Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Gebiets. werden mit franzöfifchem Enthufiasmus be fehrieben.

8 Ueber die Sibirifchen Eisenerze. Hr. M. befchreibt das gediegene Eifen, den dichten braunen Eisenstein, den braunen Glaskopf, den magnetischen Eisenstein, fpathigen Eisenstein, Eifenglanz u. f. w., nächst ihren äufsern Verhaltniffen ory krognoftifch. - Die vorzüglichften Eifenhütten befitzt die Familie Demidoff feit dem Anfange diefes Jahrhunderts. - Hr. M. läugnet, dafs das von Pallas am Jenifei gefundene Eifen gediegen fey, und halt es für ein Product der Kunft. Er fchliefst es mit Mehrem daher, weil es Spuren von den Einwir kungen des Feuers zeige; aber gefetzt auch, dafs fich dieles beftätigte, bringt denn die Natur nichts durchs Feuer hervor? Es ist auffallend, was über diefen Gegenstand häufig für fchiefe Urtheile gefället werden.

9) Ueber das durchfichtige weifse Bleyerz von Nertfchinsk. Es bricht auf der chinefifchen Gränze. Nach der hier angeführten Unterfüchung foll es in 100 Theilen 67 Theile Bleykalk, 24 Th. Luftfaure, 6 Th. Lebensluft und 3 Th. Waffer enthalten; jene möchte aber wohl erft aus diefen entwickelt werden. Nun folgen noch

10) Nachrichten über verschiedene Sibirifche Foffilien, als da find: grün Bleyerz, Berill, Amethift, Bergkryftall, Agath, Jaspis, Chalcedon, Speckstein, Granit, Schörl, Flufsfpath, Lafurftein, Asbelt, Amiant':, Talk u. f. w., theils mit, theils ohne Vergleichungen ähnlicher Foffilien in andern Ländern; fodann

11) Die Topographie von Moskau. Die Stadt im All gemeinen, das Findelhaus, Befchaffenheit des Dunftkreifes, Erzeugniffe des Bodens, Gefundheitszuftand der Einwohner, Unbequemlichkeiten bey dem Baden, Erziehung der Jugend, herrschende Krankheiten in den verfchiedenen Jahreszeiten, Stillen der Kinder, Art und Weife, die ruffifchen Getränke zu bereiten, Verzeichnifs einiger durch ihre Beeren fehr nützlichen Pflanzen, über das ruffifche Maas, Gewicht und Geld. - Diefs find alle hier in der aufgeführten buntfcheckigen Art behandelte Gegenftände. Den Befchlufs machen

bergmännischen und mineralogifchen Ausdrücken, z. B. die Worte: rous, ouverture de la mine, noeuds, fangle u. dgi. m., (S. 47 des Originals,) find (S. 80).in der Ueberfetzung falfchlich durch Rad, Mundloch, Kno ten, Sproffe gegeben, ftatt Göpel, Oeffnung, (denn es ist von einem Schachte, von keinem Stolen, die Rede,) Schlinge, Siele. Diefs hätte der Uebersetzer theils fchon nach den Worten, theils aus dem Zusammenhange, beurtheilen können. En maffe heifst in der Oryktognofie niemals in Stücken, wie es der Uebersetzer (S. 155) verdeutscht hat, fondern derb. Selten find auch die Anmerkungen von befonderm Werthe; einige werden den ungeübten Lefer nur noch mehr irre führen, z. E. die S. 415-417, woraus man erfieht, dass Hr. Fibig noch nicht einmal weifs, dafs aller fogenannter Sibirifcher Aquamarin zum Berill gehört.

[ocr errors]

BRAUNSCHWEIG, in der Schulbuchhandl.: Mineralogifche Beobachtungen über einige Bafalte am Rhein. Mit vorangefchickten zerstreuten Bemerkungen über den Bafalt der ältern und neuern Schriftsteller. 1790. 126 S. in g.

