Abbildungen der Seite
PDF
EPUB
[ocr errors]

Erfurt: Indici plantarum erfurtenfium Fungos et plantas gausdam nuper collectas addit J. J. Pluner, S. 44. 8. 1788. Der bereits verftorbene Vf. hat in diefem Nachtrag zur erfurter Flora vorzüglich die Schwämme aufgenommen (96 Blätterfchwamme, 20 Löcherfchwämme, eben fo viele Falten- und Schüffelfchwämme, 20 Staubfchwamme, einige Keulfchwämme etc.) und mit Genauigkeit fo viel als möglich bestimmt. fo fern auf gute Abbildungen verwiefen wird, kennen wir die Arten; bey einigen aber, wo jene fehlen, find wir nicht vollkommen gewifs. Die Addenda betreffen noch eine Pilanzennachlefe, darunter uns aber Polygala major, monfpeliaca, Hieracium alpinum, Carex faxatilis unficher scheinen.

FREYMAUREREY. Berlin b. Maurer: X. Y. Z. oder Neue Aufschlufje uber die Deutfche Union und Schottifche Maurerey. Ein Blick in den innern Gang geheimer Gefellschaften. 1789. 80 S. 8 (6 gr.)

Frankfurt und Leipzig. Nähere Beleuchtung der deutschen Union, wobey zugleich gezeigt wird, wie man für einen wohlfeilen Preis ein Schottischer Maurer werden kann. 1789. 54 S. 8. (3 gr.) Die erfte Schrift ift fur, die zweyte wider die deutfche Union gefchrieben. Diefe ift hauptfichlich gegen die Abficht der d. U., fich des Buchhandels ausfchliesslich zu bemächtigen, und fucht auch aufserdem noch den Zweck diefer Gefellschaft, durch Aufklärung des Verstandes, und Befferung des Willens Glückfeligkeit zu verbreiten, durch Hinweifung auf die Sitten ihres Stifters und feine Angriffe gegen die pofitive Religion verdächtig zu machen. Der ungenannte Vf. legt die Ankundigung der deutschen Union zum Grunde, führt die Sätze derfelben der Reihe nach an und begleitet fie mit ironifchen und perfilirenden Anmerkungen, die aber, meistens weder witzig noch treffend und eingreifend find. Wenn in der Ankündigung gefagt wird: Wir haben alfo keine Geheimnille mehr; fo thut der Vf. als ob er das Gegentheil zeigen wolle und zeigt im Grunde gar nichts. (S. 42.) Der Vf. konnte mit feinem leeren Gefchwarz das Publikum verfchonet haben, da ohuehin alles, was fich über diefen Gegenftand fagen läfst, weit treffender und witziger durch die bekannte Schrift: Mehr Noten als Text, oder die deutsche Union der XXIIer er schöpft worden.

