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" Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: § 1. "
Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem Preussischen Staate - Seite 19
1875
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Band 9

1861 - 744 Seiten
...der Heydt. Gesetz vom 22. Mai 1861, betreffend die Ermässigung der Bergwerksabgaben. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluss der auf der linken Rheinseite belegenen Landestheile...
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten und Salinenwesen im preussischen ..., Band 10

1862 - 954 Seiten
...Ministerialerlasse und Verfügungen. Gesetz vom 20. October 1862, die Bergwerksabgaben betreffend. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. verordnen,...Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die bisher von den Eisenerzbergwerken an den Staat entrichteten Abgaben sind vom 1. Januar 1863 an...
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Oesterreichische Zeitschrift für Berg - und Hüttenwesen, Band 10

1862 - 450 Seiten
...Berpwerks-Abgaben betreffend. Vom 20. October 186Î. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen .•te. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die bisher von den Eisenerz-Bergwerken an den Staat entrichteten Abgaben sind vom 1. Januar 1663 au...
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Oesterreichische Zeitschrift für Berg - und Hüttenwesen, Band 15

1867 - 444 Seiten
...die Aufhebung des Salzmonopols und Einführung einer Salzabgrabe. Vom 9. August 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: §. 1. Die Staatsrcgierung wird ermächtiget, das zur Zeit bestehende...
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Das Staatsarchiv: Sammlung der officiellen Actenstücke zur ..., Bände 14-15

Ludwig Karl Aegidi - 1868 - 944 Seiten
...jahrlich 500,000 Rthlrn. an den provinzialständischen Verband der Provinz Hannover. Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen...Häuser des Landtages der Monarchie was folgt: § 1. Zur Verwendung für folgende Zwecke: 1) Bestreitung der Kosten des Provinzial-Landtages und der einzelnen...
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Diplomatisches Handbuch: Sammlung der wichtigsten europaeischen ..., Band 3

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 512 Seiten
...die Vereinigung der Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der preussischen Monarchie. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen...Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: § 1. Die Herzogthümer Holstein und Schleswig werden inGemässheit des Artikels 2 der Verfassungs-Urkunde...
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Annalen des Deutschen Reichs für gesetzgebung, verwaltung und ...

1868 - 592 Seiten
...Gesetz, betreffend die Schliessung der öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und Homburg. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und Homburg werden...
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Die wichtigsten politischen Urkunden aus den Jahren 1849 bis 1867

Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 466 Seiten
...Holstein und Schleswig mit der preussischen Monarchie. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preusseo etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: $ 1. Die Herzogtümer Holstein und Schleswig wurden in Gcmässheit des Artikels 2 der Verfassnngs-Urkunde...
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Handbuch der Medicinal- und Sanitätspolizei: Nach eigenen ..., Band 1

Adolph Lion - 1869 - 564 Seiten
...gerichtsärztlicher, medioinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zugewährenden Vergütungen. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen,...Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, fur den Umfang der letzteren, mit Einschluss des Jadegebietes, was folgt: §. 1. Die Medicinalbeamten...
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Zeitschrift Fur Kirchenrecht

Richard Dove - 1870 - 992 Seiten
...Gesetzsammlung fQr die Königlichen Preussischen Staaten 1870. Stück IX. No. 7598. S. 118. ff.j Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages , für den gesammteu Umfang der Monarchie, was folgt: g. 1. Schenkungen und letzwillige Zuwendungen...
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