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dem ephraimitischen, der Besitz im Norden, dem judäischen der Süden verheifsen wird.

Zeitschriften sind, wie er in der Vorrede zur zweiten Aufl. 'sagt,,, im Allgemeinen so günstig, Nach dieser Darlegung müssen wir denn frei- dafs eigentliche Ausstellungen durchaus nicht vorlich behaupten, dafs Hn. H. gar manche Ausleger- kommen. Gewifs hat der Vf. auf seine Arbeit tugenden zur Zeit noch abgehen, und wird derselbe grofsen Fleifs gewandt, und sie wird in ihrem sich in Zukunft auch eine gründlichere Kenntnifs Kreise ferner Nutzen stiften. Der Vf. giebt die der dem Hebräischen verwandten Sprachen ver- Regeln der Katechetik ziemlich vollständig und erschaffen und überhaupt bei seinen zu veröffentli- läutert sie mit Beispielen. Dafs er sich besonders chenden Arbeiten sich mehr zusammen nehmen müs- an Dinter (die vorzüglichsten Regeln der Katechesen. Denn das vorliegende Buch enthält auch im tik u. s. w.) gehalten hat, können wir nur loben, Einzelnen viel Fehlerhaftes und Störendes. Wir aber Bestimmtheit im Ausdruck, Richtigkeit in wollen gern so viel als möglich davon der Druckerei den Behauptungen wird hin und wieder vermifst. aufbürden, wie S. 114 vere Darios für veredarios, Auch können wir die gegebenen Erläuterungen S. 122 destitus für destitutus und vieles Andere der nicht immer passend, noch die katechetischen BeiArt. Aber es finden sich auch viele Fehler, die spiele überall musterhaft nennen. Müssen ist oft mit solauf üble Lücken in den Kenntnissen des Vfs. und auf len und dürfen verwechselt, z. B. die Sprache des unverzeibliche Nachlässigkeit deuten. Damit es Katecheten muss nicht gemein seyn §. 84 (1. sie nicht scheine, als seyen dies ungegründete Anklagen soll, sie darf das nicht). Nach §. 4 ist eine Fraund um den Verf. für die Zukunft vor dergleichen ge,,cin Satz, in welchem die einzelnen Wörter zu warnen, führen wir noch folgendes an. Dal's so gestellt und betont sind, dafs eben daraus schon derselbe vom Arabischen noch wenig weifs, zeigt das Verlangen, eine Antwort zu erhalten, sichtbar schon die sehr fehlerhafte Vocalisation der wenigen wird." Aber wer weifs, was antworten heifst, angeführten Stellen S. 5. 6. 7. 57. 101. 124. Er dem braucht man nicht erst zu sagen, was fragen zeigt damit allerdings, dafs er von der,,nimia (?!) heifse. Richtiger sagt Danz (die Wissenschaften linguae arabicae notitia," die er Schultens, Schnur- des geistl. Berufes S. 34), eine Frage sey ein an rer u. A. gleichsam zum Vorwurf macht (S. 55. 79), jemanden gerichteter Satz, dem eine Bestimmung zur Zeit noch hlutwenig capirt hat, und meinte er fehlt, ausgesprochen in einer Form, wodurch der damit überflüssige Zusammenstellungen des Arabi- Andere aufgefordert wird, die fehlende Bestimschen mit dem Hebräischen, so hätte er selbst auch mung zu ergänzen. Affirmativ- und Negativfragen nicht zu, w zu w, oder gar fangen keinesweges, wie S. 15 behauptet wird, besanguinem emisit zu anführen müssen. Eben ständig mit einem Zeitworte an. Ich kann ja z. B. 60 wenig scheint er im Syrischen fest zu seyn, wie fragen: das weifst du nicht, davon hättest du nie gedie Schreibung zeigt für S. 63, dingt verwerfen sollen. In Unterredungen mit gehört? Doppelfragen hätte der Vf. (S. 8) nicht unbebildeten Katechumenen, namentlich bei Wiederholungen, sind sie, wie auch Dinter bemerkt, wohl zulässig und sehr an ihrer Stelle, wenn die Katechumenen das Verhandelte in zusammenhängender Rede wieder geben sollen. Parabeln sollen nach §. 102. Erzählungen seyn,,erdichtet, um irgend eine Wahrheit dadurch zu versinnlichen." Aber wie sind sie dann biernach von Fabeln unterschieden? Rec. meint, Parabeln seyen ernste Dichtungen zur Veranschaulichung gewisser Wabrheiten, in denen Ereignisse dargestellt werden, die in dem wirklichen Leben vorkommen, oder doch vorkommen können. So ergiebt sich der Unterschied zwischen Parabel und Fabel. Wenn der Vf. S. 48 die richtige Lehre giebt, die Vergleichung müsse passend seyn, so hätte er nicht das ganz unglaubliche Beispiel unpassender Vergleichungen anführen sollen: sollen:,, So wie die Sonne leuchtet und wärmet, so werden wir auch einst nach dem Tode wieder auferstehen." Er setzt hinzu:,,eine Vergleichung, worin Niemand einen Aehnlichkeitspunkt entdekken kann." Gewifs; aber sollte es wol selbst einem katechetischen Neuling einfallen, sich einer solchen Vergleichung zu bedienen?