gesetzt nemlich, dafs der Zweck edel und gut, die Einrichtung zweckmäfsig und die Mittel, die zu diesem Zweck führen follen, ebenfalls edel und gut find). Nach diefer Vorrede werden dann die Gefichtspunkte felbft, aus welchen die drey X. Y. Z. die deutfche Union nach und nach angesehen haben, mit ihren Zweifeln und Bedenklichkeiten, und den Gründen, wodurch diefe, zur Bewirkung ihres Beytritts zur Union, und zur Bestimmung ihrer Thätigkeit für diefelbe, gehoben worden find, zugleich nebut der Einweihungs - Ceremonie und der nahern Belehrung für die Brüder des erften Grades diefer fogenannten Schottischen Marerey, in XI. Nummern Gesprächs- und Erzählungsweise mitgetheit Wahrscheinlich ift das Ganze eine Fiction des Hn. D. Bakrit oder eines feiner Schiiler, um durch die hier mitgetheilten Gründe und Gegengründe und durch die Bekanntmachung des er ften Grades felbft zur Apologie für diefen Orden und die Ablich ten feines Stifters zu dienen. Nur hätten auch noch die beyden letz ten Grade mitgetheilt werden follen, welche wahrscheinlich die Mittel enthalten haben; wodurch jene Zwecke wirklich werden follten, um auch die Zweckmässigkeit und Zulassigkeit diefer beurtheilea zu können. Was bereits davon bekannt geworden ist, z. B. der gemachte Plan, der Gefellschaft, nach und nach zum ausfchliefsenden Befitz des Buchhandels durch die Untergrabung des bisherigen verhelfen, die Zuziehung der Postbeamten zur Gefellschaft, zur Er fpahrung der Correspondenz- und Verfendungskoften u. drgl. ift, un im gelindelten Tone zu urtheilen, wenigftens nach den Grundfuzea des Rec., nicht von der Art, dafs er es als eine moralifche Maxine anpreifen möchte. Wo folche Mittel empfohlen und ins Werk ge fetzt werden, die fo fchlechterdings dem praktischen Vernunftgeleze widerfprechen, das man doch felbft zu cultiviren und zur überwie genden Macht zu bringen fich die Miene giebt, da kann kein verminttiger und confequent denkender und handelnder Mann glauben, dafs es mit dem Vorgeben auch des beften Zwecks wahrer Ernft fey, Noch einiges mullen wir erinnern, das uns nicht gefallen hat., I. der blofs willkührliche Unterfchied zwifchen deutscher und schottischey Maurerey, wovon die erftere unacht fey und fich blofs mit dem Ste ne der Weifen befchäftige, die letztere hingegen, als die allein acte auf Aufklärung und Bildung des Geiftes abzwecke. Wenn Hr. B. diefen Begriff deutscher und fchottischer Maurerey wirklich gegeben hat, fo hat er feinen Schülern eine doppelte Unwahrheit gefagt; denn erftlich ift bekannt, dafs nicht alle Maurerey in Deutschland zum ro fenkreuzerischen Systeme gehöre. Und was ift das für ein UnterDie Abficht des ebenfalls ungenannten Vf. von N. 2. ist, fchied, deutsche und fchottische? da die erftere ebenfalls fchottilien die verfchiedenen Gefichtspunkte zu zeigen, aus denen einige feyn kann; eben fo gut liefsen fieh auch die Franzöfifche, Schwediche, Freunde, (die unter den auf dem Titel ftehenden Buchstaben ab- Ruffifche u. f. w. der Englifchen und Schottischen entgegen ftellen, wechselnd erzählend und fich mit einander unterredend eingeführt welches aber fehr feltfam wäre. Schottische Maurerey bleibt, was lie werden) die an der deutfchen Union und Schottifchen Maurerey ift, fie mag in diefem oder jenem Lande getrieben werden. Zweytens Theil nahmen, diefe Verbindung nach und nach angefehen haben. nennt er auch den Orden von feiner Erfindung Schottische Maurerey, Im Vorbeygehn ist hier zu bemerken, dafs unter Schottischer wahrscheinlich, um durch diefe Rubrik unter den Unkundigen mehr Maurerey weiter nichts als die drey Grade der deutschen Union, Profelyten zu machen. 2) Die Vorfchriften, die den Aufzuneh die Hit. D. Bairdt, ihr Stifter, wir wiffen nicht aus welchem menden gegeben werden, fchränken fich lediglich auf die AnhanglichGrund, fo genannt hat, zu verftehen find. In der Vorrede wer- keit deffelben an den Orden und die Ordensbrüder ein, und derer, den die Grundfätze jener Freunde über geheime Gefellschaften und die draufsen find, wird mit keiner Sylbe gedacht. Glaubt denn Hr. die möglichen Geheimniffe derfelben mitgetheilt, die ganz ver- B. wirklich, dafs Freundschaft, gegenfeitiges Wohlwollen, und Halfnünftig find. Alle Geheimniffe laffen fich in theoretische und prak- leistungen nur in geheimen Gefellschaften zu finden fey? Bra Prof tifche eintheilen Jene befchäftigen fich entweder mit historischen wohl, da er fich fogar des wirklich beleidigenden Wortes der Profsdogmatifchen oder geoffenbarten Erkenntniffen. odiedlichen Befitzes hiftorifcher Kenntnifle, die nicht algemein falls, to wie der lluminatenorden, der auch hier in einigen de nen bedient. 3) Hat feine Ordensmoral den Fehler, dafs fie ebea bekannt und in Büchern aufgezeichnet ftänden, und folglich nicht cken Vorbild gewefen zu feyn fcheint, auf den Grundiatz der Gegenstände des Studiums für jedermann wären, könne ich kei- Glückfeligkeit gegründet ift, deffen Unzulänglichkeit ne geh. Gef. rühmen, es fey auch kein hinreichender Grund vorpraktischen Grundfatze mehrere doch einleuchtend genug darge handen, dergleichen zu verheimlichen. Auch fey es leere Prahle rey, wenn fich eine Gefellschaft befonderer phyficher Geheimniffe, than haben. Ueber folgende Stellen mufsten wir wirklich lache als folcher, die durch die gemeine Naturwiffenfchaft und Chymie S. 59.,,Sie erwarten alfo aus unferer Hand einen Zuwachs k rer Glückfeligkeit, und Gie haben das Recht, fich über Ti könnten, z. B. der und fchung Bunde zu beklagen, nichtmacherey, ingleichen der Erkenntnifs metaphyfifcher die Versicht befriedigen. u. 9. 54. Die deutsche Un. bant, in si Goldmübersteigende Geganttande, z. B. der Geilter und der er valischen Allmacht, da wir lange genug en

Des aus

über fie zu kerrichen, fo wie einer nmittelbaren Offenbarung rükme. Alle diefe Vorgeben wären betrüglich. Nur für praktische

zu einem

wenn wir diefe Erwartung

len die Verdorbenheit der Welt beweint, und ohne Auffehn entgegen gearbeitet haben." Quid dignum tanto feret hic pro Zwecke, fcheine die Natur einer geh. Gef. beftimmt zu feyn; for hiatu? könnte man wohl fragen, wenn die Anftalt noch vo

nur, wenn ihre ganze Einrichtung auf Thätigkeit berechnet fey, könne eine folche Gef. unftreitig das meifte ausrichten, (voraus

handen wäre.

