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zu wirken, daß die Herren Garden in allen Dienstverrichtungen, wo sie von Seite der Behörden, wie z. B. auf Wachen, mit Naturalien, Service 2c. 20 versehen werden, das Erforderliche pünktlich und in ihren Verhältnissen entsprechend beigestellt erhalten.

§. 2. Der Stand des Offizier Corps des Plaz-Commando besteht aus :

1 Plat-Commandanten, *)

6 Play-Inspektoren,

30 Play-Offizieren.

S. 3. Das Plaz-Commando ist unmittelbar dem Nationalgarde OberCommando beigeordnet, steht aber durch sein Wirken, sowohl mit den Militärstellen, als auch mit den Landes- und Stadtbehörden in Verbindung, und erfordert nur gebildete Persönlichkeiten, die mit Kapacität, persönlicher Entschlos senheit und Muth, auch Geschäftskenntniß verbinden, und sich durch ein loyales und anständiges Benehmen in der Achtung des Publikums zu erhalten wissen.

S. 4. Der Plaß-Commandant leitet den Plaßdienst, und ist gleichzeitig Referent der ökonomischen Angelegenheiten, der Wachlokalitäten 2c. 2. beim Ober·Commando; er soll permanent angestellt seyn, alle anderen Plaß-Offiziere sollen aber jährlich neu gewählt werden **)

Die 6 Play-Inspektoren halten wechselweise Wochen-Inspektion, und überwachen als Aufseher die Details des Dienstes.

Von den 30 Plaz-Offizieren find täglich zwei, und zwar der eine für den innern, der andere für den äußern Dienst bestimmt, so daß jeder Einzelne alle 15 Tage zur Dienstleistung kömmt; eine Leistung, welche ungefähr die Herren Garden auch in den Compagnien trifft.

Bei allgemeinen Ausrückungen, größeren Festlichkeiten, bei Allarmirungen 2c. c. hat jedesmal das gesammte Plaz-Offiziers-Corps auszurücken, und durch vereintes Wirken Hilfe zu leisten.

§. 5. Der gewöhnliche Dienst, der von den täglich in Dienst tretenden zwei Plaz-Offizieren zu versehen ist, zerfällt in den innern, und äußern Dienst.

Beide dienstthuenden Offiziere haben sich täglich um 9 Uhr bei dem General-Adjutanten und Play-Commandanten zu melden.

*) Ersterer sollte Plazmajor, die Plag-Inspektoren aber Hauptleute und zwar, jene aus der Zahl der bisherigen Plag - Offiziere seyn, die anerkannter Massen hiezu qualifizirt sind, und sich als Männer mit tüchtiger Gesinnung und GeschäftsKenntniß bewiesen haben. Dunder.

**) Die permanente Anstellung der Plag - Inspektoren erscheint im Interesse des Dienstes deßhalb schon als unerläßlich, weil durch den häufigen Wechsel der fungirenden Personen der Dienst leidet, die Neulinge wenig oder nichts vom Dienste verstehen, als solche nußlos an- und abkommen, und bei schwierigen und anstren genden Bedienstungen eine periodische Anstellung nur von jenen ehrgeizigen_Individuen angenommen wird, denen es um zeitweilige Auszeichnung zu thun ist, die aber in Zeiten der Gefahr sich entfernen, aber zurückgekehrt mit Ruhmredigkeit auftreten, aber verachtet werden. Experientia docet. Dunder.

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2. Der innere Dienst.

§. 6. Der mit dem innern Dienst Beauftragte hat sich durch volle 24 Stunden im Lokale des Ober-Commando aufzuhalten, wo ein eigenes KanzLeizimmer (mit einem Ruhebette während des Nachtdienstes) bereit gehalten ist. Der Dienst beginnt täglich um 9 Uhr Morgens.

S.7. Die Schreibgeschäfte des Tages sind vom Diensthabenden eigenhändig zu führen, zur Aushilfe in außergewöhnlichen Fällen müssen die Kanzellisten der General-Adjutantur verwendet werden.

§. 8. Täglich ist von dem Uebergebenden ein Frührapport zu entwer= fen, welcher aus den Rapporten des Hauptwach-Commandanten und des PlazOffiziers vom äußern Dienst zusammen zu stellen ist.

S. 9. In ein eigenes Dienstversäumniß- Protokoll find täglich jene Abtheilungen der Garde einzutragen, welche die ihnen zugewiesenen Wachen, Spaliere ic. mangelhaft beigestellt haben.

S. 10. Ein Wachverhaltungs-Protokoll hat zu enthalten:

1. Die allgemeinen Verhaltungen, welche alle Wachen zugleich angehen, und

2. Die speziellen Verhaltungen der einzelnen Wachen.

So oft Veränderungen oder Zusäße in den Wachverhaltungen vorkommen, ist die Rektifizirung im Protokolle vorzunehmen, und darauf zu sehen, daß die in den Wachlokalen aufliegenden Wachverhaltungen stets gleichlautend mit dem Hauptprotokolle seyen.