H

für S. 123 und die lächerliche Emendation
✈ood §. 70 für co wie Middeldorpf im
Cod. hexapl. richtig hat drucken lassen. Im Chal-
däischen steht z. B. S. 78,, in arce" statt N
ex arce. Selbst das Hebräische schreibt der Vf. zu
weilen unrichtig, z. B. S. 90 (sic) was denti-
bus bedeuten soll, und in viermal so S. 83 bis.
84. 91 statt. Der lateinische Stil bat gleich-
falls seine Flecken und Nachlässigkeiten, wie modi
S. 17. Z. 15 statt modos, eiusque S. 9. Z. 15 statt earum-
que, quin mit folgendem Infinitiv S. 28 und anderes.
Möge unsre unparteiische Critik den Vf. nicht
verletzen sondern bessern!
E. Rödiger.

PRACTISCHE THEOLOGIE.
WOLFENBÜTTEL, b. Albrecht: Anweisung zum re-
ligiös katechetischen Unterrichte für Lehrer in
Bürger- und Landschulen, von A. Ludewig,
Direct. des Schullehrersemin. und der gesamm-
ten Bürgerschulanstalten und Docenten am Pre-
digerseminar daselbst. Zweite vermehrte und
verbesserte Auflage. 1836. 184 S. 8.
Die erste Auflage dieser Schrift erschien 1825
und ist mit Beifall aufgenommen worden. Die
dem Vf. bekannt gewordenen Beurtheilungen in

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Die katechetischen Beispiele sind zum Theil recht gut; mehrere leiden indels an dem Fehler

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ST. PETERSBURG, b. Eggers u. Pelz: Allgemeine juristische Fundamentallehre. Zugleich als erste Lieferung eines Lehrbuches der juristischen Einleitungs-Wissenschaften, insbesondere für Rufsland. Von Dr. Heinrich Robert Stoeckhardt. 1837. XIII u. 222 S. 8. (1 Rthlr. 6 gGr.)

