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es uns im Syrischen und Chaldäischen vorliegt, son- bedarf dieser Punkt der hebr. Sprachforschung, der dern eine viel frühere Gestaltung desselben, worauf für die biblische Kritik ron so hoher Wichtigkeit ist, wir weiter unten zu reden kommen, werden, aber bis jetzt noch einer genauen und gründlichen Unterdafs gerade dieser Aramaismus zuerst von den semi- suchung und verdiente wohl, einmal in einer Monotischen Dialecten durch die Schrift constatirt seyn graphie ganz besonders behandelt zu werden. solle, ist eine ganz bodenlose Behauptung. Doch Die in der angegebenen Weise entstandene hebr. sehen wir vor allen Dingen, wie der Vf. die Entste- Sprache wurde durch Moses in seinem Gesetzbuhung der hebr. Sprache weiter verfolgt! Die HeDie He- che fixirt, auf feste Regeln zurückgeführt (§. 69), bräer sprachen also ursprünglich aramäisch; seit der und erhielt sich 9 Jahrhunderte hindurch ohne bedeuWanderung Abrahams aber aus Mesopotamien, dem tende Veränderungen in derselben Gestalt, wie sie Sitze des Aramaismus, nach Canaan wurde die Moses festgestellt hatte. (§. 70). Hierbei nimmt Hr. Sprache dieses Landes die der Hebräer (§. 63), L.,, mit dem ganzen Alterthume an, dafs Moses der doch musste die Familie Abrahams bei Annahme Vf. des Pentateuch sey", obgleich ihm wohl bekannt dieser Sprache, wenigstens einige Zeit hindurch, ist, „, dafs einige Neuere, von Rosenmüller in seinen noch verschiedene aramäische Worte, Formen und Prolegg. zum Pentateuch angeführt und widerlegt (?!), Redeweisen beibehalten, und dies um so mehr, da behaupten, dies heilige Buch sey von viel geringerem Jakob nach Mesopotamien zurückkehrte, dort sich Alter." Auf wie schwachen Fülsen aber diese ortholange Zeit verheirathete, und dort Ansicht ruht, dürfte bei uns wohl Jedermann auch fast alle seine Söhne geboren und erzogen wur- bekannt seyn, wenigstens sind diese Untersuchungen den (§. 64). Diese Spuren des Aramaismus mufsten jedoch nach und nach aus der Sprache der Israeliten verschwinden, seit diese sich unter Josua in Canaan festsetzten und in fortwährende Berührung mit den Ureinwohnern kamen, die mehre Jahrhunderte hindurch sich mitten unter den neuen Besitzern des Landes erhielten. Auch während ihres Aufenthaltes in Aegypten, in der Provinz Gosen, fehlte es nicht an Berührungen mit den Canaanäern, und so kam es, dafs die Sprache ihre aramäische Färbung immer mehr verlor und sich der phönizischen näherte, mit der sie sich endlich ganz identificirte (§. 65. 66). ,, Die Aramaismen oder Chaldaismen, so zu Archaismen geworden, wurden anfgenommen, ja sogar geBucht, von den Dichtern, welche in allen Sprachen ungewöhnlichere und weniger gebräuchliche Ausdrücke und Formen zu lieben pflegen (§. 67)." Ganz dieselbe Ansicht hat schon Gesen, ausgesprochen in der Gesch. der hebr. Sprache §. 7 und sie beibehalten in der Grammatik, wo er sagt:,,So weit wir die Geschichte übersehen, war Canaan ihre (der hebr. Spr.) Heimath, und war sie der Hauptsache nach schon die Sprache der canaanitischen oder phönizischen Völkerstämme, welche Palästina vor der Einwanderung der Abrahamiden bewohnten, wurde von diesen angenommen, nach Aegypten verpflanzt und wieder nach Canaan mitgebracht"; und §. .4, wo es beifst:,, die meisten dieser poetischen Idiotismen.... sind wol historisch für Archaismen zu halten, welche das Hebräische nur in der Poesie beibehielt." Aehnlich spricht sich Ewald aus, Grammatik §. 2 u. 6. Wie aber der Vf. gerade durch diese Ansicht mit seinem grammatischen System in Widerspruch kommt, werden wir weiter unten sehen. Was die von Hn. L. angeführten poetischen Chaldaismen betrifft, so gehören mehre von den zum Beweis angeführten Stellen durchaus nicht hierher, denn die Chaldaismen in Ps. 116, 12. u. 53, 8 dürften eher der spätern chaldäischen Färbung der Sprache zuzurechnen, als poetische Archaismen seyn, und die in Ps. 57, 5. Jes, 2, 6. 18 angenommenen beruhen auf falscher Erklärung dieser Stellen. Ueberhaupt

