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melt das Werk von Druckfehlern, deren Verzeichniss allein am Ende einen halben Bogen einnimmt: ein Uebelftand, der bey der übrigen Eleganz des Druckes und Papiers desto mehr beleidigt.

PRAG und LEIPZIG, in Schönfeld-Meifsnerifchen Verlage: Lexicon aller in den öftreichischen Staaten wirklich bestehenden landesfürftlichen Verordnungen and Gefetze im geiftlichen Fache gefammlet und geordnet von O. S. v. K. 1790. 332 S. 8. (1 Rthlr.) Da unter der Regierung Kaifer Jofephi II. im Oefter reichischen fo aufserordentlich viel kirchliche Verän derungen durch Einführung der Toleranz, Aufhebung vieler Klöfter, Einschränkung der Geiftlichkeit, ganz neue Pfarrer-Regulirung, Errichtung der General-Seminarien u. dgl. m. vorgiengen, fo waren auch von den desfalls erlaffenen Gesetzen schon mehrere Sammlungen theils wörtlich, theils Auszugsweife veranstaltet worden. Rec., der fie alle kennt, glaubt aber doch, dafs diefe gegenwärtige alle vorhergehende an Vollständigkeit, zweckmässig kurzer und doch hinlänglicher Ueberlicht und Genauigkeit übertreffe. Ihr Vf., Otto Stein bach von Kranichftein, ehmaliger Prälat von Saar, gehört zu den aufgeklärtesten Geiftlichen in der ganzen Oe ftreichischen Monarchie; mehrere vorzüglich zur mährischen Geschichte gehörige Schriften von ihm bezeugen dies, und da er feit fechs Jahren bereits Referent des geiftlichen Fachs im Königreich Böhmen ist, fo befafs er allerdings Quellen genug, alle Verordnungen zu erhalten, hinlängliche Kenntnifs, fie zweckmässig zu ordnen und auszuziehn, auch Gelegenheit, manches zu fuppliren, was einem blofsen Sammler entgangen feyn würde. Dies Werk, wiewohl es nur die Form eines Regifters hat, macht ihm daher auch wirklich Ehre und man darf es nur mit dem vier Bande ftarken SchwerdlingiSchen Werke, das gleichen Endzweck hat, vergleichen, um zu fehn, welche Vorzüge der Prager Sammler vor dem Wiener hat. Man findet hier den Inhalt aller Gefetze, die von 1669 an, bis im Februar 1790 in Publico-Ecclefiafticis von den Oeftreichifchen Monarchen erlaffen worden; wohlbemerkt, wenn fie 1790 noch ganz oder Theilweise beftanden. Alle völlig widerruffene find auch hier, zur Vermeidung unnützer Weitläuftigkeit übergangen. Die Gefetze K. Jofeplis If. find hier faintlich, felbft diejenigen, die er bis zum letzten Lebenslauch ergehen liefs, befindlich; und der Unparteyifche, durch keine Fürftengröfse erbitterte Lefer erftaunt wirklich, wenn er hier die schnelle Umwandlung gleichfam in nuce fieht, die mit fo vielen Dingen vorging, die aber leider auch schon in den letzten Jahren wieder zurück zu gehen begann. Den Geiftlichen und den Beamten in K. K. Ländern darf dies Buch wohl nicht erft empfohlen werden; aber auch der deutfche Gefchichtschreiber in genere wird es nicht felten als ein hiftorifches Handbuch brauchen können; er erhält hier manches ihm wichtige Datum zwar nur ins Kurze zufammengezogen, aber doch mit allen legalen Umftänden verfehn; er findet unter den Rubriken: Akatholiken, Toleranz, Klöfter, u. dgl. manche von Jofephs zum Theil verkann ten, zum Theil gelungnen, zum Theil auch gefcheiter

ten Planen. Unter diefen letztern zeichnet fich auch der Artikel General-Seminarien aus. Nach ihrer erstern Anlage hätten diefe ficher die Mönchstyranney vernichtet, und die Aufklärung mächtig emporgehoben. Nach und nach nahten fie fich fchon wieder dem klöfterlichen Zwange; jetzt find fie leider! ganz aufgehoben. Im Stil des Werks merkt man zuweilen die gefetzliche Sprache, die nirgends, und zumal im Oeftreichifchen nicht, wohllautend klingt. Aber öfters ift die Schreibart gebeffert und rein. Wenigftens durchgängig beffer, als in allen übrigen ähnlichen Werken.

