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beschränkt; er hat dasselbe nicht einmal mit der definitiven Unterwerfung des Landes unter das Herzogthum Holstein (1559) abgeschlossen, sondern bis in die spätere Zeit fortgeführt, um zugleich die Veränderungen der früheren Verfassung, und die Begründung des neueren Zustandes anschaulich zu machen. In diesem Streben nach sachlicher Vollständigkeit, hat sich der Herausg. daher auch nicht streng auf eigentliche Urkunden beschränkt, sondern auch andere Briefschaften und Aktenstücke, wenn sie über geschichtliche oder rechtliche Verhält Disse Aufschlüsse geben, die sich in wahren urkundlichen Ausfertigungen nicht finden, mit aufgenommen, was an sich nur zu billigen ist. So liegt denn nun in dieser Urkundensammlung das Bild des alten Dithmarschen, nach seiner Geschichte, wie nach seinen inneren Landes- und Rechtsverhältnissen, uns deutlich vor Augen. Dafs der Herausg. bei der Auswahl und Aufnahme der einzelnen Urkunden und Briefschaften zu sehr ins Specielle gegangen sey, wird ihm kein Sachverständiger zum Vorwurfe machen; denn nicht nur liegt der Werth einer Special - Geschichte, oder einer Quellensammlung für dieselbe, vorzüglich aber in dem Speciellen und ihr als solcher Eigenthümlichen, so weit es nur an sich interessant und dem Zwecke des Ganzen gemäfs ist, sondern es wird auch durch die Beachtung der feineren Nüancen der Geschichte und Verfassung erst ein recht treues und lebendiges Bild dargestellt, welches für die Wissenschaft überhaupt Werth haben kann. So enthält auch das vorliegende Buch grofse Bereicherungen für die deutsche Rechtsgeschichte, die sich ganz vorzüglich aus den feineren Eigenthümlichkeiten der Geschichte, Sitten und Verfassung des hier in Betrachtung kommenden Landes, und zum Theil erst in seinen speciellsten Verhältnissen ergeben; die uns also entgehen würden, wenn wir es für unnöthig hielten, uns auf die Beachtung dieser speciellsten Verhältnisse einzulassen. Da die Dithmarschen ohne Zweifel zum Friesischen Volksstamme gehört haben, so wird insbesondere die Kenntnifs der altfriesischen Sitten und Rechte, mit Hilfe dieses Urkundenbuches bedeutend gewinnen.