Diefe kleine Schrift unterscheidet fich von mehreren gröfseren und kleinern Werken von ähnlichem Inhalte auf die vortheilhaftefte Weife: durch Genauigkeit der Beobachtungen, durch Scharffinn und Massigung in den Urtheilen, und zuletzt felbft durch einen fliefsenden angenehmen Stil. Der befcheidene Vf. derfelben, welcher fich unter der Vorrede nur durch die Buchstaben H-t (v. Humbolt,) und durch feine freundschaftliche Zueignung diefer Blätter an Hn. Georg Forfter in Mainz, mit dem er vor einiger Zeit eine Reife nach England unternahm, kenntlich macht, beginnt mit zerfreuten Bemerkungen über den Bafalt der altern und neuern Schriftfteller. (S. 1-74.) Den Anfang macht hierbey eine kurze Gefchichte des Bafalts, welche nicht weniger wahr, als lebhaft, ausgefallen ist, mit Zweifel gegen einige neue Theorieen über den Bafalt. Letztere beziehen fich auf v. Beroldingen's Ideen von den pfalzifchen und zweibrückifchen Gebirgen; auf des Abt Giraud-Soulavie fchwärmerifche Vorftellungen von dem Einfluffe, des Bafalts auf die moralische Beschaffenheit des Menfchen, und zuletzt auf Witte's Hypothefe über die ägyptischen Aus diefer kurzen Inhaltsanzeige werden unfere Pyramiden. Letztere beftreitet er fowohl durch die WafLefer schon abnehinen können, dafs manches Intereffen der Geognofie, als auch der Sprach- und Alterthumsfante in Hn. Macquarts Werke ift, was man von Seiten des deutschen Publicums mit vielem Danke aufgenommen haben würde; aber darum durfte doch nicht gerade das ganze Werk überfetzt werden. Die Hn. Herausgeber hätten ohne Nachtheil manches weglaffen können, z. B. die ganze erfte fehr unintereffante Abhandlung, und in der Folge hätte fich vieles zweckmässig zufammenziehen laffen. Die Ueberfetzung hat manche Reife, undeutfche Wortfügungen, z. B. S. 181:,,und ich will den Anfang damit machen, dafs ich der Befchreibung „diefes Naturforschers viele Anmerkungen beyfüge, die ,,mir durch die in meinen Händen befindliche und zu ,,Ende diefer Abhandlung befchriebene Stücke einge. geben worden find. Lafst uns aber vorher u. f. w. Auch an Unrichtigkeiten fehlt es nicht, befonders bey

12) Die in der Nachbarschaft von Moskau befindlicken Mineralien. — Lauter Flözgebirgsarten, und vorzüglich Flüzkalkstein.

-

A

kenntnifs. [So weit Hr. W. feine Behauptungen auf Bafalt ftützt, kann die Widerlegung derfelben nicht schwer werden; allein die Frage: find wir auch durch alle bisherigen Nachrichten von jenen grofsen Werken des Orients fo ganz gewifs, dafs fie (zumal in ihren wich tigften Beftandtheilen,) Kunftwerke und nicht Producte der Natur find? ift ganz verfchieden von der ob fie aus Bafalt beftehen? und noch mehr von der: ob fie gerade vulkanischen Urfprungs find? Es wäre fehr zu wünschen, dafs diejenigen Gelehrten, die gegen Hn. W. fich erklären, diefe beiden Fragen nicht vermifchten, und nicht glaubten, jene zu beftreiten, wenn fie diele widerlegen.] Diefs führte ihn weiter zu Bemerkungen über den Syenites der Alten; (weil der Syenit von Vielen unter den bafaltifchen Steinarten aufgeführt wird;) zu

-

einem kritischen Verfuch über den Bafalt des Plinius und den Säulenftein des Strabo, und über die kos paxherx der Alten. Der Vf. läfst es bey dem Syenit unentfchie den, ob er zu den Graniten oder Porphyren gehöre, giebt aber (S. 41) zu erkennen, dafs er Werners Syenit nicht mit dem der Alten für einerley Steinart halte. In den Exemplaren, welche Hr. v. H. jedoch felbft vertheilt, hat felbiger diefe Stelle fchon als irrig ausgeftri chen. In Rücklicht des Bafalts beweift er, theils durch oryktognoftische, theils durch philologische Vergleichungen der griechischen und römifchen Klaffiker, fowohl unter fich, als auch mit neuern Schriften, dass:

1) kein Grund darin vorhanden ist, warum von des Plinius Bafalt, mit dem Syenites, Bafanites, lapis lydius und lapis aethiopicus verwechfeln follte.

2) man nicht apodictifch behaupten könne, unfer Bafalt fey mit dem des Pl. einerley, fondern vielmehr

3) jetzt unmöglich fey, bestimmt zu entscheiden, welchen Stein Pl. Bafalt nenne.

4) der vermeyntliche Bafait des Strabo Granit ist. Von der Aoc panλex zeigt er vorzüglich gegen Hn. Widenmann, dafs jene Steinart nach allen darüber beygebrachten Stellen der Alten unmöglich für Bafalt gehalten werden könne. S. 77 gehen erft die mineralogifchen Beobachtungen über einige Bafalte am Rhein an. Es werden hier nur folche erwähnt, welche der Vf. von der Stadt Linz an bis Unkel anzustellen Gelegenheit hat te. Bafalt ist überall das Lofungswort, er mag nun in regelmässigen oder unregelmäfsigen, grofsen oder kleinen, gleichlaufenden oder auseinanderlaufenden Säulen, vorkommen. Nächst diefem werden die Thonfchieferberge, welche daran gränzen, und fich von Linzhau fen nach Erpel ziehen, naher nach ihren aufseren und inneren Verhältniffen befchrieben, und man mufs gestehen, dafs dem Vf. die Daritellung feiner Beobachtungen

