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Spafsbafte ist, dafs der Vf. zwar die Hebräer zu Abkömmlingen der Aegypter, und diese zu Abkömmlingen der Inder macht, aber doch die,,uralten" indischen und schon alten ägyptischen Namen aus dem angeblich viel neuern Hebräisch erklärt, Nach §.27 ist,,der jüdische Zebaoth" identisch mit der ügyptischen Isis, und dieses n (sic!) Frau, Mutter d. i. die Natur, wie Zebaoth das hypostasirte Heer der streitenden Naturkräfte. Nach §. 27 ist Serapis der Teraph der Hebräer, was wir schon sonst bei Dupuis und Consorten gefunden zu haben uns erinnern; im Hebr. (von Brust) ist der Dualismus, Isis und Typhon vereinigt, erhalten (§. 29); der Name Jehova enthält das ganze Planetensystem (A der Mond, I die Sonne, H Mercur, E Venus, O Mars, Y Jupiter, 2 Saturn wir las sen die Ausführung hier nicht etwa weg, sondern auch der Vf. hat sie tanquam in caussa aperta nicht für nöthig erachtet) §. 30; das Wort() sey die Zusammensetzung des Sonnen- und Mondbuchstaben, also die Vereinigung der männlichen und weiblichen Naturkraft, mihin der Urgott (§. 31); Jehova eine Zusammensetzung der ägyptischen Gottheiten Isis, Rephan, Kneph und Jupiter - Ammon (§.35) und was des Nonsens mehr ist, den man aus Dupuis origine des cultes und andern Büchern dieses Schlages reichlich vermehren könnte, ohne dafs dadurch das Geringste für die Hauptsache erwiesen würde, die der Vf. erweisen will, die Verwandtschaft der hebräischen und ägyptischen Religion. Die gründlicheren, wiewohl auch in der Hauptsache nicht gelungenen Arbeiten, von Spencer u. A. scheinen dem Vf. ganz unbekannt geblieben zu seyn; sonst würden wir ohne Zweifel auch daraus sehr bogenreiche Auszüge erhalten haben. - Weiter unten §. 46. 47 erklärt der Vf. die Verwandtschaft zwischen den Hebräern, Aethiopiern und Aegyptern so, dafs die Hebräer ein Zweig der phönizischen Hycsos gewesen seyn, welche letztern wiederum zu äthiopischen Troglodyten gemacht werden. Die Verwandtschaft der hebräischen und der äthiopischen Sprache (§. 41), welche bekannt genug ist, hätte er besser, als hier geschehn, oder gar nicht beweisen sollen; seiner eigenen Beweisführung ganz würdig ist aber, wenn §. 49 hinzugesetzt wird: nach Mahn seyen die hebräischen Vocalpunkte ägyptischen Ursprungs, was dieser Schriftsteller übrigens unseres Wissens gar nicht behauptet hat, und jedenfalls jetzt, wo die Schriftgeschichte aus ihrer dichten Finsternifs hervorgetreten ist, nicht wiederholen würde. Zwischen Argumenten dieser Art lehrt der Vf. §. 51 u. 52, dafs die Erzählung von der Kindheit Mosis von dem babylonischen Erzähler der ihm Wohlbekannten (?) Erzählung von der Kindheit Zoroasters nachgebildet sey (vgl. das Buch Nr. 1. S. 68 sq.), weil nämlich beide in ihrer Kindheit von

Todesgefahr bedroht sind u. s. w., dafs die ganze Jugendgeschichte Moses Fabel sey, weil die ägypti sche Prinzessin sich wegen der Krokodille nicht im Nile baden konnte und sich auch gehiltet haben würde einen fremden Knaben zu erziehen und an Kindes Statt anzunehmen, was ja ihre Unschuld verdächtigt haben würde (!), und dafs überhaupt Moses kein geborner Hebräer sey, sondern, wie Manetho sagt, der der ägyptischen Volksreligion abtrünnige Priester Osarsiph, weil nämlich so viele Einzeln heiten aus dem ägyptischen Cultus in den Hebräischen aufgenommen seyen, die keinem wirklichen Hebräer bekannt seyn konnten. Nachdem §. 53 nachträglich gezeigt worden, dafs die ganze Geschichte des Joseph so wie der Stammväter überhaupt nur Fabel sey meint der Vf., dafs zum vollständigen Siege seiner Hypothese, wofür die Zeugnisse der verschiedensten Wissenschaften (!!) auffallend zusammenstimmen, nichts weiter nöthig sey, als die Verwandtschaft der Sanscritsprache mit der Hebräischen nachzuweisen. Hier folgt S. 172. 173 eine Vergleichung mehrerer hebräischen Wörter mit Sanscritwörtern, welche, soweit sie lexicalischer Art ist, vieles Richtige (gröfstentheils aus Gesenius Lex. man. entlehnt) enthält, aber freilich nicht (beweist, was der Vf. daraus folgert,, dafs das Hebräische eine Tochter des Sanscrit sey" S. 70, sondern nur, dass eine gewisse Verwandtschaft auch zwischen den in grammatischer Hinsicht total geschiedenen semitischen und indogermanischen Stämmen Statt habe, wie sich der Vf. S. 174 med. darüber auch richtiger ausdrückt. Diesen lexicalischen Bemerkungen fügt der Vf. aber nun auch eigene hinzu, wie folgt:,, Erstlich scheint das hebräische Dugosch (sic! und zwar immer) im Sanscrit ebenfalls gebraucht zu seyn z. B. ga verstärkt g'ha (sic!) ist mit dem Dugosch »; ka verstärkt k'ha mit dem Dagosch u. s. w. Sinn hat die Sache nur, wenn der Vf. sagen will, dafs im Sanscrit, wie im Hebräischen gewisse Laute als aspirata und tenuis neben einander vorkommen was eben in allen Sprachen der Fall ist. Im Sanscrit sind es ja aber ganz verschiedene Buchstaben, wie im Griechischen x und x, und 9, im Hebräischen nicht. Was soll also die Bemerkung über das Dagosch?,,3) haben die Inder wie Hebräer Endbuchstaben und den Dualis in Declinationen und Conju gationen." Eine treffliche Zusammenstellung, die sich halb auf die Sprache, halb auf die von ihr ganz unabhängige Schrift bezieht! Dazu ist sie zum gröfsten Theile ganz unwahr. Die Sanscritschrift (Devanagari) hat bekanntlich keine Endfiguren der Buchstaben, die den Finalbuchstaben der Quadratschrift analog wären (die andere Schreibung der Vocale am Ende, hat einen ganz andern Charakter): und einen Dual im Verbo hat nur das Sanscrit, nicht das Hebräische. (Der Beschluss folgt.)

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Einen

ALLGEMEINE

LITERATUR - ZEITUNG

Januar 1838.

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Die

Mufs nun

über Röm. Rechtsgeschichte ansieht.
schon dieses ernste, von einem nicht gewöhnlichen
wissenschaftlichen Sinne eingegebene Streben die
Freunde des Röm. Rechts überhaupt, und insbeson-
dere uns Deutsche hoch erfreuen, so gewährt es uns
zugleich eine grofse Genugthuung, wenn wir wahr-
nehmen, dafs die Worte des Vfs. auf einen empfäng-
lichen Boden gefallen sind; denn schon zum vierten
Mal erscheint sein Werk in der vorliegenden Aus-
gabe. Es ist dies aber um so bemerkenswerther, je
weniger der Vf. seine Landsleute schont oder die bei
ihnen gewöhnliche Vernachlässigung des R. Rechts
entschuldigt. Er tritt vielmehr gegen dieselben mit
dem stärksten und ungeschminktesten Tadel auf, er
sagt ihnen unumwunden, wie schmählich es sey, dafs
sie das Röm. Recht nicht besser cultiviren, er bringt
zu wiederholten Malen Beispiele aus englischen
Schriften und gerichtlichen Verhandlungen bei, um
zu zeigen, welche Blöfsen man sich in England durch
Unkenntnifs jenes Rechts bis auf den heutigen Tag
gegeben habe, und er erklärt geradezu, dafs nur dann
ein gründlicheres und achtbareres Rechtsstudium
unter den Engländern beginnen werde, wenn deut-
sche Civilisten oder in Deutschland gebildete engli-
sche Juristen zu Lehrern des Civilrechts berufen
würden. Wahrlich, solch' eine freimüthige Sprache
ist höchst ehrenwerth; ehrenwerth ist aber auch die
Gesinnung derjenigen, zu welchen sie geredet wird,
wenn sie nicht blos geduldige. Hörer des freimüthigen
Wortes sind, sondern dasselbe auch beherzigen und
nach ihm handeln!