FRANKFURT a. M. in der Hermannifchen Buchh.: Von den Werbungen in den deutschen Reichslanden und Städten insbefondere: ob die Reichsflädte berech tiget find, folche in ihren Territorien zu verbieten, und einzufchränken? In einigen Briefen beantwortet von Joh. Bapt. Anthes, Actuarius der ältern bür, germeisterlichen Audienz der Reichsstadt Frankfurt. 1790. 142 S. 8.

Es ist bekannt, dafs die Werbungen den Reichsftädten in vielem Betracht fehr läftig find. Man hat eine Menge Beyspiele vor fich, dafs die vorgesetzten Werbungsofficiere die Werbung nicht als eine blofse Vergünftigung desjenigen Reichsftandes, in deffen Gebiethen fie fich derfelben bedienen, fondern als ein zuständiges Recht anfahen, und folches nach Willkühr ausdehnten, ja fogar fich allen Einschränkungen widerfetzten. Der Vf. handelt daher hier einen allerdings intereffanten Gegenftand ab, der felbft von den neuesten Publicisten bisher nicht umständlich abgehandelt wurde. Alle Stände des Reichs fuchen gegenwärtig ihre Reichsftändifche Befugniffe gegen Eingriffe zu verwahren, und die Reichsftädte fcheinen die Laft der fremden Werbungen jetzt mehr, als in den vorigen Zeiten zu fühlen. Das vorgefetzte Thema fucht der Vf. in Briefen an feinen Freund auszu führen; er baut den ganzen Grund, warum die Reichs ftädte berechtiget feyn, die fremden Werbungen in ihren Gebieten einzufchränken, auf die Landeshoheit, und hält aus den fehr weitfchichtig detaillirten Landeshoheitsrechten der Reichstädte dafür, dafs diefe die noth wendigen Einfchränkungen der fremden Werbungen fchon von felbft in fich begreife. Von der Landeshoheit geht der Vf. auf die aus derfelben fliefsende gesetzgebende Gewalt, und Gerichtsbarkeit über, welcher fich alle in einem fremden Staate befindende Einwohner, wenn fie nicht durch die Reichsgesetze davon befreyet find, mithin auch die fremden Werbungen unterwerfen müffen. Diefes fcheint fich nun aber, mehr auf die perfönliche Vergehungen der Werbungscommandirten, als auf das Werbungsrecht, und die damit verbundene Befug niffe zu erftrecken; es entsteht eben aus diefem Satze, fo viel der Vf. hierdurch für das Recht, die fremde Werbungen in dem Gebiet einer Reichsftadt einzufchränken, zu erweifen glaubt, ein ftarkes Bedenken, ob die Reichsftände, ihrer Werbungsabgeordneten wegen, nicht von der Gerichtsbarkeit der Reichsftädte und derjenigen Reichs unmittelbaren eben fo befreyt feyn mögen, wie es z. B. die reichsritterschaftlichen Glieder in Anfehung ihrer Perfon, und fonstigen Befugnisse find, wovon in Mmmm 2

