Handbuch der österreichischen Verwaltungs-Gesetzkunde: nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung bearbeitet von Moriz von Stubenrauch, Band 1

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Manz, 1852 - 539 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 481 - Abtheilungen etc. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln.
Seite 359 - Wenn es bei einer, aus was immer für einer Veranlassung entstandenen, Zusammenrottung durch die Widerspenstigkeit gegen die von der Behörde vorausgegangene Abmahnung und durch die Vereinigung wirklich gewaltsamer Mittel so weit kommt, daß zur Herstellung der Ruhe und Ordnung eine außerordentliche Gewalt angewendet werden muß, so ist Aufruhr vorhanden, und jeder macht sich des Verbrechens schuldig, der an einer solchen Rottierung teilnimmt.
Seite 484 - Falle des 8 54 zu gewähren ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten. Ist das...
Seite 441 - Kind zu dem Stande, welchen er für dasselbe angemessen findet, erziehen; aber nach erreichter -Mündigkeit kann das Kind, wenn es sein Verlangen nach einer anderen, seiner Neigung und seinen Fähigkeiten mehr angemessenen...
Seite 478 - Nachdruck zu behandeln; <l) wird für ein späteres musikalisches oder dramatisches Werk der unveränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung benützt, so findet die Bestimmung des § 5, ad d) ihre Anwendung. 7. Der zu einem musikalischen Werke gehörige Text des Gesanges wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonsetzer, wenn nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt worden ist, mit der Composition abdrucken lassen kann. Zum Abdrucke des Textes ohne...
Seite 250 - Thatigleit absichtlich oder unabsichtlich veranlaßt werden, zu hindern, bei vorfallenden Störungen der Ordnung und Sicherheit dem Umsichgreifen des Schadens Einhalt zu thun, die eingetretenen nachtheiligen Folgen zu beseitigen, endlich die Uebertreter des Gesetzes auszuforschen, anzuhalten und den berufenen Behörden zu überliefern (1).
Seite 316 - Staatsoberhaupt, gegen das allerhöchste regierende kaiserliche Haus und gegen die bestehende Staatsverfassung unvereinbar oder was die Vaterlandsliebe der Bürger zu verletzen geeignet ist; 3) was nach den jeweiligen Zeitverhältnissen...
Seite 162 - Staats- oder Gemeindebeamte, welcher in dem Amte, in dem er verpflichtet ist, von der ihm anvertrauten Gewalt, um jemanden, sei es der Staat, eine Gemeinde oder eine andere Person, Schaden zuzufügen, was immer für einen Mißbrauch macht, begeht durch einen solchen Mißbrauch ein Verbrechen; er mag sich durch Eigennutz, oder sonst durch Leidenschaft oder Nebenabsicht dazu haben verleiten lassen.
Seite 316 - Darstellung hervorzurufen geeignet ist; 4) was den öffentlichen Anstand, die Schamhaftigkeit , die Moral oder die Religion beleidigt, daher insbesondere weder die Darstellung kirchlicher Gebräuche und gottesdienstlicher Handlungen anerkannter Religions-Genossenschaften, noch der Gebrauch der den Dienern derselben eigenthümlichen geistlichen Ornate auf der Bühne zu gestatten ist.
Seite 477 - Uebersetzung als verbotener Nachdruck zu behandeln ist. Hat der Autor das Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen lassen, so wird jede dieser Ausgaben als Original behandelt. Jede rechtmäßig erschienene Uebersetzung wird gegen Nachdruck geschützt, und von mehreren Uebersetzungen die später erschienene als Nachdruck angesehen, wenn sie sich von der früheren gar nicht oder nur durch...

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