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ALLGEMEINE

DIPLOMATIK,

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LITERATUR - ZEITUNG

April 1838.

1) ALTONA, b. Hammerich: Urkundenbuch zur Ge
schichte des Landes Dithmarschen heraus-
gegeben von Andr. Ludw. Jac. Michelsen u. s. w.
2) CARLSRUHE, Druck u. Verl. d. Braun'schen
Hofbuchhandl.: Regesta Badensia. Urkunden des
Grofsherzoglich- Badischen General-Landes-Ar-
chives von den ältesten bis zum Schlusse des zwölf-
ten Jahrhunderts.
Von Dr. Carl George
Dümgé u. s. w.

3) FRANKFURT a.M., b. Varrentrapp: Codex diplo-
maticus Moenofrancofurtanus. Urkundenbuch
der: Reichsstadt Frankfurt. Herausgegeben von
Joh. Friedr. Böhmer u, s. W.

(Beschlufs von Nr. 69.)

Der zweite Band, welchen Hr. Böhmer noch ver

spricht, soll, nebst einer Auswahl der Urkunden des funfzehnten Jahrhunderts (denn auf die neueren Zeiten will derselbe nicht weiter eingehen), vollständige Regesten aller, sowohl hier als anderswo gedruckten Frankfurter Urkunden enthalten. Was nach Vollendung dieses so umschriebenen Werkes für die Bearbeitung des Frankfurter Urkundenwesens noch zu thun übrig ist, will der Herausgeber anderen Kräften überlassen, giebt aber dazu in der Vorrede einige, auf seine Erfahrung und Sachkenntnifs gegründete Andeutungen.

Hinsichtlich der formellen Einrichtung, die übrigens mit dem inneren Gehalte des Werkes durchaus gleiches Lob verdient, bemerken wir nur als unbequem und durch keinen erheblichen Grund zu rechtfertigen, dafs der Herausg, die Urkunden durch keine fortlaufende Zahl bezeichnet hat; zweckmäfsig ist es dagegen, dafs jeder eine kurze Inhaltsanzeige mit berechnetem Datum voransteht, und dafs die Columnen- Ueberschrift das Datum der Urkunden angiebt, wodurch das Auffinden derselben, und überhaupt das Orientiren in dem Buche beträchtlich erleichtert wird.

Gehen wir nun so weit es, bei dem grofsen Umfange und reichen Inhalte des vorliegenden Stoffes, ohne Nachtheil der hier nothwendigen Kürze, möglich ist - einigermalsen ins Einzelne ein, so finden wir, was zuerst die Sprache betrifft, ungefähr ein Drittel der in diesem Bande mitgetheilten Urkunden in deutscher Sprache abgefafst. Die äl

