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ALLGEMEINE LITERATUR · LITERATUR - ZEITUNG

Januar 1838.

RECHTSWISSENSCHAFT. LONDON, b. Maxwell, EDINBURGH, b. Clark, DUBLIN, b. Milliken u. Sohn: An introduction to the study of the civil law. By David Irving etc.

(Beschlufs von Nr. 9.)

weilen mehr dazu geneigt, dieselben mit einer wirklich spafshaften vornehmen Miene zu verachten." Zum Beleg giebt der Vf. die verächtlichen Aeufserungen zum Besten, mit welchen Sir James Marriott, ehemals Lehrer am Trinity Hall zu Cambridge und Richter beim Court of Admiralty, in seinen Decisions in the High Court of Admir. (Lond. 1801) p. XXX von insbeson

Herr Irving fährt (Seite 107 ff.) fort, dafs es in dere den Professoren, spricht. Dieser gute Mann

ten.

England allerdings eine Classe von Juristen gebe, welche besonders das Studium des Civilrechts treiben müssten. Es seyen dies die sogenannten civilians (Civilisten), und die Zahl derselben sey ziemlich grofs, wenn man Alle dahin rechne, welche den Doctorgrad in dieser Facultät erlangt hätAuch sey gar kein Mangel an vortrefflichen Civilisten, wenn man der Versicherung Bever's in s. Hist. of the Legal Polity of the Roman State (1781) p. X:,, dafs England noch nie aufgehört habe, eine Reihe grofser und tüchtiger Civilisten zu erzeugen, Glauben schenken dürfte. Allein die Gröfse sey ein relativer Begriff; in Lappland gelte allerdings auch ein Mann von fünf Fufs acht Zoll Höhe für aufserordentlich grofs. Indem also der Vf. trotz der Zahl und der angeblichen Gröfse der englischen Civilisten eine gründliche Kenntnifs des Röm. Rechts bei ihnen schmerzlich vermifst, sucht er diesen Mangel hauptsächlich aus der verkehrten Art des juristischen Studiums auf der Universität Oxford zu erklären, auf welcher zwar civilistische Vorlesungen den Statuten gémäls gehalten und besucht werden sollen, in der That aber gar nicht vorkommen, während allerdings in Cambridge, wo der wirkliche Besuch der Vorlesungen die Bedingung zur Erlangung des Grades eines Legum Baccalaureus ist, das Gegentheil Statt findet. Ref. unterläfst absichtlich, dem Vf. bei diesem Gegenstande (S. 108-116) ins Detail zu folgen, da die Einrichtung der englischen Universitäten in Deutschland jetzt hinlänglich bekannt seyn dürfte; auch hat noch neuerdings v. Raumer das traurige Loos, welchem das Studium der Jurisprudenz zu Oxford und in England überhaupt unterliegt, zwar kurz aber leider nur zu wahr geschildert (s. England im Jahre 1835. Th. 2. S. 464 f. und 476 f.). - Den Beschlufs seiner Bemerkungen über das Röm. Recht in England macht der Vf. mit dem allerdings wenig erfreulichen Satze (S. 116):,, Anstatt mit ihren Brüdern auf dem Continent in dem Umfang der Gelehrsamkeit oder der Tiefe der Forschung zu wetteifern, sind Diejenigen, welche in diesem sich selbst genügenden Lande den Namen von Civilisten führen, zu