S. 11. Eine tabellarische Uebersicht aller von der Nationalgarde zu beziehenden Wachposten, ist stets in Evidenz zu halten.

S. 12. Mit Hilfe dieser Uebersicht, und mit Berücksichtigung des von den Compagnien am 15. jeden Monats dem Plag-Commando einzusendenden dienstbaren Standes der Garden, ist eine Wach-Repartition zu entwerfen, welche am 20. jeden Monats bekannt zu geben ist, und für den ganzen nächsten Monat zu gelten hat.

S. 13. Ein Wach-Erforderungs-Protokoll enthält die Rubricken: 1. Datum, 2. Namen der Wache, 3. Gattung des Erforderlichen, 4. Wirkliche Beistellung, 5. Anmerkung; in welches Protokoll täglich die von den visitirenden Offizieren angegebenen Erfordernisse einzutragen sind, um ihre wirkliche Beistellung darnach kontrolliren zu können.

§. 14. Täglich sind die Parole- und Losungs-Zetteln für alle Wachen zu verfassen.

S. 15. Ein eigener Dienstroster ist für die Commandirung solcher Abthei lungen zu halten, wo die Ausrückenden Remunerationen erhalten; z. B

bei Hoffesten, in welchen Fällen der ausrückende Stand auf einem gefiegelten Zettel dem betreffenden Hof-Fourier bekannt zu geben ist.

Sollte bei Privatfesten die Assistenz der Nationalgarde gegen Remunera tion angesucht werden, so ist die Uebereinkunft vom Plaz - Commando einzuleiten.

S. 16. Ueber das Plag-Personale ist ein eigenes Standes-Protokoll mit Beziehung des Zuwachses und Abganges zu führen.

§. 17. In ein Arretirungs-Protokoll find alle auf die Hauptwache gebrachten Arretirten mit kurzer Bezeichnung der Veranlassung einzutragen.

S. 18. Alle verstorbenen Garden find in ein Sterbprotokoll einzutragen, und wegen dem Begräbnisse das Weitere bekannt zu geben oder einzuleiten.

§. 19. Eine Quartierliste über sämmtliche Commandanten der Bezirke, Bataillone und Corps, ist in Evidenz zu halten.

§. 20. Kommen Anfragen an das Plaß-Commando, so find die Auskünfte mit Zuvorkommenheit zu ertheilen, so wie alle einlaufenden Anzeigen, gewünschten Abhilfen zc. zu notiren, und zu berücksichtigen find.

S. 21. Sollten in der Nacht dringende Zuschriften einlaufen, so ist der General-Adjutant oder einer der ad latus hievon durch eine Ordonanz zu verständigen. Gegenstände hingegen, die sich ohne Weiteres abmachen lassen, können gleich durch den Offizier vom Plagdienst veranlaßt werden, mit nachträglich zu erstattender Meldung.

S. 22. Bei Paraden und Festlichkeiten sind vom Bureau aus folgende Punkte einzuleiten:

1. Ist sich an das Stadt-Unterkämmerer-Amt wegen Beistellung der Artillerie-Bespannung zu wenden.

2. Ist die Parade auf dem Glacis, so ist das Stadt-Unterkämmereramt anzugehen, das Ausziehen der Laternpfähle zu besorgen.

3. Sind die nöthigen Individuen zum Ausstecken der Linien mit Fähnchen und Pflöcken zu kommandiren.

habe.

4. Ist der Antrag zu stellen, wie stark die Spalier c. auszurücken

5. Ist die Beischaffung der nöthigen Zelte, Stühle x. zu besorgen. 6. Der Bau von Privat-Tribunen für die Zuseher ist bezüglich des Aufbauungsortes sowohl, wie hinsichtlich der Sicherheit des Baues vom PlatzCommando zu überwachen.

7. Ist die Stadthauptmannschaft von allen großen Paraden, Ausrückungen x. in Kenntniß zu seßen, und zu ersuchen, die nöthige Mannschaft der Sicherheitswache zu Pferd und zu Fuß, zur Absperrung der Straßen, zur Wache bei der Spalier c. beizustellen.

8. Erfolgt eine Aufstellung auf dem Burgplaße, oder in der Umgebung der Burg, so ist auch das Obersthofmarschallamt hievon in Kenntniß zu sehen.

9. Alle Einladungen an Korporationen oder Personen zur Theilnahme an den Festlichkeiten erfolgen durch das Plaz-Commando. Einladungen an die Garnison sind durch das General-Commando einzuleiten.

10. Bei gemeinschaftlichen Ausrückungen mit dem Militär ist der Auszug aus dem Tagsbefehl, und die Ordre de Bataille sowohl dem Generalals dem Militär-Play-Commando zu übersenden.

S. 23. Alle vom Plaß-Commando an auswärtige Stellen gehenden schriftlichen Einladungen und sonstigen Verhandlungen sind im Bureau nur im Entwurfe auszuarbeiten, zur Ausfertigung und Unterschrift aber dem NationalgardeObercommando zu übermitteln.