Um die Eigenthümlichkeiten dieser Schrift richtig erklären und beurtheilen zu können, ist es nothwendig, zuerst der äufseren Veranlassung zu derselben mit einigen Worten zu gedenken. Im Jahre 1833 war auf Anregung des Ministers des öffentlichen Unterrichts von Uwarow ein Comité zur Abfassung eines Lehrbuches der juristischen Encyclopädie und des Natur- Staats- und Völkerrechtes für Rufsland niedergesetzt worden. Dieser Comité beauftragte den Vf., als Professor des Römischen Rechtes am padagogischen Hauptinstitute zu St. Petersburg, den ersten Theil des beabsichtigten Werkes, enthaltend die juristische Encyclopädie und Literatur, für die Universitäten des Russischen Reiches auszuarbeiten. Als hierauf durch ein Kaiserl, Rescript vom 8. Octob. 1835 bei der neuen Organisirung der Russischen Universitäten der Vortrag des philosophischen Rechts von der juristischen Facultät auf die philosophische übertragen wurde, (so jedoch, dafs derselbe nur einen kurzen Anhang des Vortrags über Moralphilosophie ausmachen sollte), blieb nichts destoweniger der dem Vf. ertheilte Auftrag bei Kräften, und wurde sogar ausdrücklich wiederholt. - In Folge dieses Auftrags arbeitete nun der Vf. zunächst eine allgemeine Einleitung zur Eröffnung des Gesammtlehrbuches aus, dessen Herausgabe dem erwähnten Comité zur Aufgabe gemacht worden war; in dieser Einleitung entwickelte er namentlich seine Ansicht von der Art und Weise der Abfassung jenes Gesammtwerkes. Durch eine Menge literarischer und allgemeinwissenschaftlicher Nachträge wuchs aber diese Einleitung im Laufe der Zeit zu immer gröfserem Umfange an, und der Vf. entschlofs sich daher um so leichter, dieselbe noch vor der Encyclopädie als eine eigene Schrift, unter dem Titel einer allgemeinen juristischen Fundamentallehre, erscheinen zu lassen. Der Kritik liegen bei der Beurtheilung dieses Buches vornehmlich zwei Fragen zur Beantwortung vor; die eine ist: entspricht das Buch im Ganzen der ihm in Folge der obigen Veranlassung gegebenen Be

len.

Die

stimmung, eine Einleitung zu einem Gesammtlehrbuche oder Encyclopädie und des Natur- Staats- und Völker-Rechts zu seyn? die andere Frage aber ist genügt das Buch, auch abgesehen von jener Bestimmung, den Forderungen, welche wir an ein derartiges Werk nach dem gegenwärtigen Standpunkte der Wissenschaft zu machen berechtigt sind? Bei der Beantwortung der ersteren von den so eben ausgesprochenen zwei Fragen ist hauptsächlich auf die Materie zu sehen, welche der Vf. in dem Buche zusammengefafst, auf die Ordnung, in welche er dieselben gebracht hat, und auf die Form und Methode seiner Darstellung. Es ist daher vor allen Dingen nöthig, eine Inhalts - Uebersicht mitzutheiDas ganze Werk zerfällt in drei Abschnit te, deren jeder mehrere Paragraphen enthält. Der erste Abschnitt, bei Weitem der umfangreichste, geht von S. 1-131, and führt die Ueberschrift: Allgemeine rechtswissenschaftliche Grundbegriffe. ihn bildenden Paragraphen sind folgenden Inhalts: §. 1. Begriff des Rechts und der Rechtswissenschaft, als für sich bestehender Disciplin. §. 2. Innere Nothwendigkeit des Staates, als der Bedingung alles Rechts. §. 3. Begriff des Positiven im Rechte, als dessen charakteristisches Merkmal [sollte heifsen: charakteristischen Merkmales]. §. 4. Giebt es ein natürliches Recht (Naturrecht) aufser dem positiven Rechte? §. 5. Einzig haltbarer Begriff des Naturrechts, und Verhältnifs desselben zum positiven Rechte. §. 6. Von den einzelnen Erscheinungen des positiven Rechtes nach Verschiedenheit der Völker und Zeitalter, oder von den positiven Rechten. §.7. Von dem Geiste, der positiven Rechte und von der Philosophie des positiven Rechtes. §. 8. Quellen des positiven Rechts. §. 9. Gesetze und Rechtsquellen im engern Sinne. §. 10. Geschriebenes und ungeschriebenes Recht oder Gewohnheitsrecht. §.11. Vom Gerichtsbrauch insbesondere. §. 12. 13. Richterliche Billigkeit, Rechtsanalogie, Gesetzauslegung. §. 14. Umfang der Wirksamkeit der Gesetze nach dem innern Charakter der darin aufgestellten Norm. §. 15. Umfang der Wirksamkeit der Gesetze nach der Zeit. §. 16. Umfang der Wirksamkeit der Gesetze nach den durch sie berechtigten oder verpflichteten Subjecten. §. 17. 18. Umfang der Wirksamkeit der Gesetze nach geographischen Grenzen der Länder and Landestheile. $. 19. Ausdehnung der Wirksamkeit der Gesetze über die Grenzen des Ortes und der Zeit. Recipirtes und sub-, sidiarisches Recht. §. 20. Ueber die Bildung von Rechtsbüchern und Gesetzbüchern. Der zweite Abschnitt handelt von S. 132-173 vom Studium deri Rechtswissenschaft; die einzelnen Paragraphen enthalten Folgendes: §. 21. Begriff, Zweck und Wichtigkeit des Rechtsstudiums. §. 22. Psychologische Erfordernisse für das Rechtsstudium. §. 23-25. Haupteintheilungen der Rechtswissenschaft in weltesten Umfange, nach den Hauptrichtungen des Studiums. §. 26. Kurzer Umrifs der Geschichte des Rechtsstudiums bis auf den Rechtsstudiums bis auf den gegenwärtigen Stand

