Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

rege werden, wie, bei der Eigenschaft einer res furtiva, welche bekanntlich sogar die Usucapion ganz ausschliefst, und auf welche C. ult. §. ult. de Comp. doch unbedenklich Anwendung leidet: possessionem alienam perperam occupantibus compensatio non datur, deren Vorenthaltung unter irgend einem Rechtsgrunde zu rechtfertigen seyn solle, so, dafs ihr Besitzer dem bestohlenen Eigenthümer gegenüber das Eigenthum für sich in Anspruch nimmt, und ferner, wie man den zweiten Beispielsfall mit der Vernunft vereinigen solle, wenn das dem A. gehörige Pferd ein Thier von edler Race, etwa ein arabisches Pferd, das 1000 Frd'or gekostet hat, C. und B. aber nur schlichte Bauern gewesen sind, so dafs das dem letztern im Allgemeinen vom erstern legirte Pferd auch nur als ein Bauerklepper, wie sie C. im Stall hatte, verstanden werden kann? Deshalb verweist denn der Verf. auch noch auf die von ihm §§. 39. 45 und 46. vorgetragenen Erfodernisse bezüglich der Gegenstände, deren Leistung fingirt werden soll; allein auch diese reichen nicht aus. Das Resultat des §. 39. nämlich ist,,,dafs qualitatio solche Ansprüche compensabel seyen, deren Object bei wirklicher Rechtsrealisirung zur Tilgung der Gegenansprüche retradirt werden könnte. Dafs das Araberpferd dem vorgedachten Legatar retradirt werden könnte, das leidet freilich keinen Zweifel, und es würde sich der letztere das gern gefallen lassen; allein darauf kann es nicht ankommen, sondern vielmehr darauf, ob der A. ihm ein solches Pferd zu geben nöthig hätte, und das ist bestimmt zu verneinen. Der §. 45. führt den Gegenstand von §. 39. weiter aus, und hier könnte der Verf. sein Nr. 4. S. 144. gestelltes Erfodernifs für die Eigenschaft zu compensirenden Gegenstände nur entgegenbalten, nämlich, dafs sie nicht differenten Bonitätsklassen angehören dürften. Aber das reicht (wieder nicht Nicht nur, dafs jener Begriff schwankend ist, und bei seiner Ermittelung manche Mifsstände sich ergeben würden, sondern wie, wenn das Pferd des A. mit dem im fraglichen Legat gemeinten zwar gleichen Werthes, (vielleicht sogar viel schlechter,) allein dem A. darum um keinen Preis feil ist, weil er, ein wohlhabender Mann ist und jenem Pferde seine Lebensrettung einstmals verdankt, und es zur Dankbarkeit todt füttern will, während er weifs, dafs es im Besitz des B. als Karrengaul geschunden und geplagt wird?

aus.

[ocr errors]

Rec. mufs daher den Versuch des Vfs, als mifslungen zurückweisen, dafs C. schlechthin bei dinglichen Klagen d. b. abgesehen von Entschädigungsfoderungen Platz ergreifen könne, und bei der gewöhnlichen Theorie stehen bleiben, dafs Justinian nichts weiter habe sagen wollen, als dafs auch bei actionibus in rem Geld gegen Geld gefordert werden könne, wie z. B. wegen Schadensersatz und Verwendungen. Vgl. Braun zu Thibaut §. 998.

Die §. 26. S. 90 enthaltene Erörterung der natürlichen Obligationen ist sehr ungenügend, und wäre hier besser weggeblieben; denn in dieser sehr

der Revision bedürftigen Lehre können einige abgerissene Bemerkungen zu nichts helfen, und die des Vfs. zeigen von grofser Dürftigkeit, welche im Zusammenhalt mit seiner übrigen Arbeit freilich wohl nur einer Flüchtigkeit zuzuschreiben seyn möchte. Daher ist denn auch die Erörterung über die Natur der natürlichen Obligation des widerrechtlich freigesprochenen Schuldners, und der versuchte Beweis, dafs eine solche nicht existire, ganz mifsrathen, Rec. verweifst darüber auf Sintenis Pfandrecht S. 48 und dessen Recension der Büchelschen Schrift über die Verpfändung für nicht vollgültige Obl. in den Leipziger kritischen Jahrbüchern, Jahrgang 1837. Heft 5. Nr. 2.