eben fo gut geglückt ist, als er bey letzteren felbft zweckmässig und genau verfahren zu haben fcheint. Hauptfachlich hat er fich, und das mit Recht, 'bey dem Un keler Steinbruch aufgehalten, denn die älteren Belichti gungen eines Collini und de Luc find zwar bekannt; allein theils find ihre Befchreibungen davon sehr kurz, oder wenigftens nicht ganz unpartheyifch ausgefallen, theils find auch die Felsmaffen dafelbft feit der Zeit fo abgebaut, dafs ihr jetziges Anfehen dem ehemaligen fehr unähnlich feyn mufs. Zu den merkwürdigften Erfcheinungen gehört ohne Zweifel die S. 115 angeführte, wonach die dafigen prismatischen Bafalte 2 bis 3 Zoll breite Höhlen haben, die mit dem reinften Waffer angefüllt find. Hr. v. H. fah zwar, weil in feiner Gegenwart keine frische Saulen losgebrochen wurden, nur tile Höhlen noch, das ausgelaufene Waffer nicht; allein die Arbeiter erzählten ihm diefes als eine ganz gewöhnliche Erfahrung. Rec. trägt um fo weniger Bedenken, es für wahr zu halten, da er felbft vor einigen Jahren etwas ganz Aehnliches in den Steinbrüchen bey Frankfurt am Main gefehen hat. Er erinnert fich jedoch genau, dafs die dortigen Höhlungen nicht mehr ganz voll, fondern kaum zur Hälfte, mit Waffer gefüllt waren. —

Wir fchliefsen diefe Anzeige mit der Bemerkung für die Lefer, dafs Hr. v. H. weder der vulkanischen, noch der neptunifchen Parthey, ganz zugethan ist, sondern bisher blofs Facta gefammelt und erzählt hat; dem Vf. empfehlen wir aber wegen der äussern Befchreibungen künftig einen Unterfchied zu machen, je nachdem der Gegenstand deffelben befondere Arten oder nur eigene Abänderungen enthält; da denn in letzterm Falle nur diejenigen äussern Kennzeichen angeführt zu werden brauchen, wodurch fich ein Foffil von einem andern derfelben Art wirklich unterscheidet.

KLEINE SCHRIFTEN.

VERM. SCHRIFTEN. Kopenhagen, b. Holm: Frimodige Tanker over Indtoget. 1790. 16 S. 8.

2) Ebend., b. Thiele: Aftvungen Erindring til Forfattaren af de Frimodige u. f. w. 1790. 8 S. 8.

3) bey Gyldendal: Noget om Formülingen famt den ditto datto i famme Anledning til Kronprindfen detacherede Jydske Ambaffade. 1790. 24 S. 8.

4) bey Thiele: Svar til Forfatteren -om den jydske Ambaffade. 15 S. 8.

5) bey Schultz: Betragtninger i Anledning af endeel jydske Jorddrotters Klage til Hans Kongelige Hoihed Kronprindsen over deres Eiendommes Krünkeefe m. v. Helligede den oplyfte Merrneskelighed, den bergerlige Frihed og der danske Folk af Chriftian Colbiórnfen, Deputeret i det Danske Cancellie, General - Procureur etc. 1790. 84 S. 8.

7 bey Popp: Billig Anmärkning over een Poft i Colbiórnfens Betragtninger, helliget den nogne Sandhed, den virkelige Merrneske Kierlighed og det upartiske Danske Folk. 1790. 15 S. 8.

8) bey Hegelund: Breve til Colbiórnfen i Anledning af Land boefagerne. 1790. 24 S. 8.

9) bey Thiele: Til Publicum om Stavnsbaundets Lösning og Bondens Friched Fra Conference Raad Fleischer, 1790. 7. S. 8. 10) bey Schultz: Svar paa (Fädrenelandets fande Vens) Fleifchers til Publ. 1790. 4 S. 8.

11) Adfkilligt til Ferfvar imod Colbiórnfens Betragtninger etc. af L. R. H. Peterfen. 1790. 39 S. 8. Ungeachtet die meiften der obenftehenden Schriften einen blofs localen, ja zum Theil einen individuellen Gegenstand betreffen, fo gehört doch eine räfonnirte Anzeige derfelben unftreitig in den Plan eines allgemeinen Reportoriums der Literatur, in wie weit nemlich 6) bey Schultz Skrivelse Fra Kammerherre Beenfeldt til Gefchichte der menfchlichen Cultur einer der allerwichtigsten Gemoyle Jordegodseiere i Jylland. 1795. 4 S. 8. fichtspuncte der Aufmerksamkeit eines jeden nachdenkenden KoLIII 2 pfęs