meint u. A., jene Professoren gäben sich zwar selbst den Titel: magnifici, im Allgemeinen seyen sic aber doch nichts weiter als Schulmeister; auch spottet er nicht wenig über die Disputationen auf den fremden Universitäten, welche gar oft über Theses, die der Disputant für einen oder wenige Reichsthaler sich habe machen lassen, mit aller möglichen gelehrten Pedanterei und in theatralischen Costümen abgehalten würden. Der Vf. bedient ihn dafür mit einer vollen Ladung beifsender Bemerkungen (S. 118-120), so eifrig und heftig, als wäre er selbst angegriffen. In der That, wenn die Professoren des Continents gegen solches Gerede eines Vertheidigers bedürften, einen besseren, als den Vf. konnten sie kaum finden. - Von S. 120-135 wendet sich die Darstellung auf Schottland. Für dieses Reich ist das Röm. Recht noch von gröfserer Bedeutung, als für England, was auch von den dortigen Juristen gebübrend anerkannt worden ist (u. A. bezogen sich früher die AdvocatenExamina blos auf jenes Recht, jetzt sind sie zum Theil auch auf das einheimische Recht gerichtet). Der Vf. theilt die Ansichten zweier Schriftsteller über die Auctorität des Röm. Rechts in Schottland mit. Der eine, Bayne, spricht sich in s. Discourse on the Rise and Progress of the Law of Scotland (hinter Th. Hope's Minor Practicks. Edinb. 1726) p. 166 so aus: Obwohl wir also ein eigenes Recht haben, welches theils ein geschriebenes, theils ein Gewohnheits-Recht ist, so kommen doch bei der unendlichen Mannigfaltigkeit von Rechtsfällen, welche sich täglich ereignen, oft Fragen vor, für welche in unserem eigenen Recht keine Norm, wonach sie entschieden werden könnten, vorhanden ist, und dann nehmen. unsere Richter ihre Zuflucht zum Civilrecht, und finden in demselben für ihre Entscheidung eine Regel festgesetzt, welche keineswegs unserem eigenen Recht und unserer Praxis widerspricht, oder damit unvereinbar ist. Dieses Verfahren der Richter ist auch durch verschiedene Parliaments - Acte vollkommen gerechtfertigt worden, in welchen erklärt ist, dafs die Unterthanen nach den eigenen Gesetzen des Königs (das ist, nach unseren eigenen besonderen Königs

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Gesetzen und Gewohnheiten), und nach den gemeinen Gesetzen des Königreichs (das ist, nach dem Civilrecht), regiert werden sollen; so dafs wir die Röm. Gesetze, welche mit unseren eigenen Gesetzen und Gewohnheiten nicht im Widerspruch stehen, als unser eigenes Recht betrachten. Denn wir finden, dafs unter Jacob V. der king's advocate gegen einen Erben wegen Hochverraths des Vaters desselben eine Klage auf Confiscation erhob, welche sich lediglich auf das Civilrecht gründete; und dieses Verfahren wurde, obwohl der gröfste Theil der Nation gegen dasselbe als eine Neuerung murrte, doch vom Parliament als gesetzmäfsig anerkannt, und zwar aus keinem anderen Grunde, als weil es mit dem Röm. Rechte übereinstimmte. Auch finden wir, dafs in der Zeit von Jacob VI. der Gesetzgeber bei Aufhebung einiger früheren Gesetze es für nothwendig hielt, ein non obstante eben sowohl rücksichtlich des Civilrechts hinzuzufügen, als in Bezug auf unsere eigenen particulären Rechte und Gesetze. Aus dem Allen ergiebt sich deutlich, dafs das Civilrecht stets als unser eigenes Recht betrachtet, und mit Recht zur Regel für die Entscheidung in allen den Fällen erhoben worden ist, in welchen unser Recht schweigt, und insofern solche Entscheidungen nicht unseren eigenen Gesetzen und Gewohnheiten widerstreiten." Die Meinung des anderen vom Vf. angeführten Schriftstellers, des Lord Stair in s. Institutions of the Law of Scotland Buch 1. Tit. 1. §. 12, ist dem Röm. Recht weniger günstig; sie geht dahin, dafs das Civilrecht nicht als ein Recht anerkannt sey, welches vermöge seiner Auctorität verbindlich (binding for its authority) sey, sondern als eine Regel, welche wegen ihrer Billigkeit befolgt (followed for its equity) werde. Dem Vf. scheint diese Meinung mit einem gröfseren Grade von Praecision ausgesprochen zu seyn; er fügt noch hinzu:,, Es ist offenbar, dafs das Civilrecht der Römer, als ein vollständiges System der Rechtswissenschaft betrachtet, von keiner Nation des heutigen Europa ganz und gar angenommen worden ist; manche Theile desselben, z. B. was sich auf die Gewalt des Vaters und auf den Zustand des Sclaven bezieht, sind auf die Verhältnisse der neueren Zeit durchaus nicht anwendbar; und diejenigen Theile desselben, welche in den Ländern angenommen worden sind, in welchen dasselbe gerade den gröfsten Einflufs hat, sind meistens durch die besonderen Zustände und Verhältnisse des Volkes modificirt. Das Civilrecht ist nicht in irgend einem eigentlichen Sinne das Landrecht von Holland, Deutschland oder Schottland; aber in allen diesen Ländern ist es die Quelle, aus welcher beinahe das ganze eigenthümliche Recht derselben, soweit es nicht feudalen Ursprungs ist, augenscheinlich bervorgegangen ist. Was irgend allmählig in den Gerichtshöfen angenommen, oder förmlich durch die Gesetzgebung anerkannt worden ist, wird dadurch ein Theil des Landesrechts." Aus allen diesen Bemerkungen glaubt Ref. für die Auctorität des Röm. Rechts in Schottland das Resultat ziehen zu dürfen,

dafs dasselbe dort (wo es eben so wenig, wie in Deutschland durch ein Gesetz ausdrücklich eingeführt, vielmehr durch einen vom Parliament anerkannten Gerichtsgebrauch angenommen worden ist) ein wahrhaft subsidiäres Recht ist, welches keineswegs, wie bei uns, die Oberherrschaft über das einheimische Recht erlangt hat, sondern nur da, wo das letztere nicht ausreicht, aber dann überall gleichmässig (nicht blos, wie in England, vorzugsweise in bestimmten einzelnen Gerichtshöfen) zur Anwendung kommt, sofern es nicht mit Grundprincipien des einheimischen Rechts oder mit den Sitten des Landes im Widerspruch steht. Eine wesentliche Verschiedenheit zwischen dem Rechtszustande Englands und Schottlands, welche eben aus der gröfseren Auctorität des Röm. Rechts im letzteren Lande hervorgegangen ist, führt der Verfasser Seite 123 ff. an. In Schottland ist nämlich der Grundsatz des Röm. Rechts, dafs Gesetze nicht blos durch Gesetze, sondern auch durch Gewohnheiten abgeschafft werden können, angenommen worden, jedoch läfst man die derogatorische Kraft der Gewohnheit nur bei Gesetzen (statutes, acts of parliament), nicht aber auch bei solchen Rechtssätzen gelten, welche selbst der Gewohnheit ihren Ursprung verdanken (,, a statute may be abrogated by the force of custom, which cannot however be opposed to customary law" S. 124, vgl. auch Stair a. a. Ó. §. 16). Man ist aber darüber nicht einverstanden, wie viele Jahre erforderlich sind, damit eine derogatorische Gewohnheit vollkommen in Kraft trete; Manche ver langen 60, Andere 100 Jahre; ehemals unterschied man zwischen theilweise schon veralteten Gesetzen und solchen, welche noch,,in viridi observantia" sind. Es kann aber ein lang bestandenes Gesetz, nachdem es aufser Uebung gekommen, entweder durch das Parliament, oder durch eine Bekanntmachung des Geheimen - Raths erneuert werden; denn obwohl der letztere keine Gesetze geben kann, so wird ihm doch die Macht beigelegt, Gesetze zu erneuern. Vgl. Mackenzie's Institutions of the Law of Scotland, Bd. 1. Tit. 1. §. 10. Uebrigens haben die Schottischen Juristen auch den Grundsatz angenommen, dafs die Gewohnheit nur im Privatrecht wirksam seyn könne, während Gesetze, welche sich auf die Staatsverfassung (the public policy) beziehen, auch durch eine noch so lange Nichtanwendung keineswegs aufgehoben werden. S. Erskine's Institute of the Law of Scotland, Bd. 1. Tit. 1. §. 45. — Ganz anderen Grundsätzen folgt das Englische Recht, nach welchem ein Gesetz so lange seine Kraft behält, bis es durch ein anderes wieder aufgehoben wird, se dafs der Gewohnheit auf das Bestehen der Gesetze ohne allen Einfluss ist. Der Vf. erläutert dies S. 126 f. durch ein Beispiel, und knüpft daran die Bemerkung, dafs das in England angenommene Princip im Allgemeinen dem in Schottland befolgten vorzuziehen sey; jedoch giebt er zu, dafs das letztere Princip allerdings in sofern sich wohl vertheidigen lasse, als in Folge desselben der Richter in den Stand gesetzt

werde, solche Gesetze unbeachtet zu lassen, welche hinter den Fortschritten der Gesellschaft zurückgeblieben seyen, und dem Zeitgeist widersprächen, Er verbreitet sich dabei zugleich über die Veränderung des Rechts im Laufe der Zeit und über die Unrichtigkeit der Maxime, durch Verehrung des Alten sich von zeitgemälsen Neuerungen abhalten zu lassen (,,Nolumus leges Angliae mutari, is a sentiment perpetually repeated with unabated approbation. It is a sentiment first uttered in a barbarous age, and altogether worthy of such an origin."). Daher gesteht er denn zu, dafs in einem Lande, wo Gesetze nicht durch Gewohnheit aufgehoben werden können, dieselben oft in den Zustand eines todten Buchstaben (dead letter) verfallen. Allein auf der anderen Seite findet er, dafs die Anwendung des Princips, nach welchem Gesetze stillschweigend aufgehoben werden können, auf einzelne Fälle von zu zarter und zu geführlicher Natur sey, als dafs man sie mit Sicherheit einem jeden Richter zu jeder Zeit anvertrauen könnte, besonders wenn man erwäge, dafs der Zeitraum, welcher zur Aufhebung eines Gesetzes durch Gewohnheit erfordert werde, keineswegs hinlänglich bestimmt sey. Die deutschen Juristen, welche die Nothwendigkeit und die Wohlthat des Gewohnheitsrechts gebührend anerkennen, werden diese Bemerkungen des Vfs. zu würdigen wissen, ohne dafs Ref. sich auf eine Kritik derselben einzulassen braucht. So wichtig nach allem bisher Mitgetheilten auch die Kenntnifs des Röm. Rechts für den Schottischen Juristen ist, so findet doch leider der Vf. Veranlassung, über die Vernachlässigung des Studiums dieses Rechts auf den Schottischen Universitäten zu klagen (S. 129 ff.). Er theilt, um diese Klage zu rechtfertigen, eine kurze Geschichte des Lehramts des Civilrechts auf jenen Universitäten mit, woraus sich denn freilich ergiebt, dafs der häufigere Besuch ausländischer Universitäten von Seiten junger Schotten durch die einheimischen Verhältnisse in früheren Zeiten fast geboten wurde, und auch jetzt noch nicht überflüssig geworden ist, obwohl seit dem Anfange des vorigen Jahrhunders, nachdem eine Professur des Civilrechts zu Edinburgh 1710 von der Stadtobrigkeit fundirt worden ist, besser für den Unterricht gesorgt ist. Die in der neueren Zeit von Schotten am meisten besuchten fremden Universitäten sind nach dem Vf. Leyden, Utrecht und Göttingen. Diese Bemerkung führt den Vf. darauf, S. 135 149 eine 149 eine Geschichte des civilistischen Studiums auf den Holländischen Universitäten, eine Beschreibung der Einrichtung der letzteren, und eine Aufzäblung der berühmtesten Lebrer des Civilrechts auf denselben mitzutheilen. Unter der letzteren hebt er besonders hervor: Donellus, H. Grotius, W. Grotius, Vinnius, Matthaeus, Voët (dessen übertriebenes Ansehn in Schottland mit den Worten Wilde's in s. Preliminary Lecture to the Course of Lectures on the Institutions of Justinian, Edinh. 1794, p. 53 gerügt wird,) Schulting, Noodt, Bynkershoek, Brenkmann, Wieling, Reitz, Meerman, und unter den Zeitgenossen

Warnkoenig. Auf gleiche Weise folgt S. 149 — 167 eine literärgeschichtliche und biographische Uebersicht über die deutschen Civilisten, gegen welche, wie schon oben bemerkt wurde, der Vf. von der innigsten Verehrung durchdrungen ist. Er zählt die bedeutendsten Männer von Haloander bis auf Hugo, Haubold, v. Savigny und Cramer auf, giebt kurze Biographieen derselben, nennt ihre Werke, und schildert ihre Verdienste, oder auch wohl ihren literarischen Charakter, wie z. B. S. 162 den von Hugo. Bei Erwähnung der Hugo'schen Ausgabe von Ulpian's s. g. Fragmenten führt er S. 161. Note L auch die seit dem ersten Erscheinen derselben von anderen Gelehrten (Bucher, Ballhorn, Rosen, Schilling) über Ulpian herausgegebenen Schriften an, vergifst aber die Ausgabe von Böcking. S. 166 f. fügt er, nachdem er von Cramer gesprochen, noch eine kurze Beschreibung der Einrichtung unserer Deutschen Juristen - Facultäten bei, welche freilich nur im Allgemeinen ein richtiges Bild derselbee gewährt, denn Einzelnes, was der Vf. bemerkt, ist z. B. in Leipzig anders gestaltet. Interessant ist die Notiz S. 167. Note 1, dafs unlängst auch ein brittischer Gerichtshof von einer deutschen Juristen Facultät ein Gutachten eingeholt habe; in Sachen Fischer gegen den Earl of Seafield erbat sich nämlich der oberste Civil - Gerichtshof Schottlands Belehrung über einige in das Sächsische Recht einschlagende Punkte von der Juristen - Facultät zu Leipzig, und erhielt ,, a very elaborate opinion," welche übersetzt und auf Anordnung des Gerichtshofs gedruckt, 62 Seiten in Quart füllte. - Den Beschlufs der Erörterungen über das Röm. Recht bilden Bemerkungen über die Nothwendigkeit eines rechtsgeschichtlichen Studiums und über die dahin einschlagende Literatur (S. 167-199). In der ersteren Beziehung stützt der Vf. sich besonders auf eine, die Rechtsgeschichte dringend empfehlende Stelle in Wilde's cit. Prel. Lecture p. 64, und erklärt sich S. 168. Anm. 3 gegen die Ansicht von Meyer (De la Codification etc. Amst. et Lond. 1830. p. 48). Die Uebersicht der rechtsgeschichtlichen Literatur macht die wichtigsten Erscheinungen auf diesem Gebiet seit dem Wiederaufleben der classischen Studien bis auf unsere Zeit namhaft und begleitet sie mit meistens recht treffenden kritischen Bemerkungen. Die genaue Kenntnifs der deutschen Literatur (nur Walter's Rechtsgeschichte ist nicht erwähnt,') und die laute Anerkennung ihres Werthes finden sich auch hier wieder; Ref. bedauert, durch den Raum beschränkt, von den Urtheilen des Vfs. über die neueren deutschen Werke hier Nichts mittheilen zu können. Auch mehrere Englische Schriften führt der Vf. an; Ref. hebt unter ihnen als in Deutschland weniger bekannt (denn sie werden z. B. von Phillips a. a. O. S. 414 f. nicht erwähnt) Schomberg An Historical and Chronological View of the Roman Law etc. Oxf. 1785, 8. (ins Französische übersetzt von Boulard, Paris 1793. 2te Ausg. 1808.) und Burke An Historical Essay on the Laws and the

Government of Rome; designed as an Introduction to the Study of the Civil Law, Cambr. 1827. 8. 2te Ausg. 1830. 8., hervor. An dem letzteren Werk, welches unser Vf. selbst 1829 recensirt hat, wird namentlich die geringe Bekanntschaft seines Vfs. mit den deutschen rechtsgeschichtlichen Forschungen gerügt.

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Auf die Erörterungen über das Röm. Recht folgen Bemerkungen über das Feudalrecht S. 199 bis 226, welche sich namentlich mit der Etymologie von feudum (S. 200), mit dem Ursprung des Feudalsystems (S. 201 ff.), mit den libri feudorum (S. 212 ff.) und mit der feudistischen Literatur beschäftigen. Mit diesem Abschnitte kann aber der deutsche Kritiker weit weniger zufrieden seyn, als mit dem über das Civilrecht; denn es fehlt dem Vf. hier die nöthige Bekanntschaft mit neueren Untersuchungen gar sehr, wie aus folgenden Beispielen hervorgehen wird. So werden bei der Geschichte der libri feudorum S. 212 zwar Dieck und Laspeyres, (nicht aber auch der verdiente Paetz) citirt, aber was durch ihre und namentlich des zweiten Forschungen gewonnen ist, weils der Vf. nicht; denn er sagt z. B. noch: Man möchte vermuthen, dafs das Werk durch die vereinte Arbeit von Ger. Niger und Obert ab Orto zu Stande gebracht worden sey, und dafs, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen vorkam, sie Sorge trugen, dies durch diese Form darzulegen (indem sie sich namentlich citirten)." So soll ferner nach S. 213.,, Hugolinus, sonst auch 'Hugo a Porta Ravennate genannt, welcher im Jahr 1168 starb, die libri feudorum zu den 9 Collationen der Novellen hinzugefügt" haben. Auch mit der deutschen Literatur ist der Vf. nicht genau bekannt, so fehlen S. 218 unter den Systemen des Lehnrechts das Handbuch von Weber, und das Lehrbuch von Paetz; auch Eichhorn's Bearbeitung in s. Einleitung in das deut. Privatrecht hätte erwähnt werden sollen, Ebenso kennt der Vf. S. 227 die Ausgabe der Capitularien nicht, welche sich in Walter's Corp. jur. Germ. antiqui findet, und eben so wenig ist ihm das grofse Werk von Pertz bekannt geworden. Uebrigens mag noch erwähnt werden, dafs der Vf. gar manche in Deutschland nicht sehr bekannte Englische Werke über das Lehnrecht citirt, welche jedoch hier nicht einzeln aufgezählt werden können.

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Die Bemerkungen über das Canonische Recht (S. 227-245) sind noch mehr, als die über das Lehnrecht, eine blofse Skizze. Sie beziehen sich auf die Bedeutung von Canon (S. 227 f.), auf die Griechische Kirche (S. 229), auf die Lateinische

Kirche und die vorgratianischen Sammler (S. 230 f.), auf das Corpus iuris Canonici, dessen Entstehung und Bearbeitung (S. 231 ff.), auf die Literatur des Canon. Rechts (S. 237 ff.), auf dessen Nutzen und Auctorität (S. 240 ff., wobei zwei ergetzliche Anekdoten von Verstöfsen Englischer Schriftsteller aus Unbekanntschaft mit dem Canon, Recht erzählt werden), und auf die Geschichte desselben (S. 244 f. ). Bei einer so kurzen und mehr beiläufigen Uebersicht kann man allerdings nicht so strenge Forderungen machen, und daher will Ref. die mehreren Stellen, bei welchen er etwas zu tadeln gefunden, nicht weiter bezeichnen; nur das sey bemerkt, dafs von dem Vf. Richter's Ausgabe des Corp. iur. Can. und übrige Forschungen über Canonische Rechtsquellen nirgonds erwähnt werden.