insgesammt kaiserliche, und gehen Dithmarschen im Allgemeinen nur in sofern an, als sie die Grafschaft Stade betreifen, von welcher Dithmarschen (Comitatus Dithmaringensium) damals abhing. Nur eine derselben (Kaiser Heinrichs VI. vom J. 1195) ist aus dem Originale, die älteste (Conrads II. vom J. 1145) aus einem, erst im 15. Jahrhundert gefertigten Transsumte, die beiden übrigen (Friedrichs I. von 1180, und Philipps von 1199) aus alten Abschriften genommen. Auch die älteste der Urkunden des 13. Jahrhunderts bezieht sich noch auf die Grafschaft Stade; sie enthält nämlich die Verzichtleistung auf diese Grafschaft (neben welcher jedoch Thetmarsia ausdrücklich genannt wird), von Seiten des Herzogs Albert von Sachsen, zu Gunsten des Erzbischofs von Bremen, vom Jahre 1228. Höchst interessant ist die hierauf zunächst folgende Urkunde vom J. 1265, ein Vertrag des Landes Dithmarschen mit der Stadt Hamburg, wegen des gerichtlichen Verfahrens bei gegenseitigen Klagen ihrer Eingesessenen, der jedoch schon bei Sartorius gedruckt war. Aufserdem ist aus diesem Jahrhundert noch das Vertheidigungsbündnifs der Dithmarschen mit dem Grafen Gerhard von Holstein, vom J. 1283, (Nr. 9) als die erste Urkunde in auswärtigen Angelegenheiten, und gleichsam der Grundstein der ganzen folgenden äufseren Geschichte, vorzugsweise zu bemerken. Aus dem vierzehnten Jahrhundert folgen hierauf zwölf Urkunden; die erste vom Jahre 1306 (Nr. 13), worin der Erzbischof von Bremen die Dithmarschen von den, wegen ihrer Seeräuberei, gegen sie erhobenen Klagen benachrichtigt, und die nächstfolgende, vom J. 1307, worin die Dithmarschen sich sowohl mit der Stadt Hamburg, als mit den Kaufleuten verschiedener Länder, wegen der auf der Elbe verübten Angriffe vergleichen, so wie die sich hieran zunächst anreihende Sühne der Stadt Hamburg mit einigen Dithmarschen Geschlechtern, nebst Sicherheitsvertrag für alle Kaufleute auf der Elbe, vom J. 1316; alle drei sehr merkwürdig und charakteristisch, aber ebenfalls schon bei Sartorius gedruckt. Unter den spätern Urkunden aus demselben Jahrhundert sind als besonders merkwürdig auszuzeichnen: der Friedensschlufs des Landes Dithmarschen mit dem Grafen Gerhard von Holstein, vom Jahre 1323 (Nr. 17), nebst den darauf folgenden Anerkennungs-Urkunden einzelner Kirchspiele; der Friedensschlufs mit den Grafen Johann, Heinrich und Claus von Holstein, vom J. 1345 (Nr. 22), zugleich die erste deutsche Urkunde, die sich in diesem Urkundenbuche findet; der gleichfalls in deutscher Sprache abgefafste Vertrag der Kirchspiele Meldorp, Weslingburen, Büsum, und des Geschlechts der Vogdemannen, mit den Städten Lübeck, Hamburg, Lüneburg, Stade, Buxtehude und Itzehoe, vom J. 1384 (Nr. 24), worin bestimmt wird, wie es mit gestrandeten Schiffen, schiffbrüchigen Kaufmannsgütern u. dgl. gehalten werden soll. — (Die Fortsetzung folgt.)

Die Gesammtzahl der mitgetheilten Urkunden beträgt, nach dem Register, 184, doch sind zuweilen mehre einzelne, dem Inhalte nach zusammengehörige Stücke, unter einer gemeinschaftlichen Zahl begriffen. Die älteste Urkunde ist vom Jahre 1059, und zwar eine Erzstift-Bremische, in welcher Erzbischof Adalbert (universarum septentrionalium nationum archiepiscopus, Hammaburgensis quoque ecclesiae provisor) eine Schenkung von Grundstücken, zum Theil in Dithmarschen (in pago Thietmaresca appellato) gelegen, an die Kirche zu Hamburg, beurkundet; auch in formeller Hinsicht nicht ohne Interesse. Hierauf folgen vier Urkunden aus dem zwölften, und siehen aus dem dreizehnten Jahrhundert. Jene Urkunden des 12. Jahrhunderts sind

,

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ALLGEMEINE

DIPLOMATIK.

LITERATUR - ZEITUNG

April 1838.

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1) ALTONA, b. Hammerich: Urkundenbuch zur Geschichte des Landes Dithmarschen herausgegeben von Andr. Ludw. Jac. Michelsen u. s. W. 2) CARLSRUHE, in d. Braun. Hofbuchhandl.: Regesta Badensia. Urkunden des Grossherzoglich Badischen Genéral - Landes- Archives von den ältesten bis zum Schlusse des zwölften Jahrhunderts. Von Dr. Carl George Dümgé u. s. w. 3) FRANKFURT a. M., b. Varrentrapp: Codex diplomaticus Moenofrancofurtanus. der Reichsstadt Frankfurt. Herausgegeben von Joh. Friedr. Böhmer u. s. W.

Den

(Fortsetzung von Nr. 68.)

Urkundenbuch

en bereits von Hrn. M. mitgetheilten Urkunden folgen 31 aus dem funfzehnten, und 107 Urkunden oder Aktenstücke aus dem 16. Jahrhundert. Bis 1559 bezieht sich die Mehrzahl die ser Urkunden auf die Streithändel mit den Königen von Dänemark und Grafen, nachher Herzogen, von Holstein; so wie aber diese schon viele lehrreiche Blicke in die inneren Verhältnisse Dithmarschens thun lassen, so wechseln mit ihnen auch manche Urkunden ab, die sich rein auf innere Landes- und Rechtsangelegenheiten beziehen, z. B. die Entscheidungen der acht und vierzig Rathgeber des Landes Dithmarschen, wegen der Weidefreiheit des Ortes Heide (Nr. 42), und wegen der Unterhaltung der Schleuse im Hemmer Felde (N. 51); ein Vertrag der Stadt Meldorp und mehrere Bauerschaften, über die Abwässerung des Mielthales (Nr. 69); die Bestätigung des Rathes zu Meldorp, über die Gerechtigkeit wegen eines Sodes (Brunnens) auf dem SüderMarkte (Nr.75), u. a. m. Seit der definitiven Uebergabe des Landes Dithmarschen unter die DänischHolsteinische Landeshoheit, hören nun die Verhandlungen über auswärtige Angelegenheiten ganz auf, und sowohl die Urkunden aus dem Reste des 16 Jahrhunderts, als die sich an sie noch anschliefsenden 22 Urkunden und Aktenstücke aus dem 17. Jahrhundert, deren letztes aus dem Jahre 1624 ist, dienen lediglich zur Belehrung über innere Gegenstäude der Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung und Landesordnung, des Kirchenwesens, der Gewerbe, des Verkehrs, u. d. m. wobei fast alle Verhältnisse des öffentlichen und häuslichen Lebens berücksichtigt sind, so dafs hiermit ein so treues und vollständiges Bild der Verfassung und

Entwickelung des Landes gegeben wird, wie es nur wenig andere Urkundenbücher, bis auf die neueren Zeiten herab, gewähren.

In Nr. 2 hat der gelehrte Herausgeber zwar eigentlich nur ein Bruchstück eines Badischen Urkundenbuches, aber zugleich ein Probestück gegeben, wie ein Werk dieser Art, unter bedingten Verhältnissen, zweckmäfsig zu bearbeiten ist. Wir nennen es deshalb ein Bruchstück, weil es mit dem Jahre 1200 schliefst, ohne die bestimmte Aussicht einer beabsichtigten Fortsetzung zu geben; indessen wollen wir der Hoffnung nicht entsagen, der Vf. werde sich zu dieser Fortsetzung um so mehr noch entschliefsen, als die Urkunden in den folgenden Jahrhunderten offenbar an geschichtlichem Interesse bedeutend gewinnen. Bescheiden kündigt der Vf. sein Werk nur als Regesten an, welchen er die noch ungedruckten, oder diesen gleich zu achtenden Urkunden als Anhang beizugeben verspricht; indessen fürchten wir nicht zu irren, wenn wir die letzteren doch eigentlich als die Hauptsache betrachten. Verglichen mit den meisten andern neueren Urkundenbüchern, hat der Herausgeber des vorliegenden, seinen Plan auf der einen Seite beschränkt, auf der andern aber erweitert; letzteres, um dessen hier vorläufig zuerst zu gedenken, ist durch die beigefügten Anmerkungen geschehen, die wir als eine sehr dankenswerthe Zugabe erkennen, die aber ohne Zweifel dem Vf. auch die Bearbeitung des Werkes in mancher Hinsicht erschwert, und die Erscheinung des letzteren verzögert haben dürften; erstens, indem er nicht den gesammten Urkundenvorrath zur badischen Landesgeschichte, sondern nur die in dem badischen Landesarchive, in Originalen oder authentischen archivalischen Abschriften vorhandenen Urkunden berücksichtigte, mithin die Rücksicht auf Genauigkeit und Zuverlässigkeit in Ansehung der einzelnen Urkunden, der Rücksicht auf möglichste Vollständigkeit des Ganzen vorzog, in welcher Beziehung denn auch das Verfahren unseres Vfs. mit dem, welches Voigt in der Bearbeitung seines Codex diplomaticus Prussicus befolgte, am nächsten übereinstimmt. Aus der Vorrede erfahren wir, dafs es die ursprüngliche Absicht des Vfs. war, die nach seinem Plane mitzutheilenden Urkunden sämmtlich in ausführlichem genauen Texte zu liefern, da er sich in dem Falle sah, die Unrichtigkeiten früherer Abdrücke aus den Quellen zu verbessern; „allein Zeitverhältnisse und Umstände, sagt der Vf., machten es zu einer Bedingung möglicher Herausgale, für deren Besorgung sich sonst keine Beihilfe zeigte,

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von diesem Vorhaben abzugehen.' Wir vernehmen hier nur die gewöhnliche, in unserer Zeit schon so oft wiederholte Klage, dafs die vortrefflichsten Sammlungen und Hilfsmittel für das Quellenstudium unserer Geschichte, wie sehr sie auch von der einen Seite begehrt und von der andern angepriesen werden, dennoch so wenig Unterstützung finden, und so wenig Aussicht auf Kostenersatz von einer anständigen Belohnung der darauf verwendeten Zeit und Mühe noch nicht einmal zu reden gewähren, dafs man es kaum wagt, sie ohne die gröfste Schüchternheit, Vorsicht und Einschränkung, dem Drucke zu übergeben. Sollte man da nicht auf den Gedanken kommen, in jenen Zeiten, wo, nach der unter uns herrschenden Meinung, die Wissenschaft noch bei weitem nicht auf der Höhe stand, und die Anerkennung fand, wie in unsern Tagen, müsse es doch damit im Grunde besser gestanden haben? Denn damals konnten noch so voluminöse Werke, wie die Codices diplomatici von Erath und Gudenus, die in 27 Bänden bestehenden Subsidia und Nova subsidia von Würdtwein, u. d. m. erscheinen, wozu heut zu Tage kein Gedanke der Möglichkeit seyn würde! — So entstand nun die gegenwärtige Einrichtung, bei welcher das Ganze sich zwar auf einen viel beschränkteren Umfang reducirte, aber auch in diesem noch, sowohl in diplomatischer als historischer Hinsicht, höchst bedeutend und lehrreich bleibt, und wo mit sich der Vf. zugleich an das neuerdings beliebtere Verfahren einer blofsen Inhaltsnachweisung der Urkunden näher anschliefst. Hiernach zerfällt das Werk in zwei Haupttheile, von denen der erste (S. 1-66) die Regesten, der zweite (S. 67-156), den der Herausgeber zwar nur als Anhang bezeichnet, der aber, wie man sieht, die gröfsere Hälfte des Ganzen einnimmt, die vollständig mitgetheilten Urkunden, an der Zahl 115, umfafst. Der Vf. hat also nicht, wie etwa Günther in seinem Codex diplomaticus Rheno-Mosellanus, die Nachweisungen der gedruckten Urkunden, mit den vollständigen Textesabdrücken vermischt, sondern auf eine sehr zweckmäfsige und nachahmenswerthe Weise, diese von jenen getrennt, doch so, dafs er, was ebenfalls sehr zu billigen ist, um eine vollständige Uebersicht zu geben, den Regesten auch eine kurze Inhaltsanzeige der in vollständigem Textesabdrucke mitgetheilten Urkunden, nach chronologischer Reihenfolge, einverleibt, wodurch also einem Mangel, den Rec. an Voigts Codex diplomaticus Prussicus noch auszustelleu fand, abgeholfen wird. Die älteste in den Regesten aufgeführte Urkunde ist ohne Jahrzahl, ge hört aber, der wahrscheinlichsten Annahme gemäfs, in die Mitte des siebenten Jahrhunderts (Sigeberts, Königs in Austrasien, Ueberweisung des zehenten Theils aller königlichen Gefälle im Speyergau an die Kirche zu Speyer); die nächstfolgende, oder die älteste mit genauer zu bestimmender Zeitangabe (Kilderichs II., Königs in Austrasien, Befreiung der Kirche zu Speyer von allen Anforderungen des königl. Fiscus) gehört zwischen die Jahre 670-673.

Die

Die älteste der vollständig mitgetheilten Urkunden (Kaiser Ludwigs des Frommen Bestätigung einer Güterschenkung an das Kloster Reichenau) ist vom Jahre 836. Hieraus sieht man, in welches hohe Alterthum die hier zur Sprache kommenden Urkunden zurückgehen, was freilich bei den geschichtlichen Verhältnissen der betreffenden Landestheile, welche schon früh mit dem fränkischen Königreiche in Verbindung standen, zu erwarten ist. von dem Vf. angefertigten Regesten beschränken sich übrigens nicht blos auf eine kurze und trockne Inbaltsangabe; vielmehr enthalten sie zugleich wesentliche Berichtigungen der bisherigen Abdrücke, besonders in Ansehung der Orts- und Personennamen; auch werden einzelne, besonders charakteristische Stellen der Urkunden, vornehmlich aber ihre Zeitbestimmungen, wörtlich mitgetheilt. Eine strenge Kürze herrscht nur in den Inhaltsanzeigen der im Anhange vollständig enthaltenen Urkunden; hier war sie aber auch ganz an ihrer Stelle, da jede ausführlichere Angabe durch den Originaltext der Urkunde, auf welchen nur zu verweisen war, entbehrlich gemacht wird. Diese im Anhange ausführlich mitgetheilten Urkunden sind bei weitem der Mehrzahl nach kaiserliche, und fast alle für die ältere Geschichte, Landes-, Rechts- und Sittenkunde von so vielseitiger und wichtiger Bedeutung, dafs es zwecklos seyn würde, auf einzelne derselben besonders aufmerksam zu machen. Wir gedenken daher nur des höchst merkwürdigen, ältesten Freiburger Stadtrechtes vom Jahre 1120. (Nr. 75. S. 122.) Auf die Bedeutung desselben für die Rechtsgeschichte und die Kunde des deutschen Städtewesens erst aufmerksam zu machen, würde überflüssig seyn. Früher war dasselbe nur aus einer, unter dem Siegel der Stadt Freiburg selbst ausgefertigten Urkunde bekannt, von welcher Schöpflin einen fehlerhaften, Schreiber (Urkundenbuch der Stadt Freiburg, 1. B. Nr. I.) einen richtigeren Abdruck gab. Dafs diese aber nicht die eigentliche Rechtsverleihungs- Urkunde seyn konnte, war daraus ersichtlich, dafs Herzog Bertold von Zäringen, welchem sie diese Verleihung zuschreibt, darin blos historisch in der dritten Person erwähnt wird, und die Urkunde nicht mit seinem, sondern mit dem Siegel der Stadt selbst beglaubigt ist. Hier erhalten wir nun eine Ausfertigung dieses Stadtrechtes von dem wirklichen Verleiher, als welchen sich aber nicht Herzog Bertold, sondern dessen Bruder Conrad nennt. Diese Urkunden wurden schon vor einigen Jahren von Schreiber, dem Herausgeber des Freiburgischen Urkundenbuches, in einer besonderen kleinen Schrift bekannt gemacht (s. deren Anzeige von einem andern Mitarbeiter in dieser A. L. Z. 1837. Nr. 152.), wodurch aber der Herausgeber der Regesten mit Recht sich nicht abbalten liefs, sie auch diesen wieder einzuzuverleiben. Beide Abdrücke sind indessen nicht aus dem Originale, sondern aus einem alten Zingbuche des Klosters Tennenbach genommen, welches den Text nicht ganz fehlerfrei zu enthalten scheint;