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über Echtheit oder Unechtheit des Pentateuchs durchaus noch nicht so abgeschlossen, um ohne Weiteres daraus Folgerungen für sprachliche Erscheinungen ziehen zu können. Ist doch bekanntlich gerade jenes Gleichbleiben der Mosaischen Sprache durch 9 Jahrhunderte hindurch als ein Beweis gegen die Echtheit urgirt worden! Bei dieser Gelegenheit berührt der Vf. auch das Verhältnifs der Vulgärsprache zu dieser eingeführten Büchersprache und aufsert sich darüber ganz annehmbar folgender Maafsen:,, Es konnte die Vulgärsprache in verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Provinzen des israelitischen Staates ein wenig differiren; aber die, welche von den Schriftstellern und Dichtern gebraucht wurde, blieb immer die Sprache des Moses, die Sprache der Priester und Propheten; fast vergleichhar dem volgare illustre Italiens, welches in Schriften, in öffentlichen Reden und von jeder angesehenen Person gebraucht wird, ohne dafs es genau der Local-Dialect einer Stadt sey." (§. 72-74). Die Geschichte der hebr. Sprache vom babylonischen Exile bis zu Ende, wo sie aufhört, lebende Sprache zu seyn, und nur noch als Büchersprache unter den gelehrten Rabbinen fortdauert, ist klar und mit inferessanten Belegen dargestellt, doch im Ganzen in Uebereinstimmung mit Gesenius, wefshalb wir uns ausführlicherer Mittheilungen überboben glauben.

Es folgen nun S. 107 132 die,, Grundgesetze der grammatischen Bildung der Wörter", wobei wir uns aber nur auf eine Relation der Hauptpunkte einlassen können; eine kritische Würdigung des ganzen von Ho. L. aufgestellten Systems würde eine eigene Abhandlung erfordern, die hier nicht an ihrem Orte seyn kann. Als Grundgesetze, die allen Sprachen gemeinschaftlich sind, stellt der Vf. im ersten Abschnitte dieser Abhandlung folgende vier auf: 1) das Gesetz der Deutlichkeit; 2) das der Kürze, 3) das der Leichtigkeit der Aussprache, 4) das der Unbeständigkeit (ein wunderliches Gesetz!),, von welchem die Ausnahmen, denen die grammatischen Gesetze unterworfen sind, herrühren." Ohne uns bei der nicht eben tiefphilosophi

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schen Darlegung dieser Gesetze aufzuhalten, gehen wir sogleich zum 2ten Abschnitt über, welcher in §. 104 118 die,, speciellen Grundgesetze der aramälischen und ursprünglich auch der hebr. Sprache" behandelt. Zuvor ist noch zu bemerken, dafs der Vf. unter dieser aramäischen Sprache den ältern, reinen Aramaismus versteht. Dieser ist nicht der biblische Chaldaismus des Daniel und Esra, welcher nicht frei von Hebraismen ist; dieser ist auch nicht die Sprache der chaldäischen Paraphrasen und eben so wenig die syrische Sprache, welche zu späten Zeiten angehören und voll von Hebraismen, Gräcis men, Latinismen und Neologismen sind. Der alte reine Aramaismus ist eine schon untergegangene Sprache; die Quelle aller aramäischen Dialecte, kann er nur vermittelst einer genauen Vergleichung dieser aller zum Theil sich darstellen lassen." Somit ist der alte und reine Aramaismus" nur eine Abstraction aus den uns bekannten aramäischen Dialecten, und die Darstellung seiner eigenthümlichen Gesetze dürfte wohl immer etwas sehr Hypothetisches bleiben. Gesetzt aber auch, es lielse sich etwas Bestimmtes darüber feststellen, so folgt daraus doch noch gar nichts für die Anwendung desselben auf die hebr. Gramm., denn die hebr. Sprache, wie sie jetzt ist," hat ja nach der eigenen Aeufserung des Vfs. (s. §. 63. 66) sich mit der der Ureinwohner Canaans, der phönizischen, identificirt und ihre aramäische Färbung verloren, ist folglich eine ganz andere. Freilich sind beide noch Schwestersprachen und haben als solche viel Gemeinschaftliches, aber dies schliefst doch nicht aus, dafs jede sich selbstständig und auf verschiedene Weise ausgebildet hat. Hier kommt der Vf. offenbar in Wi