In §. 27. kommt §. 96. der Vf. auf die Controverse, ob ein verjährtes Klagerecht noch zur Compensation tauglich sey, und bejaht dies. Hier ist die ganze neuere Literatur seit Weber auf eine unerklärliche, aber auch unverantwortliche Weise vernachlässigt; was der Verf. darüber vorbringt, ist längst beseitigt, und nicht der Erwähnung werth.Was die §. 29. der Extinctioverjährung vom Verf. gleichgesetzte Präclusion der Klagen betrifft, so kann freilich auf das Präjudiz in concreto alles ankommen, wenn aber daher nichts zu entnehmen ist, so wird ebenfalls Verlust des ganzen Rechts und nicht blos der Klage eintreten. - Warum der Vf. nicht den §. 32. mit §. 26. zusammengefasst hat, ist nicht wohl erklärlich. Auch kommt durch eine unzulässige neue Terminologie von Exceptiones iuris im Gegensatz zu Exceptiones actionis vor.

Wenn der Vf. §. 38. der actio commodati wegen C. 4. cod. die Compensation nicht entgegensetzen zu dürfen glaubt, so hat er doch wohl die energische Vorschrift Justinians in C. 14. de Comp. nicht genug gewürdigt.

In dem folgenden Abschnitt über die Natur der Gegenstände der zu compensirenden Rechtsansprü che ist die allgemeine Regel treffend gefafst. Allein die drei Fälle, (nämlich, wenn die gegenseitig zu leistenden Objecte nach gleichen Gattungs-Merkmalen bestimmt sind, wenn ein solches von der einen Seite, und von der andern ein bestimmt fixirter der Gattung angehöriger Gegenstand steht, und wenn die beiderseitigen Ansprüche dasselbe Object bezielen,) in denen der Vf. dies Merkmal als vorhanden findet, kann Rec. nicht alle annehmen, weil der Vf. darin gegen den von den Meisten angenommenen, und jedenfalls richtigen Grundsatz verstofsen ist, dafs nur gleichartige Objecte compensirt werden dürfen, wiewohl er in geradem Widerspruch damit S. 144 gegenseitige Rechte auf Objecte verschiedener Gattung oder Art, oder differenter Bonitätsklasse für incompensabel erklärt. - Hiervon zeigt sich nun die Anwendung und weitere Ausführung in §. 41. in der Ansicht über die Compensation von Rechten an corporibus, und zwar als eine nothwendige Folge des vom Vf. viel zu weit genommenen Compensationsrechts, bei dinglichen Klagen (s. oben). Den versuchten Gegenbeweis wird schwerlich Jemand ge

[ocr errors]
[ocr errors]

nügend finden. Dass das Röm. Recht kein einziges Beispiel der C. eines corpus cum corpore hat, ist ein zu schwer wiegender Grund, als dafs er durch allgemeine Räsonnements beseitigt werden könnte, oder dadurch, dafs in einzelnen Fälleu dem Interessenten ein corpus von demselben genus so gleichgültig ist, wie das andere.

Die Resultate des §. 44. über die Compensationen von Rechten sind zum gröfsten Theil irrig, namentlich die der Servituten. Wie der Vf. S. 147 dazu kommt, den Niefsbrauch für cessibel an Dritte zu halten, (cf. §. ult. J. de Usfr. extran. cedendo nihil agit, und Tr. 15. Fam. crc. - discedere a persona non potest), ist dem Rec. unbegreiflish geblieben. Zu den gelungensten Partie en dagegen gehört der Abschnitt von den Wirkungen der C. in §. 51-56. und dem Verzicht darauf.

[ocr errors]

juristischer Schriftsteller aufzutreten. Es werden aber sogar aus solcher Auslegung wichtige prakti sche Folgen gezogen S. 209! Nicht minder befremdend muls es seyn S. 210 Tr. 5. pr de Prob. za dem Behuf citirt zu sehen, die Beweislast überhaupt zu bestimmen; der Vf. läfst auch hier wieder wesentliche Worte der Stelle aus, die ihr gerade die eigentliche Bedeutung geben.