teste, und zwar aus dem dreizehnten Jahrhundert
einzige, deutsche Urkunde, ist aus dem Jahre 1290
(eine Güterverleihung des Weifsfrauen - Klosters zu
Frankfurt an Wolfram von Seckbach, vom 18. Okto-
ber 1290), worauf deren bis 1320 (als von welcher
kundenwesen allgemeiner wird, und nicht mehr zu
Zeit an der Gebrauch der deutschen Sprache im Ur-
den Seltenheiten gehört) noch sieben folgen; nämlich
1) 'eine Sühne der Stadt Frankfurt; mit dem Herrn
Ulrich von Hanau, Landvogte der Wetterau, vom
19. Mai 1303; 2) eine Entscheidung der Schöffen und
des Rathes zu Frankfurt, über die Rechts- und
Dienstverhältnisse der am Burnheimer Berge geses-
senen Leute, vom 29. Oktober 1303; eine, nicht nur
ihres bedeutenden Umfanges, sondern auch ihres
Inhaltes wegen wichtige und interessante Urkunde;
3) Gottfrieds, Herrn zu Eppenstein, Bündnifs mit
der Stadt Frankfurt, vom 12. März 1304; 4) ein
Bekenntnifs des Prediger-Klosters zu Frankfurt,
wegen eines daselbst, in der Kapelle zum Rebstock,
gestifteten ewigen Lichtes, vom 23. Februar 1317;
5) der vom König Ludwig, mit den Erzbischöfen von
Mainz und Trier, dem König von Böhmen und an-
dern nicht einzelnen genannten Herren, und den
Städten Cöln, Mainz, Worms, Speyer, Aachen,
Oppenheim, Frankfurt, Friedberg, Wetzlar und
Gelnhausen, aufgerichtete Landfrieden, vom 22.
Jun. 1317; ein, sowohl durch den Inhalt, als die
Form und Sprache höchst merkwürdiges Dokument;
6) des Schultheifsen, der Schöffen und des Rathes
zu Frankfurt Erneuerung des Stadtfriedens, vom
3. August 1318; 7) Erkenntnifs des Schultheifsen
und der Schöffen zu Frankfurt wegen einer, um
versessene Zinsen, bei ihnen angebrachten Klage,
vom 5. März 1320. Wiewohl nun hier der Reich
thum an älteren deutschen Urkunden nicht so grofs
ist, als man erwarten sollte, und als er sich in man-
chen andern Urkundensammlungen, z. B. dem Ur-
kundenbuche der Stadt Freiburg, darstellt, so ist
damit doch immer eine nicht zu verachtende Bereiche-
rung unseres Sprachschatzes, und ein Beweis mehr
gegeben, dafs wir die schätzbarsten Beiträge zur
Kenntnifs der älteren deutschen Urkundensprache
vorzugsweise aus den Archiven der Städte zu erwar-
ten haben.

Der Zeit nach, beginnt der Codex dipl. mit den
ersten urkundlichen Erwähnungen der Stadt Frank-
furt, im Jahre 794, nämlich I) in einer Urkunde
Karls des Grofsen für das Kloster S. Emmeran zu

1

Regensburg, von welcher, weil sie übrigens nicht hicher gehört, blos das Datum angeführt wird, und 2) in dem Protokoll einer Synode, welche zu Frankfurt, wegen der Ketzerei des Elipandus, gehalten wurde, wovon, aus demselben Grunde, nur der Eingang eingerückt ist. Die älteste, eigentlich Frankfurt betreffende Urkunde, ist die, worin Ludwig der Fromme dem Kloster Hornbach gewisse, vorher zum Fiscal- Gute Frankfurt eingezogene Ländereien zurückgibt, vom 8. Januar 823. Ueberhaupt finden sich, diese letztere mit eingerechnet, aus dem neunten Jahrhundert nur vier, aus dem zehnten (nach einer Lücke von 882 bis 975) fünf, aus dem eilften (nach einer abermaligen Lücke von 994 bis 1074) nur eine, aus dem zwölften aber neun Urkunden. Diese alle betreffen der Mehrzahl nach entweder geistliche Stiftungen und ihre Güter, oder königliche Besitzungen; die einzige vorhandene Urkunde des 11. Jahrhunderts (Kaiser Heinrichs IV., vom 18. Januar 1074) enthält eine Befreiung der Einwohner zu Worms von den königlichen Zöllen, namentlich dem zu Frankfurt; in einer päpstlichen Urkunde vom 12. December 1139 wird dem Kloster Ilbenstadt der, von Kaiser Lothar demselben geschenkte Schiffszoll zu Frankfurt bestätigt; auch in einigen späteren Urkunden wird des Frankfurter Zolles, in einer Urkunde Kaiser Friedrichs I. vom 1. April 1180 aber der Handelsprivilegien der Stadt Frankfurt gedacht, indem darin den Bürgern der Stadt Wetzlar (für welche die Urkunde eigentlich ausgestellt ist) auf ihren Handelsreisen dieselben Rechte und Freiheiten verliehen werden, deren die von Frankfurt genielsen. Aus dem dreizehnten Jahrhundert erhalten wir eine zusammenhangende und sehr ansehnliche Reihe von Urkunden. Die älteste derselben, Erzbischof Sigfrids von Mainz, aus dem Jahre 1211, betrifft eigentlich das Kloster Eberbach. In einer Urkunde K. Friedrichs II. vom 26. Oktober 1217, ist zuerst von dem Reichs - Schultheifsen in Frankfurt die Rede; die älteste, von dem Schultheifsen, den Schöffen und Bürgern (scultetus, Scabini universique burgenses) zu Frankfurt ausgestellte Urkunde aber ist vom Jahre 1219. In diesem und den nächstfolgenden Jahren finden sich auch schon Verträge der Stadt Frankfurt mit der Geistlichkeit, wegen ihrer Besitzungen und gegenseitigen Rechte. Merkwürdig für die Sittengeschichte sind unter andern die Urkunden des Königs Heinrich, vom 15. Januar 1232, und Conrads IV., vom 6. Januar 1240, in deren erster den Städten Frankfurt, Wetzlar, Friedberg und Gelnhausen, in der andern aber insbesondere den Bürgern von Frankfurt versprochen wird, dafs keine ihrer Jungfrauen oder Wittwen zur Ehe mit einem Manne vom königlichen Hofgesinde, oder einem andern, gezwungen werden soll; wie denn in der ersteren Urkunde die Tochter eines gewissen Johann Goltstein zu Frankfurt, namentlich von einem solchen beabsichtigten gewaltsamen Ebebündnisse frei gesprochen wird. Von der