ALLGEMEINE LITERATUR ZEITUNG

Freytags, den 24. Junius 1791.

STAATSWISSENSCHAFTEN.

MARBURG, in der neuen akad. Buchh, D. Johann Heinrich Jungs Lehrbuch der Cameral- Wiffenfchaft, oder Cameral- Praxis. 1790. 416 S. 8. (1 Thl. 8 gr.)

Mit

it diefem Werke beschlieffet der Hr. Vf. die Ausarbeitung feines Syftems der Staatswirthschaft und feine hierüber herausgegebenen Lehrbücher. Es foll zugleich eine bisherige Lücke in dem akademifchen Unterrichte über diefe Wiffenfchaft ausfüllen, nemlich über die wirkliche Anwendung und Ausübung der auf die vortheilhaftefte Verwaltung des Staatsvermögens abzweckenden Grundfätze in den Kammercollegien; oder über das eigentliche Verfahren in den Kammergefchäften. Diefer Mangel ift nicht zu leugnen: obgleich ein Practicum camerale von Wernher und vom Lamotte gute practifche Beyträge zur Kameralwiffenfchaft vorhanden find; weil jenem Vollständigkeit und fyftematische Ordnung fehlt, und diefe nur einzelne Gegenstände des Kammerwefens

betreffen.

Der ganze Vortrag ift, nach einer vorgängigen Einleitung, in 6 Hauptftücke abgetheilt, wovon jene die Begriffe von Staatswiffenfchaft, Cameralwiffenfchaft und Cameralpraxis feftfetzet, und in diefen die Anweifung zur Cameralpraxis folchergeftalt geordnet ift, dafs das erfte Hauptftück die Bergwerke, das zweyte die Forften, das dritte landwirthschaftliche Gegenstände, das vierte die herrschaftlichen Fabriken, das fünfte Polizeyfachen und das letzte allgemeine Gegenstände der Kameral praxis betrift.

Völlig richtig ist die (S. 7. der Einleit.) gegebene Erklärung der Cameralwiffenfchaft, oder Cameraliftik in der engften Bedeutung, dafs fie die Sammlung, oder der Inbegriff derjenigen ftaatswirthschaftlichen und practifchen Regeln fey, welche von der Kammer und ihren Bedienten ausgeführt werden müffen, oder welche die ei gentliche unmittelbare Verwaltung der Staatseinkünfte betreffen. Selbft aus diefer Erklärung folget aber offenbar, dafs der Hr. Vf. der Cameralpraxis, da er diefelbe blofs auf die Bergwerke, Forften, Landgüter, Fabriken und Handlung, Polizei und einige Finanzwiffenfchaftliche Sachen (ebendaf.) einfchränkt, viel zu enge Grenzen gefezt hat. Dies find ja keineswegs die einzigen Quel len der Staatseinkünfte, noch die einzigen Gegenstände der Cammergefchäfte. Zu denfelben gehören, als wefentliche Realdepartements der Cammercollegien, überall in Deutschland die Verwaltung des Münz-Zoll und Poftwefens, auch in den mittelmaisigen und kleinen Staaten des Steuerwefens, aus welchen gleichfails eben fo gewiffe, als beträchtliche Einkünfte in die landesherr A. L. Z. Zweyter Band.

[ocr errors]

liche Kammer fliefsen. Unter den Beförderungsmitteln des Bergbaues (§. 14.) vermiffen wir eins von vorzüglich guter Wirkung, nemlich die Befreyung der Bergtheile und ihrer Ausbeute von allen Arten des Arrestes, wofern fich die Schuldfoderung nicht auf jene unmittel bar beziehet.

Bey dem 2ten Hauptstück hat der Vf. von des Hrn. von BurgdorfsForfthandbuche den mehrften Gebrauch gemacht; jedoch in der Feftfetzung der Holzverkaufspreife ($19) feine eigenen, von jeuem abweichenden Grundfätze beybehalten. Diefes Hauptftück unterfcheidet fich merklich von den übrigen durch genaue Beftimmung und Vollständigkeit der darinn vorgetragenen Lehrfätze und durch die hinzugefügten Modelle und Formulare, welche zur Aufklärung und Anwendung jener Lehrfätze fo viel beytragen. Eben darinn hätten bey dem vorherigen Hauptftücke auch Modelle von den hauptsächlichften Bergwerks- und Hüttenberechnungen geliefert werden follen. Die der Cammer anvertrauete Verwaltung des Forêregals kann nicht wohl überall auf die Oberaufficht über die landesherrlichen Wälder allein (§. 39) eingeschränkt feyn: da fo viele Cammer- und Forstreglements beweifen, dafs diefe Oberaufficht fich auch über die Holzungen der Stadt- und Dorfgemeinen erstreckt. Unter den (§. 62) angeführten Vorfchriften fehlt diejenige, welche die Abfuhr des gefällten Holzes betrifft. Diefe darf, zur Verhütung vieler Befchädigung der Forften, nicht verzögert werden, fondern mufs, bey einer festgesetzten Strafe, alljährlich noch vor Iohannis, auch auf keinen andern, als den dazu angewiefenen Wegen gefchehen. mangelt die nöthige Belehrung von dem Verfahren in Unterfuchung der Forftverbrechen, Feftfetzung der Stra fen und deren Vollziehung gänzlich; denn der §. 68, be ziehet fich dieferhalb blofs auf eine beygelegte aber hiezu gar nicht hinlängliche Tabelle.