dem

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dem deutfchen Staatsrechte, fehr viele Beweife vorlieRec. findet diefe Bedenklichkeiten durch die gen. Gründe des Vf. nicht gehoben. Es wäre vielmehr zu wünschen gewesen, dafs er gezeigt hätte, woher die Reichsftände das Recht erhalten, ihre Werbungsplätze vorzüglich in den Gebieten der Reichsftädte aufzufchlagen, aus welchem vielleicht der Grund des Einschränkungsrechts beffer, als aus den Grundfätzen der LanWenn das deshoheit zu entwickeln gewesen wären. Recht der Reichsftände, ihre Werbungsplätze in den Reichsftädten aufzufchlagen, fich nicht aus der deutschen Reichsgefchichte erweifen läfst, fo beruhet diefes Recht auf einem defto leichter erweislichen Reichsherkommen, wovon der Vf. ganz abftrahirt. Diefes mag nun an und für fich vieles beytragen, dafs die Reichsftädte die Werbungen freinder Stände ihrer Gerichtsbarkeit nicht fo vollkommen, wie andere allda fich niederlaffende Fremde unterwerfen können, und ihnen gewiffe Exemtionen und Freyheiten geftatten müffen, die auch der Politik gegen einen fremden Reichsftand angemeffen find. Dafs eine Reichsftadt berechtigt fey, zum Besten ihrer Bürger zu verordnen, dafs keiner derfelben mit Lift, Gewalt, oder ohne Wiffen der Obrigkeit zu dem Militärftande gezogen, und überhaupt alle Mifsbräuche der Werbungen eingeftellt bleiben und die Werbung ohne Nachtheil, und Befchwerde des Landesherrn gefchehen müffe, hievon ift die Frage nicht; die von dem Vf. in den Beylagen beygebrachte Werbedicte verfchiedener Reichsftädte bestätigen auch diefes Einfchränkungsrecht hinlänglich, fo weit es um Abftellung des Unfugs, oder der Mifsbräuche zu thun ift. Allein der Hauptanftand, den der Vf. weder erörtert, noch angeführet hat, beruhet nach Rec. Ermeffen dasinn, ob fremde Werbungen, welche in einer Reichsftadt dem Reichsherkommen gemäfs, ihren Werbplatz aufzufchlagen, berechtiget find, auch können gezwungen werden, fich allen möglichen Einfchränkungen zu unterwerfen? Die Werbung mufs an und für fich gewiffe Freyheiten haben; die Einschränkung diefer Freyheiten würde den Werbungen äusserft nachtheilig feyn, Hinderniffe im Werbungsgefchäfte verurfachen, und beftändige Collifionen und Streitigkeiten erregen. Es kommt alfo wahrscheinlich bey den fremden Werbungen, weil fie nach dem Reichsherkommen nicht wohl können gehindert werden, mehr auf Verträge, und eine Uebereinkunft, als auf gefetzliche Einschränkungen an. Denn gegen denjenigen, der ein

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Recht gemäfs des Reichsherkommens hat, läfst fich doch eben diefelbe Machtsprache nicht führen, deren man fich gegen Bürger und Unterthanen aus dem Grunde der landesherrlichen Obrigkeit bedienen kann. Ueberhaupt hat der Hr. Vf. mehr eine Apologie für die keinem Streit unterworfene Reichsftädtische Landeshoheit gefchrieben, als fein vorgesetztes Syftem von dem Einschrankungsrechte der fremden Werbungen ausgeführt. Man vermifst überdem in diefer Abhandlung alles, was nach Mofers deutschen nachbarlichen Staatsrechte S. 298308. befonders bey den Wahltägen 1741 und den Friedenshandlungen 1761 von den Werbungen vorgekommen ift,

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BERN, b, Haller: Joh. Rudolf Tfchiffeli von der Stall fütterung und vom Kleebau in der Schweiz. 1789. 139 S. 8. (9 gr.)

Die vorangezeigte Schrift ift nur eine zweyte Auflage der bereits im Jahre 1774, ohne den Namen ihres Vf., gedruckten Briefe über die Stallfütterung: wozu nichts weiter, als einige fehr wenige Nachrichten von dem Leben und Abfterben ihres Vf., auch von feiner Correfpondenz mit dem Paftor Mayer in Kupferzell hinzugekommen find. Ir. T. hatte fich durch feine Abhandlungen in den Schriften der Berner ökonomischen Gefellschaft das Recht zu einer gültigen Stimme in diefer wichtigen ökonomifchen Streitfache erworben. Er war ein eifriger Vertheidiger der Stallfütterung, welche er nach phyfifchen Gründen und eigenen Erfahrungen beurtheilte und empfahl: ohne fich, wie ein Schubart von Kleefeld, in einem grenzenlofen Enthusiasmus zu

verirren.

KLEINE

SCHRIFTEN.

VERMISCHTE SCHRIFTEN. Nurnberg: Anderthalbhundert jähriges Kraufsifches Jubalfeft, d. i. dankbar erneuertes Ehrenge dichinifs Frauen Elifabeth, Herrn Conrad Kranfien, angefehenen Kauf- und Handelsheryn allhier Seel, nachgelafsnen Wittwe und der von ihr errichteten bortreflichen Stiftung. 1790. 75 S. 4. Die Krauflifche Stiftung, eine der anfehnlichften in Nürnberg, das deren fo viele hat, ist aus den Köhlerischen und Willischen

Münzbeluftigungen und vielleicht auch durch das dankbare Zeugnifs der Ausländer, die daran Theil hatten, hinlanglich be kannt. Am 24 Junius 1790. wurde das 150jährige Jubiläum derfelben gefeyert, welches die Erfcheinung diefer Schrift veran lafste. Ihr Inhalt ift übrigens blofs local; enthält aber in diefer Rücklicht manche gute Nachrichten.