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ge

und e) harte, welche aus 8 Conss., mit dem Vokale beim ersten, bestehen, z. B. p. Aus diesem Gesetz erklären sich nach dem Vf. folgende Erscheinungen: a) die Unveränderlichkeit der langen Sylben, z. B. p, ip); bine, vexing. b) Das Dagesch oder Nun epentheticum (?), welches bei den Verbb. 's nach dem Präformativ hinzutritt, z. B. im Syr. für und im Hebr. bh, ny für pan, ban, was nur deshalb geschieht, um die Iste Sylbe zusammengesetzt zu erhalten. c) Das Dagèsch in der chald. Form ben und das nepenthet. in der syrischen Form ben, welche Formen für byens g setzt sind in den Verbb., wo es heifsen würden, z. B. Dun, bang; dies geschieht, um die 2te Sylbe stark zu erhaiten. 2) Die Erhaltung der Vokallaute, woher es kommt, dafs, wenn ein vokalisirter Buchstabe verloren geht (was nur Statt finden kann, wenn der vorhergehende oder nächst vorhergehende Buchst. Schwa hat), der Vokal dieses Buchstaben auf den vorhergehenden Consonant tritt. daher verwandeln sich a) in 20; 5 in 15 na in na u. a. 6) 12 in you. a.; und aus wird u. s. w. 3) Die Ausstofsung schwacher tonloser Sylben, welche daher so viel als möglich ihren Vokal verlieren und mit angenommenem Schwa sich der folgenden Sylbe anschliefsen müssen. s. Anhang I. 8. Anhang I. Das 4te und letzte Gesetz des Aramaismus, welches aus dem allgemeinen der Leich tigkeit der Aussprache hervorgeht," gestattet nicht, dafs eine Sylbe mit 3 Consonanten anfange, d. h. mit 2 Schwa, wie, sig. Dal's diese Gesetze durchaus nicht genügen und nur ganz aufserlich aufgefafst sind, ist wohl auf den ersten Blick deutlich; eine Theorie der grammatischen Bildungen wenig jene zureichen, sieht man schon daraus, dafs der Vf. fast bei jeder Regel ein ,, so weit als dies möglich" einschiebt und ebenso fast bei jedem ihm entgegenstehenden Falle, der aber im Organismus der Sprache sehr wohl begründet ist, zu den allgemeinen Gesetzen der Deutlichkeit, des Wohlklanges, ja sogar der Unbeständigkeit (s. z. B. §. 110) seine Zuflucht nehmen muss, um seinen Grundsatz aufrecht zu erhalten. Doch wird sich wenig mit ihm über die Richtigkeit jener Gesetze rechten lassen, denn theils entscheidet bei Widersprüchen jene Berufung auf die allgemeinen Gesetze in letzter Instanz, theils kann auch der Vf. bei Einwürfen sich hinter die Behauptung zurückziehen dafs dies wohl in der jetzigen Gestalt der hebräi schen, chaldäischen oder syrischen Sprache so sey, aber im reinen Aramaismus wohl anders gewesen seyn müsse.