S. 24. Die Offiziere des Plaß- Commando werden in die verschiedenen Dienste nach einem eigenen Dienstroster kommandirt, welcher vom Plaz-Commandanten zu führen ist.

§. 25. Ein Hauptgeschäft des Plaz-Commando besteht in der Evidenzhaltung des Gardestandes, und der Kontrolle über die gefaßten Gewehre, um stets in der Kenntniß des dienstbaren Standes der Garde zu bleiben, und die Gardeabtheilungen hierin kontrolliren zu können, und sowohl das Militär-Aerar, als auch die Gemeinde vor Verlusten in Bezug der Gewehre zu fichern. Es werden hiezu eigene Kompagnie- (Escadrons)- Grundbücher geführt, über deren Einrichtung und Führung eine eigene Instruktion besteht.

S. 26. Monatlich sind die Erforderniß-Aufsäße über alles auf den Wachen Erforderliche zu verfassen, und dem Gemeinderathe jeden 20ten zu überreichen, damit dieser zur Beistellung das Nöthige einleiten könne. Die Empfangs-Dokumente sind vom Plaß-Commando auszufertigen, und dienen der Comunal-Behörde zum Rechnungs-Beleg.

3. Der äußere Dienst. *)

§. 27. Die im äußeren Dienste verwendeten Play-Offiizere sind die Handhaber der Ordnung bei den öffentlichen Funktionen der Nationalgarde.

S. 28. Täglich hat ein Offizier die Inspektion im äußeren Dienst, der, wenn er nicht auswärts verwendet ist, im Hauptquartier sich aufzuhalten hat.

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*) Die Wichtigkeit ausgezeichneter Play-Offiziere im äußern Dienste hat sich während der October Ereignisse eclatant bewiesen, und die Nothwendigkeit herausgestellt, daß hiezu nur die gewandtesten, unterrichtetsten, beredtesten und muthigsten Männer gewählt, ernannt und beigezogen werden sollen; keineswegs aber Schwadronäre oder Feiglinge, die zur Zeit der Gefahr davonlaufen und die Zahl der Gutgesinntenvielleicht vorsäglich schwächen. Dunder.

Rücken einzelne Abtheilungen der Garde aus, bei Hoffesten, Kirchengängen, Paraden 2c. so wird die nöthige Zahl der Plazoffiziere durch den Plaz-Commandanten dazu beordert.

Im Falle die ganze Garde ausrückt, tritt auch das gesammte Plagpersonale in Dienstverwendung.

§. 29. Bei Paraden besorgen die Plazoffiziere die Aussteckung der Aufstellung, die Errichtung der Zelte, Size xc., die Aufstellung der Schildwachen, Ehrenposten, Spaliere u. s. w. (Ihren Anordnungen ist von Garden und Publitum Folge zu leisten).

S. 30. In Bezug des Wachdienstes ist Sorge zu tragen und zu überwachen:

1. Daß die Hrn. Garden auf den Wachposten stets vollzählig bleiben, und ihren Dienst im ganzen Umfange erfüllen.

2. Daß die vorgeschriebenen Ronden und Patrouillen richtig gehen.

3. Daß die Hrn. Garden mit allem Erforderlichen, nämlich Licht, Holz, Wachmänteln ic. versehen werden.

4. Daß die im Wach-Inventar aufgezeichneten Requisiten, Möbeln 2c. stets vorräthig und im guten Stande seyen.

5. Daß die Wachverhaltungen stets vorhanden sehen, und auch das Wachprotokoll richtig unterhalten werde.

Jede Wache hat sich der Untersuchung des Plagoffiziers unverweigerlich zu unterziehen.

Der im äußeren Dienst stehende Inspektionsoffizier hat die Verpflichtung, die Wachen im Allgemeinen zu besichtigen, und für ihre Versorgung zu wachen ; außerdem aber werden alle Wachen in 30 Bezirke getheilt, und jeder Wachbezirk einem eigenen Plaßoffizier zur Ueberwachung zugewiesen. Auf diese Weise erhält jeder Plazoffizier höchstens 2 Wachen zu versorgen, die er zum Besten seiner Kameraden leicht permanent überwachen kann.

S. 31. Bei einem ausbrechenden Feuer hat sich der InspektionsOffizier auf die Brandstätte zu begeben, um die Ordnung zu handhaben, und darf den Plaß nicht eher verlassen, bis nicht alle Gefahr vorüber ist, und das Einrücken der Hrn. Garden durch den anwesenden Feuer-Commissär für zulässig erklärt wird.

§. 32. Bei einem entstehenden Allarm haben sich sämmtliche PlaßOffiziere unverzüglich im Hauptquartier einzufinden, woselbst fie die AllarmDisposition und den Auftrag erhalten, in dem jedem Einzelnen zugewiesenen Bezirke den Beobachter über den Gang der Ereignisse zu machen, um durch stete Vermittlung zwischen den im Bezirke handelnden Abtheilungen, und dem OberCommando, dieses in fortwährender Kenntniß der Ereignisse, theils durch persön

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