punkt desselben. §. 27. Von den beim Rechtsstudiam nöthigen Hülfskenntnissen und Hülfswissen schaften. Der dritte Abschnitt endlich von S. 174212 ist überschrieben: Ueber Begriff und Nothwendigkeit juristischer Einleitungswissenschaften, und über die juristische Encyclopädie insbesondere. Im Einzelnen enthält er Folgendes: §. 28. Begriff und Bedürfnifs juristischer Einleitungswissenschaften, bestehend in der juristischen Encyclopädie und dem Natur- Staats- und Völkerrechte. §. 29. Begriff, Inhalt und Zweck der Encyclopädie der Rechtswissenschaft insbesondere. §. 30. Ueber die in der Encyclopädie liegenden methodologischen und literarhistorischen Elemente. §. 31. Verschiedene Bebandlungsweise der Encyclopädie und Plan der gegenwärtigen insbesondere. §. 32. Geschichte und Literatur der juristischen Encyclopädie. - Ein Anhang giebt noch einen allgemeinen Grundrifs des, von dem Vf. künftig herauszugebenden Lehrbuches der juristischen Encyclopädie, insbesondere für Rufsland. Eine Betrachtung dieses Inhalts- Verzeichnisses lehrt, dafs der Vf. in seiner Fundamentallehre allerdings die Gegenstände, welche man in einem solchen einleitenden Werke erwarten kann, vollständig berücksichtigt und in einer angemessenen Ordnung vorgetragen hat. - Fragen wir nun weiter nach der Form und Methode, in und nach welcher der Vf. die obigen Gegenstände vorgetragen hat, so lässt sich im Allgemeinen zwar nicht verkennen, dafs er: dabei ganz wissenschaftlich zu Werke gegangen sey, allein seinen besondern Zweck, ein Einleitungs-Lehrbuch für die Universitäten Rufslands zn liefern, scheint er dabei nicht immer streng vor Augen behalten zu haben. Dies wird sich aus Folgendem ergeben. Wie schon bemerkt wurde, zerfällt das Werk in einzelne Paragraphen. Diese bestehen theils in einem verhältnifsmäfsig kurzen Text, theils gewöhnlich in mehreren, nicht selten sehr langen Anmerkungen. Jener Text stellt die Lehren in einer meist deutlichen und angemessenen Sprache dar, und giebt dem Rec, in der obigen Beziehung nur eine Veranlassung zum Tadel. So erfreulich nämlich, und bei dem Stande der Wissenschaft sogar nothwendig es auch ist, dafs hierbei stets eine besondere Rücksicht auf Deutschland genommen, und der hier bestehende Rechtszustand in Betracht gezogen wird, so scheint doch der Vf. für eine blos einleitendes Werk, welches einer nichtdeutschen Jugend in die Hände gegeben werden soll, hier und da im Guten zu viel gethan zu haben. Zwar lässt sich dagegen nichts einwenden, dafs z. B. im §. 17. die allmüblige Bildung und Entwickelung des gemeinen und partikulären Rechts in Deutschland ausführlich dar gestellt wird, denn gerade in diesem Falle trägt eine solche Darstellung zur deutlichen Auffassung je ner Begriffe gewifs sehr viel bei, Aber darin ist der VF, ohne Frage zu weit gegangen, dafs er in §. 19.