Die Appendix enthält zwei Recensionen des Vfs. über mehrere neue civilistische Erzeugnisse Deutschlands; die erstere (S. 249-262), welche ursprünglich in Cochrane's Foreign Quarterly Review stand, betrifft den Prodromus Corp. iur. civ. und den 1sten Band d. Ausg. des Corp. iur. civ. von Schrader; die andere, (S. 263-276), zuerst gedruckt im Foreign Quarterly Review Vol. XVII. (herausgegeben von Ad. Richter u. Co.) bezieht sich auf Barkow's Lex Rom. Burgund., Böcking's Brachylogus, Blume's Collatio und Haenel's Dissensiones Dominorum. Diese Recensionen liefern nicht blos einen neuen Beweis, wie sehr der Vf. die deutschen civilistischen Arbeiten kennt und schätzt, sondern gewähren auch durch die Mittheilungen und Bemerkungen des Vfs., namentlich in der ersteren Recension (S. 259 ff.), ein besonderes wissenschaftliches Interesse. Da Ref. es sich ungern versagen mufs, näher hierauf einzugehen, so will er doch wenigstens nicht unterlassen, angelegentlichst darauf aufmerksam zu machen.

Ref. hat versucht, den deutschen Juristen in dieser Anzeige ein Bild des in jeder Hinsicht beachtenswerthen Irving'schen Werkes zu entwerfen; er verhehlt aber nicht, dafs er gar manche Punkte 'unberührt lassen musste, welche ihn bei der Lecture in hohem Grade angesprochen haben, und von welchen er sich auch für Andere einen nicht geringeren Genufs versprechen darf. Möchte diese Anzeige wenigstens das Verdienst haben, die Theilnahme der deutschen Civilisten für die Leistungen eines Mannes anzuregen, welcher auf dieselbe durch seine Liebe zur Wissenschaft, durch seine Verehrung gegen Deutsches Studium und durch seine gediegene Kenntnifs einen so wohlbegründeten Anspruch hat! R. Schneider.

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Welt dienstbar seyn müssen und weder über die dazu nöthige Zeit, noch über die noch nöthigere Ruhe und Sammlung des Geistes und Gemüthes gebieten können; Grundes genug, warum sich in neuerer Zeit so viele von der Anwendung des thierischen Magnetismus zurückgezogen haben.

Wenn nun auch nicht in Abrede zu stellen ist,

Der thierische Magnetismus theilt noch immer mit dafs manche Beobachter, bingerissen von der Neu?

