Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem Preussischen Staate, Band 12Wilhelm Hertz, 1864 |
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Aachen Abbau Absatz Abteufen Arbeiter aufgefahren Bausohle bedeutende Bergbau Bergwerke Betrieb betrug bezirk Bleierze Bleierzgruben Blende Breslau Burbach Cbfss Centner Coblenz Cöln Daaden December desgl Dillinger Hütten Dortmund Drucksatz durchschnittliche Düsseldorf Eisenerze Eisenstein ergiebt ersten Erze Eschweiler Felde Flötz folgende Förderung Fuss Galmei Gang Gesetzes Gewerkschaft Grube Grund Gusswaaren Hangenden Häuer Hauptquerschlag Höhe Hohöfen Holzkohlen Hütte Ichenberger Invaliden Jahre Kamsdorfer Knappschaftsverein Kohlen Kupfererze Lagerstätte lichen lieferte Liegnitz linksrheinischen Lösung Menge Werth Merseburg Mitglieder Muthung Oberbergamts Oberbergamtsbezirk Bonn Oberbergamtsbezirk Breslau Oberbergamtsbezirk Dortmund Oberbergamtsbezirk Halle Oppeln östlichen producirten Producte Production Querschlag rechts rechtsrheinischen Regierungsbezirk Arnsberg Revier Rhein Roheisen Saarbrücker Saline Sätze Saugsätze Schacht Scharleyer Schwefelsaures sg.pf Sohle sonstigen sowie Spatheisenstein specifische Staate Stabeisen ständige unständige Steigrohr Steink Steinkohlen Stolberg Stolln Stollnsohle Summe Tangerhütter Teufe Thlr Tiefbau Tiefbausohle Tonnen Ventile Vereine verliehene Voigtstedt Vorjahr Wasser weiter Werke Westfalen Wittwen Zahl Zoll Mächtigkeit zölligen zusammen
Beliebte Passagen
Seite 94 - Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maassgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Seite 12 - Tafel der vielfachen Sinus und Cosinus, sowie der vielfachen Sinus versus von kleinen Winkeln, nebst Tafel der einfachen Tangenten, zum Gebrauche für praktische Geometer und Mechaniker überhaupt und für Markscheider besonders.
Seite 59 - Tit. 13. §. 5. bis 16., noch über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, allgemeines Landrecht Th. 2. Tit. 14. \. 78. statt , und eben so wenig in den besonderen Fällen , wo die Gesetze ihn ausdrücklich ausgeschlossen haben, wie z.
Seite 11 - Hauptgesichtspunkten zur lebendigeren Anschauung zu bringen. Tafel der wirklichen Länge der Sinus und Cosinus für den Radius 1,000000 und für alle Winkel des ersten Quadranten von 10 zu 10 Secunden für Markscheider, Geometer, Eisenbahningenieure, Mechaniker, Astronomen und Mathematiker. Herausgegeben von Dr. August Junge, Professor der höheren Mathematik und Lehrer der praktischen Markscheidekunst an der Königl. Bergakademie zu Freiberg. Leipzig. Verlag von Arthur Felix. 1864. 90 Seiten gr....
Seite 210 - Dampfkessel muss mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede für sich im stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.
Seite 368 - Ueberwachung des planmässigen Ganges der Lehrvorträge und des Unterrichts; 3. die Controle über die Sammlungen und Lehrmittel, für welche zunächst die betheiligten Docenten verantwortlich zu machen sind, sowie über Instandhaltung der Locale und des Inventariums; 4. die Aufstellung und Einreichung der Etatsentwürfe; 5.
Seite 367 - Гиг die Königliche Bergakademie zu Berlin. Zweck der .Akademie. §. 1. Die Königliche Bergakademie in Berlin hat den Zweck, denjenigen, welche sich im Berg-, Hütten- und Salinenwesen ausbilden wollen, Gelegenheit zur Erwerbung der erforderlichen Fachkenntnisse zu geben.
Seite 288 - Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr.
Seite 93 - Einwirkung derselben auf die Gewinnung und Benutzung der Mineralien fortan nicht weiter unterworfen, als zur Wahrung der Nachhaltigkeit des Bergbaues, der Sicherheit der Baue, der Oberfläche im Interesse des Privat- und öffentlichen Verkehrs, des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter erforderlich ist.
Seite 65 - Th. I. Tit. 16. ALR zu beurtheilenden Privatgesellschaft kann hierbei nicht die Rede sein, vielmehr handelt es sich um die vom Landesherrn festgesetzten Beiträge resp. Abgaben zur Unterhaltung einer öffentlichen Anstalt, und es sind hiermit die Voraussetzungen zur Anwendung des §. 14. des Gesetzes vom 18. Juni 1840 gegeben, wonach auch Abgaben, welche zur Unterhaltung von öffentlichen Anstalten zu entrichten sind, den Bestimmungen des Gesetzes unterliegen.Da nach §. 2. des Gesetzes vom 5. Juni...