ALLGEMEINE LITERATUR- ZEITUNG

Sonnabends. den 12 März 1791.

ERD BESCHREIBUNG. GREIFSWALD, gedr. b. Röfe: Patriotifche Beytrage zur Kenntnifs und Aufnahme des Schwedischen Pommerns, von J. D. con Reichenbach, königl. Schwedischem Kammerrathe. 1787, Stück VI. S. 160. Stück Vill, S. 143. Nebft einem Anhange Nro. I-IV, beftehend aus detaillirten Extracten über die Schwedisch- Pommeriche Staatswirthschaft und Finanzen.

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Sorge der Landflände gefchehen. Der gute Churfürft hingegen konnte in feiner Wirthschaft kein Jahr zurechte kommen, und neue Schulden wuchfen feiner Seits immer wieder nach. Da in den Friedensjahren von 1763 bis 1777. fich andere, grofse Kammern Deutfchlands faft ohne Ausnahme hoben, fo blieb hingegen die Baierfche auch während diefer Zeit fo weit zurück, dafs fie ihre ordentlichen Einnahmen und Ausgaben nicht einmal balanciren konnte. Laut actenmafsiger Beweife, blieb die Einnahme innerhalb des Zeitraums von 1763 bis einfchliefslich 1772 mit einem Deficit von 4,183,000 Gulden gegen die Ausga'be zurück. Der gute Fürft nahm diefen Zuftand allerdings zu Herzen und wollte helfen; aber ohne die Urfachen des Uebels einzusehen. Er glaubte fie in den Unordnungen der Landesftellen zu finden, deren Einrichtung ihn daher unabläfsig befchäftigte, indem er mehrere derfelben bald trennte, bald wieder vereinigte, und wieder trennte oder neue anordnete; wdurch im Grunde nichts gebeffert, vielmehr der Ge fchäftsgang nur mehr verwirrt, der Lauf der Sachen gehemmt, und die nöthige Ueberficht nie erhalten wurde bis an feinen Tod. Der Etat des gemeinsamen Schuldenabledigungswerks im Jahre 1778. betrug 20,230,871 Gulden;, eine triftige Wiederlegung deffen, was der Hr. Vf. (wahrfcheinlich in Rücklicht der Büschingifchen wöchentl. Nachr. Jhrg. 1773, 5. ́347; welches aber auch ebendaf., im Jhrg. 1779 St. 22, fchon wiederlegt ift) fo zuverlichtlich behauptet! Die Gefchichte und verfchiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte und Abgaben im Schw. Pomm., fo wie die Entstehung und gegenwärtige Einrichtung des dafigen Cammerkollegiums, hat übrigens der Hr. Vf. auf eine fehr lehrreiche Weife befchrieben, und befonders auf die Grundlätze und das Verfahren der berufenen Do