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80 z. B. dürfte S. 124 Z. 17 zwischen den Worten proprius und cum moritur etc. etwas fehlen; denn da dieses Statut die Bestimmung enthält, dafs ein Einwohner der Stadt, der einem Herrn börig ist, bei dem Todesfalle seiner Ehefrau diesem Herrn nichts abgeben soll, so vermifst man die Bestimmung, welche man der Analogie gemäfs erwarten sollte, wie es diesfalls bei dem Tode eines solchen Einwohners selbst gehalten werden soll. Aus der Vergleichung der neu entdeckten Urkunde mit der früher bekannten stellt sich nun zwar um so deutlicher hervor, meisten andern Urkundensammlungen, sich mit dem dafs diese eine spätere Ausfertigung ist (wahrscheinlich Behufs der Mittheilung an eine jüngere Stadt, welcher Freiburgisches Stadtrecht verliehen wurde), wie denn auch schon die von Schreiber (Urk. 8. Taf. 1.) gegebene Schriffprobe auf das Ende des 12. oder den Anfang des 13. Jahrhunderts hinweist; doch ist es auffallend, dafs sie die Gründung der Stadt dem Herzog Bertold zuschreibt, während die wirkliche Gründungsurkunde von Conrad ausgestellt ist. Da man einen Irrthum aus Unkunde hier um so weniger annehmen kann, als in der kaiserlichen Bestätigungsurkunde der Hantfeste von Bern (Urk. B. d. St. Freib. 1. B. S. 26) ausdrücklich Conrad als Urheber des Freiburgischen Stadtrechtes genannt wird, so dürfte die Vermuthung am wahrscheinlich sten seyn, dafs zwar Conrad, als eigentlicher Grundherr von Freiburg, noch bei Lebzeiten des Herzogs Bertold jene Stiftung vollzog, Bertold aber als Herzog dieselbe bestätigte, weshalb ihm in gewissem Sinne auch die Handlung selbst beigelegt werden konnte. Wir erhalten übrigens in diesem urkundlichen Anhange auch abgesehen davon, dass, wie es schon im Grundplane des Werkes lag, die schon früber gedruckten Urkunden, mit wenigen Ausnahmen, daraus wegblieben mehr einen Select als eine vollständige Sammlung, weil der Herausg. sich zuerst in der Aufnahme der, nicht mehr in Originalen, sondern blos noch in alten Kopien vorhandenen Urkunden, absichtlich sehr einschränkte, und dann auch manche, bisher noch nicht, oder doch nur mangelhaft gedruckte Urkunde in der vollständigen Mittheilung übergangen wurde, wenn sie entweder im Wesentlichen eine blose Wiederholung früherer Bestimmungen enthielt, oder sonst ihr sachlicher Inhalt, im Verhältnifs zu ihrem formellen Umfange, nicht von genugsamer Erheblichkeit schien. Sowohl den Regesten, als den in ausführlicherem Texte mitgetheilten Urkunden hat nun der Herausg., wie wir schon oben erinnerten, nicht wenige, sehr lehrreiche, diplomatische, kritische, historische, besonders aber geographische Anmerkungen beigefügt, welche von ausgebreiteter Sachkenntnifs und tiefer Einsicht zeugen, und den Werth des Buches, für den, welcher die darin nachgewiesenen oder mitgetheilten Urkunden ernstlich studiren will, bedeutend erhöhen. Genealogische Untersuchungen, allerdings für jene alten Zeiten ein sehr bedenklicher und leicht zu weit führender Gegenstand, sind absichtlich übergangen, und dies verdient durchaus keinen Tadel; dafs aber