Auch

Das dritte Hauptstück von der landwirthschaftlichen Cammeralpraxis hat der Vf. mit einer hauptfächlich aus von Buri Abhandlung von den Bauerngütern in Deutschland genommenen, aber allzufehr ins Detail und bis in verwickelte juriftifche Streitfragen ausgedehnten Befchreibung der mannichfaltigen deutfchen Lehns- und Zinsgü ter (S. 129-151) angefangen. In dem der Zeitpacht zuerkannten Vorzuge vor der Erbpacht (§. 86. 87) ift der Rec. mit dem Hrn. Vf. völlig einverstanden, nur nicht darinn, dafs der Befitz der Erbzinsgüter zu den Erbpachten zu rechnen fey. (S. 153. c.) Nach der urfprünglichen Verfaffung diefer Güter wurden diefelben ih ren Befitzern eben fo, wie die vorhin §. 79. angeführten Gü, ter, nemlich folchergeftalt verliehen, dafs der davon zu entrichtende jährliche Zins mit dem jährlichen Ertrage diefer Güter in keinem Verhältniffe ftand, und blofs

Dddd

ein

ein fortdaurender Beweis feyn follte, dafs der Erbzins
mann das Obereigenthum (dominium directum des Erb-
zinsherrn anerkenne. Freylich weichen die Erbzins-
verleihungen in neuern Zeiten, wofür der erfte Ac-
quirent, aufser dem jährlich zu entrichtenden Zinfe, ein
dem Werthe des Guts, wo nicht völlig gleiches, doch
nahe angemeffenes Capital bezahlt, hievon fehr ab, und
nähern fich den Erbverpachtungen: aber die mehreften
Erbzinsgüter, an welchen den landesherrlichen Kam-
mern das Grundeigenthum zuftehet, find doch von der
erften ursprünglichen Art. Bey den dem Grundherrn
(S. 158) zugeeigneten Vorkaufsrecht (Verkaufsrecht ist
ein Druckfehler) des Erbzinsgutes hätte der ange-
führten Einfchränkung deffelben auf den Zeitraum von
zwey Monaten noch hinzu gefüget werden follen, dafs
diefes Recht bey Subhaftationibus neceffariis verloren ge-
het, wenn es nicht im letzten Subhaftationstermine vor
der Adjudication ausgeübet wird. Richtig, zweckmäfsig
und ausführbar find die von dem Hrn. Vf. (§. 90) vor
gefchlagenen Mittel zur Aufhebung der Leibeigenfchaft
und zur Verwandlung der damit behafteten Güter in Erb-
zinsgüter. Hingegen mufs der Rec. gegen die Beur-
theilung und Beftimmung des bequemften Termins zum
Antritte und zur Uebergabe einer Zeitpacht (S. 169-171)
erinnern, dass es dabey nicht blofs auf einen folchen
Zeitpunkt ankommt, da die mehrften wirthschaftlichen
Gefchäfte von neuem anfangen, der wenigfte Aufwand
erfoderlich, und am eheften Einnahme zu erwarten ist;
fondern dafs auch auf die Methode, nach welcher der
wichtigste Theil des Haushalts, nemlich der Ackerbau,
dem Pächter übergeben wird, hauptfächlich Bedacht ge-
nommen werden mufs. Empfängt der Pächter das Feld-
inventarium gegen Bezahlung der Einfaat, Düngung und
Pflugarten; fo kann freylich die Uebergabe, fobald als
die Beftellung des Sommer- und Brachfeldes vollendet ift,
folglich im Anfange, oder in der Mitte des Monats May,
am bequemsten geschehen. Dies ist aber in dem Falle,
da der antretende Pachter die fämmtlichen Feldfrüchte,
nach deren auf dem Halme zu taxirenden Werthe, bezah-
len mufs, nie fo frühzeitig thunlich, fondern erft alsdann,
wenn die ökonomischen Pflanzen des Sommer- und
Brachfeldes fo weit heran gewachfen find, dafs fie taxi-
ret werden können, alfo nicht eher, als Johannis, oder
bald nachher. Wären des Vf. Bedenklichkeiten ge-
gen alle bisher gewöhnlichen Arten der Verpachtung völ
lig gegründet und die Ausführung der von ihm erfunde-
nen und empfohlnen Methode (§. 95) einer erblichen
Pachtüberlaffung, mit alljährlicher Bestimmung gewiffer
ron dem Pachtinhaber zu entrichtenden Quoren, nach
dem angefchlagenen Ertrage, und den jedesmaligen Markt-
preifen, fo leicht, als es den Vf. dünkt; fo würde frey-