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r.v. Reichenbach mit feinen Patriotifchen Beyträgen ift bereits dem Publico, eine alte Bekarntfchaft: die fechs erflen Stücke liegen zum Theile noch jenfeits des Anfanges diefer kritischen Blätter, und auch das hier bemerkte fiebente und achte Stück ist vor einem fchon dreyjährigen Zeitraume erschienen. Jene frühern hat ein anderer Gelehrter zu seiner Zeit hier angezeigt; die Anzeige der beyden letztern aber blieb von gegenwärtigen Rec. darum fo lange ausgefetzt, weil er die noch anderweitigen intereflanten Stücke erwartete, welche dem Verfprechen des Hrn. Vf. gemäfs, die Juftitzverfaffung, das Staatsrecht, und die Regierungsform des Schwedifchen Pommern, erörtern follen. Da es indeffen den Anfchein hat, dafs Hr. v. R. mit den noch versprochenen Abhandlungen, die feine nützlichen Beyträge gewiffermaalsen zu einem Ganzen gemacht haben würden, auf immer im Rückstände bleiben werde; fo kann Rec. mit dem Abtrage feiner Schuld nicht länger weilen, ohne die genannten zwey Stücke für diefe Blätter ganz eine literärifche Andiquität werden zu lassen. Der Inhalt des VIIten Stücks, über Pommerns Staatswirthschaft, Finanzwefen und Kamevalverfaffung, hebt, ab ovo, von der Nothwendigkeit gewifser Fonds an, die jede Gefellschaft, und fo auch ein ganzer Staat, haben müffe, um die Bedürf-manialreduction, die Karl XI. verfügte, genauer, als niffe des Ganzen zu befreiten; worauf die Verfchiedenheit der Quellen öffentlicher Einkünfte im Allgemeinen bestimmt, und die Anwendung davon auf den -wirklichen Zustand in Pommern gemacht wird. Wenn hiebey Hr. v. R., zur Empfehlung einer weifen und überdachten Staatswirthschaft, fich auf das Beyspiel von Baiern beruft, welches in Schulden vertieft weit über fein Vermögen (?) dennoch durch die kluge Haushaltung Maximilian Jofephs in dreyfig Jahren völlig da von befreyet worden fey; fo ift diefes Beyfpiel fo unglücklich aufgegriffen, als möglich, und wenn es der Hr. Vf. auch in einem noch zuverlichtlichern Tone vorgetragen hätte. Freylich waren von Karls VII hinterlaffenen Schulden bey Maximilian Jofephs Tode eine Anzahl Millionen getilgt; aber diefs war durch die A. 4. Z. 1791. Erfter Band,

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unfers Bedünkens bisher bekannt war, auseinandergefetzt. Einem mitgetheilten Extract aus den Pommerfchen Etats zufolge von 1721 bis 86 (Anhang Nro. III.), hatte das Ländchen fonft immer Defecte, die durch Zubufse von Schweden aus erfetzt werden mussten. Nun aber, und seit 1776. trägt fich der Staat, weil die Nachwehen des fiebenjährigen Kriegs verfchmerzt, und beffere ftaatswirthschaftliche Grundlätze eingeführt find, nicht nur felbit, fondern gewährt auch noch einen, obgleich geringen, Ueberfchufs. Die fämmtlichen Revenuen beliefen fich 1786 etwas über 230,000 Rthlr: wovon der Anfchlag zur Unterhaltung des Civiletats, ein Weniges über 43,000; für das Militaire und die Veftung Stralfund, falt 139,000; und für Penfionen, Gratificationen etc. gegen 39.000 Rithal, oder

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zufammen

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zufammen in genauer Summe 210,899 Bthr. betrug. Nach Abzug diefes Totals der Unkoften vom Totale der Revenuen, ergab fich ein Ueberfchufs von etwas über 19,300 Rthlr.; wozu noch anderweitige 5000 Rthlr., als überfchüssige Renten der Stadt und Herrfchaft Wismar, kamen. Den Befchlufs diefes Stücks machen verfchiedene kleinere Auffätze, meift voll Tadels, aber auch hin und wieder voll nützlicher Vorschläge, über: I. das Magazinwefen und die Vermehrung der königl. Revenuen von diefer Seite; 11. Die Domainen; III. Die Forstwirthschaft; IV. Ueber die Zölle im Allgemeinen; V. Den Wolgafifchen Fürftenzoll insbefondere (wo es auffallend ift, dafs diefer Zoll bis auf den heutigen Tag noch nach einem Tarif von 1580. erhoben wird). VI. Ueber das Nationalvermögen im Schwed. Pomm. (Den baaren Geldstock fetzt der Hr. Vf. höchftens auf 400,000 Rthlr., wovon ein volles Viertel faft immer bey der königl. Renterey entweder vorräthig liege, oder doch ein und ausfliefse. Diefen Belauf unter Pommerns gefammte Einwohner vertheilt, kommen auf jeden der 100,000 Menfchen, die es ungefähr hat, etwa 4 Rthlr., welches doch, in Vergleichung z. B. mit Schweden, noch immer ein günftiges Verhältnifs feyn würde.) VII. Ueber die Creditanfalten (die Pommern haben könnte, aber nicht hat!) Das achte Stück handelt 1. Vom pommerfchen Münzwefen. Hier wird man für die Geduld gegen die flachen Kenntniffe im hiftorischen Theile älterer Zeiten, wo der Hr. Vf. offenbar nicht in feinem Fache ist, und gegen manche Wiederholung bekannter Dinge aus dem deutschen Münzwefen diefes und des vorigen Jahrhun derts, hinlänglich fchadlos gehalten durch das intereffante Detail der fchwedifchen Münzoperationen in Pommern während und nach dem fiebenjährigen Kriege; wie nicht minder auch durch verfchiedene wichtige Bemerkungen über die Auswanderung des pommerfchen Schweren, und den Einfluss des leichtern fremden Geldes. II. Von den ehemaligen (Schwed. Pommerfchen) Einrichtungs- Commiffionen. Das Land nemlich war, ehe es an Schweden gelangte, theils durch die Schwäche einiger feiner eingebohrnen letzten Regenten, theils durch den dreyfsigjährigen Krieg, überaus verwildert; befonders kamen, fagt der Hr. Vf., unter Bogislav XIV. allerley ariftokratische Grundfätze auf, die nach feinem Tode, wo man nicht zu bestimmen vermochte, wer Koch oder Keller wär, ungehindert fortwucherten. Als daher Pommern durch den weftpfal. Frieden ein Eigenthum der Krone Schweden geworden war, schien es nöthig, eine neue Ordnung der Dinge zu fchaffen, und das geftöhrte Verhältnifs zwifchen Haupt und Gliedern, den veränderten UmRänden gemäfs, wieder feftzufetzen. Die hiezu, unter dem Namen der Einrichtungs- Commiffion, ernannten Commiffarien erfüllten zwar die gehabte Abficht nicht ganz, doch einigermaafsen: und fo wurden denn