ie deutschen Juristen sind in der neueren Zeit bei ihren civilistischen Bestrebungen vom Auslande bekanntlich äusserst wenig unterstützt worden. Insbesondere ist eine von Grossbrittanien ausgegangene civilistische Arbeit eine so grofse Seltenheit, dafs das Erscheinen einer solchen schon um deswillen alle Aufmerksamkeit verdient. Kommt nun noch hinzu, dafs der Vf. derselben sich es recht eigentlich zur Aufgabe gemacht hat, seine Landsleute mit dem Römischen Rechte zu befreunden, und sie in den hentigen Zustand der civilistischen Studien, vorzüglich der Deutschen, einzuführen, so mufs seine Schrift das Interesse der deutschen Juristen im höchsten Grad in Anspruch nehmen. Von dieser Voraussetzung glaubt aber Rec. bei der Anzeige des oben angegebenen Werkes um so zuversichtlicher ausgeben zu dürfen, als der Vf. desselben sich durchgehends nicht blos als einen eifrigen Freund, sondern auch als einen gründlichen Kenner des Röm. Rechts und der, wissenschaftlichen Behandlung desselben in Deutschland bewährt. Durchdrungen von dem hohen Werthe des Röm. Rechts für alle europäischen Nationen, sucht der Vf. den Juristen seines Vaterlandes die Nothwendigkeit des Studiums jenes In der Form unterscheidet sich das Buch von den Rechts recht klar vor die Augen zu führen, die Hin- meisten deutschen Schriften ähnlichen Inhalts wedernisse, welche bisher diesem Studium unter ihnen sentlich dadurch, dafs es ohne alle Eintheilung in entgegenstanden, aufzudecken und die Mittel zu deren Beseitigung nachzuweisen, zugleich aber selbst besondere Abschnitte oder Perioden geschrieben ist; durch eine sorgfältige rechts- und literargeschicht- jedoch kann man dem Inhalte nach folgende Abtheiliche Uebersicht des Civilrechts eine bessere Kennt-lungen bilden: S. 1-11 Einleitung; Erörterungen über das Röm. Recht; nifs desselben zu verbreiten. Dabei entwickelt er Bemerkungen über das ius feudale; eine Bekanntschaft mit der deutschen civilistischen Bemerkungen über das Canonische Recht. Literatur, wie sie selbst bei deutschen Gelehrten Literatur, wie sie selbst bei deutschen Gelehrten nicht immer angetroffen wird. Ueberhaupt ist er ein letzt folgt noch eine Appendix und ein Index. aufrichtiger, und, fast könnte man sagen, enthusiastischer Verehrer der deutschen Rechtsgelehrsamkeit; sie führt er überall als Muster in der Bebandlung des Röm. Rechts an, und besonders sind es Hugo, welchem er sein Werk dedicirt hat, und v. Savigny, deren grofsen Verdiensten er gerechte Huldigungen darbringt. Nicht zu verwundern ist es daher, dafs er die Kenntnifs der deutschen Sprache als unbedingt nothwendig für einen Schriftsteller

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S. 11-199
S.200-226

S. 227-245
Zu-

In der Einleitung verbreitet sich der Vf. über den Werth der Kenntnifs des Röm. Rechts nicht blos für juristische, sondern auch für gelehrte Bildung überhaupt, namentlich für das Studium der alten Classiker und für das der Röm. Geschichte; in den beiden letzteren Beziehungen führt er mehrere Beispiele, besonders aus Schriften englischer Gelehrter, an, in welchen sich die Unbekanntschaft mit dem Röm. Rechte stark gerücht hat.