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Frankfurter Messe hören wir zuerst im Jahre 1240, wo Kaiser Friedrich II., in einer, in castris in obsi dione Esculi, am 11. Jul. ausgestellten Urkunde, alle welche diese Messe (nundinas apud Frankenfurth) besuchen, in seinen und des Reichs besonderen Schutz nimmt. Eine allgemeine Bestätigung der alten und neuen Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten der Bürger zu Frankfurt (ohne Erwähnung einzelner Gegenstände derselben) findet sich zuerst von Conrad IV. im Mai 1242; darauf ebenso vom König Wilhelm, vom 9. August 1254; hernach vom König Richard, vom 8. September 1257, wo aber einzelne besondere Rechte namhaft gemacht werden; sodann wieder in allgemeinen Formeln, ohne Erwähnung bestimmter Rechte, von Rudolf I., d. 5. December 1273; u. s. f. Aus einer Urkunde Conrads IV. im Mai 1246 (S. 76.) erfahren wir, dafs damals eine Verfolgung und Austreibung der Juden in Frankfurt statt gefunden hatte, wegen deren die Frankfurter sich den Unwillen des Kaisers (der bekanntlich die Juden als seine Kammerknechte betrachtete), zuzogen, von dem sie aber in der gedachten Urkunde, wegen ihrer sonst bewiesenen Treue, freigesprochen werden. Im Jahre 1255 finden wir (S. 93) die Stadt Frankfurt in einem grofsen Landfriedensbündnisse, uuterschieden von dem bekannten rheinischen Städtebunde, dem Frankfurt übrigens auch angehörte, und dessen Verhandlungen (S. 100 u. f.) ausführlich und zusammenhangend mitgetheilt werden, wiewohl auch einige früher eingerückte Urkunden, namentlich der Abschied des zu Mainz gehaltenen Städtetages, vom 17. März 1256, (S. 97) sich auf denselben beziehen. Eben so half die Stadt Frankfurt, am 6. Mai 1265, den Wetterauischen Landfrieden schliefsen (S. 134.).__ Ueberhaupt werden Städtebündnisse und andere Verhandlungen mit Auswärtigen, von dieser Zeit an, immer gewöhnlicher. Eines Stadtraths, als einer besonderen städtischen Verwaltungsbehörde, unter dem Namen Consules, wird zuerst in einer Sühne der Stadt mit dem Herrn Reinhard von Hanau, vom 28. September 1266, (S. 139) gedacht; denn in den früheren Urkunden ist nur von scabinis die Rede, die eigentlich eine blofse Gerichtsbehörde waren, wie denn auch die von ihnen ausgestellten Urkunden sich meistens auf Erbschaften, Besitzübertragungen und andere Rechtsgegenstände beziehen. Zu den ersten, die innern städtischen Verhältnisse betreffenden Urkunden gehört das Statut vom 19. Mai 1268 (S. 147), worin Schultheifs, Schöffen, Rath und Bürgerschaft versprechen, jedem ihrer Mitbürger das, was er auf ihren Kriegszügen etwa verliert, zu ersetzen, und wenn er gefangen wird, ihn auszulösen. Von einer selbstständigen innern Gesetzgebung und Verwaltung zeigt ferner das Statut vom 26. August 1277 (S. 182), worin Schultheifs, Schöffen, Rath u. s. w. den Zoll bestimmen, welchen die mit Eisen beladenen Wagen der Wetzlarischen Bürger auf der Frankfurter Messe entrichten sollen. Mit der Entwickelung der