die Siegelkunde, dieser wichtige, and noch immer nicht genug nach Verdienst gewürdigte Zweig der diplomatischen Wissenschaft, fast gar keine Beachtung gefunden hat, können wir nicht umhin, als einen wesentlichen Mangel des sonst so schätzbaren Buches, sehr zu bedaueru. Ein sehr vollständiges und genaues Personen- und Ortsnamen - Register ist dagegen eine sehr dankenswerthe und die Benutzung des Buches wesentlich fördernde Zugabe.Während die bisher besprochenen, so wie die Urkundenwesen ganzer Länder beschäftigen, ist Nr. 3 dem Urkundenvorrathe zur Geschichte einer einzelnen Stadt gewidmet, aber einer solchen, die von Alters her in den Angelegenheiten Deutschlands eine vorzüglich und vielseitig bedeutsame Stellung einnahm, daher denn auch dies Urkundenbuch, sowohl an Umfange als an Inhalte, für eins der gröfsten und reichhaltigsten Werke seiner Art, und durch seine Bearbeitung, für eine, wahre Zierde der Literatur dieses Faches gelten kann. Unbedenklich kann man die Behauptung wagen, dafs noch nie eine Urkundensammlung ans Licht getreten ist, die einen so reichen Schatz von Materialien zur Kenntnifs des ältern deutschen Städtewesens enthält, wie die vorliegende, welche dabei zugleich in die allgemeine deutsche Geschichte, Staats- und Rechtsverfassung nach allen Richtungen eingreift, und in jeder Beziehung werthvoll und lehrreich erscheint. Zwar sind, wie der Herausgeber selbst in der Vorrede anführt, seit 1614, wo die erste Ausgabe der von dem Frankfurter Stadtrathe selbst herausgegebenen Privilegia et pacta der Heil. Röm. Reichs-Stadt Frankfurt erschien, über tausend, diese Stadt und ihre Bewohner betreffende, oder von dortigen Behörden ausgestellte Urkunden, allmählig abgedruckt worden; jedoch sind diese Abdrücke in einer grofsen Zahĺ sehr verschiedenartiger Bücher und Deductionen zerstreut, und dabei so fehlerhaft, dafs ihre Brauchbarkeit dadurch sehr vermindert wird. Der Herausg. begann daher die Arbeit gleichsam von vorn, indem er sich zwar zuvörderst eine Uebersicht über sämmtliche bereits gedruckte Frankfurter Urkunden verschaffte, zugleich aber auch alle Mühe anwandte, um sowohl in den Frankfurter, als in auswärtigen Archiven und Bibliotheken, was an Urkunden erreichbar war, und ihm zur Aufnahme in das Frankfurter Urkundenbuch geeiguet schien, gleichviel oh schon gedruckt oder noch ungedruckt, abschrieb. Bis zum Jabre 1300 hat der Herausg, alle auf Frankfurt bezüglichen Urkunden, die er sich verschaffen konnte, aufgenommen, ohne die früher an andern Orten gedruckten auszuschliefsen. Bis zu diesem Zeitpunkte enthält also das vorliegende Urkundenbuch Alles, was über den Gegenstand desselben aus der Vorzeit erhalten ist, so weit es nur zusammen gebracht werden konnte; jede Seite des städtischen Gemeinwesens ist darin gleichmässig ins Licht gestellt; und dies ist allerdings etwas, wodurch diese Urkundensammlung vor andern sich wesentlich aus

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zeichnet. Vom Eintritt des vierzehnten Jahrhunderts an, war es, bei der überhandnehmenden Menge des Stoffes, freilich nicht mehr möglich, in dieser absoluten Vollständigkeit fortzugehen, und es mufste eine Auswahl veranstaltet werden; doch hat der Herausg. auch bei dieser vorzüglich auf den Inhalt der Urkunden gesehen, und dem Umstande, ob sie vorher schon gedruckt waren oder nicht, wenigstens nur einen untergeordneten Einflufs gestattet. Als seinen Grundsatz für die Auswahl der in das Urkundenbuch aufzunehmenden Urkunden gibt er an, dafs er sich auf das beschränkt habe, was in den verschiedenen Zeiten jedes Mal als Hauptgegenstand hervortritt, also: Verhältnifs zum Kaiser, Schicksal des Reichsgutes, Landfrieden, Städtebunde, innere politische Verfassung, Zunftwesen u. dgl.; in andern Richtungen, in welchen, wegen ihrer Reichhaltigkeit, am wenigsten an Vollständigkeit zu denken war, z. B. in den Streitigkeiten der weltlichen Obrigkeit mit der Geistlichkeit, im politischen Verkehr unter den Reichsstädten, u. s. w. wurde wenigstens durch einzelne Stücke das Interesse der Gegenstände angedeutet. In solcher Weise enthält, wie der Herausg. versichert, das Urkundenbuch, bis zum Ende des dritten Viertels des 14. Jahrhunderts, das Wichtigste noch ziemlich vollständig.,,Nach dieser Zeit, sagt er: werden meine Mittheilungen immer fragmentarischer; nicht allein deshalb, weil von da an viele Gegenstände überhaupt nicht blos in den Urkunden, sondern vorzüglich in Statutenbüchern und den nun beginnenden Akten enthalten sind, deren Mittheilung ohnedies nicht zur nächsten Aufgabe eines Urkundenbuches gehört; vielmehr auch, weil es mir schien, als hätte ich nun das Meinige gethan, und dürfte das Weitere Andern überlassen.' Die sen letzten Grund, als Grundsatz betrachtet, kann nun Rec, am wenigsten als giltig anerkennen; viel mehr sollte es überhaupt Grundsatz und Absicht eines Jeden, der ein bedeutendes literarisches Werk unternimmt, seyn, in einem bestimmten Kreise etwas möglichst Vollständiges zu liefern; denn es wird dem, der sich einmal in einen gewissen Gegenstand hineingearbeitet hat, immer viel weniger Schwierigkeiten machen, in demselben noch einige Schritte weiter zu thun, als einem Andern, erst wieder von neuem damit anzufangen; und wenn sich Einer in günstigen Umständen zur Ausführung eines solchen Vorhabens befindet, so ist es immer das Sicherste, dieselben nach bester Möglichkeit zu benutzen, da man nicht voraussehen kann, ob es einem Andern bald wieder gelingen wird, sich in dieselben Verhältnisse zu versetzen, und ein Unternehmen, das einmal abgebrochen wurde, dann vielleicht in langer Zeit nicht wieder angefangen werden kann, oder