folche Commiffionen, fo oft der Staat entweder wirklich kränkelte, oder für krank gehalten wurde, zu fechs verfchiedenen Mahlen im vorigen und jetzigen Jahrhundert wiederholt. Hr. v. R. erzählt nun hier ihre Geschichte und ihren Erfolg, und theilt die, in

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der That, heilfamen Inftructionen der beiden neuesten Commiffionen diefer Art, nemlich deren von 166 u 70, in einer Uebersetzung aus den fchwedifchen Originalien mit. III Gedanken über die Greifswaldfche Akademie in Anleitung der Patr. Beytr. V St. S. 172 bis 200, von einem Unbekannten mit Noten eines Unpartheyifchen., Hr. v. R. hatte im Vten St. feiner Beyträge, unter dem Titel:,,Befchaffenheit unferer Lan desuniverfitat" ein Bild von dem Zuftande der Greifs waldifchen Univerfität entworfen, wodurch diese hohe Schule mehr im Lichte einer unnützen Penfionsanftalt, als eines erfpriefslichen Lehrinftituts, vorgeftellt war. Diefs verurfachte natürlich auf Seiten des betroffenen Theils Unzufriedenheit und Wiederfpruch. Einer von den greifswaldifchen Lehrern, Hr. Weigel, erliefs nicht nur Ueber die Akademie zu Greifswald gegen Hrn. Cammerrath von Reichenbach" eine eigene Schrift, fondern die Akademie felbft klagte auch bey ihrem Canzler, dem Fürsten von Hesfenftein, und bat zu ihrer Rechtfertigung um unpartheyifche Unterfuchung, die zwar erkannt, aber bis jetzt, fo viel Rec. weifs, noch nicht ins Werk gesetzt worden ift, Eben diefen Handel nun betreffen auch obige,, Gedanken" über die wir uns aber aller Erinnerungen enthalten, weil ihr Gegegenstand aufser den Grenzen einer blos literärischen Beurtheilung liegt. Unwillkührlich indeffen wurde Rec. verfucht zu glauben, dafs Hr. v. R. bey feinen Aeufserungen und Urtheilen über die mifsfallende Univerfität, mit dem Wunsche im Hinterhalt liege, dass ihre schönen Befitzungen zu königlichem Kammergut werden möchten. Wäre nun aber dieser Wunsch auch kein Patriotischer Beytrag, fo enthält doch die im Ganzen bisher angezeigte Schrift des Guten und Nützlichen fo viel, dafs Rec. und mit ihm gewifs auch andere, die Hoffnung zu ihrer Fortsetzung fehr ungern fal

len laffen.

