Almanach, Band 64

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Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1914
Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99)
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 38 - Honorar für dasselbe kann aber dann nicht beansprucht werden. §. 60. Die wirklichen Mitglieder der Akademie dürfen an der Bewerbung um diese Preise nicht Theil nehmen. §.61. Abhandlungen, welche den Preis nicht erhalten haben, der Veröffentlichung aber würdig sind, können auf den Wunsch des Verfassers von der Akademie veröffentlicht werden.
Seite 152 - In der feierlichen Sitzung eröffnet der Präsident den versiegelten Zettel jener Abhandlung, welcher der Preis zuerkannt wurde, und verkündet den Namen des Verfassers. Die übrigen Zettel werden uneröffnet verbrannt, die Abhandlungen aber aufbewahrt, bis sie mit Berufung auf das Motto zurückverlangt werden.
Seite 263 - Kuratorium, daß sie von dem Rechte des § 16, Alinea 3, Gebrauch mache, so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die prämiierten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse des Kapitalvermögens (§ 1 2) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 257 - Befähigung zur Theilnahme. § 2. Die Befähigung zur Theilnahme an den Vortheilen, welche die Stiftung behufs der Förderung ihres Zweckes gewährt, ist an keine Nationalität gebunden. 3. Rechte der Stiftung. § 3. Die Stiftung besitzt unter dem Namen „SavignyStiftung" die Rechte einer Korporation und führt in ihrem Siegel das Wappen der Familie v.
Seite 283 - Arbeiten zur griechischen oder zur neueren abendländischen Philosophie. Gedruckte Dissertationen aus den gleichen Gebieten können nur ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden. Von gedruckten Arbeiten sind nur solche zulässig, die nach der letzten Verteilung des Stipendiums veröffentlicht worden sind.
Seite 258 - Kuratoriums besetzt worden war. — Ein gleiches Wahlrecht steht in gleichem Umfange der juristischen Gesellschaft zu Berlin zu. In Beziehung auf die Prüfung der Legitimation der von der letzteren gewählten Mitglieder findet auch bei Neuwahlen die Vorschrift des § 6 Alinea 3 des Statuts Anwendung. Ist dieses Wahlrecht innerhalb eines von dem...
Seite 257 - Kapitalvermögen der Stiftung wird aus den bisher gesammelten Beiträgen und aus den künftig eingehenden Zuwendungen gebildet, sofern der Geber nicht eine andere Bestimmung über die Art der Verwendung treffen sollte. Das Kapitalvermögen der Stiftung darf niemals angegriffen werden.
Seite 35 - Sonderabdrücken oder Bürstenabzügen sind. § 51. Abhandlungen, für welche der Verfasser kein Honorar beansprucht, bleiben, auch wenn sie in die periodischen Druckschriften der Akademie aufgenommen sind, sein Eigentum und können von demselben auch anderwärts veröffentlicht werden.
Seite 28 - Der Sekretär nimmt seinen Platz an der Seite des Vorsitzenden. Die wirklichen Mitglieder werden nach dem Tage ihrer Allerhöchsten Ernennung, und wenn diese für mehrere Mitglieder an demselben Tage erfolgt ist, nach dem Lebensalter gereiht. §29. Zur Fassung eines Beschlusses ist die Gegenwart von mindestens acht Mitgliedern erforderlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. §30. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Ordnung, in der es verlangt wurde. Wer das Wort hat, darf...
Seite 273 - ... den zweck habe, die arbeit auf dem gebiete der von ihm begründeten wissenschaft von den romanischen sprachen zu fördern, eine stiftung, welche durch ermuthigung zum fortschritt auf den von dem meister gebahnten wegen dazu beitrage, dass das von ihm geleistete künftigen geschlechtern im rechten sinne erhalten bleibe, und welche zugleich die erinnerung an sein unvergängliches verdienst immer wieder erneuere.

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