wohl ganz unterbleiben mufs, weil die Bedingungen, unter denen es neu begonnen werden könnte, vielleicht nie wieder vollständig genug eintreten. Úebrigens ist noch zu bemerken, dafs zwischen einer absolut vollständigen Urkundensammlung, und einer blos fragmentarischen Mittheilung (wie der Herausg. die seinige, mit einem vielleicht etwas zu starken Ausdrucke, für die späteren Zeiten nennt) immer noch ein zweckmäfsiger und jeder billigen Anforderung genügender Mittelweg bleibt, hei welchem man einen fortlaufenden Faden durch die Geschichte behält, und alle wirklich merkwürdigen Verhältnisse beachtet, ohne zu tief in das Einzelne einzugehen, oder sich durch die, in späteren Zeiten freilich immer mehr überhand nehmenden geringfügigeren Angelegenheiten zerstreuen zu lassen. Unter andern giebt das zuerst genannte Urkundenbuch des Landes Dithmarschen von dieser Mittelstrafse ein lobenswerthes Beispiel. Dies alles will jedoch Rec. nicht in dem Sinne gesagt haben, als sollte Hrn. Böhmer dadurch der Vorwurf gemacht werden, er habe zu wenig gethan, oder noch mehr thun müssen; ihm bleibt vielmehr die gelehrte Welt auch für das Geleistete schon Dank genug schuldig, und es erscheint bei dem so überaus grofsen Reichthume des vorliegenden Urkundenbuches fast nur als ein formeller Uebelstand, dafs in der That die beiden letzten Jahrzehente des 14. Jahrhunderts, im Verhältnifs zu den vorhergehenden, eine auffallende Armuth an Urkunden empfinden lassen, deren Zahl von 1381 bis 1400 einschliesslich nur 27 beträgt, über deren relative Wichtigkeit man nicht urtheilen kann, da der Herausgeber ein festes Princip der Auswahl weder erklärt, noch thatsächlich bemerklich macht. Wiewohl nun also bei der Bearbeitung des vorliegenden Frankfurter Urkundenbuches, die Wiederaufnahme früher schon gedruckter Urkunden im Allgemeinen nicht grundsätzlich vermieden, sondern das Princip der Vollständigkeit vor dem der Neuheit geltend gemacht worden ist, so hat doch der Herausgeber, wo es irgend möglich war, seinen für den Druck bestimmten Abschriften die Originale oder die ihnen zunächst stehenden Handschriften zum Grunde gelegt, und nur da, wo gar keine handschriftliche Quelle aufzutreiben war, sich entschlossen, eine Abschrift aus gedruckten Büchern zu entnehmen. In diesem ersten Bande, welcher zwar mit grofser typographischer Schönheit und Würde ausgestattet, dabei aber doch mit möglichster Raumersparnifs gedruckt ist, sind nun über 1000 Urkunden enthalten, welche den Zeitraum bis zum Jahre 1400 umfassen, und wovon weit über zwei Drittheile bisher ungedruckt waren.

(Der Beschlufs folgt.)

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