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städtischen Verfassung sehen wir zugleich auch Streitigkeiten eintreten, in welche fast allenthalben die Städte mit den benachbarten Grundherren verwickelt wurden, nämlich über die Aufnahme fremder Unterthanen zu Bürgern. Nach einer Urkunde vom 27. Jun. 1279 (S. 192), untersagte Köuig Rudolf 1. den Herren von Falkenstein die Fortsetzung der Feindseligkeiten, welche sie gegen die Städte Frankfurt, Friedberg und Wetzlar, deshalb, weil einige ihrer Unterthanen daselbst zu Bürgern aufgenommen worden, begonnen hatten, und es wird bei dieser Gelegenheit diese Bürgeraufnahme den Rechten und Freiheiten der Städte gemäfs erkannt; in einer Urk. vom 25. Sept. 1289 (S. 245) hingegen verbietet derselbe König den Frankfurtern, keinen von den Leuten des Grafen von Katzenellnbogen zum Bürger aufzunehmen. Im Jahre 1280 stellt ein Frankfurter Arzt (magister Jacobus clericus et arte medicus) eine Urkunde aus (S. 198). Im Jahre 1282 finden wir das Reichsdorf Sulzbach in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse von der Stadt Frankfurt, indem die von Sulzbach sich verpflichten, an den Kriegszügen der Stadt Theil zu nehmen, welche dagegen jene in ihren Schutz nimmt (S. 209). Ein ausdrückliches Privilegium de non evocando finden wir zuerst von Rudolf I. vom 30. Mai 1291 (S. 259). Ein vollständiges Verzeichnifs der städtischen Rechte, wie sich ihrer die Bürger zu Frankfurt von Alters her bedient zu haben versichern, kommt erst bei der Gelegenheit zum Vorschein, als König Adolf im Jahre 1295 der Stadt Weilburg das Frankfurter Stadtrecht verlieh (S. 297), worauf Schultheifs, Schöffen und Rath zu Frankfurt, auf Ansuchen der Stadt Weilburg, unterm 24. Januar 1297, eine urkundliche Nachweisung ihrer Rechte und Freiheiten ausstellten (S. 304). Eine eigentliche Stadtrechts- Verleihungsurkunde, wie deren die jüngeren, seit dem 12. Jahrhundert entstandenen Städte aufzuweisen haben, würden wir überhaupt bei Frankfurt, so wie bei andern gleichartigen uralten und ursprünglich königlichen Städten vergebens suchen, da diese ihre Rechte, der allgemeinen Grundlage nach, gar nicht durch aufsere Verleihung, sondern aus unvordenklichem, die bekannte deutsche Territorialverfassung an Alter weit übertreffendem Herkommen besalsen. Aus dem vierzehnten Jahrhundert, dessen Urkunden allein über die Hälfte des Buches einnehmen, bemerken wir im Allgemeinen vorzugsweise die zahl reichen, sowohl für die Sprache, als grofsentheils auch für die Geschichte merkwürdigen und werthvollen deutschen Urkunden der Kaiser Ludwig und Karl IV. Das Verhältnifs der Dörfer Sulzbach und Soden, zu Folge dessen sie der Stadt Frankfurt zu gewissen Diensten verpflichtet waren, wird im J. 1321 urkundlich festgestellt (S. 460). Für die Handelsgeschichte wichtig ist unter andern das Verzeichniss der in Frankfurt erhobenen Zölle, welches der Herausg. nach Wahrscheinlichkeit in das J. 1329 setzt (S. 505); und die kaiserliche Verlei