derspruch mit seiner Behauptung von der Identität mufs von ganz andern Grundsätzen aus Bildungen

beider Sprachen, und um nun diesen Widerspruch auszugleichen und zur Einheit zu erheben, mufs er, wie er einen „, ursprünglichen reinen" Aramaismus annimmt, auch einen „, ursprünglichen Hebraismus" annehmen und so Hypothese auf Hypothese bauen, um sein System zu retten. Diesem gemäss stellt er daher folgende Grundgesetze des (reinen) Aramaismus (und Hebraismus) auf: 1),,Bewahrung der Natur einer jeden Sylbe, so dafs die langen, zusammengesetzten und starken dies so viel als möglich bleiben." Aufser der gewöhnlichen Benennung einfache und zusammengesetzte Sylben nennt der Vf. a) lange Sylben solche, die eine lit. quiescibilis oder ein Kamez enthalten, mögen sie einfach oder zusammengesetzt seyn, z. B. 2, 1, , b; b) kurze die, bei welchen dies noch der Fall ist, z. B. 2,2,2, c) schwache die, welche zugleich kurz und einfach sind, z. B., ; d) stark, welche aus 3 Consonanten, mit dem Vocale bei dem mittleren, bestehen, z. B.

(Der Beschlufs folgt.)

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ALLGEMEINE

LITERATUR ZEITUNG

April 1838.

ORIENTALISCHE LITERATUR. PADOVA: Prolegomeni ad una grammatica ragionata della lingua Ebraica di Sam. Dav. Luzzatto etc.

Nicht

(Beschlufs von Nr. 67.)

icht weniger in ganz allgemeinen u. unbestimmten Behauptungen verschwimmend fällt der 3te Abschnitt aus, welcher die der hebr. Sprache eigenthijmlichen Grundgesetze aufstellt, §. 119-126. Diese nun, so wie sie jetzt vorliegt, übertrifft die aramäische Sprache a) an Wohlklang (soavità), b) an Harmonie, c) an Reichthum.,,Das erste Grundgesetz der hebr. Spr. besteht daber im Wohlklange, d. b. darin, dafs das allgemeine Gesetz der Leichtigkeit der Aussprache im Hebraismus zu einem viel höhern Grade der Zartheit (delicatezza) vorgeschritten ist, als im Aramaisons. Daher vermeidet der Hebraismus gern starke Sylben, w wenigstens wo der erste Buchstabe radical ist, ferner harte u. oft auch zusammengesetzte Endsylben. Er liebt auch aufserdem die Abwechselung. (o ja, varietas delectat!)." Daraus erklärt Hr. L., dafs a) gewöhnlich ein Kamez im Anfange starker Sylben, die mit einem Radical beginnen, angenommen wird, daher für p9. Dieses Kamez (das Vorton - Kamez Ewald's) nennt der Vf. das hebräische, zum Unterschiede von dem aramäischen u. ursprünglichen (unveränderlichen) . b) Dafs Nominalformen mit einer starken Sylbe zu 2sylbigen Segolatformen sich umgestalten, z. B. in ; so wie auch zweisylbige Wörter mit starker Endsylbe zu dreisylbigen werden, z. B. n aus n. c) Dals an die Stelle des Vokals Patach, a, am Ende der Nomina der zusammengesetzte Vokal oder Diphthong Kamez, où (s. Anhang IV), tritt, z. B. aus dem Aram, d) Dafs die schwachen Sylben nicht elidirt werden (z. B. ) oder sich in 2) den zusammengesetzten Vokal verwandeln, z. B. e) Dafs die barten Sylben durch Annahme eines Endkamez sich in 2 auflösen, z. B. e für pe (aber wie hat sich denn da die Femininalform erhalten?). f) Dafs das Kamez von dem vorletzten auf den letzten Buchstaben tritt, z. B. für das Aramäische (dies Letztere ist aber doch wohl weicher und wohltönender als?) g) Dals ein quiescirendes Jod in der Verbalform angenommen wird für das ursprünglich_aramäische, br. h) Dafa oft der nicht radicale Endconsonant weggelassenwird, z.B.pen für jupe

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i) Dals ein Endvokal angenommen wird, z. B. 3 Consonanten, wie es seyn würde in E, TRÈ, für das aram. p. k) Dafs nach dem Accent weder nae, noch 2 Conss., vor oder zwischen denen ein Vav oder Jod quiescens sich befindet, (z. B. in

.stehen וַיִּיצֶר

,p) stehen dürfen. 1) Dafs oft, der Ablangen Sylben vermieden wird, daher, wechselung wegen, die Folge zweier oder mehrer für p, in; so wie auch die Aufeinanderfolge derselben Klänge, daher vann 1. wann für wann. Das 2te Grundgesetz, das der Harmonie, nach welchem der Hebraismus es liebt, den Ton auf die 2te Sylbe des Wortes fallen zu lassen, bewirkt: a) dafs das hebr. Kamez da nicht angenommen wird, wo der Ton bei Annahme desselben auf die 3te Sylbe fallen würde, daher 2, 1; 6) dafs die Aufeinanderfolge zweier Tonsylben vermieden wird. 3) Der grammatische Reichthum der hebr. Sprache, der sie Zahl der Nominal-, theils der Verbalformen sichtvor der aram, auszeichnet, ist theils in der gröfsern bar. (Ist etwa dieser grammatische Reichthum auch ein Grundgesetz? Der Vf. sagt dies zwar nicht, aber aus der Analogie des Vorhergehenden könnte man es wohl annehmen.) Wir enthalten uns jedes sind wir begierig zu sehen, wie weit Hr. L. bei weitern Urtheils über diese Grundgesetze; doch der grammatischen Construction des hebr. Sprachgebäudes damit kommen will! —

der erste in §. 127-132 einige aus dem biblischen Es folgen nun die 6 Anhänge, von welchen Chaldaismus hergenommene Einwendungen gegen den in §. 108 aufgestellten Hauptsatz von der Aus stofsung tonloser schwacher Sylben enthält, welche Hr. L. widerlegt theils dadurch, dafs er die gegen seine Behauptung angeführten Wörter als Hebraismen u. Schreibfehler bezeichnet, theils auch dadurch, dafs er sich hinter das bei seinen Hauptsätzen ausgesprochene ,,so viel als möglich" zurückzielit u. sagt, dafs die Befolgung des Grundsatzes nur gerade in diesem Falle ,,nicht möglich” gewesen sey. Man sieht, dafs besonders dieses Grund! gesetz sehr schwankend ist, so wie auch das, was schon oben §. 110-113 zu seiner Stütze über Verdoppelung und deren Compensation gesagt ist, einer festen Grundlage ermangelt. uterungen über das aramäische Kamez," indemn Nr. 2 giebt,,Erseine Unveränderlichkeit erwähnt u. die Wortformen, in denen es vorkommt (§. 134), mit der Anomalien (§. 133) angegeben werden. Beim Uebergange ins Hebräische verwandelt es sich in Cholem,

