aus aller Drey Stende des Khünigreichs Behaimb vber gemelt Consistorium vnd die Prägerische Academiam beim Landtag verordneter Herrn Defensorn befelch. Gedruckt in der Alten Stadt Prag in der Schumanischen Druckerey. Anno Domini MDCX."

Aus dem im Titel angegebenen Inhalte des Buches lasse ich nun den das auf Seite 113 beginnende Stück folgen:

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Stamm der verehelichung Das ist Eine gewisse vergleichung vnnd anordnung aller drey den Leib und das Blut deß Herrn Jesu Christi sub Vtraq. empfangender Herrn Stende deß Königreichs Beheimb von der Blutverwandtnus vnd gesipschafft wie weit dieselbe bey trettung in Ehestandt observirt werden vnd man sich deren enthalten soll oder nit. Geschehen bey dem gemeinem Landtag in dem Königreich Beheimb Anno 1609.

UNser Ewiger Gott vnnd Herr alls der allerkeuschste vnd reinste Geist ist ein vberaus grosser liebhaber der reinigkeit vnnd erfordert dieselbe mit allem fleiß von den Menschen vnnd befihlet das sie wie in wandlungen Ihrer aller also auch in vermischung eines mit dem andern das ist trettung in Ehestandt gehalten werden soll. Zu solchen Ende hat er in seinem heiligen Gesetz gewisse Regeln vnd sein Göttlichsrecht Levit: 18 gegeben außgesetzt vnd zu dessen haltung meniglich one exception verbunden: vnnd bestettigen es auch Gottsfürchtige Christliche Obrigkheiten die da ire Recht wie von andern sachen also auch was von Ehestandt vnter dem Menschlichen Geschlecht ausgesetzt vnnd verordnet worden mit dem wort Gottes vereinigen zu dem Ende damit die Menschen auf Erden wissenschafft haben wie sie ordentlich vnd gebürlich ohne vermischung der Blutverwandtnus oder gesipschafft in ehestandt tretten vnnd darinnen in Gottesfurcht Gott wolgefellig leben mögen. Diejenigen aber so die

Weltliche Recht gering achten oder wie leider der menschlichen natur erschreckliche vnd störrige meinung ist darauf nichts geben sondern gantz halsstarrig iren bösen begierden nach viehisch fortschreitten würden zum wenigsten sich durch Gottesrecht vnd seine Gebott solten binden lassen: Deren vbertretter aber dagegen Ernstlich gestraffet werden. Ist derowegen ein jedweder Mensch Mänlichen vnd weiblichen geschlechts schuldig vnnd pflichtig bey trettung in den heiligen Ehestandt das ist wenn man sich verheurathen will dem weltlichen Rechten so sich mit dem Göttlichen und seinen Heiligen Gesetz vergleichet vnterthenig zu sein denselben gemeß sich zu verhalten vnd darnach zurichten do er anderst vor den leutten nit in schande vnd vor Gott in verachtung fallen will. Inmassen dann zu verhüttung dieses vbels vnd das ein jeder mensch wisse wie nahe sich eines mit dem andern aus den Blutfreunden oder verwandten verehelichen könne oder nit alle drey Herrn Stende deß Königreichs Beheimb sub Vtraq. vermög Irer Kay: Majt: gnedigst erteilten Majestet brieffs aus gesambter irer vergleichung ebener gestalt hirüber gewiß bericht vnd Regel so wol aus der heiligen Schrifft alß dem natürlichen Gesetz vnd weltlichen rechten zusammen getzogen beschreiben im truck verfertigen vnd anjetzo zu menigliches nachricht vnd deme nachzuleben one exception in diesen Stamm der vorehelichung vorbringen haben lassen darzu Gott der Herr seinen Segen gebe Amen.

Erstlichen ist dieser Stamm zweyerlei: Arbor Civilis, der Stamm nach den Stadt oder Weltlichen rechten oder Stamm der staffeln in der Blutfreundschafft ist derowegen verordnet das man die Anfäll vnnd nähet der freundschafft verstehen möge welcher zu irgenden guts anfall nähere und bessere gerechtigkeit oder zur vormundtschafft der Waisen vnnd deren Guet verwaltung hett unnd haben möchte.

2 Arbor canonica, Das ist der Geistliche Stam wegen deß Ehestandts verordnet vnnd derselb wirdt in zwey Teil vnterschieden der eine Arbor Consangvinitatis, Stam deren im geblüt vereinigten freunde oder kürtzer zu reden der Blutsfreunde darumb das Consangvinitas, quasi sangvinis vnitas, die blutsverwandtnus gleich wie eine vereinigung vnd bundt eines geblüts und aus einem glied kommenden Personen ist, durch die leibliche geburt bekreftiget.

3 Arbor affinitatis, das ist der Stam der schwegerschafft ist eine nähung vnd gleichsamb zutritt oder zusammen schliessung

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