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eingelegt, welcher die Weise seines Vorbildes eben nicht ansprechend sich anzueignen sucht.

In Hinsicht auf den Stoff wie auf die Form sehr abweichend, aber gleichfalls eine sehr ausgeprägte Eigenthümlichkeit bezeugend, sind die

tung und den Text bei sehr vielen Predigten noch
einen kürzeren Gesang oder auch nur einen Vers,
ch, nur ein
hin und wieder in freierer Form, ein.
In mancher Hinsicht steht den vorigen Predigten

nach die

HANNOVER, in d. Hahnschen Hofbuchh.: Sammlung von Predigten, einigen Tauf- u. Traureden, gehalten von Joh. Fr. Ludwig Sprenger, zweitem Prediger in Hameln. Nach seinem Tode zum Besten seiner beiden taubstummen Töchter herausgegeben von Fr. G. F. Schläger, Senior Minist. u. Past. prim. 1836. 226 Š. 8.

St. GALLEN, b. Scheitlin ersch.: Sechs Predigten, gehalten in neuerer Zeit von J. J. Bernet, V.D. M. in St. Gallen. 1837. 131 S. 8. (12 gGr.) Der Vf., durch die „Predigten an die Agrippimer unter den Christen" gewifs schon manchem deutschen Homileten von sehr vortheilhafter Seite bekannt, dürfte, nach gegenwärtigen Predigten zu Zwar athmen auch diese Vorträge eine recht urtheilen, nicht blos in Beziehung auf seine theolo- wohlthuende Wärme; in sehr populärer und doch gische Ausbildung, sondern auch rücksichtlich der niemals trivialer Weise werden ganz erbauliche GeForm seiner Vorträge bedeutend fortgeschritten seyn. danken zur Sprache gebracht und es lässt sich erScheint uns jene in der damals schon deutlich genug klären, was der bekannte Herausgeber in der hinzu, hervortretenden Richtung noch mehr befestigt, so gefügten Gedächtnifspredigt von dem Verstorbenen scheint uns diese einfacher und im edleren Sinne des sagt, dafs er von seiner Gemeinde mit Andacht und Wortes populärer geworden. Möchten die fort- Segen gehört worden sey. Dennoch würden wir, dauernden körperlichen Leiden Bernet's ihn nur nicht da es im Uebrigen verhältnifsmäfsig zu sehr an so sehr an der Veröffentlichung seiner gediegenen Reichthum und Eigenthümlichkeit der Ideen fehlt, Arbeiten verhindern! den Druck missbilligen müssen, erschiene derselbe durch den wohlthätigen Zweck nicht von einer an Eine ganz erfreuliche Erscheinung bieten auch dern Seite her gar sehr gerechtfertigt. "Aehnlich dar die dürfte es sich verhalten mit denaszobodnets

LEIPZIG, b. Köhler e.: Predigten und Gesänge über die Episteln der Sonn- und Festtage des Kirchenjahres von Dr. W. Hülsemann, evangel. Pfarrer u, Schulinspektor in Elsay. Erster Band. 1838. 684 S. gr. 8. (1 Rthlr. 16 gGr.)

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Ni msh satu sbue FREIBURG, b. Herder ersch. Predigten von Matthäus Klenkler, aufserordentlichem Professor der Theologie an der Universität zu Freiburg und vorma, ligem Repetitor im erzbischöflichen Seminar da woselbst. Aus dem handschriftlichen Nachlasse desselben herausgegeben von mehreren Freun den 1837, 350 S. gr. 8. (1 Rthlr. 9 gGr.) Die Herausgeber versichern, Klenkler sey als Prediger klar, sein Vortrag angenehm und so gerichtet gewesen, dafs durch ihn die Wahrheit der schwachen Fassungskraft sinnlicher Menschen nabé gebracht, die Liebe zur Wahrheit in ihren Herzen lebhaft erweckt und er daber seinen Zuhörern schr befreundet worden sey, so dafs sich seine Vorträge durchgängig eines besondern Beifalles erfreut hätten. Sie gestehn aber auch, dafs Manches davon auf Kl's. ansprechende Persönlichkeit komme und nach unserm Dafürhalten mufs, es ziemlich Viel gewesen seyn, obwohl auch in Anschlag zu bringen ist, dafs ein