(Der Beschlufs folgt.)

THEOLOGIE,

HALLE, b. Kümmel: Ueber die Vernachlässigung ` der Hermeneutik in der protestantischen Kirche, von F. H. Germar u. s. w.

(Beschlufs von Nr. 41.)

Die zweite Abtheilung handelt von dem formel- Man hat das Verfahren der panharmonischen len Recht der Compensation, in folgenden Abschnit- Erklärung ein rationalistisches genannt, uud dies hat ten, Processualer Gesichtspunkt, S. 59. Sachlegiti- Hr. Dr. G. sehr verletzt, denn er sagt S. 52, man mation, §. 60. Allegation und Beweis, §§. 61 — 67, habe es mit diesem Namen zu brandmarken gewähnt, Richterliches Erkonntnifs, §§. 68. 69. C. im Concurse, Der Tadel des Rationalistischen ist allerdings sehr §. 70. Procefskosten, §. 72. Versäumnifs der Ein- unbestimmt und wird besonders von einer gewissen rede, §. 73. Verhältnifs zu Dritten, §. 74. Verjäh- Partei der Irrationalisten jetzt oft gebraucht, um rung §. 75. — Wir bemerken hierzu folgendes. das ihr Widerwärtige und Unwiderlegbare verhafst Richtig bestimmt der Vf. die Exceptio compensationis, zu machen. Allein anders als rationalistisch oder als die Einrede, wodurch der Belangte das Recht des vielmehr rationalisirend, würde auch Rec. das SyKlägers wegen eigener Gegenansprüche für erloschen stem der Auslegungsweise des Vfs. nicht zu nennen erklärt. Warum steht aber die übrigens wohlgelun- wissen. Nach derselben ist ja jede Erklärung einer gene Nachweisung in §. 61. darüber, wie es komme, Schriftstelle nur dann zulässig, wenn sie einen absodafs heutzutage die Compensation doch nur als Ex-lut wahren Sinn giebt. Hier fragt es sich nun vor ceptio wirke, während ihr im I. Abschnitt die Wir- Allem, was ist Wahrheit? Die in den Worten der kung ipso iure gesichert worden, nicht in diesem §. Bibel liegenden Gedanken entscheiden nicht darüber; oder folgt nicht wenigstens gleich darnach? S. 203 sondern wenn die Worte einen unwahren Satz ge-. giebt der Vf. aber ein Beispiel von Gesetzinterpre- ben, so mufs man sie panharmonisch so lange beartation, welches zu dem mancherlei Unbegreiflichen beiten, bis etwas Wahres herauskommt. Dieses gehört, dessen Eingangs gedacht worden ist. Er Wabre mufs aber doch, da die Schrift nicht entwill nämlich den Satz beweisen, dafs eine Gegen- scheidet, aufserhalb der Schrift, also in der Verfoderung im Procefs allegirt werden müsse, ohne nunft (ratio) gesucht werden. Wer aber über reliwelchen der Richter sie nicht zuspreche.,,Klar be- giöse Wahrheit in höchster Instanz nach Vernunftweise dies eine Verordnung (d. b. eine dem Zusam- principien entscheidet, verfährt, wie man jetzt sagt, menhang entrissene, und beliebig zusammengeflickte rationalistisch, wiewohl der wahre Rationalismus Aeufserung) Alexanders C. 4. de Comp. Ipso iure es sich nimmermehr beigehen läfst, die h. Schrift pro soluto compensationem haberi oportet, si modo pe- irgendwo darum etwas anderes sagen zu lassen, als titio subsistit. Durch die letzten Worte werde das sie nach philosophischer Ermittelung sagt, weil die Vorbringen die petitio der Einrede als Erfodernifs Vernunft die eine oder andere biblische Behauptung erklärt. Man lese C. 4. Si constat, pecuniam invi- anstöfsig findet. Von dieser Verirrung ist man ja cem deberi, ipso iure pro soluto compensationem haberi wohl gegenwärtig auf dem echt wissenschaftlichen oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte debe- Gebiete der Exegese völlig zurückgekommen. tur, utique quoad concurrentes quantitates, eiusque solius, quod apud alterum est, usurae debentur, si modo petitio earum subsistit. Als ferneres Beispiel sey hier gleich noch die Auslegung von §. 30. J. de Action. S. 227. genannt: Compensationes, quae iure aperto nitantur, actiones ipso iure minuant; ap. iure heifse hier:,, nach eröffnetem Procefs. Wer das Buch nach dieser Behandlung, oder Mifshandlung einzelner Quellenzeugnisse allein beurtheilen wollte, mufs jedenfalls dem Vf, den Beruf absprechen, als