G

aus کنت aus فعل and der Plural كان فاعل

aus

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G

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oder es bleibt ein unveränderliches Kamez, wovon Beispiele in §. 139 beigebracht! werden. Die Erscheinung, dafs die Hebräer in manchen Fällen ein veränderliches Kamez haben (z. B. in wn, 272 u. a.), wo man nach Analogie des Aramischen ein unveränderliches erwarten sollte, erklärt der Vf. ähnlich wie Gesen. Lehrgeb. pg. 558 f. Mit Recht verwirft er die Erklärung der Unveränderlichkeit des aramäischen Kamez durch ein ausgefallenes nach Analogie des Arabischen, in welchem sich in diesen Fällen 'das Elif erbalten hat, doch ist der 3te Grund, den er dagegen anführt, dass nämlich auch dieses a () im Arabischen nicht immer unveränderlich sey, da z. B. Ales, les u. a. gebildet würden, ganz nichtig und zeugt nur von des Vfs. Mifsverständnifs dieser Erscheinung im Arabischen. - Nr. 3. Ursprung einiger der hebr. Gramm. eigenthümlichen Unbeständigkeiten (§. 142–148)” zählt einige Abweichungen der masoretischen Lesarten in Bezug auf das Keri und Chethib auf. Wir begreifen nur nicht, wie Hr. L. diese masoretischen Differenzen in der Lesung des bibl. Textes Unbeständigkeiten der hebr. Grammatik nennen kann. Nr. 4 Ueber die hebräischen und aramäischen Vokale. Der Vf. verbreitet sich zuerst §. 149 172 über die Aussprache der hebräischen Vokale, wobei er dem Segol den Laut des italienischen E aperto und dem Zere den des E chiuso ertheilt, dem Kamez aber den Mischlaut où. Die Gründe sind die gewöhnlich dafür angegebenen. Wozu §. 170 die Erwähnung und Auseinandersetzung des Altingschen und Danzischen Morensystems dienen solle, sehen wir nicht ein, da es doch schon längst antiquirt ist; eher hätte dies sich in die erste Abhandlung gepafst, wo es als historische Merkwürdigkeit angeführt werden konnte. Was darauf §. 172-183 über die aramäischen Vokale gesagt ist, beschränkt sich blos auf die Anzahl und Benennung der syrischen Vokalzeichen und ist aus den Grammatiken hinlänglich bekannt. Nr. 5 bandelt ,,von den Accenten" (§. 181-193); der Vf. giebt das Accentuationssystem, doch nur einen Theil desselben, indem er blos die prosaischen Distinctiven behandelt, in der Kürze nach den jüdischen Grammatikern; aber eben darum viel zu aufserlich und oberflächlich. - Nr. 6 endlich bandelt in §. 194200,,von der secundären Punctation, zur Erläuterung von §. 147." Dort nämlich sagt der Vf. „,die Nakdanim (2) Leute, die der hebr. Gramm. kundig waren, und deren Amt darin bestand, die handschriftlichen Bibeln, welche von den Calligraphen (den neuern Sopherim) ohne Vokale und Accente geschrieben wurden, zu punétiren; so wie die schon punctirten Texte zu corrigiren, führten in die

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Punctation einige leichte Neuerungen ein, welche dahin gingen, die rechte Aussprache den weniger gelehrten Lesern zu erleichtern. Dies ist die secundäre Punctation, zu unterscheiden von der primären, welche das Werk der Vokalisatoren ist (diese nennt der Vf. Puntatori, jene Punteggiatori). Die Gegenstände dieser 2ten Punctation geben sich durch die Verschiedenheit zu erkennen, welche in Betreff derselben in den Mss. und Edd. herrscht." Hr.. L. rechnet nun dahin das Schwa compositum, das Metheg und einige besondere Dagesch (cf. Gesen. Lehrgeb. pg. 88-92. Ewald krit. Gr. pg. 88-90), worüber einige Bemerkungen, aber durchaus nichts Zusammenhängendes, gegeben werden. Wir scheiden von dem Vf., indem wir in seinem Buche vieles Gute und Brauchbare, was sich im Einzelnen vorfindet, mit Vergnügen anerkennen, wogegen die Hauptsache, nämlich die Darlegung der grammatischen Grundgesetze, mehrfachen Zweifeln unterlieA. A. gen dürfte.

DIPLOMATIK.

1) ALTONA, b. Hammerich: Urkundenbuch zur Geschichte des Landes Dithmarschen. Gesammelt und Namens der Schleswig-Holstein - Lauenburgischen Gesellschaft für vaterländische Geschichte herausgegeben von Andr. Ludw. Jac. Michelsen, Doctor der Rechte u. Philos., Prof. der Geschichte in Kiel, Mitgl. u. s. w. Mit einer Wappentafel. 1834. XX u. 414 S. 4. (4 thl.) 2) CARLSRUHE, Druck u. Verl. der Braun'schen Hofbuchhandl.: Regesta Badensia. Urkunden des Grofsherzoglich- Badischen General-Landes- Archives von den ältesten bis zum Schlusse des zwölften Jahrhunderts. Die im Drucke bereits erschienenen nach ihrem wesentlichen Inhalte mit Anzeige und kurzer Würdigung der vorzüglichsten Abdrücke, die noch ungedruckten und diesen gleich zu achtenden in einem Anhange mit ausführlichem Texte. Nebst Erläuterungen, Ergänzungen, Berichtigungen und zwei Registern. Von Dr. Curl George Dümgé, Grofsherzogl. Badischem G. L. Archiv-Rath. 1836. X u. 175 S. 4. (2 thl.)