verläfsigbekannt ift, völlig widerlegt; und anderntheils bleiben doch die gewifs nicht leicht zu überwindenden Schwierigkeiten übrig, dafs die Beftimmung der Quoten nach den marktgängigen Preifen, da diefelben vor der Ernte gewöhnlich ungleich höher, als nach derfel' on, find, in jenem Falle dem Pachtinhaber, in diesem hingegen der landesherrlichen Cammer zum Nachtheile ge reichen, auch der Letztern der angerathene Empfang der Quoten in Naturalien eine befchwerliche und kostbare Receptur, Verwaltung und Berechnung verurfachen wir de. Ohne Zweifel hat den Vf. die Vorliebe für diefe fei. ne Quotenpacht verleitet, gerade von derjenigen Art der Benutzung der Domänengüter, welche bey den deut fchen Cammern die allergewöhnlichfte ift, nemlich von der Verpachtungauf 6. 12 oder mehrere Jahre, die wenig fte und unzulänglichste Belehrung zu geben. Von den Grundfätzen und der Methode, wornach die landesherr lichen Cammern in Abfaffung der Pachtbedingungen, Un terhandlungen mit den Pachtcompetenten, Wahl unter denfelben und Schliefsung der Pacht mit ihnen verfahren, erfährt der Cammeraliftifche Lehrling hier nicht das min defte, auch eben fo wenig von den fo wefentlichen und wichtigen cameraliftifchen Beforgungen bey der AbuahHieran war doch me und lebergabe der Pachtungen. gewifs einem folchen Lehrlinge weit mehr gelegen, als an der for weit ausgedehnten Herzählung und Befchreibung der vielfältigen Arte von deutfchen Bauerngi thern: da von diefen fo viele gedruckte Unterweisungen, von jenen Verhandlungen aber nur wenige vorhanden find. Ueber die Verfertigung der Kauf- und Pachtanfchläge geben zwar der §. 116 und 117 viele nutzbare, aber doch in verfchiedenen wefentlichen Theilen mangelhafte Relehrungen. Sie enthalten nemlich keine vollständige Nach weifung der Hülfsmittel, welche man zur Erforschung des Ertrages eines Landgutes gebrauchen kann und mufs; keine Erklärung der gewöhnlichten Methoden in Abfal fung folcher Anfchläge und ihres Unterfchiedes, z. B. ei nes Körner-Anfchlages, und eines Special-Hufen-Anfchlages etc. keine Grundfätze, wie verfchiedene be trächtliche Zubehörungen eines Guts z. B. Korn- und Fleischzehenten, Malterzinten, Herren- oder Frohndienfte, Fifchteiche etc. in Aufchlag zu bringen find. Auch war es hier zur völligen Aufklärung der Sache ge wifs nothwendig und nützlich, das Formular eines wohleingerichteten Kauf- und Pachtanfchlages beyzufügen. In dem vierten Hauptftücke von der Cameralpraxis bey herrfchaftlichen Fabriken, wo der Vf. gleich Anfangs (6.120) mit Rechte behauptet, dafs Fabriken keine Finanzquellen für den Staat Bind und doch gleich hernach die Befugnifs der Cammer zu deren Anlage und Betriebe fo weit ausdehnt, dafs er die Papiermühlen, die Seifenfide reyen, das Bierbrauen und Brandeweinbrennen und alle Ma wird aber einestheils der den Zeitpachten gemachte Vor- nufacturen, deren rohe Materialien ursprünglich herfchaftfchlimmerung der Landgüther und eine hieraus von Zeit le Verarbeitung des Eifens, des Kupfers, des Silbers und zu Zeit erwachfende Abnahme des Pachtgeldes bewirken, felbft des Holzes aus den herrfchaftlichen Forften würden Ertrages und des Pachtgeldes auf zum Theil auf die gerecht, in einem Lande, wofelbft noch keine Papiermün durch die feit 50.bis 60 Jahren erfolgte Erhöhung des zueignen können), erkläret er es (S. 250) für le vorhanden ist, dergleichen anzulegen, wenn dadurch eine mehreften Landgütern im nördlichen Deutschlande zubenachbarte ausländifche Papiermühle ruinirt wird. Hiezs