hung eines neuen Marktes an die Stadt Frankfurt, vom J. 1330 (S. 506), die ohne Zweifel mit andern gleichartigen und gleichzeitigen Verordnungen Kaiser Ludwigs in ursachlicher Verbindung steht. Dafs die Ertheilung von Marktprivilegien damals sehr häufig geschal, und dabei gemeiniglich Frankfurt als Muster diente, zeigt unter andern die Urkunde des Kaisers vom J. 1332 (S. 517), worin derselbe die merkwürdige Erklärung ausspricht, dafs die den Städten der Herren (d. h. mittelbaren Städten) nach dem Beispiel von Frankfurt verliehenen Freiheiten, nicht alle Rechte dieser Stadt umfassen, sondern sich blos auf Wochenmärkte beziehen sollen. Ein Ausschliefsungs privilegium finden wir zuerst im J. 1337 (S. 542), wo der Kaiser verspricht, weder der Stadt Mainz noch einer andern, zum Nachtheil der Stadt Frankfurt eine Messe oder Markt zu verleihen. In Ansehung des, mit dem Handel so eng verbundenen Münzwesens, bemerken wir, dafs der Kaiser noch in den Jahreu 1340 (S. 563) und 1345 (S. 589) das Münzen zu Frankfurt in seinem eigenen Namen durch einzelne Personen verrichten lässt, wobei zugleich Nachrichten über damals cursirende Münzsorten vorkommen; erst im Jahre 1346 erhält die Stadt Frankfurt von dem Kaiser das Privilegium, selbst eine Münze nach ihrem Gefallen einzurichten (S. 606). Interessante Notizen zur älteren Rechtsverfassung finden sich unter andern in Beziehung auf das Einlager - Recht in der Urkunde Gottfrieds von Eppenstein vom J. 1333 (S. 521), worin, anderer rechtsgeschichtlich merkwürdiger Bestimmungen nicht zu erwähnen, für den, nach erlangter Volljährigkeit eines noch minderjährigen Sohnes beizubringenden Verzicht desselben, Bürgen mit eventueller Verpflichtung des Einlagers gestellt werden; und noch mehr in der Urkunde vom 29. Jun. 1376 (S. 741), worin Kaiser Karl IV. und sein Sohn, König Wenzel, für eine von der Stadt Frankfurt ihnen geliehenene Geldsumme, den Erzbischof von Prag, des Kaisers Neffen, Markgrafen Jost von Mähren, den Hofmeister Peter von Wartemberg, und den Kammermeister Thime (sonst auch Tymo, Thune, wie S. 742 Z. 19 und S. 743 Z. 1 steht, ist wahrscheinlich Druckfehler) von Colditz, zu Bürgen stellen, die jedoch im eintretenden Falle nicht selbst das Einlager halten, sondern, von den beiden ersten, jeder drei, von den beiden letzten jeder zwei Ritter mit ihren Knechten und Pferden dazu senden sollen; desgleichen in Beziehung auf das im Mittelalter so bekannte Pfahlbürgerwesen, ein kaiserliches Gebot vom J. 1340 (S. 565), wodurch die Pfahlbürger in den Wetterauischen Reichs- und mittelbaren Städten für abgeschafft erklärt werden; das aber doch nicht wirksam genug war, da im J. 1346, mit Abstellung der bisherigen Gebote, ein Vertrag zwischen den Wetterauischen Herren und Reichsstädten, über das Pfahlbürgerwesen ganz andere Bestimmungen aufstellte (S. 607). Eine besondere rechtshistorische Merkwürdigkeit anderer Art ist auch das (in lateini