T

pfes feyn mufs, Es ift ja auch nicht unmöglich, dafs manche
adliche Gutsbesitzer in andern Ländern eben fo illiberal denken,
als die Helden, welche in dem gegenwärtigen Kampfe auftreten;
und fo mag denn das gerechte Urtheil der Schande und Ver-
achtung, welches das Publicum gegen die Feinde der Handha-
bung der Menschenrechte in Anfehung der Bauern in Jutland
ausfpricht, doch wohl manchen fchrecken, dafs er fich nicht öf-
fentlich Preis gebe.
Am 18ten Auguft 1790 übergaben zwey (fogenannte) De-
putirte des (bekanntlich nicht als Stand exiftirenden jutlandi-
fchen Proprietärftandes, Hr. Kammerherr und Landstallmeister
von Beenfeldt, und Hr. Kammerherr von Luttichau, dem Kron-
prinzen bey Gelegenheit feiner Vermählung, wozu fie ihm Glück
wünschten, eine Klage gegen die neuen Einrichtungen im Land-
wefen. Der wortführende Gefandte nannte fie nach feinem ei-
genen Bericht N. 6. eine zutrauliche Schrift, und erklärte dem
Kronprinzen, der fich nach dem Inhalt erkundigte, kürzlich
den grofsen Nachtheil, welchen diefe Anordnungen dem Lande
zufügten, da fie eine allgemeine Verwirrung, ja beynahe Auf-
rahr! bey den Bauern! verurfachten. Der Prinz antwortete;
Der Bauer folle frey feyn, und bleiben, aber deswegen dürfte
,,kein Gutsbesitzer in feinen Gerechtfamen gekränkt werden,
,,welches fie aus einem neuerlichen Beyspiel einer gegen unge-
,,horfame Bauern erkannte Strafe fehen könnten; lie möchten
fich alfo nur in einem folchen Falle an die Collegien wenden
Der Gefandte wandte dagegen ein, dafs die Collegien oft Sa-
chen mit dem Befcheide abfertigten, dafs nichts dabey zu thun
wäre, oder dafs fie folche nicht vorstellen könnten, Darauf er-
wiederte der Prinz ganz in dem ihm fo fehr eigenen menfchen-
freundlichen Tone:,,Sie möchten sich, wenn die Collegien ih-
„nen Unrecht thäten, an ihn felbft wenden; er wolle dann ihre
,,Sache bey dem Könige führen; da er wüfste, dafs es der Wil-
,,le des Königs wäre, dafs jedem ohne Anfehn der Perfon Recht
,,widerfahren follte," Mit diefem Trofte wurden fie entlaffen,
ohne dafs ihnen zur Abfchaffung den anftöfsigen Verordnungen
die mindefte Hoffnung gemacht ward, Inzwifchen hörte man
in Dänemark, und infonderheit in dem freyer denkenden Ko-
Kopenhagen, die Nachricht von diefer Ambaffade, welche das
dienftfertige Gerücht pfeilschnell ausbreitete und gefährlich mach-
te, mit allgemeinen Unwillen. Die Vf. von N. 1 u. 3. hatten
ein folches Verfahren mit der grössten Wärme, welches denn
auch infonderheit unter den Zeitumständen und bey einer allge-
meinen Freude des ganzen Landes, für ein doppeltes Verbre-
chen gegen die Sache der Menfchlichkeit anzufehen ift.
2 und 4 find. Widerlegungen, wie man fie in einer folchen Sa-
ehe und von fo aufgeklärten Männern erwarten kann.

[ocr errors]
[ocr errors]

.

No.

ren Gefichtspunct anzuweifen, als wenn wir kürzlich die Ver.
ordnungen anzeigen, worüber fie fich befchweren: 1) V. vom
8 Jun. 1787, dafs a) der Gutsbesitzer dem Pachtbauer Hof und
Inventarium, nicht nach einem Privatverzeichnifs übergeben wer-
den darf, fondern nach einem gerichtlichen Inftrum. b) dafs
bey einer Execution wegen Schuldfoderungen der Guisbesitzer
nicht eigenmächtig, fondern gerichtlich die Effecten verzeichnen
laffen kann; c) dafs nicht der Gutsbesitzer, fondern der Rich-
ter, über des erlteren Foderungen an eine Sterbmaffe erkennen
foll; d) dafs der Gutsbesitzer den Bauern nicht eigenmächtig
und ohne Urtheil und Recht mifshandeln, aus Halseifen ftellen,
oder auf ähnliche Weife beftarfen darf; 2) V. vom 11 Jan.
1788, dafs ein jeder nach eigenem Gefallen, und nicht blofs die
jutiandifchen adlichen Gutsbefitzer, Ochfen fett machen, und ge
radezu, an wen er will, alfo nicht blofs an die gedachten Her
ren, verkaufen darf; 3) V. vom 20 Jun. 1788, dafs die Bauern
nicht mehr zum Aufenthalt auf dem Gute, und auch nur wäh
rend der Zeit, die fie als Landfoldaten dienen müffen, zum
Aufenthalt innerhalb des Amtes verpflichtet find; welche Frey
heit doch in einem gewillen genau beftimmten Verhältnifs zu-
nimmt, und erft im Juny 1800 allgemein feyn wird; 4),}";
vom 16 Jan. 1789, dafs die Gutsbefitzer dem Pachter unter dem
Vorwand den Hof felbft bewohnen zu wollen, nur dann aus-
treiben können, wenn fie dies wirklich in Ausübung bringen
5) V. vom 19 März 1790, dafs lie die Höfe nicht auf gewiffe
Jahre oder mit willkührlicher Auffagung verpachten dürfen.
In Betracht diefer hochft wichtigen Beeinträchtigungen bitten fie
denn, bey dem gefchützt zu werden, was ihre Vorfahren durch
Aufopferung an Leib und Leben fich erworben haben, nemlich
bey den Gerechtfamen, die ihnen nach dem Gesetz zukommen;
ingleichen, wie billig, dafs alle die vom Thron verwiefen wer
den, welche mit folchen fchädlichen Vorschlägen auftreten, und
ohne die befondere Landesverfaffung zu kennen, darinu rathen
wollen.

