Staat und katholische kirche in den deutschen bundesstaaten ...: Nach amtlichen aktenstücken rechtshistorisch und dogmatisch dargestellt von Joseph Freisen ...

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F. Enke, 1906
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 466 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Seite 426 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.
Seite 102 - Jahre unterrichtet werden sollen, nur dazu diene, den ReligionsUnterschied in den Familien zu verewigen, und dadurch Spaltungen zu erzeugen, die nicht selten die Einigkeit unter den Familien-Gliedern zum großen Nachtheil derselben untergraben. Höchstdieselben setzen daher hierdurch allgemein fest: daß eheliche Kinder jedesmal in der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen, und daß zu Abweichungen dieser gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten dürfe.
Seite 203 - Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875...
Seite 197 - Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
Seite 270 - Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft Rechtsfähigkeit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann.
Seite 447 - Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu erteilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Seite 127 - Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Herzog von Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engern und Westfalen, Graf zu Askanien, Herr zu Zerbst, Bernburg und Gröbzig lc.
Seite 448 - Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
Seite 481 - Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.

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