scher Sprache abgefafste) Protokoll des Bornheimer Dorfgerichts, aus dem Jahre 1338 (S. 557), worin der Pfarrer Heilmann zu Frankfurt in Strafe genommen wird, weil er unbefugter Weise im Bornheimer Gemeindewalde hatte Holz hauen lassen. In Beziehung auf das, die Geschichte Deutschlands so tief durchdringende, und auch im vorliegenden Urkundenbuche bedeutend hervortretende Landfriedenswesens, bemerken wir, aufser dem oben schon in sprachlicher Hinsicht erwähnten Landfrieden von 1317, vorzugsweise den Wetterauischen Landfrieden von 1337 (S. 543), denselben, erweitert durch den Beitritt des Kaisers, des Erzbischofs von Mainz u. A. 1354 (S. 628), und den späteren, von dem Erzbischof Johann zu Mainz, als Landvogt in der Wetterau, aufgerichteten wetterauischen Landfrieden von 1371 (S. 728), der besonders durch sein Zusammentreffen mit dem gleichzeitigen westfälischen Landfriedensbündnisse merkwürdig ist, aber in der Folge, wie es scheint, durch die weitere Ausdehnung des letzteren absorbirt wurde. Auffallend war es dem Rec., von dem ausgedehnten Landfriedensbündnisse, das Erzbischof Conrad von Mainz im J. 1393 stiftete, in diesem Urkundenbuche gar keine Notiz zu finden. Sollte die Stadt Frankfurt sich von diesem Bündnisse ausgeschlossen haben? (Die S. 773 erwähnten Mifshelligkeiten des dortigen Rathes mit dem Erzbischof, scheinen doch kaum von solcher Bedeutung zu seyn, um dies zu erklären) oder hat der Herausg. vielleicht die Landfriedensangelegenheiten in dieser Periode nicht mehr in seine besondere Beachtung gezogen? - Von dem berühmten Gegner Karls IV., dem König Günther, wird (S. 611) eine Bestätigungsurkunde für die Johanniter zu Frankfurt mitgetheilt; warum aber nicht die wichtigere Bestätigung der Privilegien der Stadt Frankfurt selbst (vgl. Hoffmann's Günther v. Schwarzburg etc. S. 16.)? In der inneren Geschichte Frankfurts treten in dieser Periode hauptsächlich die Handwerksangelegenheiten hervor. Die ältesten im vorliegenden Urkundenbuche vorkommenden, und von den betreffenden Zünften selbst aufgerichteten Handwerksordnungen, sind die der Sehneider und Tuchscherer (S. 623), dann der Bäcker (S. 625), beide vom J. 1352; darauf folgen die Artikel der Gewandmacher, Metzger, Kürschner, Bäcker, Schuhmacher, Löber, Fischer, Schneider, Schiffer, Steindecker, Zimmerleute, Steinmetzen, Binder und Gärtner, wie sie dieselben im J. 1355 vor den Schöffen und dem Rathe eidlich ausgesagt haben (S. 635). Bald aber, nachdem auf diese Weise die Zünfte ihr rechtliches Da