No. 5 enthält einen getreuen Abdruck der Klage, welche im August geschrieben, und von ein hundert und dreyen Gutsbefitzern unterfchrieben ift. Hr. Etatsrath Colbiórnfen geht fie ftückweife durch, und zeigt fehr grundlich, dafs die neuen Verordnungen ganz dem Geilt des älteren Gefetzes entsprechen, über deffen Abänderung fie fich fo fehr befchweren; da die angeblichen Rechte, welche fie jetzt gefchmälert glaubten, nur auf einer widerrechtlichen Anmafsung beruheten. Zugleich verbreitet er fich mit einer, diefem Gegenstande fehr angemeffenen Wärme, über die unleugbaren glücklichen Wirkungen der Veränderung, über die innere Gerechtigkeit und Billigkeit derfelben, und über den Ungrund und die Sträflichkeit der durchaus falfchen Vorspiegelungen von einer dadurch bewirkten Auffätzigkeit der Bauern. Wir glauben, dafs es, um den Geift der Klage zu charakterifiren, hinlänglich ift, anzuführen, dafs fie recht geAliffentlich an mehreren Stellen die Furcht zu erregen fuchen, dafs es von Seiten der Bauern! zu folchen Auftritten kommen könnte, als man jetzt in Frankreich erlebt; gleich als ob das Volk, wenn es fieht, dass die Regierung auf alle Weife es in Schutz nimmt, für feine bisherigen Unterdrücker die Waffen ergreifen follte. Was hingegen den Grund oder Ungrund der Klage betrifft, fo wiffen wir unferen Lefern keinen untrügliche

Ungeachtet nun diefe Widerlegung allgemeinen Beyfall fand, fo ftand doch ein elender Pasquillant auf, der in N. 7. der Vf. wegen eines Nebenpuncts angriff, ohne dafs er fich zu nennen wagte, da jener ihn, unter dem Verfprechen, fich alsdann zu ver theidigen, dazu auffoderte, Dagegen redet der Vf. von No. 8 in einem ungemein befcheidenen Tone den Gutshefitzern das Wort dahin, dafs es ihnen freyftehen müffe, ihre Höfe, an wen fie wollen, zu verpachten; eine Freyheit, die allerdings dea Foderungen des natürlichen Rechts und der Billigkeit entspricht, der aber unter den gegenwärtigen Umständen die grösste Verwir rung verurfachen und alles umftürzen würde.

In No. 9. hüllet fich ein Mann, den man allgemein für kei nen Bauernfreund gehalten hatte. in das fromme Gewand der menfchenfreundlichften Wärme für Menschenfreundlichkeit, Ihm verfichert der Vf. von No. 10, dafs er in die Aufrichtigkeit fei ner Versicherung keinen Zweifel fetze, Eben fo will der Vf. von No. 11 die Kläger gegen Colbiórnfen rechtfertigen, oder fie vielmehr unter der angenommenen Maske ihres Schutzpatrons auf die bitterfte Weife perfiflireu.

[ocr errors]

Schlüfslich müffen wir noch einen Urastand anführen, den die Juriften ohne Unterfchied der Perfon ziemlich hart zu beurtheilen pflegen, und der, nach dem Urtheile aller Lefer, eben von keiner adelichen Denkungsart zeugt, wenn nämlich dies altdeutsche Wort für ein Synonym von edel gebraucht wird. Von den 103 unterfchriebenen Klägern haben fchon drey formlich proteftirt, dafs fie die Klage nie gefehen; viel weniger un'terfchrieben hätten, und einer wird hier als lebend aufgeführt, der im Julius fchon geftorben war. Diefe befondere negotiorum geftio ift bey Gelegenheit der Schrift No. 5 zur Sprache ge kommen, und es ift gegenwärtig eine königl. Commiflion nach Jutland abgegangen, um die eigentliche Befchaffenheit diefer Sa che näher zu unterfuchen, auf deren Ausgang das dänische Pu blicum mit der gröfsten Begierde wartet.