Ungeachtet aller unserer Einwendungen, die wir hier, durch den Raum beschränkt, nicht weiter ausführen können, ehren wir, wie schon gesagt, das rühmliche Streben des Hn. Vfs., sich um die wichtigste der theologischen Disciplinen verdient zu machen, und werden uns freuen, ihn selbst einmal als Commentator einer-n. t. Schrift im Gebiete der exegetischen Theologie zu begegnen, überzeugt, dafs seine Praxis dann viel richtiger erscheinen dürfte, als seine hier aufs neue empfohlene Theorie.

ALLGEMEINE LITERATUR - ZEITUNG

März 1838.

MEDICIN.

ERLANGEN, b. Palm und Enke: Die Wundfieber und die Kindbettfieber. Beschrieben von Dr. Eisenmann. 1834. 546 S. 8. (2 Rthlr.

Die

6 gGr.)

ie Vorrede des angezeigten Buches enthält Erwiederungen gegen die Recensionen, welche in verschiedenen medicinischen Journalen erschienen, und eine frühere Schrift des Vf's., nämlich,,die Kindbettfieber" betrafen. Die uns vorliegende Schrift zerfällt in zwei Abtheilungen, von welchen die erste eine Einleitung zur Lehre von den Wundfiebern, die andere die Lehre von den Kindbettfiebern umfasst, Die Einleitung enthält 1) die Lehre von der Wundverderbnifs oder von den Wundfiebern, und lehrt den phlogistischen Prozefs und die Wandphlogose, den erysipelatösen Prozefs und das Wunderysipelas, den Variolenprozefs, den rheumatischen Prozef's und das Wundrheuma, den Frieselprozefs und die Wundmelina, den catarrhalischen Prozefs, den pyrösen Prozefs und die Wundpyren, den typhösen Prozefs und den Wundtyphus, den cholosen Prozefs und die Wundcholose, den typosen Prozefs und die Wundtyposis, den scorbutischen Prozefs und den Wundscorbut, den septischen Prozefs, den phthorischen Prozefs; 2) die Lehre von der Phlebitis und 3) die Lehre von der weifsen Phlegmasie. Die zweite Abtheilung, in welcher die Lehre von den Kindbettfiebern vorgetragen wird, giebt in der allgemeinen Betrachtung eine reichhaltige Literatur, verfolgt die Geschichte, wobei die verschiedenen Theorien, als die Theorie der Lochien-Anomalien, der Milchmetastasen, die gastrisch-biliöse Theorie, die phlogistische Theorie u. s. w. näher berührt werden, stellt den Begriff fest, lehrt die Aetiologie, handelt von dem Vorkommen und der Heimath der Kindbettfieber, so wie von der Nosologie, zeigt die verschiedenen Ausgänge in Genesung, Folgeübel und in den Tod an, hebt die Diagnose hervor, stellt die Prognose, und geht auf die Therapie ein. Dieser allgemeinen Betrachtung folgen nun die verschiedenen Arten der Kindhettfieber, nämlich das phlogistische, erysipelatöse, variolöse, rheumatische, das Kindbettfriesel, das catarrhöse, pyröse, typhöse, gallige, intermittirende und faulige Kindbettfieber.