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bei Gelegenheit des Begriffes von recipirtem Recht nicht blos wiederum als Beispiel der Reception des Römischen Rechts in Deutschland anführt (dagegen würde sich nichts sagen lassen), sondern sogar auch Grundsätze über den Umfang jener Reception, z. B. selbst die Regel:,,Quem textum glossa non agnoscit” etc. mittheilt. Es wird hier doch offenbar den Russischen Studirenden gleich beim Eintritt in das Rechtsstudium mehr, als billig und nöthig, zugemuthet. — Abgesehen hiervon ist aber Rec. mit der Form und Methode des Textes der Paragraphen einverstanden; dagegen hat er sich mit den Anmerkungen zu denselben weniger befreunden können. Sie haben meist die Gestalt von Excursen zu jenen Hauptsätzen der Paragraphen und enthalten Erklärungen, weitere Ausführungen und Begründungen derselben, so wie sie auch Nachweisungen aus der Literatur geben. In diesen letzteren ist nun eine grofse Belesenheit des Vf's., eine sorgfältige Beachtung neuer schriftstellerischer Erzeugnisse, und ein an sich ganz löbliches Streben, mit den juristischen Sätzen verwandte Sentenzen aus anderen Gebiete des menschlichen Wissens und Empfindens zu verbinden, unverkennbar. Allein auch hier ist der Vf. wiederum zu weit gegangen, und hat den eigentlichen Zweck seines Buches zu sehr aus den Augen verloren. Denn ungehörig für ein juristisches Lehrbuch mufs Rec. es finden, wenn der Vf. häufig zur Erläuterung oder zum Beweis seiner Sätze die Aussprüche von Dichtern der alten und neuen Zeit, von Horaz bis auf Goethe (dessen Bekanntes:,,Grau, theuerer Freund, ist alle Theorie," u. s. w. unter Anderem auch wieder herhalten mufs) wörtlich wiedergiebt. Tadelnswerth ist es ferner, wenn der Vf. in seinen literarischen Notizen kein Maafs zu halten weifs, und Schriften ohne alle wissenschaftliche Bedeutung anführt, wie er denn z. B. Kind's Summarium nicht blos wiederholt citirt, sondern sogar S. 41 zum Gegenstand einer Polemik macht, welche über eine halbe Seite einnimmt. Es ist allerdings ein Zeichen wissenschaftlicher Thätigkeit und Gewissenhaftigkeit, wenn ein Schriftsteller die Werke Anderer an den gehöri-, gen Stellen namhaft macht; aber ein richtiger Takt wird bald das Gute von dem Schlechten zu unterscheiden lehren, und zu der Erkenntnifs führen, dafs es eine gewisse Klasse von Schriften giebt, welche man unbeschadet der literarischen Ehrlichkeit getrost ignoriren kann. Wenn diese Bemerkung im Allgemeinen wahr ist, so mufs sie es noch vielmehr bei einem Lehrbuche seyn, besonders, wenn diejenigen, welche sich desselben bedienen sollen, einer anderen Nation angehören, als die Schriftsteller, deren Werke ihnen vorgeführt werden. In der That, es ist von einem Russen viel verlangt, wenn er sich mit der hier gebotenen Literatur auch nur zur Hälfte bekannt machen soll!

(Der Beschlufs folgt.)

4

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RECHTSWISSENSCHAFT.

April 1838.

ST. PETERSBURG, b. Eggers u. Pelz: Allgemeine juristische Fundamentallehre von Dr. Hein

rich Robert Stoeckhardt u. 8. W.

(Beschlufs von Nr. 61.)

