Almanach, Band 53

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Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1903
Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99)
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 35 - Die um einen Preis werbenden Abhandlungen dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, und sind, wie allgemein üblich, mit einem Motto zu versehen. Jeder Abhandlung hat ein versiegelter, mit demselben Motto versehener Zettel beizuliegen, der den Namen des Verfassers enthält. Die Abhandlungen dürfen nicht von der Hand des Verfassers geschrieben sein.
Seite 192 - Auf Ihren Bericht vom 18. d. M. will Ich der „Savigny-Stiftung zu Berlin auf Grund ihres »wieder beifolgenden Statuts de dato Berlin den „27. März 1863 hiermit Meine landesherrliche Ge„nehmigung erteilen.
Seite 191 - Guratorium, dass sie von dem Rechte des §. 16, Alinea 3 Gebrauch mache, so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die prämiierten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse desCapitalvermögens (§. 1 2) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 194 - Silber für das relativ beste deutsche dramatische Werk (ohne Unterschied der Gattung) zu verleihen, welches im Laufe des letzten Trienniums auf einer namhaften deutschen Bühne zur Aufführung gelangt und nicht schon von anderer Seite durch einen Preis ausgezeichnet worden ist.
Seite 288 - Das Erdbeben von Saloniki am 5. Juli 1902 und der Zusammenhang der makedonischen Beben mit den tektonischen Vorgängen in der Rhodopemasse, von R.
Seite 185 - Befähigung zur Theilnahme. § 2. Die Befähigung zur Theilnahme an den Vortheilen, welche die Stiftung behufs der Förderung ihres Zweckes gewährt, ist an keine Nationalität gebunden. 3. Rechte der Stiftung. § 3. Die Stiftung besitzt unter dem Namen „SavignyStiftung" die Rechte einer Korporation und führt in ihrem Siegel das Wappen der Familie v.
Seite 201 - Vakanz ein, so benachrichtigt der Vorsitzende (s. § 7) des Vorstandes davon möglichst bald die Akademie, welche das ausscheidende Mitglied ernannt hat und diese teilt ihrerseits dem Vorsitzenden das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Ersatzwahl mit.
Seite 261 - Ich formuliere die Lehre von der pathologischen Generation, von der Neoplasie im Sinne der Cellularpathologie einfach: Omnis cellula a cellula.
Seite 187 - Stiftung (§1) zur Verfügung und zwar die Zinsenmassen 1) des ersten und zweiten Jahres der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften zu Wien, 2) des dritten und vierten Jahres der Königlichen Akademie der Wissenschaften zu München, 3) des fünften und sechsten Jahres der Königlichen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. § 13. Von demjenigen Zeitpunkte an, wo das CapitalVermögen der Stiftung die Summe von Dreissigtausend Thalern Preuss.
Seite 189 - Manuskripte vorliegt, darf erst nach der Veröffentlichung des Werkes durch den Druck erfolgen. § 18. Stellt die Akademie eine Preisaufgabe (§ 16, Nr. 2), so veröffentlicht sie innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo ihr die Zinsenmasse zur Verfügung gestellt ist, in ihren Organen und in den ihr geeignet erscheinenden öffentlichen Blättern das Thema, die Bedingungen der Konkurrenz und den Zeitpunkt der Ablieferung der Arbeiten, setzt auch das Kuratorium hiervon in Kenntnis.

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