Der Vf. hat die Lebre von der Wundverderhnifs der Abhandlung über die Kindbettfieber aus dem Grunde vorausgeschickt, weil er die Ansicht aufstellt und zu begründen sucht, dafs die ganze Lehre

von den Kindbettfiebern sich auf die Lehre von der Infection und Verderbnifs der Wunden stützt. Aus

dieser Ansicht geht denn auch die Begriffsbestimmung der Kindbettfieber hervor, indem seine Definition lautet: „Kindbettfieber sind solche fieberbafte Krankheiten, die aus der durch Ablösung der Placenta entstandenen wunden Fläche der Gebärmutter keimen, wurzeln und gedeihen, die sich aber von diesem ibrem ursprünglichen und hauptsächlichen Sitz auch auf andere dem jeweiligen Krankheitsprozefs zusagende Gebilde verbreiten." Es hat demnach der Vf. zunächst darzuthun, dafs die Lehre von den Kindbettfiebern sich wirklich auf die Lehre von der Infection und Verderhnifs der Wunden stützt, und dafs die Kindbettfieber in der That auf der wunden Placentenfläche der Gebärmutter keimen, und eine Erkrankung dieser Fläche zu den wesentlichen Merkmalen der Kindbettfieber gehört, wenn auch die Krankheit in andern Gebilden keimt, und sich erst von da auf den Uterus verbreitet, eine Ausnahme von der Regel in der Theorie des Vf's., die er unter besondern Umständen einräumt. Rec, wird auf diese Beweisführung von Seiten des Vf's. am Schlusse dieser Anzeige zurückkommen. Nach dem Vf. keimen alle regelartigen Krankheiten in der Capillarität, und die sie erzeugenden Ursachen, Miasmen und Contagien gelangen auf eine dreifache Weise in diese, nämlich durch die Respiration, durch die unverletzte Oberhaut und durch unmittelbaren Zutritt an die Capillarität, die zufällig oder absichtlich blosgelegt ist. Von diesen drei Wegen hält der Vf. den unmittelbarsten für den zuverlässigsten. Die Einwirkung eines Miasma oder eines Contags auf eine reine Wunde hindert die Heilung, die Eiterung wird quantitativ und qualitativ verändert, die Wundfläche ein Secretionsorgan, und diese krankhafte Veränderung ist Wundverderbnifs. Diese kann das Ergebnifs einer allgemeinen wie einer örtlichen Infection seyn, auch selbst durch das Zusammenwirken der örtlichen und der allgemeinen Infection verursacht werden. Der durch örtliche Affection in einer Wunde hervorgerufene Krankheitsprozess ist anfänglich blos örtlich, so wie er aber flüssige oder flüchtige Produkte liefert, so gelangen diese in die Blutmasse, verursachen ein secundäres Fieber, oder auch ein Eruptionsfieber, und die Krankheit bricht nun in jenen Organen, welche die natürlichen Verlaufsstellen derselben Krankheit sind, aus, so verlaufend, als wenn sie durch allgemeine Infection ver ursacht wäre. Das Leiden auf der Infectionsstelle kann dabei fortbestehen, aber auch zur Heilung ge

[ocr errors]