'PHILOLOGIE

LEIPZIG, b. Crufius: ΛΥΚΟΦΡΟΝΟΣ ΤΟΥ ΧΑΛ ΚΙΔΕΩΣ ΑΛΕΞΑΝΔΡΑ, Lycophronis Chalcidenfis Alexandra five Caffandra, cum verfione et commentario Guil. Canteri, paraphrafin, notas, indicem graecum, e fcholiis auctum, adjecit, ac praefatus eft Henr. Godofr. Reichardus, Schol Grimm. Coll. III. 788. LII u. 131. S. gr., 8. (1 Thlr. 12 ggr.)

Der Herausgeber, defsen Bemühungen fchätzbar und verdienftlich find, befolgte 'bey diefem Abdruck im Ganzen den Canter-Potterifchen Text, und fand fich nur felten durch profodifche Gründe gedrun gen, davon abzuweichen. Der Text des Lycophron ift nicht fehr und nur in wenigen Stellen verdorben, vermuthlich, weil die Abfchreiber, was fie nicht verftanden, defto forgfältiger copirten und die unerhörten Worte und Ausdrücke mehr nachmalten als nachfchrieben. Dennoch giebt es einige Stellen, die eine Verdorbenheit des Textes verrathen, und deren Herftellung erft durch neue Handfchriften zu erwarten fteht. Der Vf, verglich drey von den vorigen Herusgebern

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ausgebern noch ungebrauchte: Wittenbergifche Handfchriften, und erhielt von Hn. Prof. Matthaei eine Collation einer Moskauer Handfchrift. Sie find für die Kritik nickt wichtig und erst im 14 und 15ten Jahrh, geschrieben; aber gröfser ift ihr Gewinn für die Dichterauslegung durch kurze exegetische Scholien, welche noch nicht gedruckt waren, und von denen Hr. R. häufigen Gebrauch gemacht hat. Wir bedauern nichts mehr, als dafs es dem Herausgeber nicht gefallen hat, Tzetza's Scholien, die er gewifs aus feinen Handfchriften hätte berichtigter liefern können, und welche ein unentbehrliches Handbuch für jeden Freund der claffifchen Literatur find, mit der Ausgabe des Lycophron abdrucken zu laffen. Einer berühmten Handfchrift der königlichen Bibliothek in Paris N. 2218., welche den Lycophron mit Tzetza's Scholien fehr verbeffert enthalten foll, wird von Hn. R. nicht gedacht.