Denn obschon der Vf. bei seiner vielleicht etwas zu grofsen Schreibfertigkeit den Gedanken nicht eben sehr an die Wurzel geht und sie auch seltner zu einer schärferen Beleuchtung individueller Lebensverhältnisse anwendet; obschon seine Hauptsätze zu sehr an Allgemeinheit und rücksichtlich der Fassung auch an Einförmigkeit leiden; obschon man selbst dem ganzen übrigen Organismus seiner Predigten die letztere Ausstellung machen kann und sich auch aus streng logischen Gesichtspunkten gegen die Disposition bisweilen gar Manches einwenden liefse, so werden doch diese Mängel überwogen durch Klarheit in der Auffassung, durch ansprechende Anordnung des Stoffes, durch grofse Vertrautheit mit der Schrift, durch ein oft sehr glückliches Bestreben, die Momente des Textes zu geren Maafsstab an die Leistungen seiner Prediger Trägern der Rede zu machen und durch einen war- legt. Denn in der evangel. Kirche machen die gemen, lebensfrischen Hauch, welcher durch sie weht, rühenn in der e diger, davon abgesehen, dals sie offenbar ziemlich schwankend angegeben sind. In der That kann man sie den Vorträgen nur bedingt zugestehn und selbst die Sprache hat hin und wieder noch Spuren von katholischen Predigern so häufig findet. - Mehr blofse Skizzen, aber auch als solche ungleich lebendiger, sind

selbst gewöhnlichern Gedanken einen höhern Anflug giebt und den an kräftigere Kost gewöhnten Leser doch niemals ermüden lälst. Die hinzugefügten Gesänge bestehen in vollständigen Liedern vor jeder Predigt, die, nach bekannten Kirchenmelodien gedichtet, theilweise wohl verdienten in den allgemei nen kirchlichen Liederschatz überzugehn. Sodann schaltet der Vf. zwischen die selbstständige Einlei

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gereolisches Publikum fast überall einen gerin

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och keinen aus offen teren Pre

algemei kathwerfälligkeit, welche man bei deutschen

F. F. Zyro, Professor der Theologic. 1837. 20 S. 8. (3 gGr.)

QUEDLINBURG U. LEIPZIG, b. Ernst: Dreizehn Predigtumrisse über das heilige Vaterunser, nebst einer Folge vermischter geistlicher Amtsvorträge von Dr. F. G. Nagel, Pastor zu Gattersleben. 1837. 328 S. 8. (18 gGr.)

Wenigstens bewegt sich der Vf. mit grofser Leichtigkeit und Gewandtheit in der Behandlung des Stoffes, er disponirt streng und weifs den Gegenständen mit ziemlich glücklichem Takte bei der Ausführung, in so weit er sie bei seiner Manier giebt, concrete Seiten abzugewinnen. Nur schien uns die Sprache im Ganzen des kirchlichen Charakters zu sehr zu entbehren und häufig an den Conversationston zu streifen, welcher gerade bei der Behandlung des V. U. doppelt unangenehm auffällt.

HALLE, b. Anton: Drei Predigten, gehalten in der Domkirche zu Halle von Dr. Erdmann. 1837. 48 S. 8. (6 gGr.)

Geistvoll, klar, mit dialektischer Gewandtheit und Schärfe, voll schlagender Freimüthigkeit und mit steter Rücksicht auf die Zeichen der Zeit im Allgemeinen, wie auf sein Publikum im Besondern, behandelt der Vf. die Hauptsätze: „Wenn diese schweigen, werden die Steine schreien" (Luk. 19, 29-40);,,Was ist christlich?" (Joh. 16, 12 15) und,,Die Berufung" (Luk, 5, 1 — 11). In der ersten Predigt zeigt er, wie das ihr zum Grunde liegende Wort warne, wenn wir uns dem entgegen stellen wollen, was der Zeit wirklich Noth thut, wie es ermuthige, wenn wir bange werden wollen, als lasse sich das Gute je unterdrücken und wie es beschäme, wenn wir uns sagen missen, wir haben es dahin gebracht, dafs aufserordentliche Mittel nöthig wurden, um es zu erhalten. Die zweite Predigt beantwortet die aufgeworfene Frage so, dafs sie darthut, christlich sey, was die heilige Schrift uns lehrt, aber auch, was, ohne ausdrücklich in der Schrift zu stehn, doch vor dem Geiste Christi bestehe und dazu diene, ihn zu verklären. Die dritte thut theils die Allgemeinheit der Berufung dar, theils beschreibt sie die Art, wie dieselbe Eingang finden mufs; theils weist sie nach, was sie zu bewirken hat. So einfach nun überall die Dispositionen sind, so lebendig wird durch die angedeuteten Vorzüge die Entwickelung, die, jeden falschen Schmuck und jede leere Wortfülle, verschmähend, nur durch die Kraft and den Reichthum der Gedanken überzeugen und zur That anfrufen will und auf jedem Blatte beurkundet, was der Vf. S. 45 als das Erste nennt, wonach bei dem Prediger zu fragen sey, dafs es ihm nämlich Ernst um die Sache sey.