Wir

seyn beurkunden, finden wir sie schon mit der Stadtobrigkeit in verwickelten und weitaussehenden Streitigkeiten; der erste Versuch einer Beilegung derselben durch die Richtung des Herra Ulrich von Hanau, im J. 1358 (S. 658), deren Bedingungen uns über die Natur jener Streitigkeiten genugsam belehren, hat ihnen eben so wenig gründlich abgeholfen, als die eignen Entscheidungen des Kaisers im J. 1360 (S. 671) und im Januar 1366 (S. 701), und der, im Februar 1366, in kaiserlichem Auftrage gegebene richterliche Ausspruch des Kurfürsten von Mainz (S. 704); erst mit dem, im Oktober 1366, ebenfalls in kaiserlicher Vollmacht, von dem Erzbischof von Mainz ertheilten Bescheide (S. 713), finden wir die Verhandlungen geschlossen. Die Stadt Frankfurt hatte, so wie fast alle deutsche Städte von einiger Bedeutung, ihre Periode innerer Unruhen, die sie aber schneller und glücklicher, als die meisten andern, durchmachte. Noch ist, für die Kenntnifs ihres inneren Zustandes, die Anstellung eines besoldeten öffentlichen Arztes (Jacobus de Armenia, presbyter coniugatus et in medicinis magistratus) im J. 1385 (S. 762) zu bemerken, bei deren auch übrigens interessanten Bestimmungen wir uns jedoch hier nicht aufhalten können. geben alle diese Andeutungen nur als einzelne Proben von der Reichhaltigkeit und vielseitigen Wichtigkeit dieser über alles Lob erhabenen Ürkundensammlung, der wir nicht nur baldige Vollendung, sondern auch zahlreiche eben so würdige Nachfolger aus den Urkundenschätzen anderer bedeutender Städte wünschen. Möchte vor allen ein Urkundenbuch der Stadt Cöln, der für die Entwickelung des deutschen Städtewesens ohne Zweifel der erste Rang gebührt, von geschickter Hand: bearbeitet, erscheinen! - Hinsichtlich der andern Städte, von welchen der Vf. gegen das Ende der Vorrede umfassende Urkundenbücher namentlich wünscht, können wir die bestimmte Versicherung geben, dafs dergleichen, für zwei derselben, Dortmund und Erfurt, bereits wirklich in Arbeit sind. Ob und wenn sie auch öffentlich erscheinen können, ist freilich eine andere Frage, deren Beantwortung, wie bekannt, von dem guten Willen eines Herausgebers gerade am wenigsten abhängt. Für Magdeburg würde ein solches wahrscheinlich schon längst existiren, hätte nicht diese berühmte und einflussreiche Stadt ihre eignen alten Urkundenschätze, in ihren bekannten unglücklichen Schicksalen, fast gänzlich verloren; ein Verlust, der auch aus den, übrigens reichen Staatsarchiven nur sehr einseitig und unvollkommen zu ersetzen ist.

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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

April 1838.

REISEBESCHREIBUNGEN. LONDON, b. Duncan: Narrative of a residence in Koordistan, and on the site of ancient Nineveh; with Journal of a Voyage down the Tigris to Bagdad and an Account of a visit to Shirauz and Persepolis. By the late Claudius James Rich, Esqre the hon. East India Company's Resident at Bagdad. Edited by his Widow. Vol. I. 1836.

XXXIII u. 398 S. Vol. 11. 1836. VIII u.

410 S. gr. 8. Mit Karten und Steindrucken. (Preis 60 s.)

Erster Artikel.