Hälfte, jawohl noch höher

Es

wie uns von den ailer

ift

ift weder in den natürlichen, noch in den pofitiven Rechten, und noch weniger in der Staatswirthschaft irgend einiger Grund vorhanden. Eben fo ift es auch weder der Natur der Sache gemäfs, noch bey landesherrlichen Cammerr üblich, in den Pachtanfchlägen vom Brandeweinbrennen, nach des Hn. Vf. Angabe (§. 279) das Pachtgeld für die Viehmaftung doppelt, nehmlich erft für die Nutzung des Brandeweinfpüligs, und dann auch für den Gewinnft an verkauftem fetten Viehe, zu berechnen. Diefs wäre gewiss eben fo unbillig, als wenn bey der Verpach tung einer Fettweide gefodert würde, dafs der Pächter, aufser dem Pachtgelde für die Nutzung diefer Weide, auch einen Theil feines Gewinnftes von dem dafelbft fett gewordenen Viehe an den Verpächter abgeben folle.

Zu der Polizeycameralpraxis, welche den Inhalt des fünften Hauptstücks ausmacht, rechnet der Hr. Vf. (S. 294.) hauptfachlich denjenigen Theil der Polizey, wel cher fich mit Veftfetzung der Mafse, Gewichte und Preife der vornehmsten Lebensbedürfniffe befchäftigt; auf ferdem aber auch die Ferforgung der Armen, Wittwen, und Weifen, imgleichen die Affecuranzanstalten. Sollten aber dahin nicht noch einige Gegenstände, vorzüglich die den landesherrlichen Cammern, nicht nur des allge meinen Beftens, fondern auch befonders des Zollregals wegen, obliegende Unterhaltung guter Brücken und Wege gleichfalls gehören? Die erftbemeldeten Materien hat der Hr. Vf. folchergestalt behandelt, dafs, auf die vorausgefchickten Grundfätze, wornach Maffen und Gewichte und die Taxen der nothwendigten Lebensmittel, als Brodt, Fleifch, Bier etc. zu beftimmen find, eine Menge von Verzeichniffen der in Deutschland üblichen Maffen, und Gewichte, auch erläuternder Beyspiele von Berechnungen folget. Hiedurch find die dahin gehörigen, mit vielen Schwierigkeiten verbundenen Dienftgefchäfte nicht allein nach den Bedürfniffen eines cameralistischen Lehrlings hinlänglich aufgeklärt, fondern auch zugleich felbft manchem bejahrten Cameraliften folche Winke und Auffchlüffe gegeben worden, welche er zur Entdeckung und Verbefferuug einiger Fehler in dem bisherigen Verfahren wird nützen können. Von gleicher Befchaffenheit ist der hiernächft folgende Unterricht von den Armen Wittwen, Waifen- und Affecuranzanstalten.

[ocr errors]

Das letzte Hauptftück enthält die allgemeinen Grund. fätze des Verfahrens in den Cammergefchäften, befonders Erläuterungen und Beftimmungen über die innere Einrichtung eines Cammercollegiums, über die zu deffelben Refsort gehörigen Sachen, über die Ordnung und Me. thode des Verfahrens in denfelben, über die Quellen der Staatseinkünfte, über die davon zu beftreitenden Ausga. ben und zuletzt über den Civil - Cammer- und Militäretat: wobey aber die fiir den cameralifchen Lehrling eben fo nothwendigen Belehrungen von den zu haltenden Exhibiten und Expeditionsbüchern, von der Vertheilung der Gefchäfte unter die Mitglieder des Kollegiums nach Real und Lokaldepartements und von dem Regiftraturwefen der Cammer gänzlich fehlen.

Uebrigens verdient diefes Lehrbuch, das der Vf. felbft Verfuch nennt, wegen feiner mannigfaltigen guten Seiten, dafs Hr. F. bey künftigen Auflagen, den eben in

diefer Abficht von uns bemerkten Mängeln abzuhelfen und
es dadurch, fo viel möglich, zu vervollkommnen fuche.

ANSPACH, b. Haueifen: Syftem der Gesetzgebung.
Fünfter Band, Aus dem Italienifchen des Ritters
Caietan Filangieri. 1790. 8. (10 gr.)

Diefer fünfte Band enthält den erften Theil des fünften
Buches und befchäftiget fich mit den Gefetzen, welche
die Erziehung betreffen. Zuerst preifet fich der Vf. in
einem weitfchweifigen declamatorifchen Eingange glück-
lich, dafs er die peinliche Gefetzgebung vollendet habe
und nun feine Aufmerksamkeit der unverdorbenen Jugend
widmen könne. Er rühmet fodann den Nutzen der öf
fentlichen Erziehung und glaubt, dafs man das, was man
dadurch an Menfchenvorzügen verliere, an Bürgertugen-
den wiedergewinne. Wenn aber, wie woht von Nach-
denkenden nicht bezweifelt werden kann, der Zweck
der bürgerlichen Gesellschaft in der Vervolikommung des
Menfchen befteht, obgleich die Zwangsgefetze fich ihrer
Natur nach, blofs auf den Schutz der allgemeinen Si-
cherheit, als eines zu diefem Zweck unentbehrlichen
Mittels, einfchränken müffen, fo fällt in die Augen, dafs
Menfchen- und Bürgertugenden fich einander nur in fo-
fern entgegenfetzen laffen, als es Anlagen und Fertigkei
ten giebt, welche mehr oder weniger zum Vortheile des
einzelnen Menfchen oder der ganzen Gefellschaft gerei-
chen. Wenn man alfo der Aeufserung Filangieri's eine
vernünftige Deutung geben will, fo kann es nur die feyn,
dafs nemlich die Gefellfchaft diejenige Ausbildung, wel
che dem gröfsten Theile der Bürger dienlich ist, derje
nigen vorziehen müffe, wodurch zwar einige wenige
weiter gebracht, die Uebrigen aber desto mehr zurück-
gefetzt würden. Man würde aber aus diefem Satze zu
viel folgern, wenn man der bürgerl. Gefellschaft das
Recht einräumte, die Einzelnen zu nöthigen, dafs fie ih
re eigene Ausbildung demjenigen aufopfern follten, was
die Gefellfchaft unter dem Nahmen des gemeinen Wohls
mit Gewalt durchfetzen will. Deswegen will auch unfer
Vf. nicht, dafs die Eltern genöthiget werden follen, ihre
Kinder der öffentlichen Erziehung zu unterwerfen; denn,
ob er gleich diefe für nothwendig hält, fo refpectirt er
doch die Rechte des einzelnen Bürgers zu fehr, als dafs
er die Väter mit Gewalt verhindern wollte, ihren Söhnen
diejenige Erziehung zu geben, welche fie ihnen für die
zuträglichfte halten. Er glaubt mit Recht, feinen Zweck
dadurch beffer zu erreichen, wenn er die öffentliche Er-
ziehung mit Vortheilen verknüpft, die einen jeden Vater
reizen. feine Kinder daran Theil nehmen zu laffen. Un-
ter einer öffentlichen Erziehung verfteht unfer Vi. nicht
eine blofse Lehranstalt, fondern er unterwirft das ganze
Erziehungsgefchäft der unmittelbaren Sorge des Staats..
Dabey fieht er aber auch ein, dafs nicht alle Bürgerklaf-
fen auf gleiche Weife erzogen werden können.
völlig gemeinfchaftliche Erziehung fetzt einen Staat vor-
aus, deffen Bürger innerhalb den Ringmauern einer Stadt
verfammelt find. Diefem Grunde könnte man noch bey-
fügen, dafs einerley Erziehung fich nur bey folchen
Völkern denken laffe, welche Sclaven zu ihren Dienften
haben. Diejenigen, welche den Stock fühlen müffen,
können nicht mit denen, welche ihn führen follen, ganz
Dddd 2

Eine

gleich

[blocks in formation]

Unfer Vf. hat zwey Hauptklaffen unterfchieden, nemlich diejenigen, welche den gemeinen Wefen durch ihre Talente, und die, welche ihm durch ihrer Hände Arbeit dienen. Da er eine Regierung vorausfetzt, in welcher alle Bürgerklaffen eine gleiche bürgerliche Freyheit geniessen follen, fo hat er bey Feftfetzung diefes Un terfchiedes nicht auf den vorher bemerkten Unterfchied . der herrschenden und dienenden Klaffe, fondern allein auf die Verfchiedenheit des Bedürfniffes Rücklicht genommen. Allein fo weife und menfchenfreundlich auch die Staatsverfaliung feyn mag, fo werden doch noch immer einige Bürgerklaffen übrig bleiben, welche mehr als andere genöthiget find, ihren Willen den Launen anderer zu unterwerfen. Wäre es unserm Vf. blofs um eine Lehranstalt zu thun, fo dürfte er nur darauf fehen, dafs jeder fo viel lernte, als er in feinem künftigen Leben braucht; das Lehrfyftem der Moral aber würde bey Allen gleich feyn können. Ganz anders verhält fich die Sache, wenn nicht blofs vom Lehren, fondern vom Erziehen, uad alfo von der Gewohnheit, gewiffe Maximen vorzüglich zu befolgen, die Rede ift. Ob nun gleich Filangieri diefes Nutzens der Verfchiedenheit der Erziehung nicht erwähnet hat, fo würde er doch bey dem von ihm vorgefchlagenen Erziehungsplane nebenher erreicht werden; denn er will, dafs nicht nur die beyden eben erwähnten