BERN, b. Jenni Sohn: Woran eine wahre Kirchengemeinschaft zu erkennen sey. Eine Bettagspredigt über Apostel-Geschichte II, 44-47, gehalten in der Kirche z. b. Geist in Bern von

Ein kräftiger, gedankenreicher Vortrag, durchweg von dem Texte getragen und voll Beziehungen auf die Verhältnisse der Gegenwart; aber raub, ja zerrissen in der Darstellung, eine Eigenthümlichkeit, die sich bei vielen sonst vorzüglichen schweizerischen Predigern findet, bei einem Lehrer der praktischen Theologie jedoch besonders befremdet. Ohne der vorigen Predigt in Hinsicht auf ihre Vorzüge nachzustehn, aber ohne den zuletzt erwähnten Uebelstand zu theilen, handelt die

KÖNIGSBERG, b. Gebr. Bornträger ersch.: Predigt von Dr. L. A. Kähler, Konsistorialrath u. s. w. nach Matth. 22, 34-46: Ueber Bedeutung u. Werth der heil. Schrift. 1837. 8. (4 gGr.) Der Vf. zeigt zuerst, was die h. Schr. nicht ist, nämlich kein Unterhaltungsbuch, kein Schulbuch, kein Andachtsbuch (in der Weise gewöhnlicher Andachtsbücher), kein Gesetzbuch und kein Buch der Geheimnisse (keine Fundgrube für fromme Grübler); sodann, was sie 'ist, nämlich ein Lehrbuch in alle dem, was zum Heil der Seele gehört; ein Buch der Offenbarung und darum selbst eine Offenbarung; ein Tempel vom Geiste Gottes gebaut. — Lielse sich nun auch darüber streiten, ob es nicht besser gewesen wäre, statt des so erst ganz durchgeführten negativen Theiles der in ihm enthaltenen Momente mit denen des positiven zusammen zu stellen und durch den dadurch hervorgebrachten Gegensatz den Eindruck zu erhöhen; könnte man auch gegen die weitere Eintheilung des zweiten Haupttheiles Manches einwenden, so versagen wir es uns doch nur ungern, aus demselben eine der trefflichen Stellen mitzuthei len, an welchen er besonders so reich ist. So nach dem Worte Gottes über dasselbe reden ist ein lebendiges Zeugnifs dafür, dafs man den Geist, welcher in ihm weht, in sich aufgenommen hat. Von ihm zeugen auch die

MAGDEBURG, b. Heinrichshofen e.: Worte der Weihe bei der feierlichen Enthüllung des neuen Denkmals für Gustav Adolph auf dem Schlachtfelde von Lützen am 6. Novbr. 1837 gesprochen von Dr. J. H. B. Dräseke. 1837. (6 gGr.)

Der gefeierte Redner weist zuerst hin auf die durch den Tod des Helden und eine Reihe andrer bedeutungsvoller Ereignisse geweihte Stätte; sodann legt er die drei das Denkmal deutenden Bibelstellen I. Sam. 25, 28; I. Joh. 5, 4; 11. Tim. 1, 7 den einzelnen Theilen als eben so viele Texte zum Grunde und läfst aus ihnen das Denkmal sprechen. Und in der That er läfst es gewaltig und berzandringend sprechen, so dass, wer die Rede an jener Stelle und unter jener Umgebung hörte und wer sie von Dräseke hörte, bei welchem das äufsere Beiwerk sich auf die seltenste Weise an das Erzeugnifs des Geistes anschmiegen und den Eindruck unterstützen soll, Mau

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ches nicht gespürt haben mag, was hier schwarz auf weils zu kunstreich und zu sehr auf Effekt berechnet erscheinen könnte. Einen nicht eben günstigen Gegensatz zu der Weiherede bilden die etwas matten Festgesänge von Würkert. Zum Besten der Gustav-Adolphs-Stiftung erschien:

ALTENBURG, b. Schnuphase: Das neue Gotteshaus. Worte des Glaubens gesprochen zu der Worte des Glaubens gesprochen zu der Gemeinde von Königshofen bei der Einweihung ihrer neu erbauten Kirche den 25. Sonntag nach Trinitatis 1837 von Dr. Fr. Hesekiel, herzogl. sächs. Generalsuperintendenten. 1837. 24 S. 8. Der Vf. scheint sich in mancher Beziehung Dräseke zum Muster genommen zu haben. Defshalb aber verfällt er nicht in jene thörichte Nachahmerei, welche, weil sie sich nur an das Auffallende hängt und dasselbe noch übertreibt, in Karrikatur ausläuft. Einweihungsrede und Predigt sind wohl gedacht, klar geordnet und beziehungsreich in recht gelungener Weise ausgeführt; die letztere, indem der Vf., von 2. Cor. 5, 18 f. ausgehend, zeigt, wie das neue Gotteshaus eine neue Liebe zu dem Gotteshause, einen neuen Eifer bei dem Gottesdienste, ein neues Trachten nach dem Gottesreiche hervorrufen müsse.

Anhangsweise erwähnen wir FRANKFURT a. M., in d. Andreä. Buchh.: Predigtentwürfe über die zehn Gebote Gottes; herausgegeben von Dr. Räfs und Dr. Weifs. 1837. 552 S. 8. (1 Rthlr. 16 gGr.

Die beiden für die katholisch ascetische Literatur sehr betriebsamen Herausgeber scheinen mit diesem Bande eine ganze Sammlung von Predigtentwürfen beginnen zu wollen. Am besten aber wäre es wohl, sie liefsen diesen Anfang das Ende seyn. Denn nimmermehr können wir uns überzeugen, dafs solche Arbeiten der geistlichen Wirksamkeit und dem kirchlichen Leben wahrhaft förderlich sind. Höchstens, dafs sie einem geistesschwachen Schullehrer zur Stütze dienen können bei seinen Kateche

sen.

Aber auch als solche sind sie mifslich genug. Denn eine Katechese will ja doch wieder anders als eine Predigt angelegt seyn. Indem die Herausg., von denen es zweifelhaft bleibt, wer die Entwürfe eigentlich verfafst und wer sie blofs durchgesehn hat, beiden Zwecken dienen wollten, haben sie schon defshalb auch den einzigen, der etwa noch zu rechtfertigen war, verfehlt. - Nicht viel Besseres läfst sich sagen über die

ERFURT, b. Hennings u. Hopf: Entwürfe zu Predigten u. Homilien über das ganze Neue Testament, von J. G. Matthes, Pfarrer zu St. Michael in Erfurt. Sechstes Bändchen. 1838. (8 gGr.) Zwar beschränkt sich der Vf. auf kurze Angabe der Themata und der Dispositionen und dabei kömmt

mancher ganz gute Gedanke vor. Es ist ja aber ganz natürlich, dafs, wo jene so dutzend weise wie aus dem Aermel fallen, eben so viel ganz Gewöhnliches und noch mehr Schiefes und Verfehltes heraus kommen mufs, dem man das Gepräge der Fabrikarbeit auf den ersten Blick ansieht. Gewifs wird man erst dann sagen können, dafs es mit dem Predigtwesen unter uns gut bestellt sey, wenn dergleichen Machwerke gänzlich aufhören. So aber bringt jedes Jahr schen diesen anstellen wollte, würde bald finden, neue und wer eine aufmerksame Vergleichung zwiwie sie sich zum Theil vom Raube nähren, der dann wieder zum Markte getragen wird, damit die Trägheit und geistige Armuth von ihm zehren könne,

RELIGIONSSCHRIFTEN.

QUEDLINBURG U. LEIPZIG, b. Ernst: Katechismus der christlichen Lehre mit biblischen Denksprüchen und mit bibl, Beispielen verbunden nach dem Bedürfnisse der Zeit. Von Dr. Johann Wilhelm Heinrich Ziegenbein, (weit.) Abte zu Michaelstein, Consist.Rath u. Direktor der Schulanstalten des Fürstl. Waisenhauses zu Braunschweig. Sechste durchgesehene Auflage. 1837. (8 gĞr.)