anderen neuen Entdeckungen das gleiche Schicksal, dafs er von einer Partei über die Gebühr erhoben und überschätzt, von der andern dagegen gänzlich übersehen und verachtet wird. Besonders giebt es unter der letzteren eine grofse Zahl sonst sehr achtenswerther und keinesweges kurzsichtiger Männer, die den gröfsten Theil der dahin gehörigen Erscheinungen geradehin für Täuschung und Betrug oder für das Erzeugnifs einer erhöhten und irregeleiteten Phantasie von Seite der Beobachter wie der magnetisch Behandelten betrachten. Ihre Abneigung und Zweifelsucht hat aber gröfstentheils darin ihren Grund, dafs sich eine Erklärung jener wunderbaren Erscheinungen vom Standpunkte der gewöhnlichen physiologischen Erkenntnifs nicht wohl geben läfst, dals überhaupt der Schlüssel zu dem grofsen Räthsel noch nicht gefunden ist, und dafs sich der Beobachtung der magnetischen Phänomene selbst so viele Hindernisse in den Weg stellen. Man mufs durchaus selbst Magnetiseur seyn, um sich von ihrer Wahrheit zu überzeugen, denn, einer oder der anderen magnetischen Crise beiwohnen, einer Somnambulen in das Angesicht schauen, sich ein und das andere Experiment vormachen oder sich davon vorerzählen lassen, reicht nicht hin, sich von dem Ganzen einen richtigen Begriff zu verschaffen und der vielen Zweifel los zu werden, mit denen man vor der Beobachtung erfüllt ist und uothwendig erfüllt seyn mufs, wenn man Aehnliches noch nicht gesehen und der Sache noch nicht auf den Grund geschaut hat. Es thut sich hier eine ganz neue Welt vor unseren Blicken auf, die man eben so wenig mit einemmal zu übersehen vermag, als Columbus die seinige, da er zum erstenmale ihre Ufer betrat. Aber das Magnetisiren ist nicht Jedermanns Sache. Abgesehen davon, dafs nicht Jeder die eigenthümliche physische Gabe besitzt, in Anderen den magnetischen Schlaf hervorzurufen, gehört eine solche Selbstverleugnung, Geduld, Ausdauer und Kraft des Willens, eine solche Unabhängigkeit von äufseren Verhältnis sen dazu, wie sie nur wenigen, am wenigsten aber praktischen Aerzten zu Gebote stehen, die bei aller

heit und dem Wunderbaren der magnetischen Erscheinungen, mit Hilfe ihrer Einbildungskraft mehr hineingetragen haben mögen, als sich ihren Sinnen darbot und ihre Lust, Wunder zu sehen, selbst für ihre Kranken eine Verlockung zur Eitelkeit und zu einem Bestreben wurde, mehr zu zeigen, als was im natürlichen Gange ihres magnetischen Lebens lag, so bleibt doch das Ganze in der Hauptsache wahr und ist durch das Zeugnifs so vieler glaubwürdiger und unbefangener Männer verbürgt, als dafs noch an seiner Realität zu zweifeln wäre. Es ist zwar sehr bequem, aber weder billig noch wissenschaftlich, wenn die Gegner des thierischen Magnetismus diese Realität geradehin leugnen, weil sie nicht Zeugen seiner Erscheinungen gewesen sind oder weil er nicht zu ihren bisherigen physikalischen und physiologischen Ansichten pafst. Man braucht deshalb kein Schwärmer, kein Enthusiast und kein absichtlicher Verfälscher der Wahrheit zu seyn, um etwas für wahr zu halten, was man nicht erklären kann. Wie der Magnet das Eisen zieht oder wie ein Atom von Saamenfeuchtigkeit ein weibliches Ovulum zu befruchten vermag, hat auch noch kein Sterblicher erklärt, und doch ist beides wahr. Wiederholte sich nicht beides täglich unter unseren Augen, wir würden es eben so unbegreiflich finden, als jene scheinbaren Wunder des thierischen Magnetismus. Ein bedeutendes Hindernifs, warum dieses seltsame Phänomen sich noch wenig Vertrauen unter den Menscben erworben hat, liegt auch noch darin, dafs es bis jetzt noch zu isolirt und gleichsam nur unter einem magischen Dämmerlichte hervortritt und nicht von Jedem geschen werden kann, der Lust zu sehen hat; dafs ferner das Gebiet desselben unmittelbar an das des Aberglaubens grenzt, so dafs es bekanntlich selbst gescheiten und wissenschaftlich gebildeten Männern begegnet ist, sich in das letztere zu verirren und mit dem Glauben an ihre Wahrheitsliebe zugleich den an die Realität des Ganzen auf das Spiel zu setzen. Könnte man die Erscheinungen des thierischen Magnetismus zu jeder beliebigen Stunde und an jedem beliebigen Menschen zeigen, wie der Pro

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