ALLGEMEINE LITERATUR ZEITUNG

Freytags, den 11. März 1791.

RECHTSGELAHRTHEIT.

LISSABON, aus der Buchdruckerey der Akad. der Wiff: Pafchalis Jofephi Mellii Freirii, Prof. Jur. in Academia Conimbricenfi ordinarii, Hiftoriae juris civilis Lufitani liber fingularis; acc. de Jureconfultis Lufitanis et recta patrii juris interpretandi ratione capita duo. 1788. ohne Vorrede und Druckfehlerverzeichnifs. 221 S. 4.

in diefer Rückficht weggelaffen werden können. Wichtiger ift Portugals Lage unter römischer Herrschaft: das römifche Recht galt nun in den Colonien neben den vaterländifchen Sitten der Municipalstädte. Von letz`tern hätten mehrere aus Spanhem Orbis Rom. angeführt werden können, den der Vf. zwar gekannt, aber nicht benutzt zu haben scheint. Das Breviarium Alaricianum ift zu kurz angezeigt, da es doch vor 650 die einzige Norm für die zur Lex Romana fich bekennenden Einwohner Lufitaniens feyn mufste. Im 4. und 5. Kapitel vertreten gröfstentheils hiftorifche und publicistische Digreflionen die Stelle der Rechtsgefchichte vor und unter der Regierung Heinrichs, Grafens von Portugal, deffen Anfprüche auf den Thron mit den gewöhnlichen Gründen portugiefifcher Gefchichtfchreiber gerechtfertigt werden. Erft unter feinem Nachfolger, Alphons I, erhält Portugal allgemeine Reichsgefetze, da man bisher entweder Weftgothifches Recht, oder die Gesetze des Königs von Leon, Alphons V, oder höchftens einzelne Municipalitatuten in den Gerichten zum Grunde gelegt hatte. Noch aber war die Juftizverfaffung nicht fore-gulirt, wie fie es unter Alphons II wurde, deffen Standhaftigkeit in Einschränkung der geiftlichen Macht der Vf. vollkommen Gerechtigkeit wiederfahren läfst. König Dionyfius führte das Studium des römischen und kanonifchen Rechts in Portugal ein, obgleich die Gefchichte des Landes von beiden Gesetzgebungen auch frühere Spuren enthält. Demungeachtet ftand anfänglich das römische Recht bey weitem noch nicht in dem Anfehen, welches man ihm nach der Zeit beylegte, als man es auch in Portugal bequemer gefunden hatte, aus der allumfaffenden Gloffe, als aus den einfachern vaterländifchen Gesetzen zu entfcheiden. In diefer Abficht verfertigte Johanns I Kanzler, Johann das Regras, eigentlich de Aregas, eine portugiefifche Ueberfetzung des Juftinianeifchen Codex mit Accurfius und Bartolus Gloffen, die einftweilen die Stelle eines damals fchon projectirten portugiefifchen Gefetzcodex vertreten follte. Heut zu Tage ift diefe Ueberfetzung nicht mehr vorhanden, weil wahrscheinlich die fpätern Gesetzbücher Alphons V. Emanuels und Philipps II fie verdrängt haben; und wenn der Vf, der Bibliotheca Lufitana und einige andere portugiefifche Literatoren behaupten, dafs fie in den Jahren 1514. und 1521 unter dem Titel: Ordenações do Reyno de Portugal gedruckt fey, fo verwechseln fie das Werk des de Aregas offenbar mit den verschiedenen Ausgaben des Emanuelfchen Codex. Von dem ebenfalls unter Johanns Regierung gegebenen merkwürdigen Mentalgesetze verfpricht der Vf. an einem an lern Orte nähere Nachrichten, die Rec. gerade in der gegenwärtigen Schrift ungern vermifst. Alphons V führte endlich,