Hauptklaffen von einander abgefondert, fondern auch die jenigen, welche zu einerley Gewerbe beftim ut find, ei Hem gemeinfchaftlichen Auffeher von ihrem Gewerbe un terworfen werden follen. Es ift ein fchoner Gedanke unfers Vf., dafs die Moral nicht auf die gewöhnliche Art, fondern von folchen Staatsmännern gelehrt werden foil, welche fich während ihrer Amtsführung nicht nur durch ihre offentl. Verdienfte, fondern auch durch ihren regel mäfsigen Lebenswandel ausgezeichnet haben. Es follen nemlich diejenigen, welche im Dienfte des Staats gra geworden find, die Aufficht über die Erziehung, als ei ne ehrenvolle Belohnung ihres Verdienftes erhalten, und es ist nicht zu läugnen, dafs folche Männer nicht nur mehr als die gewöhnlichen Lehrer, aus dem Innerften ihres Herzens fprechen, fondern auch ihre Lehren durch ihr Beyspiel unterstützen würden. Dabey verfteht es fich aber von felbft, dafs diefe Männer keine mühfame Lehr ftunden übernehmen, fondern die ganze Theologie und Moral, welche fich nach des Vf. Vorfchlage, auf einige wenige Sätze reducirt, in kurzen herzlichen Ermahnungen vortragen, übrigens aber nur die allgemeine Aufficht ha ben follen. Da das Priefterthum fich diefes Gefchäft fo bald nicht nehmen laffen dürfte, und alfo auch deswegen dafür forgen wird, dafs es fo verwickelt und mühlam bleibe, als es bisher gewefen ift, fo läfst fich die Ausführung diefes fchönen Vorfchlags fobald nicht erwarten. Es ift aber nicht nur herzerhebend, fondern auch nurz. lich, dergleichen Ideen zu nähren und im Umlauf zu bringen, bis endlich der Tag anbricht, welcher die Wün fche vieler Jahrhunderte zur Erfüllung bringt,

KLEINE SCHRIFTEN.

feine Oden Feuer, in feine Empfindungen Wahrheit, in feing Scherze Salz, und in feine Sinngedichte Sinn zu bringen. Will

[merged small][ocr errors]

Du führtft in deiner Hand die leichte Feder. Das fah mit neidifchen Verdrufs Und warf fein Zepter, ftark wie eine Zeder, Weit von fich weg Gott König Aeolus. In einer Schilderung eines Predigers heifst es: Mich dunkt, ich höre

SCHÖNE KÜNSTE. Haile b. Hendel: I. G. Georgi's kleinere Ge dichte. Erftes und zweytes Heft. 1790. ES. S. 8, (6 gr.) Der Vf, fodert den Beurtheiler feiner Gedichte auf:,,ihn der Strafe zu würdigen, an-man Beweife? ,,dere an feinem fchuldigen Beufpiel zu lehren, über feine Fehler ,,die hochgehabene Geifel zu fchwingen" und verfpricht,,fich dann ,,vielleicht zu beffern." So fehr wir feine Befferung wünschen, fo wenig können wir uns auf eine ausführliche Kritik feiner Verfe einlaffen. Diefe verdient nur der junge Dichter, dem es zwar noch an Gefchmack, Ausbildung und Reife der Beurtheilungskraft fehlt, der aber doch Talent zeigt, und Genie verräth. Hrn. Gs. Verfe find unverbefferlich, nicht weniger, als die Gefange Homers. Was diefe durch Verbefferungen fchöner, und jene minder fehlecht werden könnten, belohnte die Mühe nicht. Welch ein elender Gewinn, gefetzt auch, dafs IIr. G. allen Wörtern, die er des Metrums wegen, hinten, vorn und in der Mitte fo jämmerlich verftümmelt hat (fchwinder ft. gefchwinder, g'heimes, h'rab,Will'n, mein Achtung die Wohlthat der Wiedereinfetzung in den vorigen Stand angedeihen liefse; gesetzt auch, dafs er einzelne platte, fchwülftige, nonfenfikalifche Zeilen:

Die Nymf (des Bachs) ift klaren Angefichts,

Und ihr Gefchmack ist kuhler Ernft

mit leidlichern vertaufchte; feine ellenlangen Zufammensetzungen: unzertrennlichhangende Gefchäfte, mit dem kritifchen Meffer zerlegte u. f. w., feine Gedichte würden dadurch noch lange nicht werden, was gute Gedichte feyn müffen, pulcra et dulcia. Die vereinigten Bemühungen aller Kunstrichter vermöchten nicht, in

Den Puls der Adern

.. Pontak, Pontak, Pontak,
Ja. Ja. Sein Herzblut Pontak,
Und abgezogner Kümmel
Der edle Saft der Nerven;
Die beyden Vorderhirne
Zwey rare Zuckerkartoffeln;
Die beyden Hinterhirne
Zwey köftliche Butterklöfsgen;
Und glandula pinealis

Ift eine brandte Mandel u.

I. w.

Von Einem Gedichte gefteht Hr. G. felbft, dafs er es im Fieb gefchrieben habe. Vielleicht, ohne fein Wiffen, auch die übrigen, und fo hätte er fich, feiner Verfe wegen, nicht an die Kunftr

ter fondern an die Aerzte zu wenden.

« ZurückWeiter »