langen. Je gröfser die Wundfläche, auf welche das Miasma oder Contagium einwirkten, desto heftiger tritt das örtliche und daraus folgende allgemeine Leiden auf. Wunden, die solchen Menschen beigebracht werden, welche durch ein acutes oder chronisches Krankheitsgift inficirt sind, werden von der im Organismus hausenden Krankheit heimgesucht. Bei Geschwüren und solchen Wunden, in denen schon ein dyscrasischer Prozefs haust, machen sich die Verhältnisse von Duldung und Ausschliefsung geltend. In der Folge untersucht nun der Vf. die Krankheitsprozesse, welche eine Wundverderboifs bedingen, und welche Miasmen und Contagien eine solche örtliche Infection bewirken können. Es beschränkt sich aber der Vf. auf die acuten Krankheitsprozesse. Hier nun wird zunächst der phlogistische Krankheitsprozefs und die Wundphlogose betrachtet. Die Erscheinungen der Phlogosen sind dem Vf. bekannt, aber das Prinzip, die Seele derselben gesteht er nicht zu kennen. Dennoch lehrt er, dafs der phlogistische Krankheitsprozefs durch gewisse elektrische Einflüsse erzeugt, und dafs durch diese die Capillarität zur Erzeugung gewisser Krankheitsstoffe angeregt werde. Der Vf. betrachtet nun den Vorgang in einer frischen und sogleich wieder vereinigte Wunde, und tadelt die Benennung,, Entzündung ,,adhäsive Entzündung," da dieser Vorgang ein Heilungsact, Entzündung eine Krankheit sey. Werde eine Wunde, fährt er fort, der gewöhnlichen Luftelectricität ausgesetzt, so entstehe eine Phlogose, wobei dem Eiterungsprozefs die Absonderung von Bildstoff folge, welcher in Form von kleinen Halbkügelchen krystallisire, sich organisire und die Wunde zur Vernarbung bringe. Er verwirft die Benennung,, Heilungsprozefs, durch die Eiterung," denn der Eiter zerstöre. Erreicht nun die Wunde einen böhern Grad, so werden die in der Wunde erzeugten phlogistischen Stoffe zum Theil resorbirt, in die Blutmasse aufgenommen, und rufen ein secundäres Fieber hervor, gewöhnlich das Wuudfieber genannt. Diese phlogistischen Stoffe sind aber nicht identisch mit dem Eiter, sondern schon vor dem Erscheinen des Eiters zugegen, und im Eiter sind sie im gereiften Zustande vorhanden. Eine nähere Bestimmung dieser unreifen und reifen phlogistischen Stoffe giebt der Vf. nicht. Nachdem er noch den Einflufs des phlogistischen Krankheitsgenius gewisser Zeiten auf die Wunden berührt hat, wendet er sich S. 59 zu dem erysipelatösen Krankheitsprozefs und dem Wunderysipelas. Jener Prozefs ist das Ergebnifs einer an gespannter Electricität sehr reichen Luftconstitution. Durch diese nämlich wird in der Gesammt-Capillarität die Erzeugung von Stoffen angeregt, welche mit dem Färbestoff der Galle die gröfste Aehnlichheit haben, chenso gegen Salpetersäure reagiren, im Blutserum und im Harn anzutreffen sind, Diese Stoffe turgesciren gegen eine Schleimhaut, afficiren häufiger auch die äufsere Haut, und es bilden sich die platten und blasigen Rothlaufexantheme. Dabei entwickelt die äufsere Haut eine grofse Menge

Wie

von negativer Electricität, die Schleimhaut entgegengesetzte Electricität. Auch die serösen Häute werden zuweilen afficirt. Die örtliche Reaction kann bei den Erysipelaceen die sthenische, die hypersthenische, die asthenische und die asthenisch-putride seyn. Das Fieber ist anfangs ein Eruptionsfieber, das später nicht selten durch ein secundäres Fieber vertreten wird. Fällt nun eine Verwundung in die Zeit einer erysipelatösen Luftconstitution, 80 wird die Wunde inficirt, die Heilung wird unterbrochen, und es entwickelt sich der erysipelatöse Krankheitsprozess in derselben. Mit der Entwickelung des örtlichen Leidens erhebt sich ein Fieber, und häufig tritt eine Hautrose hinzu. Von der typhösen Wundverderbnifs unterscheidet sich aber die erysipelatöse durch die fehlende kreisrunde Gestalt des Geschwiires, durch den geringern Schmerz, durch den fehlenden Geruch, der dem Wundtyphus eigen ist u. s. w. Die Haupsmittel sind Chlor innerlich und äufserlich in Bähungen, in heftigern Fällen Waschungen mit Sublimatsolution. - Den Variolenprozess hält der Vf. dem erysipelatösen Prozefs für verwandt, leugnet aber, dafs er nach Schönlein in die Familie der Erysipelaceen eingereiht werden könne. die Luftconstitution oder das in der Atmosphäre verbreitete Variolen- und Varioloidencontag auf die Wunden wirke, weifs der Vf. nicht anzugeben. Eine Luftconstitution, characterisirt durch eine starke, wenig gespannte Electricität, und durch die Anwesenheit von vielem freien Wasser in der Atmosphäre und durch Sprünge der Temperatur, erzeugt den rheumatischen Prozefs. Es werden in der Capillarität gewisse Krankheitsstoffe erzeugt, die gegen ein oder das andere Organ turgesciren und hier ein örtliches Leiden verursachen, wenn durch Verkältung oder andere schädliche Einflüsse Depurations Bemühen des Organismus gehindert wird. Es kann aber der rheumatische Prozefs in dem Unterhautbildgewebe, in dem Unterschleimhaut-Bildgewebe, in dem Zwischenmuskelbildgewebe u. s. w. verlaufen. Es werden die Rheumatismen in zwei grofse Gruppen unterschieden, nämlich in die, welche nicht in den sensoriellen Nerven ihren Sitz haben, und in jene, welche im Bereich des sensitiven Nervensystems auf treten. Das örtliche Leiden besteht in einer durch das rheumatische Agens bedingte Stase, die einen sthenischen, hypersthenischen und asthenischen Charakter haben kann, nnd Schmerzen erregt, wenn sensitive Nerven in ihrem Bereich liegen. Nachdem nun der Vf. den verschiedenen Character der Stase, die Produkte des rheumatischen Prozesses und die Erscheinungen, die derselbe in den verschiedenen Geweben hervorbringt, angegeben hat, geht er auf die Erscheinungen über, welche in Wunden auftreten, die durch das rheumatische Agens inficirt sind, und stellt die Behauptung auf, dafs der Wundstarrkrampf in der Regel ein Rheumatismus der vordern Stränge des Rückenmarks sey, veranlafst durch eine rheumatische Infection der Wunde der Art, dafs der bewegliche rheumatische Prozefs die Wunde verlässt und