Ueber den Werth dieses Buches ist längst entschieden. Es zeichnet sich unter der Legion von Katechismen vortheilhaft aus und verdient vor vielen andern empfohlen zu werden. Diese 6ste Auflage ist ein wörtlicher Abdruck der 5ten. Mit dem ,,Durchgesehen" darf man es so genau nicht nehmen; denn es sind auch fast sämmtliche grobe Druckfehler der 5ten Auflage wieder mit abgedruckt. Wir machen hier zum Besten der etwa noch kommenden Auflagen nur auf folgende aufmerksam: Seite 6 Zeile 7 V. u. steht zur Erinnerung statt zur Erziehung. S. 68 Z. 10 v. o. die statt der. S. 88 Z. 3 v. o, gottlosen statt gottseligen. S. 91 in dem 2ten Liederverse: entreifst statt entreifs Leib statt Lieb', S. 119 im ersten Liederverse: vernichten statt verrichten

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S. 120 im 2ten Liederverse: Welle statt Wonne (in der 5ten Ausgabe steht gar Wolle). S. 121 Z. 4 v. in statt die. S. 135 im 129 §. unbeständigen statt un verständigen u. m. a. Ebenso arg sind auch noch die u, Verstölse gegen die Interpunktion. Ein vorzugsweise für Kinder bestimmtes Buch mufs so correct als möglich gedruckt seyn, da diese am wenigsten dazu im Stande sind, Druckfehlern den richtigen Sinn unterzulegen. Noch ist zu wünschen, dafs bei der nächst künftigen Auflage der durch alle Ausgaben sich hindurch ziebende Ingische Fehler in der Pflichtenlebre, wo die Pflichten in besondern Verhältnissen gegen andre Menschen den Pflichten gegen andre Menschen überhaupt beigeordnet sind, vermieden werde, da dies, ohne der Anordnung des Buches übrigens zu schaden, mit grofser Leichtigkeit geschehen kann.

L.

ALLGEMEINE LITERATUR

JURISPRUDENZ.

Junius 1838.

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دو

Weiter ist der Vf. gegenwärtiger Schrift gegangen, indem er nicht nur noch andere Rechtsverhältnisse in den Kreis seiner Darstellung zog, sondern auch in dieselbe den Stoff verwebte, welchen die Gesetzgebungen von Baiern, Oesterreich, Preufsen und Frankreich darbieten. Der Vf. sagt in der Vorrede: Bestimmt durch das im praktischen juristischen Leben stets sich erneuernde Bedürfnifs, setzte ich es mir zur Aufgabe, auf den Grund des Quellenstudiums dasjenige, was die Praxis in der Vorwürfigen, so vielfach controversen Rechtsmaterie bietet, streng kritischer Prüfung zu unterstellen, und so durch Sichtung des aus dem Chaotischen des römischen und kanonischen Rechts, so wie des Gerichtsgebrauchs Entnommenen, dann unter Hinblick auf die obersten allgemein leitenden Grundsätze das damals Bestehende zu ermitteln. Nicht leicht war die Lösung der Aufgabe; ermunternd war es jedoch immerhin, dafs das Resultat der Bemübungen feste Haltpunkte mir im Geschäftsleben bieten werde. In Aulafs dieser Forschungen nun ward ich durch die von den neuern Rechtsgelehrten, insbesondere von Mittermaier angeregte Methode der Vergleichung des gemeinen Rechts mit

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der positiven Gesetzgebung des Vaterlandes und mit den neueren auswärtigen Legislationen, vorzüglich der so ausgezeichneten österreichischen, dann der preulsischen und französischen, bestimmt, in vergleichender Darstellung derselben mir den Ueberblick zu verschaffen, welche Richtung der Geist der verschiedenen Gesetzgebungen in dieser speBietet zwar die ciellen Rechtsmaterie_genommen. deutsche juridische Literatur eine nicht geringe Ausbeute fast in jedem einzelnen Theile der Rechtswissenschaft, so hatte denn doch die vorerwähnte Rechtsmaterie einer umfassenden und comparativen Bearbeitung bis jetzt sich noch nicht zu erfreuen. Mit Fleifs bearbeitet liegt wohl das Werk des Regierungs- und Consistorialraths F. B. Busch in Arnstadt: Darstellung u. s. w. vor; allein ein noch unbebautes Feld bietet sich beim Ueberblicke über die Rechtsverhältnisse uneheliger Kinder in ihren mehrseitigen bürgerlich rechtlichen Beziebürgerlich-rechtlichen hungen; es möge daher die gegenwärtige Bearbeitung, wenigstens in dieser Rücksicht, nicht als überflüssig erscheinen. Neues freilich für die Wissenschaft zu bieten, war nicht die Aufgabe des Vfs., wohl aber die Veranschaulichung der Wechselwirkung der Theorie und der Praxis, und Darlegung, wie auf Quellen studium basirt, die neuere Jurisprudenz vor dem Nachbeten älterer Auctoritäten sich gesichert hat."