Die Erörterungen über das Röm. Recht beginnen mit einer kurzen Bemerkung über die königlichen Gesetze, worauf der Vf. sich zu den XII Tafeln wendet. Hier bespricht er namentlich die Benutzung griechischer Gesetze und das partes secare;" die erstere nimmt er gegen die Zweifel Anderer in Schutz (S. 12-20), das letztere erklärt er vom Zertheilen des Körpers (S. 20-22); an diese Bemerkungen schliefst sich eine kurze Geschichte der XII Tafeln an. Der Vf. geht sodann auf die Röm. Rechtswissenschaft über (S. 23 ff.); er berührt die Secten, die juristischen Classiker, die gesetzliche Auctorität der Responsa und die Schriften der röm. Juristen, insbesondere was uns von denselben durch die Entdeckungen der jüngsten Zeit zugekommen ist, wobei er am längsten bei der Wiederauffindung der Institutionen des Gajus (oder, wie er S. 27, Anm. 6 behauptet, Cajus) verweilt. Hierauf werden die Codices: Gregorianus und Hermogenianus in Betrachtung gezogen (S. 28-30), und dabei wird u. A. auch schon die neueste, vortreffliche Ausgabe von G. Hänel erwähnt. Sehr ausführlich ist sodann (S.30-51) Vom theodosischen Codex die Rede; indem der Vf. sich durch die in England herrschende, durch Beispiele von ihm hinlänglich nachgewiesene Unbekanntschaft mit der Geschichte und Bedeutung jenes Codex veranlafst findet, weitläuftiger über denselben zu berichten. Er kommt bei dieser Gelegenheit auch auf das s. g. breviarium Aniani zu sprechen (S. 36 ff.), ferner auf die Ausgaben des theodosischen Codex (bei Erwähnung der Gothofredischen giebt er eine Lebensbeschreibung des Herausgebers und Marville's, wie er denn überhaupt das Biographische bei bedeutenden Gelehrten selten unberührt läfst), und auf die neuen Entdeckungen von Bestandtheilen desselben Codex (S. 47 ff.). Dabei hat er der Bereicherungen zu gedenken vergessen, welche wir auch in dieser Beziehung den glücklichen Nachforschungen G. Hänel's zu verdanken haben; er erwähnt die Entdeckungen desselben nur beim breviarium, während sie doch auch rücksichtlich des Th. C. sehr wichtig sind. Die neuesten Entdeckungen auf diesem Gebiete, über welche Haenel in Richter's krit. Jahrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft (1837, H. 1, S. 91 f. H. 2, S. 191 u. H. 7, S. 665 f.) berichtet hat, konnten dem Vf. natürlich noch nicht bekannt seyn. An die Darstellung der Schicksale des Theodosischen Gesetzbuchs schliefst sich eine Betrachtung der Justinianischen Rechtsbücher (S. 51 - 56.) an. Hier findet sich ein Versehen des Vfs., indem er Tribonian statt Johannes an die Spitze der Commission zur Abfassung des alten Codex stellt. Interessant ist die Notiz, welche der Vf. S. 53, Anm. 9 über ein, den deutschen Civilisten wohl nicht sehr bekanntes (wenigstens in Haubold's Lineamenten nicht erwähntes) spanisches Werk über Justinian giebt; es führt den Titel: El Principe en la Guerra, y en la Paz: copiado de la Vida del Emperador Justiniano. Per Don Vincente Mut, Sargento Mayor de Mallorca. Madrid, 1640, 4, - Von den Novellen Ju