In einer langen Vorrede werden die Urfachen der Dunkelheit des Lycophron ausführlich und gelehrt auseinandergefetzt, und doch thut das nicht Genüge, was der Vf. darüber beybringt. Dunkelheit des Schriftftellers, fagt der Vf., ift entweder eine natürliche oder künftliche. Jene ist fehlerhaft und hat ihren Sitz in einem dunkeln, verwirrten Kopf, der feine verworrnen Gedanken nicht zu entwickeln verfteht; diefe hingegen kann zu gewiffen Zwecken von dem hellften Kopfe gebraucht und gefliffentlich nachgeahmt werden. Der Vf. unternimmt es nun zu beweifen, dafs die erstere Art der Dunkelheit gar nicht bey Lycophron ftatt ha→ ben könne, deffen lichvolles Genie fchon aus zwey Anagrammen, die er auf den Ptolemaeus und die Arfinoe gemacht, erhelle. Wir halten Lycophrons Sache für sehr schlimm, dafs der Vf. fich genöthigt gefehen, mit Canter feinen Geschmack und fein Genie auf ein paar kleine Producte eines verdorbnen Gefchmacks und einer kriechenden Hoffchmeicheley zu gründen, die uns wenigftens ganz und gar nicht für den Dichter der Caffandra eingenommen haben. Zwar behauptet der Vf., die Natur diefes Gedichts bringe es mit fich, dafs es ganz im dunkeln räthfelhaften Orakelton abgefafst fey und fucht alle Eigenheiten der Lycophronischen Sprache und der Gedanken deffelben aus diefer Quelle abzuleiten; allein wir berufen uns getroft auf alle Orakel und Weifsagungen der fogenannten heiligen und profanen Dichter, überzeugt, dafs keiner derfelben an Dunkelheit, wo nicht der Gedanken, doch des Ausdrucks deffelben dem Lycophron gleich kommt. Von diefen grofsen Mustern hätte unfer Dichter lernen müffen, dafs der prophetische Ton zwar Unbestimmtheit und Dunkelheit erlaube, dafs die Sprache der Begeisterung einen höhern lyrifchen Schwung vorausfetze, dafs fie fich aber nicht in fchwülftige, unverständliche Worte verlie ren müffe. Doch gefetzt, aber nicht zugegeben, es wäre der Orakelfprache angemeffen, fo dunkel und zweydeutig zu reden, fo wird man nicht leugnen können, dafs es dem Charakter eines Sklaven nicht anftehe, zu Anfang und zu Ende diefes weiffagenden Gefangs in einem fo gelehrten, hochtrabenden und dunkeln Tone mit feinem Herrn fich zu unterreden. Wer kann überhaupt in der Einkleidung und der Form diefes Stücks verkennen, dafs Lycophrons Genie Dunkelheiten liebte und fuchte? Diefe Dunkelheit wird durch fei e pedantifche Sucht nach gelehrten Anfpielungen, auch durch die feit Alexander dem Groffen herfchend gewordne Alexandrinische Mundart vermehrt. Durch diefe wurde die griechische Sprache mit einer Menge neuer und anders geformter Wörter und Wortverbindungen überladen. Saumaife in ver fchiednen Schriften, Valckenaer über Theokrits Adoniazufen und Sturz] in zwey Abhh. über den Alexandrinifchen Dialect haben das Eigne diefer Sprache erläutert und Beyspiele davon aus den Reften der Alexandriner gefammelt. Ungeachtet nun der innere Werth des Gedichts wohl nicht, wie Hr. R. glaubte, durch eine zehnmalige Lecture, es fey denn durch Selbfträuschung grösser erscheinen möchte, jft doch Nnnna

Das Hauptaugenmerk bey einem Herausgeber des Lycophron musste die Auslegung feyn, und für diefen Zweck hatte auch Hr. R., wie billig, feine Ausgabe eingerichtet. Er hat den ganzen Canterfchen Commentar abdrucken laffen, der mit Recht als ein Meifterftück einer einfichtsvollen, gelehrten und mit fruchtbarer Kürze abgefafsten Erklärung angefehen wird. Das Gute, was in dem Ocean der Potterfchen und Meurfiusfchen Anmerkungen zerstreut war, bringt Hr. R. in eignen Noten bey, die meist grammatisch find und worin die Erklärungen der vorigen Ausleger entweder geprüft und berichtigt werden oder unerklärte Stellen eine Erläuterung bekommen. Canters Prolegomene und eine fehr forgfältig gearbeitete tabellarische Ueberficht der Caffandra von Hn, R. ift vorangefchickt. Die Cantersche Ueberfetzung ist beybehalten, und eine fummarische Angabe des Inhalts von Hn. R., die fehr viel zur Aufklärung des Texts beyträgt, läuft unter diefem fort. In einem Wortregifter werden die fchwerften und dunkelften Wörter überfetzt und gröfstentheils aus den kurzen Scholien der Wittenbergifchen Handschriften umschrieben. Ein voll ftändiges Sachregifter vermifst man bey einem Gedicht, wie diefes, das man vorzüglich wegen des Sachinhalts liefst, fehr ungern. Zur Einleitung in Lycophrons Geift und Orakelfprache hat der VI. noch eine Nachahmung von Lycophrons Caffandra angehängt, worin er eine begeisterte Jungfrau die Eroberung Mag deburgs durch Tilly in einem ähnlichen Tone, wie Caffandra die Schicktale Troja's, verkündigen läfst. So glücklich diefer Gedanke auch ist, fo ift diefer prophetische Gefang doch in der Ausführung weit unter dem Ideal von Dunkelheit in der Sprache, in den Ausdrücken und in den Sachen geblieben, die Lycophrons Caffandra zu dem einzigen Gedichte in feiner Art macht. Wir glauben daher, man würde fich leichter einen aníchaulichen und vollständigen Begriff von dem Geifte diefes Gedichts haben machen können, wenn Hr. R. die von Hn. v. Murr vor mehrern Jahren verfuchte Ueberfetzung eines Stücks aus der Caffandra feiner Ausgabe beygefügt hätte,

die

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