Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem Preussischen Staate, Band 23

Cover
Wilhelm Hertz, 1875
 

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 19 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: § 1.
Seite 30 - Museums für Bergbau und Hüttenwesen" anschliesseu. Diese vereinigten Sammlungen werden ein möglichst vollständiges Bild der geologischen Zusammensetzung, der Bodenbeschaffenheit, des Mineral-Reichthums und des auf diesem beruhenden Theiles der Gewerbethätigkeit des Landes gewähren. 6. Die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen Gegenstände von geologischem Interesse und der auf solche bezüglichen Nachrichten. § 3. Der Vorstand der geologischen Landesanstalt wird aus zwei vom Könige...
Seite 20 - Angelegenheiten- ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 7.
Seite 20 - Erwerb hingewiesen sind (Medicinalbeamte etc.), kann die Genehmigung, auch wenn mit der Mitgliedschaft ein Vermögensvortheil verknüpft ist, ertheilt werden, sofern die Uebernahme der letzteren nach dem Ermessen des vorgesetzten Ressortministers mit dem Interesse des Staatsdienstes vereinbar erscheint.
Seite 30 - Abhandlungen geologischen, paläontologischen, montanistischen oder verwandten Inhaltes. 5. Die Sammlung und Aufbewahrung aller Belagstücke zu den Kartenwerken und sonstigen Arbeiten. Dieselben werden mit den Karten, sowie mit profilarischen und anderen bildlichen Darstellungen zu dem „Geologischen Landesmuseum" vereinigt, welchem sich die technologischen Sammlungen des „Museums für Bergbau und Hüttenwesen
Seite 30 - Königl. geologische Landesanstalt hat den Zweck, die geologische Untersuchung des Preussischen Staatsgebietes auszuführen und die Ergebnisse derselben in solcher Weise zu bearbeiten, dass sie für die Wissenschaft ebenso wie für die wirtschaftlichen Interessen des Landes allgemein zugänglich und nutzbringend werden.
Seite 137 - Sandkohle, rauh, feinsandig, schwarz, fest gesintert, nur in der Mitte locker II. gesinterte Sandkohle, überall fest gesintert III. Sinterkohle, grau und fest, knospenartig aufbrechend IV. backende Sinterkohle, glatt, metallglänzend und fest V.
Seite 30 - Darlegung der geologischen Verhältnisse, der Bodenbeschaffenheit und des Vorkommens nutzbarer Gesteine und Mineralien enthalten und von erläuternden Texten begleitet sein.
Seite 32 - Anstalt. § 8. Zum Besuche der Anstalt sind berechtigt: 1. Diejenigen Bergbaubeflissenen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfache ausbilden; 2. Die immatrikulirten Studirenden der deutschen Universitäten, die Studirenden der GewerbeAkademie und der Bauakademie in Berlin so wie der polytechnischen Schule in Aachen, der Hauptschule der polytechnischen Schule in Hannover und der Bergakademie in Clausthal. Der Besuch einzelner Vorlesungen und Uebungen kann von dem Director der Anstalt auch anderen...
Seite 30 - ... Landes gewähren. 6. Die Sammlung und Aufbewahrung der im Lande gefundenen Gegenstände von geologischem Interesse und der auf solche bezüglichen Nachrichten. § 3. Der Vorstand der geologischen Landesanstalt wird aus zwei vom Könige ernannten Directoren, deren einer der Director der Königlichen Bergakademie ist, gebildet. Unter deren Leitung und Mitwirkung werden die Arbeiten der geologischen Landesanstalt durch mit Staatsdiener-Eigenschaft angestellte Landesgeologen und eine Anzahl von Mitarbeitern...

Bibliografische Informationen