ine Gefchichte des portugiefifchen Rechts würde schon als Beleg für die beffere Cultur feines Studiums dem Literator willkommen feyn, wenn auch die Ausführung weniger gut gerathen wäre; allein mit Vergnügen können wir unfern Lefern verfichern, dafs das gegenwärtige Lehrbuch mit unverkennbarem Fleifse ausgearbeitet ift, und die Erwartungen des deut fchen Lefers durch feinen, für Portugal feltnen, freymüthigen Ton aufs angenehmfte überrascht. Hätte der Vf. mehr Zeit auf die Benutzung der Archive verwenden können; (eine Unvollkommenheit, die er felbft in der Vorrede eingefteht:) hätte er durch Abfonderung der verfchiedenartigen Rechtsquellen die unbequemen Folgen einer ganz chronologifchen Darftellung glücklicher vermieden, hätte er endlich die Urfachen der einzelnen Gefetze und ihre Verhältniffe zum Ganzen öfterer und genauer entwickelt, fo würde er bey einem Vortrage, der fich vom gewöhnlichen Compendienftile wirklich auszeichnet, die Foderungen der trengften Kritik befriedigt haben. Doch kann ein Theil diefer Fehler, inwiefern fie Folgen des Plans find, dem Vf. darum nicht beygemeffen werden, weil fein Lehrbuch ganz nach den unter dem Pombalfchen Minifterium für die Univerfität Coimbra entworfenen Dispofitionen eingerichtet ist, und auch in diefer Rückficht Aufnerkfamkeit verdient, da es noch das einzige nach denfelben verfertigte akademifche Lehrbuch ift. Aufser der Gefchichte des ursprünglich portugiefifchen Rechts, die der Vf. in ihrem ganzen Umfange abgehandelt hat, findet man die intereffanteften Nachrichten von der Einführung des römifchen und kanonifchen Rechts in Portugal, und von dem ehemaligen fowohl, als gegenwärtigen Zuftande des juriftifchen Studiums dafelbft. Die Hauptdata find in Paragraphen geordnet, und in den Anmerkungen ftehen Citaten, statistische Erläuterungen und Beyfpiele. Die eigentliche Rechtsgefchichte ift in den ersten II Kapiteln enthalten, welche nach den merkwürdigern politifchen Revolutionen und Regierungen abgetheilt find. Was der Vf. von den früheften Zeiten vor Ankunft der Römer gefagt hat, ift die ältefte Gefchichte der Gefetzgebung aller Völker, und hätte fchon A. L. Z. 1791. Erster Band.

Mmmm

ans

aus, was feine Vorgänger vergebens verfucht hatten, und publicirte den erften portugiefifchen Gesetzcodex in fünf Büchern, wovon das erfte von den obrigkeitlichen Perfonen, das zweyte von den Majeftätsrechten, das dritte vom Proceffe, das vierte von Contracten und letzten Willen, das fünfte von Verbrechen und Strafen handelt: ein Plan, den man auch bey den fpätern Gefetzfammlan gen in der Hauptfache zum Grunde gelegt hat. Wahrfcheinlich ift diefer, noch während Alphonfens Minderjährigkeit, alfo ehe Portugal Buchdruckereyen hatte, verfertigte Codex blofs handfchriftlich vorhanden, ob. gleich der Vf. fich darüber nirgends, deutlich erklärt hat. Ueberhaupt fcheint es, dafs die Unvollständigkeit der literarifchen Nachrichten von den wichtigsten portugiefifchen Gesetzbüchern mehr der Gleichgültigkeit, womit die Nation ebedem wenigftens folche Anstalten der Regierung aufgenommen haben mag, als der Nach läffigkeit des Vf. beygemeffen werden mufs. So weifs in der Folge der Vf. weder die erfte Ausgabe von Emanuels Gefetzbuche noch die Gelehrten mit Gewissheit anzugeben, die daran gearbeitet haben. Uebrigens ift der Einflufs, den das römische und kanonische Recht vorzüglich auf diefen zweyten Codex gehabt haben, unverkennbar; und um desto mehr wäre zu wünschen gewefen, dafs der Vf. die S. 9o. angefangene Verglei chung zwifchen dem ältern und neuern, durch fremde Rechte abgeänderten, portugiefifchen Proceffe nicht fo bald abgebrochen hätte. Auch über die Criminalgefetze eilt er zu gefchwind hinweg. Die nachfolgenden Regierungen liefern gröfstentheils ein trocknes Verzeichnifs einzelner Gesetze bis auf Philipp II, welchem Portugal feinen dritten, noch jetzt gültigen, allgemeinen Gesetzcodex zu verdanken hat. Nur einige Zufätze aus den neuern Verordnungen der Nachfolger Emanuels unterfcheiden diefe Sammlung von den beiden ältern; Plan und Inhalt find diefelben. Je weniger unter folchen Um ftänden Antinomien vermieden werden konnten: defto gerechter find S. 102 und 103. die Klagen des Vf. über die Fehler diefes Gefetzbuchs; und es ist kaum glaublich, mit welcher Sorglofigkeit man die widerfprechendften Gefetze neben einander ftehen liefs, um nur der alten, wohlhergebrachten, Form nichts zu vergeben. Selbft das Studium des Civilrechts, das in Portugal fchon die glücklichften Fortfchritte gemacht hatte, ward unter Philipp II und III von der Barbarey der Gesetzgebung angefteckt; indem durch die der Universität Coimbra 1597 und 1612 gegebenen Vorschriften die Cuiaciuffifche Methode ausdrücklich verboten, und die Bartolifche wieder eingeführt wurde. Kein Wunder alfo, dafs durch diefen bis 1770 fortdauernden literarifchen Despotismus aller gute Gefchmack unter den portugiefifchen Rechtsgelehrten verbannt, und das ohnedies fo fehr zurückgefetzte Land auch von diefer Seite tief unter feinen Nachbarn bleiben mufste! Vom Zeitalter der Philippe an bis zur gegenwärtigen Regierung hat Portugal zwar eine Menge neuer Gefetze, aber noch kein zweckmäfsi ger eingerichtetes Gesetzbuch erhalten, und die neuefte Ausgabe des Philippifchen Codex von 1747, deren Fehler 5. 110. ff. freymüthig gefchildert find, ift ein reden der Beweis, wie weit noch immer die Gesetzgebung dort