stinian's geht der Vf. auf die griechische Jurisprudenz über (S. 56-77), indem er wieder Klagen über die Unkenntnifs der Engländer in dieser Beziehung erhebt, und dieselbe durch Beispiele sattsam belegt. Zuerst spricht er von Theophilus, und gedenkt dabei zugleich der Rechtsschulen ausführlich (S. 57–61); dann berührt er die griechischen Uebersetzungen Justinianischer Rechtsbücher; hierauf verbreitet er sich über die Basilica (S. 62-70), wobei er die Bestrebungen der Brüder Heimbach sehr hervorhebt, und zuletzt erwähnt er noch andere Ueberbleibsel des Griechisch - Römischen Rechts. Die Schicksale des Röm. Rechts im Occident sind der nächste Gegenstand der Erörterungen des Vfs. (S. 78 f.). Er rügt auch hier zuvörderst die Versehen, welche sich englische Schriftsteller haben zu Schulden kommen lassen; wie stark und unverholen dieser Tadel sey, will Ref. nur an einem Beispiele zeigen. Nachdem der Vf. die bekannte Sage vom Wiederaufleben des Röm. Rechts nach dem Siege bei Amalphi erwähnt, und die Widerlegung derselben in Savigny's Gesch. des Röm. Rechts im Mittelalt. gerühmt hat, fährt er fort:,, aber die Untersuchungen dieses wahrhaft tüchtigen Mannes sind, wie wir mit Bedauern hinzufügen müssen, in England wenig gekannt oder gewürdigt, wo man die Sage von Amalphi in ihrer alten Stärke bestehen läfst, und wo man von geschichtlicher Rechtswissenschaft weit weniger versteht, als in irgend einem cultivirten Lande von Europa." Auf diese und ähnliche Expectorationen folgt von S. 84 an eine Darstellung der Reception des Röm. Rechts in England und Schottland, der Auctorität, welche es in diesen Ländern erlangt, und des Einflusses, welchen es auf die eigene Gesetzgebung derselben geübt hat. Zwar haben wir in der neueren Zeit über diesen Gegenstand auch von deutschen Gelehrten recht schätzbare Untersuchungen erhalten: s. namentlich Diemer Comm. de usu et auctoritate iuris Romani in Anglia Part. I., Lips. 1817., Falck in s. Vorrede zu Blackstone's Handbuch des engl. Rechts, übers, von v. Colditz, Bd. 1. Schleswig 1822, und Phillips Ueb. d. Reception u. d. Studium d. R. R. in England, in Mittermaier's und Zachariae's krit. Zeitschrift für Rechtsw. und Ges. d. Auslandes, Bd. 1. S. 400-415. Nichts destoweniger will Ref. die Bemerkungen des Vfs. in ihren Hauptzügen, und zum Theil auch in gröfserer Ausführlichkeit mittheilen, bauptsächlich weil sie manches Eigenthümliche haben, und dadurch zur Ergänzung jener deutschen Schriften dienen können, wie denn aber umgekehrt auch diese Vieles enthalten, was der Vf. übergangen bat. - Der Vf. hebt mit Vacarius Magister an, über welchen er mit gehöriger Berücksichtigung der Forschungen deutscher Civilisten, namentlich Wencks, spricht (S. 84-91). Dafs sich auch nach Vacarius das Studium des Röm. Rechts in England erhalten habe, belegt er sodann (S. 91 ff.) vorzüglich aus dem Tractatus de Legibus et Consuetudinibus Regni Angliae (wenn auch nicht von Ranulph Glanville, wie man gewöhnlich annimmt, doch jeden Falls unter Hein

züglichen Fragen, welche bei einem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer in Schottland geschlossenen Ehe ein Anwald dem Zeugen vorlegte. Diese Fragen bewähren nun allerdings eine so grofse Unkenntnifs des Röm. Rechts auf Seiten des Fragstellers, dafs man es dem Vf. weder verargen kann, wenn er seinen Tadel über dieselben ohne Rückhalt ausspricht, noch Fragsteller im Hause der Gemeinen selbst einmal wenn er sich darüber lustig macht, dafs eben jener geäufsert hat, bei jenem Zeugenverhör habe sich gezeigt, wie die Kenntnifs des Röm. Rechts in Schottland eitel Schein und Possenspiel sey. Aber auch dem Ref. wird man es nicht verdenken, wenn er unter solchen Umständen jene Fragen nicht einzeln mittheilt, sondern lieber dem Vf. in seiner Darstellung folgt. Derselbe bemerkt zunächst, um die Nothwendigkeit der Bekanntschaft mit dem Röm. Recht für die englischen Juristen noch weiter zu begründen, dafs in einem der bedeutendsten Gerichtshöfe, dem Court of Chancery, das Verfahren gröfstentheils dem Römischen nachgebildet sey (vgl. über diesen und die übrigen Gerichtshöfe, in welchen das Röm. Recht befolgt wird, Diemer a. a. O. p. XII sqq. und Phillips a. a. O. S. 406 ff. 412 f.), und dafs ein vorzüglicher Gegenstand der Jurisdiction desselben, die Streitigkeiten über Testamente, hauptsächlich nach dem Röm. Recht beurtheilt würden. Vgl. Bever's Discourse on the Study of Jurisprudence and the Civil Lavo (Oxf. 1766) p. 30 und Woodeson's Elements of Jurisprudence (Lond. 1783) p. 86.