3) FRANKFURT a. M., b. Varrentrapp: Codex diploUrkundenbuch maticus Moenofrancofurtanus. der Reichsstadt Frankfurt. Herausgegeben von Joh. Friedr. Böhmer, Erster Theil. 1836. XII u. 784 S. 4. (6 tbl. 16 gGr.)

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Wir haben abermals drei Urkundensammlungen anzuzeigen, die nicht nur durch ihr Erscheinen die Literatur dieses Faches bereichern, sondern auch alle drei von dem vorzüglichsten Werthe sind, wenn gleich derselbe bei jeder einzelnen in verschiedenen Eigenschaften hervortritt.

Was Rec. bei einer früheren Anzeige mehrer ähnlichen Werke in dieser A. L. Z. zu erinnern sich veranlafst fand, - dafs, unbeschadet aller dankens

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werthen Bestrebungen und Leistungen unserer ge- den, nicht mit begriffen; doch sind die meisten derschichtkundigen Vereine, doch Werke gröfseren selben durch Unglücksfälle oder Nachlässigkeit verUmfanges, die einer anhaltenden Forschung und loren gegangen. Die noch erhaltenen sind, so wie planmässigen Bearbeitung bedürfen, besser und siche die Landrogtei- und landschaftlichen Archive, als rer von Einzelnen als von ganzen Gesellschaften her- eine zweite Quelle für dies Urkundenbuch, von dem gestellt werden, das bestätigt sich bei den vordas bestätigt sich bei den vor- Herausg. benutzt worden. Endlich lieferten auch liegenden Werken aufs neue; denn nur das erste die Archive der Städte Hamburg und Lübeck einige derselben ist unter Mitwirkung einer Gesellschaft Beiträge. Aus der Natur einer Urkundensammlung, erschienen, und auch hier beschränkte sich diese wie die vorliegende, geht es hervor, dafs ihr ReichMitwirkung auf die Beförderung des Druckes, wäh- thum mehr nach innen, als nach aufsen erscheint. rend die eigentliche Bearbeitung ganz allein des Die äufseren Schicksale des Landes, auf dessen GeHerausgebers Werk war; die Herausgeber der bei-schichte sich die mitgetheilten Urkunden beziehen, den andern standen aber, in Beziehung auf diese werden gröfstentheils dadurch bestimmt, dafs ein Werke, mit keiner Gesellschaft in Verbindung. kleiner, aber eigenthümlicher Volksstamm, mit beschränkten Mitteln, gegen mächtigere Nachbarn seine Unabhängigkeit zu erhalten und zu vertheidigen sucht, bis es endlich zu dem unvermeidlichen Ausgange kommt, dafs alle Versuche dieser Art scheitern, und die nothwendige Unterwerfung unter eine höhere Autorität erfolgt. Dies giebt sowohl der Geschichte, als den Urkunden, in welchen sie sich ausspricht, etwas einförmiges, obgleich auch diese Seite derselben nicht ohne Interesse ist. Dagegen finden wir ihre merkwürdigste und lebrreichste Bedeutung in den, so manche Eigenthümlichkeit bewahrenden innern Verhältnissen und Rechten des Landes und Volkes. Es war des Vfs. Absicht, einen zusammenhangenden Faden durch die schriftlich beglaubigten Jahrhunderte, eine gewisse innere Continuität der Reihenfolge urkundlicher Zeugnisse herzustellen, und dies konnte er nicht, ohne zumal für die ältere Zeit einzelne Urkunden wieder aufzunehmen, die schon anderswo, wiewohl weniger correct, gedruckt waren. Dies Verfahren bedarf keiner Entschuldigung; im Gegentheil möchte man wünschen, dafs der Herausg. in dieser Beziehung sich noch mehr Freiheit erlaubt haben möchte; auch gesteht er selbst, dafs er noch manches Dokument wieder gegeben haben würde, wenn ihm davon die Urschrift, oder eine völlig glaubhafte Abschrift zur Hand gewesen wäre. Alles versichert er übrigens aus zuverlässigen Handschriften mitgetheilt zu haben, mit Ausnahme einiger, das Verhältnifs Dithmarschens zu Hamburg und dem entstehenden Hansebunde aufklärenden Urkunden, welche aus dem bekannten grofsen Sartorius-Lappenbergischen Werke entlehnt sind, wo man sich auf ihren genauen Abdruck verlassen kann. Die allseitige Vollständigkeit des vorliegenden Urkundenbuches leidet jedoch dadurch einen nicht unbedeutenden Abbruch, dafs der Herausg. fast alle, auf das Verhältnifs Dithmarschens zum Erzstift Bremen bezügliche Urkunden deswegen hier weggelassen hat, weil er dieselben seiner im Jahre 1829 erschienenen Schrift:,,das alte Dithmarschen in seinem Verhältnisse zum Bremischen Erzstift" einverleibt hat; so dafs also erst durch die Verbindung dieses Werkes mit dem vorliegenden Urkundenbuche, die beabsichtigte Vollständigkeit erreicht wird. Uebrigens hat der Herausgeber in diesem Urkundenbuche sich nicht, wie es bei ähnlichen Werken meistens zu geschehen pflegt, auf die ältesten

