Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin |
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Beliebte Passagen
Seite 489 - Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach der Beschaffenheit und Schwierigkeit der Leistung, der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen, den örtlichen Verhältnissen etc.
Seite 99 - Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GSS 195) sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.
Seite 213 - Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen.
Seite 232 - Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der §§ 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Seite 248 - Juli 1883 (GSS 195) sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850...
Seite 250 - Ablaßvorrichtungen, die durch das Gewicht der Last nach unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung eine Bremse vorhanden ist, welche die Last in jeder Höhenlage festzuhalten imstande ist; bei Ablaßvorrichtungen sind außerdem Aufsatz- oder ähnliche Stützvorrichtungen anzubringen, die den Anforderungen unter Ziffer 3 entsprechen.
Seite 332 - Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft : 10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wasserstraf sen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. II. Gesetze, die nur in den sogenannten alten Provinzen (Ost- undWestpreulsen...
Seite 507 - Die Polizeibehörde, hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen.
Seite 331 - Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Seite 439 - Werte zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat.