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und Manufacturen diefer Reiche, haben wir zwar nicht immer gleich viel oder gleich auffallende Unrichtigkei ten gefunden, aber doch immer genug, um die Lefer oft bey den wichtigsten Merkwürdigkeiten irrej zu führen, und den Werth diefes neuen ftatiftifchen Repertoriums sehr herabzufetzen. Sie rühren gröfstentheils daher, dafs der Vf. zu flüchtig arbeitete, oder eher schrieb, che er die wichtigsten Werke von einzelnen Staaten beyfammen hatte. Wir wollen nur von diefen aus Nachläffigkeit oder Unwiffenheit entstandenen Fehlern einige als Beweife mittheilen, dafs unfer allgemeines Urtheil über Hn. Beauforts Arbeit nicht aus den vielen beym Münzwefen bemerkten Unrichtigkeiten entstanden. Die ruffifche Flotte besteht gegenwärtig aus 100 Linienfchiffen und 150 Galeeren, und beyde bemannt Hr. B. nur mit 21,000 Matrofen. Die neue Justizeinrichtung in jedem der neuerrichteten Gouvernements wird mit keinem Worte er wähnt; dagegen weifs unfer Vf., dafs zwey hohe Gerichtshöfe in Petersburg und Koftroma ihren Sitz haben, und dafs im Reiche fünf Criminalgerichte in Catharinos-, law, Riga, Kiow, Tobolsk und Wietka vorhanden find. Die Zahl der römifchkatholifchen Klöfter wird im Reiche auf 480 Mönchs- und 79 Nonnenklöfter gerechnet, in denen 7300 Mönche und 5300 Nonnen leben. Der Vf. hat hier nur den kleinen Fehler begangen, und griechische Klöfter mit katholifchen verwechfelt; denn verfchiedene Schriftsteller nehmen irrig eben fe Zahl für die griechischen Klöfter in Rufsland an; ungeachtet im Reiche vielmehr! nämlich 724 griechische Mönchs- und 235 Nonnenklöfter vorhanden find. Der Patriarch zu Moskau, der leider feit 1701 nicht mehr exiftirt, schützt die Jefuiten, und befördert ihre Vermehrung. Bey den verfchiedenenZweigen der kaiferlichen Einkünfte fcheint ihn le Clerc verführt zu haben, und er hat nur einen alten Etat ins Kurze gezogen; dabey werden aber die famt

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lichen ordentlichen Einkünfte richtig auf 40 Millionen Rubel gefchätzt. Spaniens Bevölkerung beträgt nach der neuesten Zahlung des Minifters Florida Blanca 10,268,000. Hr. Beaufort fcheint die 1787 in Madrit gedruckten fehr genauen Liften vor fich gehabt, aber diefe sehr nachläffig benutzt zu haben. So hat Valentia, die bevölkertfte Provinz des Königreichs, nur 91,532 Einwohner, da Cavanilles hier früher schon 716,000 Seelen fand. Ma drit hat nach diefer hier abgekürzten Liste nur 58,273 Seelen, und unter den fpanischen Städten giebt Hr. Beaufort diefer Hauptstadt an einem andern Ort 145.000 Einwohner. Majorca, das 1784 nicht mehr als 135,000 Einwohner hatte, kann diefe unmöglich in drey Jahren bis auf 192,000 vermehrt haben. In Schweden dürfen die Erzbischöfe nicht heyrathen. Im pommerfcheu Confiftorio fitzen ein Superintendent und 17 theologische Doctores. Bey den fchwed. Nationalfchulden, welche nach der Berechnung des letzten Reichstags angegeben werden, bemerkt der Vf., dass 1789 in Genua 8 Mill.Livres vom Könige angeliehen worden, und welche er von 1801 an in 8 Terminen wieder zu bezahlen verfprochen hat. ZurSicherheit find den Gläubigern die Einkünfte der Brandtweinpacht verfchrieben, und die Bank hat auf die ganzeAnleihe gVerfchreibungen, jede von einer Million, ausgeftellt. Manche andere Tabellen find fehlerfreyer gerathen, weil der Vf. es bey allgemeinen Schilderungen bewenden liefs, und feinen Lefern den fruchtbaren Boden mancher Reiche, ihre einträglichen Bergwerke und mannichfaltigen Manufacturen blofs in der Ferne zeigte. Um den leeren Raum auszufüllen, find hin und wieder die heterogensten Excurfus eingefchaltet, wie bey der schwedischen Geiftlich keit eine kurze Gefchichte der Proteftanten, bey den malthefifchen Münzen etwas über den Schlagfchatz, und bey der kurtrierischen Armee ein paar Bemerkungen über die militärische Difciplin der Spartaner.

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KLEINE SCHRIFTEN.

TECHNOLOGIE. Frankfurt u. Leipzig: Briefe über die Berg-Günge finden hier nicht statt, zwar find dennoch Spaltungen in kunde, über Eifergraben und Rohschmelzen, von Georg Herwig, Gräf. Sayn-tgenfteinifchen Kammeraffeffor. Mit Kupfern. 1789. 68 S. 8. Nach der Vorerinnerung enthalten diefe Briefe das Wefentliche ciner, ein Jahr früher, mit dem Freyherrn von B** g zu K**] geführten Correfpondenz, zu deren Bekanntmachung Ir. H. von letzterem ermuntert ward. Dies gefch aber wahricheinlich nur aus Periflage oder eigener grofsen Unwiffenheit des Hn. Barons; dean obfchon fich Ir. H. im Verfolg dadurch zu decken' verineynt, dafs er anführt: diefe Briefe träten blofs für Dilettanten ans Licht, fo mufs man doch auch den Dilettanten keine ful. fchen Begriffe beybringen, wie hier mehrmals in Verbindung mit halb oder gauz wahren, aber unverdauten Sachen, in einer noch dazu undeutlichen fchlechten Schreibart gefchehen ift. Folgende 2 Sätze mögen zum Beweife dienen: S. 11.,,Erinnern Sie fich noch wohl, mein Liebfter! vorzüglich einiger Stellen ,,meines vorigen Briefs, wo ich ihnen von den verschiedenen Er,,hebungen (Kraters) der Erdmasse gefagt habe? Jetzt follen ,,Sie diefe Kraters näher kennen lernen, und vielleicht mit gröfse,,rem Vergnügen, als vorhin." Alfo hält Hr. H. Kraters für Erhebungen! Ferner S. 18. heifst es von den Fläzgebirgen:

,,diefen Gebirgen, die deren Schichten durchschneidend trennen, ,,und die oft mit edlen Erden in ziemlicher Mächtigkeit ausgefüllt ,,find, von Gängen aber ich immer noch himmelweit unterfchet,,den, fie verdienen auch daher den Namen eines Rückens mit ,,Recht," Wie aufserft schülerhaft ! Am leidlichften find noch die letzten Briefe über das Eifenfchmelzen. Leider erfchienen im vorigen Jahre von dem elben Vf.: Marburg, in der akademifchen Buchhandlung: Briefe über die Bergkunde, über Gebirge und den Grubenbau. Mit Kupfern. 74 S. 8. 1790. Des veränderten Titels ungeachtet enthalten diefe Briefe eine blofse Fortsetzung der oben erwähnten; daher fie fich auch der Zahl nach an jene reihen, Wir können unfer obiges Urtheil auf diefe Fortsetzung ebenfalls anwenden, daher wir dem Lefer nur ein einziges Beyspiel vorlegen wollen: S. 37.,,Die. „Kunft zu Markscheiden, das im eigentlichen Sinne nichts mehr. ,,heifst, als zu Tag beftimmen zu können, wo und wie man mit ,,der innern Arbeit, d. i. mit Oerter, Schrämen, Stollen etc. fitze, ,,ift fehr einfach etc." Welch einen Schiefen Begriff wird der Di lettant nicht durch folche Erklärungen erhalten!

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ALLGEMEINE LITERATUR-ZEITUNG

Sonnabends, den 8. April 1791.

PHILOSOPHIE.

JENA, in d. Cröker. Buchh.: Verfuch einer MoralphiloJophie von M. Carl Chriftian Erhard Schmid. 1790. 420 S. g. (1 Rthlr. 8 gr.)

Es

s war in der That für die Begründung eines günftigen Schickfals der Kantifchen Principien der Moralität dringendes Bedürfnifs, dafs ein Mann von Einficht und Geift ihre Anwendbarkeit auf die ganze Natur, Lage und Verhaltniffe des Menfchen, fo fchleunig als möglich zeigte. Bey dem Zustande der Sittenlehre in Deutschland, unter welchem die Grundlegung einer Metaphyfik der Sitten und Kritik der praktischen Vernunft erfchien, war es etwas fehr Natürliches, dafs die in diefen Schriften enthaltene Theorie, vielen Weltweifen, welche fich mit der Wiffenfchaft der Moral befchäftigt hatten, nicht blofs auffallend, fondern abfchreckend und für die Menschheit in der fublunarischen Welt völlig unanwendbar fchien. War die theoretische Philofophie ftolz genug gewefen, fich in ihren vermeffenen Anmafsungen gar nicht mehr zu kennen, fo hatte fich im Gegentheile die praktische, uneingedenk ihrer natürlichen Hoheit, mit bequemlicher Erfchlaffung herabgelaffen, und ward mit unfern Schwächen und Menfchlichkeiten immer mehr und mehr einverstanden. Kein Wunder, dafs ein Weifer, der jetzt die Begriffe des Gefetzes und der Pflicht in ihrer ganzen Reinheit und vollem Umfange darftellte, von den Mehreften für einen Dichter zwar bewundernswürdiger, aber für den Menfchen unbrauchbarer, Ideale gehalten wurde, dafs er von allen Seiten den Einwurf vernehmen mufste: feine Theorie fey zwar aufserst kunftvoll erfonnen, allein die Nichtigkeit derfelben werde ihm felbft einleuchten müffen, fobald er den Verfuch machen werde, fie auf die ganze Natur des Menfchen, nach ihren mannichfaltigen Vermögen, Bedürf niffen, und Verhältniffen in der wirklichen Welt anzu

wenden.

Indem Hr. M. Schmid fich entfchlofs, diefen Einwurf durch die Sache felbft zu widerlegen, und eine auf Kantifchen Principien ruhende angewandte Moral zu liefern, fo unternahm er in der That die Ausführung eines Problems, zu dessen glücklicher Löfung nicht nur tiefe Einficht in das Kantifche Syftem felbft. fondern auch wahrer philofophiScher Originalgeift erfodert wurde. Und es gehörte zu diefer Unternehmung um fo mehr Muth, da fie Niemand neben ihm, auch nur zum Theile, wagen wollte; denn Hn. Abichts Tugendlehre kann wenigstens nicht als eine reine Anwendung der Kantifchen Principien gelten. Wenn unter diefen Umständen Hr. S. etwas Mittelmäfsiges-geliefert hätte, fo würde es ihm das Publicum fchon danken müffen; es kann ihm aber die ausgezeichnetefte Achtung A. L. Z. 1791. Zweyter Band.

nicht verfagen, da er die fo fchwere Arbeit auf eine Weife vollendet hat, bey welcher man in vielen wefentlichen Stücken des Königsbergifchen Philofophen vollkommne Uebereinstimmung ficher vorausfetzen darf, wenn er uns einmal fo glücklich macht, die vollständige Ausführung feiner Theorie der Moralität von ihm felbft zu erhalten. Rec. hält fich für verbunden, den Plan und Hauptinhalt diefes wichtigen Werkes vorzulegen, vorzüglich aber in dem Auszuge desjenigen Theiles deffelben umftändlich zu feyn, welcher ganz Eigenthum des Vf. `ift, nemlich der angewandten Moral. Sollte ihm hie und da eine Gegenbemerkung entfallen, fo gefchieht es in der Ueberzeugung, dafs der Vf. felbft praktischer Philofoph genug ist, um die Rechtmäfsigkeit der Zuverlicht jedes Denkers auf feine eigene geprüfte Meynung anzuerken

nen

tifchen Philofophie, als der Wiffenfchaft der menschlichen In der Einleitung beftimmt der Vf. den Begriff der prakZwecke und ihrer Theile, unter denen die Moral, nach ihm, ihren eigenthümlichen Platz hat. (Sollte der Begriff der praktischen Philofophie nicht hier etwas zu weitläuftig genommen feyn, und ganz heterogene Theile befaffen? Im Grunde können doch nur die Vorfchriften zur praktischen Philofophie gerechnet werden, deren Princip gar nicht vom Naturbegriffe hergenommen ift, fondern allein auf dem Freyheitsbegriffe beruht. Die Vorfchriften, welche fich auf jenen gründen, können mit denen, die von diefem abhängen, wohl nicht füglich zu einer und derfelben Willenfchaft gerechnet werden.) Die Moralphilofophie, behauptet er mit Recht, müffe, wenn fie vollständig ausgeführt feyn foll, enthalten: 1) eine Kritik der praktischen Vernunft; 2) eine Metaphyfik der Sitten; 3) eine Anwen dung der in der Metaphyfik d. S. aufgestellten allgemeinen Lehre auf die eigenthümliche Beschaffenheit und Lage des Menfchen; und behandelt das Ganze auch felbft in der Ordnung diefer Theile. In der Kritik der praktischen Verfinnig die falfchen Moralprincipien der mancherley Syftenunft beurtheilt der Vf. vorzüglich umständlich und fcharfme; ganz befonders zeichnen fich aus die Kritiken des Princips des göttlichen Willens, der Vollkommenheit, und Seliftliebe. Dann entwickelt er aus der Natur der reinen Vernunft die höchften Principien der Sittlichkeit, beftimmt die Begriffe des höchften, abfoluten Guts, und der abfoluten fittlichen Triebfeder, zeigt dann die abfolute Vereinigung der reinen und empirifchen praktischen Vernunft, und fchliefst mit Betrachtung der metaphyfifchen und moralifchen Freyheit. Durchgängig ist hier der Vf. Kants Grundfatzen treu geblieben, nur nicht in der Lehre von der Freyheit. Erftellt eine scharfe Prüfung des Determinismus an, nach feinen Gründen und Folgen, zeigt, wie feine Folgen mit denen des Fatalismus ganz diefelben feyen, und wie

H

we

ne die Behauptung der Naturnothwendigkeit allen Hand-
lungen eines vernünftigen Wefens nach Gefetzen der Cauf-
falität der Dinge an fich felbft, kein Bestimmungsgrund
diefer Handlungen, oder ein Princip der Unthätigkeit ab-
geben, weil nur dasjenige auf unfre Handlungen beftim-
menden Einfluss haben könne, was wir kennen, die
Grenzen aber, welche die vernünftige Wirkfamkeit ein-
fchränken, für uns fchlechterdings unbeftimmbar feyen."
-Rec. kann fich einiger Bemerkungen über diefe Vor-
ftellungsart des Vf. um fo weniger enthalten, da fie im
Grunde die Bafis der ganzen Philofophie der Sitten betrifft.
1) Der Vf. glaubt,,,moralische Freyheit, als uneingeschränk
tes Vermögen der Vernunft auf alle wahrnehmbare Hand-
lungen eines endlichen vernünftigen Wefens einen be-
ftimmenden Einflufs zu haben, um fie dadurch zu morali;
fchen zu machen, fey allen Gesetzen des vernünftigen Den-
kens zuwider." Rec. hegreift nicht, wie dies folgen folle;
er kann fich eine moralifche Freyheit in dem Umfange geden-
ken, ohne Widerlinn, wenn er nicht auf die befonders
Verhältniffe, vernünftig - finnlicher, frey-mechanischer
Wefen Rückficht nimmt. Thut er aber diefes, und be
trachtet die Natur des Menschen im Ganzen, fo zeigt
ihm die Erfahrung, dafs es ganz unleugbar Zustände der-
felben giebt, wo Gebrauch der Freyheit nicht mehr ge-
denkbar ift, wo alfo vernünftiger Weife die moralische
Vernunft nicht Dinge gebieten kann, die nur durch Frey-
heit möglich find, wo alfo, wenn Handlungen erfolgen, es
gleichgültige find, welche weder moralisches Verdienft,
noch moralifche Schuld haben; Grenzen der Freyheit ha-
ben auch alle Vertheidiger derfelben von jeher anerkennen
müffen. Allein eben diefelbe Erfahrung zwingt ihn auch,
Zuftände anzunehmen, wo der Menfch fich nicht anders
als im vollen uneingefchränkten Befitze der Freyheit den
ken kann, für diefe Zuftande allein hat das Vernunftgesetz
Sinn und gebietende Kraft, kann auch nicht anders für den
Menfchen gültig feyn, als in Beziehung auf folche. Das
Gefetz wird dadurch felbft nicht im mindesten einge
fchränkt, vielmehr wird es dadurch auf den bestimmten
Gegenstand feiner Gültigkeit gerichtet. Wie es aber ge-
fchche, dafs ein Vermögen, wie die Freyheit, in feiner
Wirksamkeit unterbrochen und eingefchränkt werden,
und fie doch in andern Fällen ohne alle mögliche Einfchran-
kung aufsern könne; dies zu ergründen, kommt der Phi-
lofophie nicht zu, welche überhaupt die Möglichkeit der
Verbindung von Freyheit und Nothwendigkeit in der
menfchlichen Natur nicht begreift. Sie mufs fich daher
auch aller Ausdrücke enthalten, worinn eine gewiffe Be-
ftimmung der Art und Weife der Unterbrechung und Caf
firung des Gebrauchs der Freyheit enthalten, als z. B. der
Ausdrücke: Afficirt werden, Einfluss empfangen, u. a. darf
nie behaupten, der Sinnlichkeit komme Einwirkung auf
das Vermögen der Freyheit zu, jene könne diefes irgend
bestimmen. 2) Glaubt der Vf., durch die Annahme eines
folchen Vermögens werde der menfchliche Wille dem Zu
falle Preis gegeben, und die Immoralität müffe dann als
haben, wenn die ganze Sphäre der Moglichkeit auf die Be
völlig grundios gedacht werden. Der Vf. würde Recht
griffe der Nothwendigkeit oder des Zufalls eingefchrankt
graffe, er würde ein Vermögen, welches auf keine Wei
le nothwendig bestimmt werden könnte, dem Zuber

wenig fich mit ihm eine wahre Moral vertragen könne.
Dann geht er zur Unterfuchung über: wie fich die allge-
meine Nothwendigkeit der Handlungen nach Naturgefe-
tzen, auf welche die fpeculative Vernunft dringt, mit der
Freyheit, welche die praktische Vernunft vorausfetzt, vér-
einigen laffe, und giebt zwey Unterfcheidungen als Mit-
tel an, den fcheinbaren Widerfpruch zu heben. Erftlich
unterfcheidet er das Subject der moralischen Handlungen,
als Gegenstand der Erfahrung, und als Ding an fich, nach
der bekannten Weife der kritifchen Philofophie, und zeigt
ihr gemäfs. wie man fich allerdings ein Wefen denken
könne, welches an fich freye, alfo von allem Einfluffe zeit-
licher Caufalreihen völlig unabhängige, Handlungen be-
wirke, aber zugleich, wiefern er als wirkend erfcheint, in
allen feinen erkennbaren Handlungen als nothwendig be-
ftimit angefehen werden müffe. Ferner unterscheidet er,
um die Freyheit zu retten, Materie und Form der morali-
fchen Handlungen, überläfst die Materie dem Mechanis-
mus der Natur, und eignet die Form der felbftthätigen und
yon Sittlichkeit unabhängigen Vernunft zu. Je richtiger
und gründlicher Rec. diefes alles durchdacht fand, um de-
fto mehr musste er durch die folgenden Behauptungen
des Vf. (S 209. §. 255. ff.) überrascht werden. Dennoch
überall Nothwendigkeit" ift die Ueberfchrift des §. 255.
,,Wenn wir, heifst es, keinen (vernunftlofen) Zufall ein
räumen wollen, fo bleibt nichts übrig, als Nothwendig-
keit; denn es giebt fchlechterdings keinen Mittelweg zwi
schen beiden. Es muss demnach etwas als vorhanden ge-
dacht werden, was zugleich mit dem Dafeyn der Vernunft
ihre Wirksamkeit auf Erfcheinungen und ohne den be-
ftimmten jedesmaligen Grad derfelben beftimmt. Dies ift
freylich keine Erfcheinung, denn eine Erfcheinung kann
kein Ding an fich felbft beftimmen. Wenn aber gleich die
Sinnlichkeit, fo wie fie felbft finnlich vorgeftellt und er-
kannt wird, die Vernunft an fich nicht beftimmen und ein
fchränken kann, fo folgt daraus keinesweges, dafs dasje-
nige, was der Sinnlichkeit, und allen ihren Erfcheinungen
an fich zum Grunde liegt, unvermögend fey, die Wirkungen
der Vernunft in der Erfcheinung einzufchränken. Und,
wenn wir der Grundloligkeit, d.i. der theoretischen Ver-
nunftlofigkeit bey Erklärung der Immoralität entgehen
wollen, fo müffen wir diefen problematischen Gedanken
affertorisch denken. Die Vernunft ift alfo frey in Abficht
auf Alles, was in der Zeit gefchicht; aber eingefchränkt
durch dasjenige, was die Begebenheiten in der Zeit be-
ftimmt Sie ilt frey, und hat keinen Einfluss empfangen in
Abficht auf alles, was fie wirklich thut, fo wie auf alle ih-
re Urtheile, der Form nach; aber abhängig und einge-
fchränkt in Abficht auf das, was fie nicht thut. Sie konnte,
für diefen Fall, nicht wirken. Der Vf. leugnet alfo ein un
eingeschränktes Vermögen der Vernunft, auf alle wahr-
nehmbare Handlungen eines endlichen vernünftigen We-
fens einen beftin.menden Einfluss zu haben, um fie da-
durch moralifch zu machen. Er glaubt, die Annahme ei-
nes folchen Vermögens fey allen Gefetzen des vernünfti-
lich dem Zufalle Preis. Der Vf. mufste den Einwurf felbft
gen Deskens zuwider, und gebe die Moralität unausbleib
ahnden, dafs diefer von ihm fogenannte intelligible Natur
fatalismus eine wahre Theorie der Pflicht auszuschliefsen
Acheine, und begegnet ihm mit der Bemerkung: es kön-

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überlaffen feyn, das Entftehén moralifch guter und böfer Handlungen wäre dann zufällig und grundlos. Allein eben die Unrichtigkeit, des ohne weitere Bedingung ausgedrückten Satzes:,, entweder Nothwendigkeit. oder Zufall," entfcheidet in der Sache der Freyheit. Diefe ift ein ganz eigenes Vermögen, den Grund von etwas zu enthalten, ohne der Nothwendigkeit irgend unterworfen feyn zu können, zwar unerkennbar und unbegreiflich, aber nichts defto weniger völlig gedenkbar. Rec. findet in der ganzen Sache für fich weiter keine Schwierig keit, feitdem er über folgende Begriffe mit fich eins geworden ist: Freyheit im kosmologischen Verftande ift ihm das Vermögen, den vollständigen Grund der Wirklichkeit neuer Zuftände zu enthalten und wirksam zu machen, ohne weder von äussern Kräften, noch von seinen eigenen Zu Bänden, nothwendig bestimmt werden zu können. In einem Wesen, welches Vernunft und Sinnlichkeit befitzt, wird dies Vermögen moralische Freyheit. d. i. ein Vermögen, den vollständigen Grund von Handlungen zu enthalten und wirksam zu machen, welche dem Sittengefetze der Vernunft angemeffen oder zuwider find, ohne zu einem von beiden weder durch Einflüffe fremder Kräfte, noch durch feine eigenen Vorstellungen, nothwendig bestimmt werden zu können. Ein folches Vermögen nun ift eben fo wenig ein Vermögen nothwendiger als zufälliger Wirkungen, und doch ein Vermögen, den Grund von Wir kungen zu enthalten. Dafs aber Gründe gedenkbar find, deren Wirkungen nach dem Verhältniffe ihrer Abhängigkeit von denfelben, nicht unter der Form der Nothwendig keit stehen, kommt daher, dafs der reine Begriff des Grun des weiter reicht, als der Begriff des Grundes, wiefern er als wirkfam unter der Form der Nothwendigkeit gedacht wird, daher, dafs diefe Form der Nothwendigkeit von Wirkungen der Urfachen nur innerhalb der Sinnenwelt an wendbar ift; die Sinnenwelt aber weder die Dinge an fich, noch alle Theile des Univerfums darftellt. Dafs aber die Form der Nothwendigkeit diefer Einschränkung unterworfen ift, folgt aus dem Wefen und den Gränzen der Form des innern Sinnes, der Zeit, als welche dem,Begriffe der Nothwendigkeit feinen Sinn giebt. 3) Nach des Vf. Vorftellungsart fällt eben fowohl alle Moralität weg, als nach dem gewöhnlich fogenannten Fatalismus. Wenn die Vernunft in allen den Fällen, wo fie nicht wirkte und vernunftwidrige Handlungen erfolgten, nicht wirken konnte, wer mag dem Thäter folcher Handlungen Schuld beymef fen? 4) Wenn der Vf. dem Vorwurfe, dafs fein Naturfatalismus der Moralität fchädlich, dadurch ausweichen will, dafs er fagt: nur dasjenige habe auf unsere Handlungen bestimmenden Einfluss, was wir kennen, fo kommt diefs ganz auf die ignoratio cauffarum der Deterministen hinaus. Rec. empfiehlt diefe Bemerkungen dem Hn. Vf. befonders zu gütiger Aufnahme und unpartheyifcher Prüfung. Nichts konnte ihm angenehmer feyn, als wenn derfelbe dadurch veranlafst würde, fich wegen diefer fo äufserft wichtigen Sache umständlicher vor dem Publicum zu erklären, welches unausbleiblich bey feinem fchönen Lehrgebäude der Moral durch den damit nicht harinonirenden Naturfata fismus in einige Verlegenheit gerathen mufs. Ererinnert nur noch fo viel, dafs die Hypothefe des Vf. auf fein Moralfyftem in der Anwendung gar keinen Einflufs hat, dafs

er, unter der Vorausfetzung der Freyheit im ftrengsten Sinne die Theorie der Pflichten behandelt.

Die Metaphyfik der Sitten theilt der Vf. 1) in die Zergliederung aller reinen moralifchen Begriffe, moralische Ontologie; 2) vollständige reine Gefetzgebung für alle vernünftige Wefen, reine Ethik; 3) vollständige Theorie der a priori erkennbaren Tugendmittel für jedes endli chevernünftige Wefen, reine moralische Afcetik. Sehr viel musste der Vf. hier felbft arbeiten; er hat es auf ei ne Weife gethan, die des grofsen Erfinders der Principien würdig ift, welche er hier weiter entwickelte und fortführte. Die reine Afcetik mufste der Natur der Sache nach kurz ausfallen.

Rec. ift mit dem Vf. faft in allen Theilen feiner Metaphyfik der Sitten einig, nur nicht in feinen Grundfätzen über Schuld, Zurechnung zu Schuld und Bestrafung, bey deren Beftimmung derfelbe unftreitig feinem Naturfata lismus etwas zu viel Einfluss verstattete. Es ift für Rec. mehr als Wahrscheinlichkeit, dafs diefe ganze Vorstellungsart den Vf. zwar anfangs bey der Erfindung auf ei ne fchmeichelhafte Art anziehen konnte; dafs fie ihn aber bey feiner tiefen Einficht in die Gründe aller Moral nicht für immer feffeln wird.

Nun zur angewandten Moral, nach Rec. Bedünken, dem allerverdienftlichften und wegen feiner Neuheit auch vorzüglich glänzendem Theile des Ganzen. Wer noch zweifeln kann, ob Kants Moralprincipien mit dem Leben und den Verhältniffen derMenfchen in der wirklichen Welt in Zufammenhang treten, und in den einzelnen Fällen der Anwendung wirkfamen Einfluss haben können, der kom me und fehe hier das ganze Gebäude einer menschlichen Sittenlehre auch den Principien jenes Weltweifen yer zeichnet. Was fo aufserordentlich fchwer ist, was Kanten selbst in einigen Beyspielen feiner Grundlegung e. M. d. S. mislang. (f. die Ausführung des Beyspiels der Pflicht, feine Talente zu cultiviren, S. 55. n. 3. bef. S. 56. 1. 2, 3. Z. v. o. ferner die Ausführung des Beyfpiels der Pflicht der Wohlthätigkeit, S. 56, bef. Z. 4. 3. 2. 1. v. u. und S. 57 1. 2. Z. v. o.) das hat Hr. S. mit männlicher Feftigkeit ge leiftet, nämlich die Kantifchen reinen Principien durch alle Gezweige der Pflichten der Menfchen nach den mancherley Verhältniffen, unter welchen er lebt, wirkt und leidet, anzuwenden und auszuführen. Selbst in den zweydeutigften, delicateften Fällen findet Rec. nirgends, dafs der Vf. von der Linie gewichen wäre.

Der Vf. nimmt den erften Eintheilungsgrund der angewandten Gebote von den perfönlichen Objecten her, d. i. den vernünftigen Wefen; die weitern Abtheilungen gründet er auf die Verfchiedenheit der wicht perfönlichen Gegenftände, welche theils innere, theils aufsere Objecte, oder Werkzeuge der Perfonen felbft find. Er handelt dann in jener Rücklicht 1) von den Selbftpflichten; 2) von den Pflich ten gegen andere Menfchen, 3) von den Pflichten gegen die Gottheit; 4) von der Verbindung diefer Pflichten unter fich feibt. Rec. verfolgt feine Behandlung, foweit es die Granzen diefer Blätter zu erlauben fcheinen. I. Selbftpflicht ift jede Handlung, deren Beweggrund die Vorftellung von meiner Perfon, als Zweck an fick felbft ift, infofern er es ist. Aus derfelben entfpringt Selbftfchätzung, Achtung für fich felbft, als einem vernünftigen Wefen, für die Menfchheit

H 2

in

1

des moralischen Planes der Welt überzeugt ist. Darinn kann Rec. am allerwenigften mit dem Vf. übereinstimmen, dafs es in der Sache des Seibftmords einen Einfluss habe, ob die Ueberzeugung von der Unfterblichkeit Lch auf azodužis oder moralischen Beweis gründe.) Gebote für die Gefundheit des Leibes; y) Gebote für die Nothwendigkeiten; Gebote für den Gebrauch der Seelenfähigkeiten; Gebote für die Erhaltung der aufsern Vollkom menheit. Dritte Selbftpflicht: Selbftfchonung, Gebot: Unterlafs dasjenige, was deinen perfönlichen Zuftand im Ganzen verfchlimmert, erhalte dein eignes Wohl. (Hier fcheint der Vf. nicht felten die Pflicht der Selbfifchonung mit der Pflicht der Selbstbegluckung zu vermengen.) Dies waren Selbftpflichten der Gerech tigkeit. Als Seloftpflichten der Gute giebt der Vf. an: 1) Erhöhung feiner perjonlichen Wurde; 2) Selbfivervollkommnung. Sehr gut gefafst ift das fie betreffende Gebot: Gebrauche und übe jede deiner Kräfte, dafs dadurch die Wirkfamkeit der Vernunft im Ganzen erweitert und erhöhet werde. Aus ihm fliefst ein andres für die Cultur der Seelenkräfte: cultivire alle deine Seelenkräfte in der gehörigen Subordination unter den Zweck der höchsten vernünftigen Wirkfamkeit. Hier werden vortrefliche fpecielle Regeln für den Gebrauch der Erkenntnifskräfte, und des Gefühlvermögens gegeben; 3) Pflichten der Gute in Beziehung auf den Körper; 4) Pflichten der Selbstbeglückung. Die Sorge, mein Wohlfeyn zu vermehren, ist moralifch, wenn fie aus Anerkennung meiner Würde, als eines vernünftigen Wefens gefchieht; nicht moralifch, wenn nich Selbftliebe unmittelbar dazu bestimmt, w moralifch, wenn fie mit der höchften Achtung für die Vernunft ftreitet. Hiebey wird über die Beftandtheile der Glückseligkeit, und die Bedingungen derfelben gehandelt, und es werden daraus abgeleitete, der Moralitat untergeordnete, Klugheitslehren gegeben.

-

in feiner eigenen Perfon. Der Vf. unterfcheidet fie mit gehöriger Schärfe von Elgenliebe, Eigendung, und theilt fie in die negative and positive; die negative Selöfifchützung zeigt lich in Gerech gkeit gegen fich felbft, Erhaltung feiner perfonlichen Würde, Selbsterhaltung, Selbfifchonung, die positive in Güte gegen fich felbft, Erhöhung feiner perfoulichen Würde, SelbstvervollkommHung feiner Perfon, Selbitbeglückung. Hier rettet der Vf. auf eine fehr feine Weife die Moralität der Selbftliebe, und bestimmt genau das Verhältnifs der moralifchen Selbstliebe zu der Selbfiebe als blofser Neigung. Nach Angabe der Selbftpflichten im Allgemeinen geht der Vf. zur fpeciellen Behandlung derfelben über. Erfte Selbftpflicht: Erhaltung der Wurde; Gebot: Vermeide jede Entehrung der Vernunft und der Menschheit. Zwote Selbftpflicht: Selbfterhaltung; Gebot: Erhalte deine Perfon, d. i. deine Kräfte, die Bedingungen deiner vernunftigen Wirkfamkeit. Wiefern a) innere Krufte; b) naturliche Werkzeuge derfelben; c) aufsere Objecte, ein Wirkungskreis; d) ein zweckmufsiges Verhältnifs diefer Dinge zur Vernunft, Bedingungen der Wirkfamkeit der Vernunft find, fo ergeben fich a) Gebote in Beziehung auf das Leben: Erhalte dein Leben als die oberfte Bedingung aller Vernunftäufserung. Hier wird unter andern vortrefflich über die Fal le gehandelt, unter welchen man verbunden ift, fein leibliches Leben aufzuopfern, nämlich wenn die Erhaltung des Lebens mit Verlängnung feiner Menfchenwürde verbunden ware, und die Fälle, wo Selbfterhaltung unedel ift. Nur die Erhaltung der innern Würde feiner Perfon geht der Erhaltung des Lebens vor. Alle Güter des Lebens hingegen, alle Mittel, es zu erhalten, alle Bedingungen feiner Annehmlichkeit, ftehen ihr nach. (Ueber den Selbstmord hätte Rec. fich eine eindringendere Unterfuchung von Hn. S. verfprochen. Er fchliefst allen Einfluss des Glaubens an Unfterblichkeit und demnach auch an Gott, auf die Verpflich- II. Menfchenpflicht (Pflicht gegen Menfchen) ift jede Handtung gegen den Selbftmord aus, und hier kann ihm Rec. nach lung, deren Beweggrund die Vorftellung von einem andern Menfeiner Ueberzeugung auf keine Weife beyftimmen. Ohne Gott fchen aufser mir, als einer Perfon, und als Zweck an fich ist, in fo und Unfterblichkeit anzunehmen, giebt es überhaupt keine fiche- fern er es ift. überhaupt keine fiche- fern er es ift. Allgemeine Tugend: Menfchenfchützung, Achtung re, durchaus fefte Ausübung der Pflichten; alle Gebote der ange für die Würde der Menschheit in der Perfon eines jeden Menwandten Moral fetzen jene Wahrheiten als Bedingungen ihrer un fchen, fie zeigt fich negativ, in Gerechtigkeit, pofitiv, in Gute ge, verbrüchlichen wirklichen Haltung voraus. Um die Immoralitat gen Andre. Der Vf. geht hier ebenfalls ins fpecielle, und behandes Selbstmords einzufehen, mufs ich innigft überzeugt feyn, dafs delt die Pflichten der Erhaltung der Wurde der Menschhelt, der ich eben fo wenig ein Recht habe, mich zu vernichten, als mich Menfchererhaltung, der Menschenfchonung, der Erbhung der Wür aus der Sphäre, in welcher ich als irrdifches lebendes Wefen bin, de der Menschheit, der Vervollkommnung und Beglückung der Menin irgend eine andere zu verfetzen; die beiden einzig möglichen fchen, und die daraus abgeleiteten im einzelnen. Rec. kann nicht Zwecke, welche Selbstmörder nach Reflexion haben können. umhin, des Vf. fchone Auscinanderfetzung der Rechte des Men habe kein Recht, mich zu vernichten; denn ich behandelte, in fchen, den Hauptideen nach, auszuheben. Oberftes und allgemei dem ich mich zu vernichten glaubte, die Vernunft als blofses nes menfchliches Recht ift: Jeder Mensch hat im Allgemeinen das Mittel für einen zufälligen beliebigen Zweck; noch mehr, ich Recht, feine Krafte nach eignen Zwecken zu gebrauchen, (der Bemufs als vernünftiges Wefen einen Gott glauben, meine Abhän- griff des Rechts ift, wie es fich von felbft verfteht, in der Metagigkeit von ihm als Schöpfer und Gefetzgeber und Ausführer des physik der Sitten entwickelt worden;) Wiefern diefes Recht fei Plans meiner Beftimmung anerkennen, habe alfo kein Recht, in ne nachfle und allgemeinfte Bestimmung durch die Vereinigung mit der Führung meines Schickfals eine willkührliche Aenderung zu demfelben Rechte andrer Menfchen bekommt, Alle, als an ein Geverfuchen, die der Vernunft widerfpricht. Der erfte Grund alfetz der Vernunft gebunden, duffelbe Recht besitzen, findet naturliche lein entfcheidet für den Selbftmörder nicht genug, er entfcheidet Gleichheit, als Folge der gleichen Verbindlichkeit ftatt. Scharfinnig ganz in Verbindung mit dem zweyten. Wenn aber der Selbft- handelt hier der Vf. von der Unverüufserlichkeit der Rechte der Menschmorder fich mit dem Selbstmorde nicht zu vernichten, fondern heit, dem Grund der Zwangspflichten und Zwangsrechte, vorzüglich nur den Zustand feines jetzigen Dafeyns gegen einen andern zu gründlich von der Ehrlichkeit, dem Vertragsrechte, der Treue, Gevertaufchen gedenkt; fo ift fein Attentat nicht fo abfcheulich, als felligkeit u. f. w. Eben fo unterfucht er treflich die Bedingungen das Attentat desjenigen Selbftmörders, der fich vernichten zu einer moralifchen Gefellschaft: Ein gefellschaftlicher Vertrag darf können glaubt, welches mit gänzlicher Verzicht auf alle Vernunft weder die Rechte der Menschheit irgend eines Menschen, noch die verbunden ist, da jenes fich wohl gar mit dem Gedanken vertra- zufälligen befondern Rechte einzelner Menfchen, die aufser diefer gen kann, man werde gewifs in jeder andern Sphäre des Lebens Gefellschaft leben, noch auch die Rechte irgend einer andern Gefell Weniger Hinderniffe der Wirkfamkeit der Vernunft antreffen, als fchaft aufheben oder einschränken. Nur die zufälligen Rechte der in der irrdifchen zeitlichen. Wie einem Selbstmorde diefer Art einzelnen Menfchen, die in diefer Gefellschaft leben, dürfen eingedurch irgend einen andern Grund vorgebeugt werden könne, fchränkt werden, in fo fern es freywillig um des gemeinsamen Zweckt als durch die Einficht der Pflicht gegen Gott, fich feinem Plane willen gefchieht. Hier folgt eine genaue Beftimmung der Beohne Einschränkung zu überlaffen, kann Rec. nicht einfehen. Mit griffe der burgerlichen Gefellschaft, des Staats, des Zwecks eines einem Worte, er hält die Pflicht der Erhaltung des Lebens in Staats, der moralischen Gluckfeligkeit eines Staats, des Burgers, einer Situation, wo man das Leben nicht mehr als ein Gut anfe des Regenten u. f. W.; dann der Pflichten, die sich auf den Staat be hen kann, für eine Pflicht gegen Gott, als den Urheber der Ver- ziehen, der Bürger gegen die Gefellschaft der Mitburger, der Re nunft. So wie man, ohne einen Gott anzunehmen, die Vernunft nach ihren eigenen Principien in ihren moralifchen Foderungen genten gegen die Unterthanen, und diefer gegen jene, endlich der für unvernünftig erklären müfste, und ihr alfo keine wahre Wir de zugeftehen könnte, fo kann auch niemand blofs wegen der Würde der Vernunft gegen den Selbstmord verpflichtet feyn, wenn er nicht vom Dafeyn einer höchften Vernunft und der damit verknüpften Wahrheit der Uniterblichkeit und künftigen Ausführung

Ich

Staaten gegen Staaten.

Rec. bricht hier in der Aushebung der Ideen des Vf. ab. Er glaubt, dafs die aufgeftellten Theile des Inhalts feiner Moralphilofophie hinreichen, um fein Urtheil vorläufig zu bekräftigen, und befchliefst eine Arbeit, die ihm ein Vergnügen gewährt hat, wie es sich felteri bey kritischen Anzeigen zu finden pflegt.

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