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rich II. 1154-1189 geschrieben), in welchem sich die deutlichsten Spuren vom Röm. Recht finden; namentlich ist der Anfang des Prologus:,, Regiam Potestatem non solum armis decoratam" etc. nur eine Copie des Prooemium zu Justinian's Institutionen, mit einigen kleinen Abänderungen. Diese Copie ist dann wieder in der Fleta benutzt, und auch in H. de Bracton. de Legibus et Consuet. Angliae l. V. (Lond. 1569) findet sich eine Nachahmung des erwähnten Prooemium. Ebenso ging der Tractatus selbst mit einigen Veränderungen nach Schottland über, und führt in dieser neuen Gestalt, nach den Anfangsworten des Prologs, den Namen: Regiam Maiestatem. Bei dieser Gelegenheit bemerkt der Vf. (S. 93 f.), dafs sich auch in einer Vorrede, welche vor verschiedenen Sammlungen alter Gesetze steht, rücksichtlich der Entstehung der schottischen Gesetzgebung eine Nachbildung der Geschichte von der Gesandtschaft nach Griechenland vor der Niederschreibung der XII Tafeln findet; es sollen nämlich 24 Barone ausgesandt worden seyn, um, immer je zwei zusammen, in zwei Jahren alle christlichen Länder zu durchreisen, und die Gesetze derselben aufzuzeichneu; nach ihrer Rückkehr soll der König Gesetze für Schottland gegeben haben. Vgl. Huile's Examination of some of the Arguments for the high Antiquity of Regiam Majestatem (Edinb. 1769. 4.) p. 31. Hierauf geht der Vf. zu einer näheren Darlegung der heutigen Bedeutung des Röm. Rechts für England über (S. 95-120). Dafs dieses Recht einen grofsen Einflufs auf das englische Recht gehabt habe, sucht er zuvörderst durch die Aussprüche competenter Gewährsmänner zu beweisen, und bezieht sich deshalb auf Holt in den Modern Reports Vol. XII. pag. 482, auf Wood in s. Institute of the Civil Law (Lond. 1721) (Beschlufs der in Nr. 8. abgebrochenen Recension über : Nork pag. XI, auf Cowelli Institutiones iuris Anglicani (Cantab. 1605) und auf einige Andere. Wegen dieses Einflusses erklärt er denn eine gründliche Kenntnifs des Röm, Rechts als durchaus nothwendig für einen englischen Juristen, und führt, um dies zu bekräftigen, zwei Beispiele an. Das eine bezieht sich auf die Intestat-Erbfolge. Das statute law über dieselbe ist nämlich fast ganz auf die Nov. 118. gebaut; seit dem Erscheinen des Commentarius ad Pandectas von Voët, welcher in England und Schottland eine überaus grofse Auctorität geniefst, hat man nun nach der Ansicht desselben (a. a. O. Tom. II. p. 588. ed. 1716) den Satz als in der cit. Nov. begründet angenommen, und durch Richtersprüche bestätigt, dafs bei einer Concurrenz des Bruders mit dem Grofsvater der erstere den letzteren ausschliefse; vgl. Harris Justinian's Institutions, Latin and English (Lond. 1811) Der dritte Abschnitt: Braminen und Rabbinen p. 367, Hallifax's Analysis of the Civil Law (1836) überschrieben (wie das ganze Buch) soll die Verp. 67 und Browne's View of the Civil Law (1802) wandtschaft der indischen Sagengeschichte und ReVol. I. pag. 226. Dem Vf. ist es aber eine leichte ligion mit der hebräischen nachweisen, ein GegenMühe, zu zeigen, dafs jener Satz in der Nov. selbst stand, welcher von einem sachkundigen und besonkeineswegs begründet sey, sondern lediglich aus ei- nenen Gelehrten unternommen, sein grofses Interesse ner nicht ganz genauen Uebersetzung derselben her- haben könnte, hier freilich nur zur Carricatur geForgegangen sey. Das andere vom Vf. mitgetheilte worden ist. Gewisse Berührungen zwischen indiBeispiel besteht in mehreren auf das Civilrecht beschen und hebräischen Mythen z. B. der Sündfluths