Es ist noch übrig das Werk, abgesehen von sei- aus reinen Vernunftbegriffen verwerfend läfst er als

nem nächsten Zweck, aus dem Gesichtspunkt der Wissenschaft in ihrem gegenwärtigen Zustande zu betrachten. Hierbei kann es nicht Aufgabe einer Recension in dieser A. L. Z. seyn, die Lehren des Vf's, auch nur zum Theil einer ins Einzelne gehenden Prüfung zu unterwerfen. Dies mufs besonderen juristischen Zeitschriften, oder auch Werken überlassen bleiben, welche sich mit den vom Vf. behandelten Gegenständen speciell beschäftigen. Wohl aber kann hier ein allgemeines, durch einzelne Belege motivirtes Urtheil erwartet werden, und Rec. trägt kein Bedenken, dasselbe folgender Maafsen abzugeben. Das Werk trägt die unverkennbaren Spuren eines eifrigen Studiums, tüchtiger Kenntnisse, und des Strebens nach selbständiger Auffassung und Fortbildung der Wissenschaft. Von diesen Lichtseiten finden sich auf jedem Blatte Belege. Zu den Schattenseiten zählt Rec. zuvörderst die Ansicht des Vfs., nach welcher alles Recht auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Dafs diese, man könnte sagen, autokratische Rechtsansicht wissenschaftlich nicht haltbar sey, darüber ist man hoffentlich in Deutschland jetzt einig; wie aber der Vf. dennoch ein Anhänger derselben habe werden können, das möchte sich wohl genügend aus den Verhältnissen, in welchen er lebt, erklären lassen. Es äufsert sich aber bei ihm jene Ansicht an verschiedenen Stellen, vor allem in der Lehre vom Gewohnheitsrecht. Davon nur einige Belege. S. 59 heifst es: das Fundament des Gewohnheitsrechts beruhe,, in der, durch seine innere Nothwendigkeit bewirkten stillschweigenden Einwilligung der höchsten Gewalt," Ferner trägt der Vf. kein Bedenken eben daselbst zu sagen: Dals von Bildung des Rechtes durch Gewohnheiten des Volkes in einem wohlgeordneten Staate, mit regelmässig organisirter gesetzgebender Gewalt, also namentlich in den heutigen civilisirten Staaten nicht mehr die Rede seyn könne,.... leuchtet von selbst ein, da ein zwiefaches, entgegengesetztes (?!) Princip in der Gesetzgebung nothwendig die unerläfsliche Einheit in derselben stören mufs, wie sich auch aus dem Begriffe einer sogenannten derogirenden Gewohnheit im römischen Rechte ergiebt," Sollte man

4. L. Z. 1838. Erster Band.

bei diesen und ähnlichen Aeufserungen nicht glau-
der Literatur doch gerade die besten Resultate der-
ben, dem Vf. seyen trotz seiner Bekanntschaft mit
selben verschlossen geblieben? Man könnte ver-
sucht werden, aus dieser autokratischen Rechtsan-
sicht auch die Art und Weise zu erklären, auf wel-
che der Vf. das Naturrecht behandelt. Ein Recht
Naturrecht nur den,,Inbegriff der unter allen Völ-
kern und zu allen Zeiten gleichmässig anerkannten
und befolgten Vernunftprincipien des Rechts gelten.
Nicht blos weil es den Rec. zu weit führen würde,
wenn er sich auf eine Kritik dieser, vom Vf. auf
34 Seiten deducirten und demonstrirten, Ansicht
hier einlassen wollte, enthält er sich jeder speciellen
Gegenbemerkung, sondern vorzüglich auch deshalb,
weil jene, vom Vf. mit vieler Selbstzufriedenheit
schon in der Vorrede angekündigte Ansicht nichts
weniger als neu ist, und daher schon andere Beur-
theiler gefunden hat. Zudem wird sich mit Sicher-
heit über sie erst dann ein entscheidendes Urtheil
fällen lassen, wenn der zweite Theil des Gesammt-
lebrbuchs vorliegen wird, in welchem das Naturrecht
dargestellt werden soll; denn, obwohl dieser Theil,
soweit sich aus der Vorrede entnehmen läfst, nicht
vom Vf. bearbeitet werden wird, so muss man doch
schon um der wissenschaftlichen Einheit jenes Lehr-
buchs willen annehmen, dafs das Naturrecht ganz nach
den Principien werde vorgetragen werden, welche die
Fundamentallebre aufstellt. Nur zweierlei möge den
Lesern schon jetzt nicht vorenthalten werden. Das
Eine ist, die, wie es scheint, etwas leicht gebaute
Schlufsfolgerung, durch welche der Vf. im §. 4 S.
13 zu seinem Begriff des Naturrechts gelangt; sie
lautet so:,, Da nun allem Rechte (§.3) der Charak-
ter des Thetischen oder Positiven im weiteren
Sinne zukommt, da ferner alles Recht (nach §.
2) erst im Staate zu seiner Wirklichkeit, d. b. zu
seinem wahren Wesen gelangt, der Staat aber, ob-
schon eine Vernunftidee, sich dennoch nur in seinen
einzelnen Erscheinungen, d. h. in den wirklichen
Staaten kund geben kann; so ist es offenbar, dafs es
kein Recht und also auch kein natürliches Recht ge-
ben kann, welches seinem Principe nach, völlig au-
fserhalb dem Bereiche des, in den einzelnen Staaten
wirklich zur Geltung gekommenen und äufserlich festge-
setzten, (positiven) Rechtes läge, oder demselben gar
entgegenstände. Ist diese Schlufsfolgerung richtig,
so getraut Rec. sich mit Hülfe derselben die ganze
Philosophie aus dem Felde zu schlagen. Das Ande-
re, was Rec, hier noch mittheilen will, ist die zur