Nr. 1) ist der Geschichte eines kleinen, nur vier und zwanzig Quadratmeilen umfassenden Landes gewidmet, aber ungeachtet dieser räumlichen Beschränkung doch von ausgezeichnetem wissenschaftlichem Werthe. Mehre Jahre hindurch hatte der Herausgeber für die Ausführung seines, mit dem verewigten Niebuhr berathenen Planes, einer gründlichen Untersuchung der Staats- und Rechtsgeschichte Dithmarschens, fleifsig und erfolgreich vorgearbeitet; die eine Frucht dieser Arbeiten, das vorliegende Urkundenbuch, denn als eine zweite wird die Ausgabe der eigentlichen Rechtsquellen, der Landand Stadtrechte, Landesschlüsse und Kirchspiels beliebungen Dithmarschens verheifsen war, wie der Herausgeber in der Vorrede berichtet, schon fünf Jahre vor der Herausgabe, beinahe ganz in seinem jetzigen Umfange vollendet, konnte aber, aus Mangel an den dazu erforderlichen Mitteln, nicht zum Drucke befördert werden, bis dies endlich auf Veranlassung und Kosten der Schleswig-HolsteinLauenburgischen Gesellschaft geschah, die sich hierdurch ein unleughar grofses Verdienst, nicht nur um die betreffende specielle Landesgeschichte, sondern um die Wissenschaft überhaupt erworben hat. Der gröfste Theil der hier mitgetheilten Urkunden ist dem Königlich- Dänischen geheimen Archive zu Königlich-Dänischen Kopenhagen entlehnt, in welches die Dithmarschen betreffenden Urkunden aus dem ehemaligen gemeinschaftlichen Schleswig-Holsteinischen Archive zu Gottorp übergegangen sind. Diese Urkunden haben aber einen dreifachen Ursprung. Theils sind es altholsteinische Archivstücke, entstanden aus den Verhältnissen der holsteinischen Landesherren zum Erzstift Bremen oder zu dem Lande Dithmarschen selbst; theils sind es Landesurkunden von Dithmarschen, welche bei der endlichen Unterwerfung vertragsmäfsig ausgeliefert wurdes; theils endlich vormalige Erzstift-Bremische Urkunden, deren Auslieferung im Jahre 1661 erfolgte, nachdem Schweden, wegen des damaligen Herzogthums Bremen, im Rothschilder Frieden 1658 allen Bremischen Ansprüchen auf Dithmarschen entsagt hatte. Unter letzteren hatte sich auch die älteste, im vorliegenden Urkundenbuche mitgetheilte Urkunde befunden. - Unter jener Auslieferung der Landesurkunden von Seiten der unterworfenen Dithmarschen, waren zwar diejenigen, welche einzelnen Kirchen oder Gemeinden zustan

Zeiten

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