(Der Beschlufs folgt.)

THEOLOGIE.

Braminen und Rabbinen.)

,,7) Paullin klagt über die Schwierigkeit des Lesenlernens beim Sanscrit, wegen der grofsen Menge der Zeichen für zusammengesetzte Consonanten, indem zwei oder drei in verkürzten Zügen zu einem Hauptcharakter verbunden werden. Sollte das hebräische per wajaschk, noch mehr aber wajewchk (sic!!) nicht mit jenem eine Vergleichung zulassen?" Warum nicht? Eine Vergleichung lassen zwei Gegenstände immer zu: hier ist das Resultat derselben nur, dafs die Sanscritschrift die 2 Consonanten in Einen Zug verbindet, und dafs die Hebräische Schrift sie nicht verbindet, welche Aehnlichkeit freilich zum Bewundern grofs (gerade wie zwischen A und Nicht-4) ist.

sage, sind längst von den Gelehrten bemerkt worden, ebenso haben schon Priestley, Ward u. A. längst die Aehnlichkeit gewisser mosaischen Gesetze mit indischen ins Licht gesetzt: eine kritische Sichtung dieser Vergleichungen nebst Erforschung der Gründe dieser Berührungen wäre eine um so verdienstlichere Arbeit, da auch Bohlen in seinen Combinationen zuweilen etwas oberflächlich zu Werke gegangen ist: hier ist denn vollends des unkritischen Wustes kein Ende. Das erste Kap. über die Religionsphilosophie beider Völker fängt der Vf. mit der Erklärung an: Nur fromme Arroganz und gläubige Ignoranz dürfte noch dem Mosaismus die Ehre vindiziren wollen, das Dogma von der Einheit Gottes zuerst aufgestellt zu haben. Der Vf. vindizirt die Ehre den Hindus, indem er einige Stellen aus ganz späten indischen Werken anführt, und ist diesesmal mit Rhode unzufrieden, der den Indern ursprünglich Vielgötterey und Fetischismus beilegt. Von der indischen Trimurti sagt er (S. 183); erkennen wir nicht auf den ersten Blick in Brahma, der nach dem Mythus die Existenz Gottes predigt, den nach einer kathol. Fabel noch jetzt alle Tage im Himmel Messe lesenden Michaël?... Wischnu als Erhalter ist identisch mit Raphaël (der Genesung bringt) ebenso Schiwen unter den Beinamen Mahadewa (d. h. der gewaltige Geist) gleich mit Gabriel (der Starke). Wir fügen noch einige Etymologien des Vfs. hinzu: Purana von ND Zweig S. 142, Schasta von niny columnae S. 178, Brama in der Höhe S. 182, Schiwen von av ibid. Mehr Wahres, aber fast nichts Neues enthält Cap. 2. über die Gebräuche beider Völker, des Letzteren desto mehr Cap. 3.,, Abspiegelung der Vor- abrahamitischen Sagen in der ältesten Geschichte Indiens" und Cap. 4.,, in welchem gezeigt wird, dafs alle im ersten Buche Mosis vorkommende Personen blos mythische Charactere und als der indischen Götterlehre angehörend zu betrachten sind" woraus wir ber unsern Lesern nur noch eine einzige Entdeckung über die Arche Noah mittheilen (S. 227:,,es ist diese Arche selbst wieder in tieferer Bedeutung, nach den Purana's, nicht (s) als der Lingam, in welchem sich die Lebenskraft der alten untergegangenen Welt bewahrt und aus der sie nun nach dem Vorübergange der Zerstörung sich wieder reproduciren sollte. Und zwar erschien der Phallus, die männliche Kraft der ewig fortwirkenden Natur, als Mast des Schiffes, die Yoni oder weibliche aber als sein Bauch und Körper, der die Schemen aller kräftig zu entwickelnden Dinge, wie in einem Eierstocke barg. Sie log, nachdem die Fluth vorüber, als Taube auf, und die männliche Kraft gesellte sich dann als Gatte zu ihr. Fortan wurde nun die Taube durch alle Mythen Vogel der Liebe u. s. w.") und anderes Aehnliche nur nach den Ueberschriften der §§. angeben wollen, damit, wer Lust haben sollte, die gleich gründliche Deduction im Buche selbst nachlese. Cap. 4, §. 2:,, die Nuditäten in der Bibel, wie in den indischen Mythen sind ver