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"

Charakteristik der Ansicht des Vfs. wesentlich beitragende Aeufserung desselben über den jetzigen Standpunkt des Naturrechts S. 17: Der neueste und gegenwärtige Standpunht dieser Wissenschaft ist ein durchaus betrübender. Nachdem alle Wege versucht sind, scheint eine Scholastik des Mittelalters, die Alles unter einander mischt, Recht, Moral, dogmatische Kirchenlehre, so dafs am Ende ein reines Nichts mehr übrig bleibt, (?) in derselben immer mehr Platz zu ergreifen. Namentlich ist es die echt scholastische Schrift von ... Stahl......, wel che den Ton hier angab." Etwas Wahres liegt hierin allerdings. - Aufser der bisher besprochenen Vorliebe des Vfs. zu den Gesetzen und zum Positiven mufs Rec, auch den hie und da sichtbaren Mangel an Gründlichkeit oder Genauigkeit tadeln, von welchem er einige Beweise anführen will. In der Anm. 1 zum §. 5 sucht der Vf. nachzuweisen, dass der von ihm aufgestellte Begriff des Naturrechts schon ziemlich bestimmt im Röm. ius gentium gelegen habe; dabei heifst es denn u. A.: Wenn nun auch die Römer Anfangs selbst bei ihrem ius gentium das rein Positive vor Augen behielten, und darunter nur ein unphilosophisches Abstraktum aller einzelnen gelten den Rechte verstanden, so erkannten sie doch später, namentlich zu Justinian's Zeiten, schon sehr deutlich die innere philosophische Nothwendigkeit dieses Begriffes, und nannten daher auch häufig das ius gentium schon ius naturale, welche Begriffe nun allmählig gleichbedeutend wurden, während sie früher selbstständig neben einander bestanden, indem die Rechtsgelehrten ius naturale als,,ius, qnod natura omnia animalia docuit" erklärten, eine Definition, die des Systems wegen auch in Justinian's Institutionen mit fortgeführt wurde." Hierüber nur Folgendes: 1) Gerade in der früheren Zeit nahmen die Römer ius gentium und ius naturale häufiger gleichbedeutend (s. z. B. Cic. 111. de offic. 5. 17. Gaj. I. §. 1. III. §. 131. ff. L. 11. D. de iust et iure), als später, wo die Unterscheidung jener beiden Begriffe, die Regel ist. 2) Dafs man erst später, namentlich zu Justinian's Zeiten (!), die innere philosophische Nothwendigkeit des ius gentium erkannt habe, und dafs die Begriffe ius naturale und ius gentium nun (also namentlich seit Justinian?) allmählig gleichbedentend wurden, ist eine Behauptung, welche gegen alle Geschichte verstöfst. Es würde recht heilsam gewesen seyn, wennn der Vf., bevor er über das ius gentium schrieb, sich mit Dirksen's Abhandl. über dasselbe bekannt gemacht hätte. - S. 67 wird mit dem Gerichtsgebrauch die disputatio fori in Verbindung gebracht, ohne dafs man erfährt, wie dieselbe, da sie doch in der einzigen ihrer gedenkenden L. 2. §.5. D. de orig. iur. in ganz anderer Beziehung vorkommt, zu jener Verbindung gelangt sey. - S. 75 heifst es die Analogie finde bei solchen im Gesetz nicht erwähnten ähnlichen Fällen Statt, welche der Gesetzgeber nicht im Sinne gehabt haben könnte, da sie sich zur Zeit der Abfassung des Gesetzes noch nicht ereignet hätten. Was wird denn nun mit den Fäl