N

zurück ift. Vielleicht würde Pombals längere Verwaltung auch diefem Mangel abgeholfen haben; wenig ftens verfprach das merkwürdige Gefetz vom 18 Auguft 1769 der portugiefifchen Juftiz die glücklichfte Reform, indem dadurch das römifche Recht felbft für den subfidiarifchen Gerichtsgebrauch abgefchafft, und da, wo vaterländifche Gesetze fchweigen, einzig und allein nach dem Naturrechte zu entfcheiden befohlen wurde, Allein Rec. zweifelt, dafs diefe weife Auftalt, die den wiffenfchaftlichen Gebrauch des römischen Rechts nichts weniger als herabfetzte, fondern vielmehr durch einen höchft vortheilhaften Studienplan beförderte, in Portugal je realifirt worden ift: fo viel auch das Stadium des vaterländifchen Rechts, für welches bey eben der Gelegenheit eigne Lehrämter errichtet wurden, feitdem gewonnen haben mag. Die beiden letzten Kapitel gehören nicht mehr zur eigentlichen Rechtsgefchichte, fondern enthalten theils Nachrichten von berühmten portugiefifchen Rechtsgelehrten, thells Regeln für die Ausiegung der vaterländifchen Gesetze. Freylich hat Portugal verhältnismässig nie fo viele grofse Rechtsgelehrte aufzuweifen gehabt, als jedes der benachbarten Länder: doch find die Namen eines Ant. Govean, Em. a Cofta, Ed. Caldeira, Em. Soares Ribeira, Jo. Altamiranus und einiger anderer auch im Auslande unvergesslich. Unter den Quellen der portugiefifchen juriftischen Literatur vermifst Rec. ungern ein zu Liffabon 1781 gedrucktes und in Deutschland wenig bekanntes Werk: Demetrio moderno, ouo Bibliografo juridico Portuguez, das gleich nach feiner Erfcheinung in Portugal confifcirt wurde. Vielleicht war eben diefer Umftand fchuld, dafs der Vf. gewiffe Notizen daraus nicht fchöpfen konnte, die ihm fchlechterdings hätten willkommen feyn müf feyn müffen: Z. B. S. 86. wo der erfte Abdruck des Emanuelfchen Codex von 1512 aus Demetrio moderno S. 123. fupplirt werden kann. Bey Ant. Govean S. 127. fehlt die vollständige Ausgabe feiner Schriften von van Vaaffen; Arius Pinellus, Pet. Barbofa und Jo. Carvalius tehn am unrechten Orte unter den Theoretikern, fo wie S. 134 Ant. de Soiza de Macedo und Eman. Mendes de Caftre unter den Praktikern. Dagegen fehlen unter den beffern Civiliften Gafpar Rebello, Fernando Paes, Eman, Rodrigues Navarro, Franc. de Soiza und Ant. Lopes Leitão, unter den Kanoniften aber Mich. Soares Pe reira, Auguftin Barbofa und Bento Cardozo Ozorio. Auch wäre zu wünschen, dafs die portugiefischen Namen wenigftens in Parenthefen neben den lateinifchen ftünden. Das letzte Kapitel von der Auslegungskunft der portugiefifchen Gefetze könnte forgfältiger ausge arbeitet feyn. Am wenigften kann Rec. S. 142. die Eintheilung der Interpretation in 1) grammatica, 2) logica, ufualis, authentica, 3) doctrinalis, billigen. Den Befchlufs macht ein dreyfacher Anhang nemlich: 1) der Anfang des Codex Alphons V. 2) eine Inhaltsanzeige von diefem Codex, 3) ein vergleichendes Verzeichniss der Rubriken aus den Gefetzbüchern Alphons V. Emanuels und Philipps II. Die Namen ausländifcher, infonderheit deutscher Gelehrter, find oft aufserft fehlerhaft gedruckt, z. B. S. 141. ff. Binkerfoek, Reynold, Froester, Echard und Boehemer. Auch aufserdem wim

melt

[ocr errors]
« ZurückWeiter »