[ocr errors]
[ocr errors]

der Vf. die Erscheinungen in der so inficirten Wunde angegeben und bemerkt hat, dafs bei hinzutretendem Fieber der Krankheitsprozefs auf die Schleimhaut des Darmkanals oder der Respirationsorgane sich verbreite, giebt er die Unterscheidungszeichen der Wundpyre und des Wundtyphus an, und empfiehlt zur örtlichen Behandlung das Betupfen mit Höllenstein oder das Aufstreuen von essigsaurem Blei u. s. w. Von S. 92-97 wird der typhöse Krankheitsprocefs und der Wundtyphus abgehandelt. Die Luftconstitution scheint dieselbe zu seyn, welche auch den pyrösen Procefs veranlafst, und ist der Unterschied wenigstens zur Zeit noch unbekannt. Sie erzeugt Typhusstoffe in der Capillarität einer Schleimhaut, die in typhöse Stase geräth. Ihre Secretion wird beschränkt oder ganz unterdrückt, und es entstehn oft tuberkel- oder schwammartige Gebilde, welche die Schleimhaut durchbohren und allmählich in Eiter oder Jauche zerfliefsen. Die leidende Schleimhaut sondert nach dem Charakter der Stase verschiedene pathische Stoffe ab. Der typhöse Procefs ist immer von Fieber begleitet, und geht von der Schleimhaut auch auf nächstgelegene seröse Hüllen über. Durch die typhöse Luftconstitution und durch das Typhuscontagium kann in jeder Wunde eine typhöse Infection bewirkt werden. Die Granulation und die gutartige Eiterung wird verdrängt u. s. w. Nachdem der Vf. den Verlauf des Wundtyphus angegeben, und den Unterschied zwischen Wundtyphus und Wundcholose, Wunderose, Wundrheuma herausgestellt hat, berührt er die örtliche und innerliche Behandlung. S. 97-100 folgt der cholose Krankheitsprocef's und die Wundcholose, erzeugt durch eine Luftconstitution, welche mit der typhosen und pyrösen grofse Aehnlichkeit hat, sich aber durch unbekannte specifische Verhältnisse unterscheidet. Sie wirkt durch die Respirationswege und durch die Haut, veranlafst in der Gesammtcapillarität die Erzeugung von Krankheitsstoffen, welche dem Färbestoff der Galle sehr ähnlich sind, und üben auf die vegetative Sphäre des Organismus einen deleteren, auf die sensitive einen narcotischen Einfluss. Die afficirte Schleimhaut kommt in Stase, und sondert gelbe oder grün gefärbte Massen ab, die kein Contagium enthalten. Auch der cholose Procefs kann auf die nächste seröse Membran übergehn, und ein gelb gefärbtes Exsudat hervorbringen. Wirkt nun die biliöse Luftconstitution durch das Blut auf eine Wunde, so veranlafst sie hier die Erzeugung you cholosen Stoffen und den Ausbruch der örtlichen Krankheit. Der Vf. giebt die Erscheinung der inficirten Wunde an, bemerkt, dafs sich der cholose Procefs von der Wunde aus auf eine Schleimhaut verbreiten könne, und lehrt die entsprechende Behandlung. Der typose Krankheitsprocefs nimmt die Seiten 100-108 ein. Die Luftconstitution, die ihn hervorruft ist der biliösen Luftconstitution schr nabe verwandt. Sie veranlafst eine organisch-electrische Verstimmung in der Capillarität, in deren Folge die