Selten ist es einem Reisenden gelungen, tiefer in die Berge von Kurdistan einzudringen, welches darum bisher auch zu den am wenigsten erforschten Ländern Asiens gehörte und nur lücken- und fehlerhaft beschrieben war. Was Kinneir, Ker Porter und einige Andere davon sagen, hat zu wenig Ausdehnung und betrifft zum Theil gar nicht den Kern des Landes; Schulz, der nächst Richl am tiefsten eindrang, wurde ermordet, als er eben den Fufs aus dem Gebirge setzte. Genug, niemand hat bis jetzt anter günstigeren Umständen dieses Land betreten, als Cl. James Rich, der nicht nur durch eifriges Studium und langen Aufenthalt im Orient, sondern auch durch die vortheilhafteste äufsere Stellung, durch angeknüpfte Verbindungen, ja durch freundschaftliche Verhältnisse mit kurdischen Häuptlingen die geeignetste Vorbereitung zu solcher Reise und die besten Mittel, sie glücklich auszuführen, sich erworben hatte. Sein tüchtiger Charakter, seine Umsicht und wissenschaftliche Bildung geben zugleich die Gewähr, dafs er vollständig und treu berichtet. Zwar verhinderte ihn der Tod, seinen Tagebüchern selbst die letzte Feile anzulegen, aber das hat ihnen nichts von ihrer Genauigkeit und, wie es scheint, auch wenig von ihrer Vollständigkeit benommen, denn Rich hatte auf seinen Reisen in der Regel Mufse genug, um an Ort und Stelle alles Bemerkenswerthe aufzuzeichnen. Dazu hat die Herausgeberin, seine nachgelassene Wittwe, welche ihn selbst auf diesen Reisen begleitete, eine Menge einzelner Skizzen und Notizen, die sich unter den Papieren ihres Mannes fanden, sorgfältig benutzt, um die Tagebücher hin und wieder noch zu ergänzen. Gelehrte Mittheilungen, die zur Erläuterung dienen, sind ihr von Freunden gemacht, unter denen Sir R. H. Inglis in der Vorrede besonders ausgezeichnet wird. Ihr verdan

ken wir auch die den ersten Band eröffnende Nachricht von des Vfs Leben.

Geboren am 28. März 1787 nahe bei Dijon in Burgund, kam Rich noch als Kind nach Bristol, wo er, neun Jahre alt, ein arabisches Manuscript sah, ein zufälliger Umstand, der in ihm die spätere Richtung auf die orientalischen Studien zuerst anregte, Schon mit dem 17ten Lebensjahre ging er nach dem Orient, nahm seinen Aufenthalt unter verschiedenen öffentlichen Funktionen erst in Constantinopel, dann in Smyrna, von wo aus er Kleinasien bereiste, ferner in Aegypten, ging von da durch Palästina nach Syrien, von da über Maredin und Bagdad nach Bafsra und hierauf nach Bombay, wo er im September 1807 anlangte. Im Jahre 1808 liefs er sich dann

als Resident der ostindischen Compagnie in Bagdad nieder. Hier schrieb er seine Abbandlung über das Paschalik von Bagdad, wie auch sein Memoir of the ruins of Babylon und später nach einem zweiten Besuche dieser Ruinen sein Second Memoir (1818). Unterdessen hatte er seiner wankenden Gesundheit wegen eine Reise nach dem Abendlande gemacht und sich eine Zeitlang in Paris aufgehalten. Auf seinem Rückwege besuchte er besonders die syrischen Klöster in Mesopotamien und zog hier sorgfältige Nachrichten über die Secte der Jesidier ein. Im J. 1820 machte er die Reise nach Kurdistan und zu den Ruinen von Nineve. Von da nach Bagdad zurückgekehrt stand er in Begriff, in Geschäften nach Bombay abzugeben, als ein unerwarteter Aufstand ihn nöthigte auf seinem Posten zu bleiben. Er nahm seinen Aufenthalt in Bafsra, bis die Unruhen vorüber waren. Auf einer Reise nach Schiras besuchte er Persepolis; in Schiras selbst wüthete die Cholera, er war unermüdlich in der Sorge für die Kranken, unterlag aber bald selbst der Seuche. In einem der dortigen königlichen Gärten erhebt sich jetzt ein Monument über seinem Grabe. Aufser den vorliegenden Reiseberichten und vielen zerstreuten Notizenblättern hat er Tagebücher seiner Reisen von Bagdad nach Constantinopel, von da nach Wien, und von Paris zurück nach Bagdad hinterlassen.

Seine kostbaren und reichhaltigen Sammlungen von Handschriften, Münzen und Alterthümern hat das Parlament für das Britische Museum angekauft.

Die Diarienform des Buches wird besonders von Anfang her allerdings auf manchen Leser den Eindruck trockner und fragmentarischer Notizen machen, wenn er Schritt für Schritt Datum, Stunde und Minute des Abgangs von dem einen und der Ankunft an dem andern Orte genau nach der Uhr, jede

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