Nach diesen Andeutungen hat der Vf. seine Schrift ausgearbeitet, welche in zwei Abtheilungen zerfällt. Die erste Abtheilung beschäftigt sich mit den Rechtsverhältnissen, welche durch die Verführung zum Beischlaf, für sich allein genommen, begründet werden, und zwar in den §§. 3 bis 22, mit denen, welche das gemeine Recht entstehen läfst, Recht der Geschwächten auf Entschädigung oder Heirath, und, im Falle der Schwängerung, auf Ersatz der Kosten der Entbindung und des Wochenbetts. Bedingung dieser Ansprüche Klage zu deren Geltendmachung. Beweis (Beweislast; Beweissatz; Beweismittel). Der § 23 stellt die,, Rechte und Verbindlichkeiten aus dem aufserehelichen Beischlaf nach Baierischem Rechte," welches (codex maxim. bav. civ. v. J. 1756) wörtlich bestimmt:,, Bei fleischlichen Sünden pflegt man nach Gestalt der Personen, Proben und Umstände auf die Dotation, oder Alimentation zu sprechen;'

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* Siehe die Beurtheilung dieser Schrift in der Nr. 136. unserer A. L. Z. von 1830, in der Nr. 17. der Jen. Allg. Lit. Z. von 1830, und in der Nr. 30, der Allg. Jur. Zeitschr. von Elvers und Bender vom Jahr 1828.

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der § 24 diese Rechte und Verbindlichkeiten nach dem österreichischen Gesetzbuch dar, welches bestimmt: Wer eine Weibsperson verführt und mit ihr ein Kind zeugt, bezahlt die Kosten der Entbindung und des Wochenbetts," also die Verbindlichkeiten des Stuprators sehr beschränkt und bedingt. Im § 25 läfst der Vf. die Darstellung der preussischen Gesetzgebung, welche gleichfalls Schwängerung zur Grundbedingung von Ansprüchen festsetzt, und im §. 26 die Grundsätze der französischen Legislation folgen, welche bekanntlich im Artikel 340 des Civilgesetzbuchs, Satz 1. das rigorose Princip aufstellt: die Erforschung der Vaterschaft ist unzulässig (,,la recherche de la paternité est interdite") und so der Geschwächten alle Ansprüche versagt.

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Die zweite Abtheilung erörtert,,,die Rechte und Verbindlichkeiten bezüglich aufserehelicher Kinder, " und zerfällt in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitte wird von der Alimentation gehandelt, und zwar in den §§. 27-54 von den Grundsätzen des gemeinen Rechts. - Rechtsgrund, Umfang, Bedingung, Erlöschung der Verbindlichkeit zur Alimentation, Klage auf Vaterschaft und Alimentation und Beweis (Beweislast, Beweissatz und Beweismittel u. s. w.). Der §. 55. stellt die Grundsätze des Baierischen Rechts dar, welches zur Alimentation unehelicher Kinder zuerst den Vater, dann die Mutter, hernach die Ascendenten väterlicher und zuletzt die von mütterlicher Seite verpflichtet. Der §. 56 erörtert die Grundsätze der Gesetzgebung von Oesterreich über die Frage, welches Kind für ein uneheliges zu achten, über die Vermuthung für die Vaterschaft, über deren Beweis und über die Verbindlichkeit zur Alimentation, die zunächst dem Vater, dann der Mutter (so wie den Erben) obliegt, sich aber auf die sonstigen Ascendenten nicht erstreckt, indem die Armenanstalt einsteht. Im §. 57 ist die ausführliche, der Baierischen Gesetzgebung nahe stehende Legislation von Preufsen, im §. 58. die französische Gesetzgebung dargestellt, welche Satz 2. des gedachten Art. 340 exceptionell bestimmt: Im Fall einer Entführung kann der Entführer auf Ansuchen der Interessenten für den Vater des Kindes erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit dem der Empfängnifs zusammentrifft." Der zweite Abschnitt erörtert die Sonstigen Rechtsverhältnisse aufserehelicher Kinder." A. Gemeines Recht (§. 59-69). Rechte einer aufserehelichen Tochter auf Verabreichung einer dos väterliche Gewalt und Stellung unter diese durch Legitimation in nachfolgende Ehe und landesherrlichem Rescript: Adel Succession in Lehen,