schleierte Astronomie (wenn Wischnu in Einem Tage 16,100 Weiber beschläft, so heifse dieses, dafs die Sonne eben so vielen Sternen ihr Licht mittheile, und erinnere an Lot in der Genesis!) §. 6. Die Gottheit ist Zeit, also das Jahr. §. 11. Eva und Jehova identisch. §. 14. vgl. Cap. 3 §. 7, Kain repräsentirt die Perser, Abel die Indier. §. 17. Noah in seinen drei Söhnen die Gottheit. §. 22. Abraham in seinen 13 Monatssöhnen der Jahrgott. §. 23. Abraham ist auch Nahor. §. 25. Abram ist die Sonne und Sara der Mond. §. 26. Lot der Jahrgott in den 5 Zusatztagen. §. 30. Ismael - Orpheus und Peor. §. 55. Juda's 5 Söhne sind dieser selbst und auch die 5 Epactentage. §. 56. Joseph - der indische Gott Ganescha. §. 59. Ruben ist auch Joseph, §. 63. Jacobs Söhne sind nur verschiedene Personificationen seiner selbst." Wir möchten hiernach nicht gern gegen unsere Leser noch die Verantwortung übernehmen, sie des Weiteren mit den zahlreichen Etymologien von schon erwähntem Schrot und Korn zu behelligen, auf welche sich jene Resultate stützen.

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Vollkommen in dem Geiste der vorhergehenden beiden Schriften, nur wo möglich noch barokker ist aber eine dritte Schrift desselben Vfs.

3) LEIPZIG, b. Kummer: Der Prophet Elias, ein Sonnen - Mythus. Nachgewiesen von F. Nork. 1837. VIII u. 146 S. gr. 8.

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Man braucht nur aus der Inhaltsanzeige ersehen zu haben, was der Vf. eigentlich,, nachgewiesen oder nach der Vorrede,, auf leidenschaftslosem und wissenschaftlichem Wege bewiesen" baben will, nämlich dafs der Prophet Elias die Sommerhälfte des Jahres, Elisa die Winterhälfte des Jahres bedeute, und beide aus der Reihe der historischen Personen zu streichen seyn, um im Voraus zu beurtheilen was es mit solchen,, Nachweisen" und,, Beweisen. auf sich baben könne, und Ref. möchte glauben, dass es dem Vf. selbst damit so wenig Ernst seyn dürfe, als dem Vf. der bekannten Brochüren über die NichtExistenz Luthers und Napoleons. Bestärkt hat ihn in dieser Meinung unter andern die durchaus humoristische und ironische Vorrede, worin der Vf. „die Agenten des Missions - Wesens, welche das Wort Gottes in Tonnen versenden," die Tractätchen - Vertheiler, Verfasser von Christologien, und gegen Strauss aufgetretenen Schwaben auf die Vortheile aufmerksam macht, die das fleifsige Kaufen und Zitiren dieses Werkchens ihrer Apologetik bringen können. Doch wünschte Rec. sehr, dafs der Vf. Gaben dieser Art wiederum andern Feldern der Schriftstellerei zuwenden möge, in welchen ein humoristisches Geistesspiel mehr an seiner Stelle ist, als in dieser Literatur, der nur mit einer wenn auch freimüthigen, doch ernsten und gründlichen Forschung gedient seyn kann. G. K.

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