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len, welche sich schon ereignet hatten, an welche aber der Gesetzgeber doch nicht gedacht hat? Offenbar ist jene Beschreibung der Analogie zu eng. S. 92 und 96 wird die Existenz der privilegia exclusiva geleugnet, aber nur, weil der Vf. das Wesen derselben verkennt. Dieses besteht darin, dafs der Privilegirte selbst berechtigt ist, jeden Anderen an der Ausübung eines gleichen Rechts zu verhindern; die übrigen Privilegien dürfen allerdings auch nicht von einem Nichtprivilegirten in Anspruch genommen werden, aber der Privilegirte hat nicht das Recht, jeden Anderen auszuschliefsen, sondern nur die Staatsgewalt. S. 118 werden der Gregorian. und Hermogenian. Coder die ersten Sammlungen kaiserlicher Constitutionen genannt; bekanntlich gab es aber schon früher Sammlungen, namentlich von Papirius Justus, Paulus und Ulpian. - Dafs die Juristen als solche iuris studiosi genannt worden seyen, wie S. 136 steht, ist eine zwar gewöhnliche, aber völlig unbegründete Meinung.

Zum Schlufs noch eine Bemerkung, zu welcher dieses Werk Veranlassung giebt. Wenn es für uns Deutsche eine sehr ehrenvolle und wohlthuende Erscheinung ist, dafs das Ausland, und insbesondere Rufsland, deutsche Wissenschaft, namentlich deutsche Jurisprudenz, in hoher Achtung hält, und dafs selbst auf Russischen Universitäten das Recht auf deutsche Art gelehrt wird, so können wir uns auch freuen, wenn Männer mit des Vfs. Eifer und Kenntnissen hierbei die Vermittler sind. Es bleibt uns also nur noch der herzliche Wunsch übrig, dafs diese Männer, und namentlich der Vf., sich eines Erfolges erfreuen mögen, wie sie ihn für ihre Anstrengungen zu erwarten so sehr berechtigt sind.

MEDICIN.

AACHEN U. LEIPZIG, bei Mayer: Beobachtungen und Untersuchungen über das Wechselfieber von Dr. Carl Kremers, Bergarzt etc. 1837. VI u. 132. S. 8. (Pr. 12 Ggr.)

Die medicinische Literatur hat in den letzten Jahren in Deutschland wenige Monographien aufzuweisen, die sich ganz auf eigener Erfahrung basiren, und unter diesen sind nur wenige, welche sich in ihren Bemühungen ein geniigendes Resultat oder eine Entdeckung vindiciren. Dann werden die meisten Monographien sammt ihren Verfassern bald vergessen; nur hin und wieder in gelebrten Schriften findet man sie noch. Ist die Zahl der Bücher gleich grofs, so sind die wahren wissenschaftlichen Ergebnisse doch nur gering. Die anzuzeigende Schrift gehört zu der geringen Zahl, welche ein wirkliches Resultat herbeiführt; zwar nicht aus den compilirten Beobachtungen Fremder, sondern aus den eigenen des Vfs. Sie hat somit ein doppeltes, und wie wir sehen werden auch bleibendes Verdienst. Wer in Gegenden lebt, wie Hr. Dr. Kremers, die durch endemische Wechselfieber ausgezeichnet sind, der

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