das Rückenmark aufsucht. Es kommt ja aber Starrkrampf auch bei Nichtverwundeten vor? (Rec.) Es folgt (S. 72) die Lehre vom Frieselprozefs, der durch eine Luftconstitution erzeugt wird, die sich durch eine wenig gespannte Luftelectricität und viel freies Wasser in der Atmosphäre charakterisirt. Diese nämlich veranlafst in der Gesammtcapillarität die Erzeugung von Frieselstoffen, welche in die Blutmasse übergehn, und die nun die Natur auf die äufsere, und wohl auch iunere Peripherie absetzt. Denn während der Hauptzug der Krankheit gegen die äufsere Haut geht, geschieht es, dafs wenn sie nicht Raum genug bietet, auch die serösen Häute heimgesucht werden. Der Vf. ist überzeugt, dafs die Friesel-Luftconstitution nun auch in wunden Flächen einen sehr empfänglichen Boden findet, und von hier den Frieselprozefs einleitet, der sich dann über den ganzen Körper verbreitet. S. 78 wird der catarrhalische Krankheitsprozefs berührt, der unter den typhoiden (pyröse, typhöse, cholose und typose Prozefs) auf der niedersten Stufe der Entwicklung steht, von einer zwar noch nicht genau gekannten, aber wahrscheinlich solchen Luftconstitution entsteht, deren Electricität gespannt, aber sonst wirksam ist, und wobei etwas freies Wasser in der Atmosphäre sich befindet, und ein schneller Wechsel der Temperatur den Ausbruch der Krankheit begiinstigt. Diese Luftconstitution bewirkt in der Capillarität eine Veränderung der Stimmung und in Folge derselben die Erzeugung krankhafter Stoffe, welche sofort eine Schleimhaut afficiren. Durch die verschiedene Oertlichkeit wird die verschiedene Catarrhspecies bedingt. In der Capillarität der catarrhalisch afficirten Schleimhaut entsteht eine Stase, die natürliche Secretion ist unterdrückt, und nach 24 bis 36 Stunden tritt die Absonderung einer krankhaften dünnen und hellen, später dicken und zähen Feuchtigkeit ein. Eine auffallende Veränderung in den Wunden scheint das catarrhalische Princip nicht hervorzubringen. S. 81 folgt der pyröse Krankheitsprozefs und die Wundpyre. Jenen erzeugt eine Luftconstitution, deren Hauptmerkmal in einer chemisch-dynamisch sehr wirksamen, aber wenig gespannten und sich durch Thau- und Nebelbildung ausgleichenden Electricität bestehen dürfte. Sie bringt eine Verstimmung in der Capillarität zu Stande, und durch diese eine Vergiftung des Blutes. Der pyröse Prozefs kann auf jeder Schleimhaut verlaufen. Sie geräth in eine leichtere oder stärkere Stase, die natürliche Secretion wird beschränkt oder unterdrückt, die Papillen entwickeln sich zu einer Art Exanthem, das nach den verschiedenen Species des Pyren verschieden ist. Auf der Schleimhaut bildet sich nun eine krankhafte nach dem Charakter der Stase verschiedene Secretion. Auch auf die benachbarten serösen Häute verbreitet sich der pyröse Prozefs und macht hier oft sehr copiöse Exsudate. Wird eine Wunde durch die pyröse Luftconstitution inficirt, so beginnt in ihr der pyröse Prozefs. Nachdem nun

« ZurückWeiter »