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Stamm- und Fideicommifsgiiter *) Amrüchtig keit Bevormundung Testamenti factio passiva - Intestaterbfolge. B. Baierisches Recht (§.70). C. Oesterreichische Gesetzgebung (§. 71), D. Preufsisches Landrecht (§. 72). E. Französi sches Recht (§. 73). Am Schlusse folgt eine Tabelle,, über die gesetzlich entsprechende Zeit der Geburt eines aufscrehelichen Kindes im Verhält nisse zur Zeit der aufserehelichen Geschlechtsgemeinschaft mit Rücksicht auf das gemeine, baiersche, österreichsche und preufsische Recht," welchè das Verdienst der Anschaulichkeit hat. (Schon seit 1826 besitzen wir das Schriftchen von Sonneburg: Tabellarische Bezeichnung des Zeitraums, in welchem die Niederkunft der Geschwächten nach den Bestimmungen des Allgemeinen Preufsischen Landrechts, Th. II. Tit. 1. §. 1077 erfolgen mufs. 29 S. in Quart, dessen der Vf. nicht gedenkt.)

Um dieser Uebersicht des Inhalts der Schrift eine Kritik derselben folgen zu lassen, so dürfte diese besonders in zwei Ausstellungen bestehen, Die eine ist, dafs der Verfasser dem gemeinen Recht nur das besondere Recht einiger deutschen Staaten oder Staatsgebiete an die Seite gestellt, und es so unterlassen hat, das besondere Recht aller deutschen Staaten oder Staatsgebiete darzustellen, also seine Monographie, seiner ausgesprochenen Tendenz gemäls, abzurunden. Erst dadurch hätte er den Anforderungen genügt, die man jetzt, da das besondere Recht der einzelnen Staaten Deutschlands mehr ins Auge gefasst wird, und eine Literatur besitzt, wodurch die Kenntnifs desselben so erleichtert wird, an solche Monographieen macht. An einzelnen Vorbildern fehlte es dem Vf. nicht. Ein solches ist z. B. die Schrift von Dieck: Beiträge zur Lehre von der Legitimation durch nachfolgende Ebe. Halle 1832, worin der Vf. das besonder geschriebene Recht und die Praxis der Gerichte aller deutschen Staaten, so weit er nur vermochte, für seinen Gegenstand durchforschte. Freilich scheint der Vf. diese Diecksche Schrift nicht einmal gekannt zu haben, da er sie nicht anführte, auch auf die Lehren von der Legitimation durch nachfolgende Ehe die Dieckschen Forschungen offensichtlich keinen Einflufs gehabt haben. Die vielen deutschen Statutarrechte, von denen der Vf. beiläufig kaum zwei beachtete **), sind durch neuere Ausgaben und Sammlungen der Benutzung so nahe gerückt, dafs ihre Beachtung auf keine Hufseren Schwierigkeiten mehr stöfst. Gleiches gilt von den Verordnungssammlungen. Auch die Gerichtspraxis ist vielfach in Schriften und Zeit

* Bei der Darstellung dieser Lehre hat der Verfasser namentlich die Abhandlung im ersten Bande der Guns'schen Zeitschrift für die Civil- und Criminalrechtspflege im Königreich Hannover; Conradi: Ueber die Successionsfähigkeit der durch nachfolgende Ehe legitimirter Kinder in Stammgüler und altdeutsche Familienfideicommisse, unbeachtet gelassen. **) Wie nahe mufste z. B. dem Verfasser, der dem Königreich Baiern angehört und selbst bemerkt, dafs neben dem Codéx Maxim, bav. civ. noch viele Civilgesetzgebungen in Baiern herrschen, die Beachtung dieser verschiedenen Rechtsquellen und der Literatur derselben liegen! Als Beispiel ist nur die Schrift von Luz: Die Intestaterbfolge nach den Provinzialrechten des ehemaligen Fürstenthums Ausbach. Neue Ausgabe. Ansbach 1830, die auch von den aufserehelichen Rechtsverhältnissen handelt.

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