Das preussische Eisenbahnrecht, Teile 1-2

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abfertigungsstelle Actien Actionäre Allgemeinen Landrechts Amortisation Anlage Anspruch Anwendung Arbeiter Bahn Bahngeldes Bahnpolizei Bahnpolizei-Beamten Beamten Beförderung Befugniss Behörden Besitz besondere bestehenden Bestimmungen betreffenden Betrieb Beziehung Cabinetsordre Circular-Rescript Cöln-Mindener Eisenbahn daher derjenigen diejenigen Direction dürfen Eigenthümer einzelnen Eisenbahn Eisenbahn-Commissariate Eisenbahn-Unternehmungen Eisenbahndirectionen Eisenbahngesellschaft Eisenbahngesetzes Entschädigung Entscheidung erforderlich Erlass erst ertheilt Expropriation expropriirten Falle folgende Frachtführer Frachtgüter geltend gemeinen Rechts Genehmigung Gerichte Gesellschaft Gesellschaftsvertrag Gesetzes Gesetzgeber Gewerbesteuer Grund Grundbesitzer Grundsatz Grundstücke Handel Handelsgesetzbuchs Handelsministerium hiernach hinsichtlich indem indessen Interesse Juli Klage Königl lich Lokomotive März Min.-Blatt Minist Ministeriums muss Niessbraucher nöthig nothwendig November öffentlichen Pächter Paragraphen Personen Polizeibehörde polizeilichen Postregal Postverwaltung Postzwange Procent Provinzen Regierung Regulirung Reinertrag Rescript Rhein Rheinprovinz Sache sämmtliche Satz Schachtmeister Schaden Schadenersatz soll speciell Sportelfreiheit Staat Statuten Theil Thlr thümer unserer Unternehmens Urtheil Verfügung Verhältniss Verkauf verpflichtet Vertrag Verw Verwaltung vorbehalten Vorkaufsrecht Vorschriften vorstehenden vorübergehenden Benutzung Wagen Weise Werth Wiederkauf Wiederkaufsrecht Zahlung Zweck

Beliebte Passagen

Seite 289 - Zufall bewirkt worden ist. Die gefährliche N~atur der Unternehmung selbst ist als ein solcher , von dem Schadenersatz befreiender, Zufall nicht zu betrachten.
Seite 295 - Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transportmitteln und allem Zubehör für R'echnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt").
Seite 54 - Kosten (§ 51) nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu ertheilen.
Seite 208 - Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an anderen Personen und deren Sachen entsteht und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schade entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist.
Seite 46 - Dienstvergehen enthalten. Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob ausserdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
Seite 51 - Disciplinarverfahrens verfügt wird. Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. §. 33. Der dem Angeschuldigten vorgesetzte Minister ist ermächtigt, mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das fernere Verfahren einzustellen und geeigneten Falles nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
Seite 38 - Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Seite 52 - Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muss. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
Seite 138 - Strafe haben die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Transportbetrieb angestellten Personen (Eiscnbahnbeamtcn) verwirkt, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.
Seite 56 - Vorschriften der §§. 88 bis 92 erfolgen. §. 94. Die vorstehenden Bestimmungen über einstweilige und gänzliche Versetzung in den Ruhestand finden nur auf Beamte in unmittelbarem Staatsdienste Anwendung. §. 95. In Bezug auf die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen Pensionirung derselben bestehenden Vorschriften in Kraft. Wenn jedoch mittelbare Staatsdiener vor dem...

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